Beschluss
5 RVs 64/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0609.5RVS64.15.00
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Schutz von Elterntieren im Sinne des § 22 Abs. 4 BJagdG ist weit zu fassen.
Zur Annahme bedingten Vorsatzes bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen den Elterntierschutz gem. §§ 38 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG.
Tenor
Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte eines vorsätzlichen Verstoßes gegen den Elterntierschutz nach §§ 38 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG schuldig ist.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Schutz von Elterntieren im Sinne des § 22 Abs. 4 BJagdG ist weit zu fassen. Zur Annahme bedingten Vorsatzes bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen den Elterntierschutz gem. §§ 38 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG. Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte eines vorsätzlichen Verstoßes gegen den Elterntierschutz nach §§ 38 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG schuldig ist. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO). Gründe: I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 10. Juli 2014 wegen „Verstoßes gegen § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG“ zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen in Höhe von 20,- € verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg mit Urteil vom 29. Januar 2015 verworfen. Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: „Der Angeklagte wurde zur Jagdausübung auf weibliches Wild im Regionalforstamt oberes Sauerland in T mit Schreiben vom 06.11.2013 eingeladen. Den Voraussetzungen der Einladung entsprechend übte der Angeklagte am 26.11.2013 gegen 16:00 Uhr die Jagd aus. Er entdeckte dabei ein Rudel Rotwild, bestehend aus zwei Alttieren, zwei Kälbern und einem Schmaltier. Der Angeklagte beobachtete das Rudel. Er entschloss sich zum Abschuss eines erwachsenen Tieres, da er an keines der Kälber „herankam“. Beim Aufbrechen des Tieres stellte der Angeklagte fest, dass es sich um eines der Muttertiere handelte, da das Tier noch Milch im Gesäuge hatte. Der Angeklagte benachrichtigte den zuständigen Forstbetriebsbeamten, den Zeugen L. Diesem gegenüber erklärte der Angeklagte, er sei an keines der Kälber „rangekommen“, so dass er sich entschlossen habe, ein Alttier zu erlegen. Der Zeuge L stellte ebenfalls Milchreste im Gesäuge des abgeschossenen Tieres fest und untersagte dem Angeklagten die Weiterjagd. In der Folgezeit wurde der Angeklagte zu einer Selbstanzeige aufgefordert, die er jedoch nicht erbrachte.“ Das Landgericht hat die Feststellungen auf der Grundlage der Bekundungen des Zeugen L sowie der Einlassung des Angeklagten getroffen, soweit dieser gefolgt werden konnte. Die Kammer hat hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe sein Einlassungsverhalten dem jeweiligen Verfahrensstand angepasst und erst zuletzt – in der Berufungshauptverhandlung – das Geschehen dahingehend dargestellt, dass das erlegte Tier deutlich hinter dem Rudel zurückgeblieben sei, insbesondere auch zu einem Zeitpunkt, als die anderen Tiere in eine Baumgruppe eingetaucht und nicht wieder herausgekommen seien. Dieser letztgenannten Einlassung hat das Landgericht keinen Glauben geschenkt. Vielmehr hat die Kammer ihrer Entscheidung die Erklärungen des Angeklagten, die dieser vor Ort gegenüber dem Zeugen L gemacht hat, zugrunde gelegt und hieraus auf ein bedingt vorsätzliches Handeln im Sinne von §§ 38 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG geschlossen. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Kammer zudem ausgeführt, dass aufgrund der Bekundungen des – mit besonderer Sachkunde versehenen – Zeugen L davon auszugehen sei, dass die Kälber „etwa ein Halbjahr nach der Geburt, die bei dieser Wildgattung regelmäßig Ende Mai/Anfang Juni erfolge, noch nicht selbstständig seien“. Die Kälber „würden bis etwa Dezember/Januar gesäugt werden“ . Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Im Wege einer Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte, dass das Landgericht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens von einem noch nicht selbstständigen Jungtier ausgegangen sei. Zugunsten des Angeklagten hätte das Landgericht vielmehr von einem selbstständigen Jungtier ausgehen müssen, weil die Brunftzeit der Elterntiere nur bis ca. Mitte Oktober eines jeden Jahres dauere und Milch im Gesäuge eines Alttieres noch längere Zeit als Rückstand bestehen könne. Daher habe das Landgericht – so die Ansicht des Angeklagten – auch gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstoßen. Schließlich beanstandet der Angeklagte mit näheren Ausführungen, dass ihm ein wechselndes bzw. angepasstes Einlassungsverhalten vorgeworfen worden sei. Tatsächlich habe er von Anfang an zum Ausdruck gebracht, sich nicht strafbar gemacht zu haben, weil er das erlegte Tier wegen der räumlichen Trennung von den Kälbern gerade nicht als Muttertier eingeordnet habe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. II. Die zulässige Revision ist in der Sache unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Soweit der Angeklagte im Wege der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) eine Verletzung formellen Rechts geltend zu machen versucht, ist die Rüge bereits nicht in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 StPO) erhoben worden. In zulässiger Form ist die Aufklärungsrüge nur erhoben, wenn die Revision neben der Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und dem Beweismittel, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, auch bestimmt behauptet und konkret angibt, welche Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätten drängen müssen (vgl. BGH, NStZ 2011, 471, 472; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 244 Rdnr. 81). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Landgericht ist aufgrund der insoweit nachvollzogenen Bekundungen des sachkundigen Zeugen L davon ausgegangen, dass der Schutz von Elterntieren im Sinne des § 22 Abs. 4 BJagdG bei Rotwild bis Dezember bzw. sogar Januar dauert. Weshalb die Kammer die Ausführungen des Zeugen, der als Forstbetriebsbeamter über eine besondere Sachkunde verfügt, nicht als ausreichend hätte ansehen dürfen und zusätzlich ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen, wird nicht dargelegt. Auch der Angeklagte selbst hatte zu keinem Zeitpunkt einen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt. Der Senat weist daher nur ergänzend darauf hin, dass sich die Kammer auch deswegen nicht zu einer weiteren Sachaufklärung gedrängt sehen musste, weil die Zeit des Schutzes von Elterntieren im Sinne des § 22 Abs. 4 BJagdG ohnehin weit zu fassen ist (vgl. LG Schweinfurt, Urteil vom 23. Juni 2009 - 3 Ns 12 Js 2394/08 -, juris). Durch die Bestimmung, die sowohl den Tier- als auch den Artenschutz bezweckt, soll erreicht werden, dass Jungtiere nicht dadurch leiden, dass die zu ihrer Aufzucht notwendigen Elterntiere erlegt werden. Alttiere sind solange als Elterntiere und als zur Aufzucht notwendig anzusehen, als nicht einwandfrei feststeht, dass sie keine unselbstständigen Jungtiere zu versorgen haben (vgl. Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 201. Ergänzungslieferung Januar 2015, § 22 BJagdG Rdnr. 6). In diesem Zusammenhang ist als allgemeinkundig anzusehen, dass bei Rotwild der Prägungsvorgang auf das Alttier ausgerichtet ist und bei dessen Verlust das Jungtier vom Rudel ausgestoßen wird und deshalb im Ergebnis die Gefahr besteht, dass das Jungtier eingeht. Angesichts dieser Tatsache liegt es auf der Hand, dass die überlebenswichtige Betreuung durch das Alttier bei Rotwild jedenfalls bis in den Winter hinein (wenn nicht sogar bis zum nächsten Frühjahr) andauert und nicht – wie vom Angeklagten vorgetragen – bereits Mitte Oktober eines jeden Jahres endet. Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang auch einen Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ beanstandet, bleibt sein Revisionsvortrag gleichfalls ohne Erfolg. Denn dieser Grundsatz ist nur dann verletzt, wenn das Gericht den Angeklagten verurteilt, obwohl es nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten oder von dem Bestehen unmittelbar entscheidungserheblicher Tatsachen gewinnt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 261 Rdnr. 26). Hier hat indes das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe die sichere Überzeugung sowohl von der Täterschaft des Angeklagten als auch vom Vorliegen der nach dem BJagdG maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen erlangt. Der Zweifelssatz bedeutet demgegenüber nicht, dass das Gericht von der dem Angeklagten günstigsten Fallgestaltung auch dann ausgehen muss, wenn hierfür – wie im vorliegenden Fall – keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen. 2. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Weder der Schuld- noch der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. a) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen den Elterntierschutz gem. §§ 38 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG. Die Feststellungen sind in sich widerspruchsfrei und verstoßen weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung. Die Kammer hat sich eingehend mit dem Einlassungsverhalten des Angeklagten sowie den Bekundungen des Zeugen L auseinander gesetzt und diese rechtsfehlerfrei gewürdigt. Der Versuch des Angeklagten, sein Einlassungsverhalten zu relativieren, geht vor diesem Hintergrund fehl. Die Angriffe auf die Beweiswürdigung sind unzulässig. Entgegen dem weiteren Revisionsvortrag ist auch die Annahme bedingten Vorsatzes nicht fehlerhaft begründet worden. Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und mit dem Eintritt des Erfolges in dem Sinne einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt (vgl. nur BGH, NStZ 2000, 583, 584; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 15 Rdnr. 9, 9a m.w.Nachw.). Die insoweit besonderen Anforderungen an die Feststellung bedingten Vorsatzes (in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit) sind anhand von tatbestandsspezifischen Indizien vorzunehmen (vgl. etwa BGH, NStZ 2003, 264, 265). Diesbezüglich hat die Kammer im vorliegenden Fall mit Recht auf den Umstand abgestellt, dass der Angeklagte nach seiner – der Verurteilung zugrunde liegenden – Einlassung genau wusste, dass zu den insgesamt drei Alttieren – an die zwei Kälber „kam er nicht heran“ – zwei Muttertiere gehörten. Daraus lässt sich ableiten, dass der Angeklagte es zwangsläufig für möglich gehalten hat, ein Elterntier zu erlegen und dies auch billigend in Kauf genommen hat. Anderenfalls hätte er sich durch weitere Beobachtung vergewissert, welche Tiere tatsächlich zu den Muttertieren zählten oder gar nicht geschossen. b) Auch der Rechtsfolgenausspruch hält der rechtlichen Überprüfung stand. Die Kammer hat unter pflichtgemäßer Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine Geldstrafe erkannt, die auch der Höhe nach nicht zu beanstanden ist. III. Die Urteilsformel war – wie geschehen – durch den Senat zu ergänzen. Denn zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 StPO) gehört bei Taten, die vorsätzlich und fahrlässig begangen werden können, die ausdrückliche Angabe der Schuldform, sofern sie sich – wie im vorliegenden Fall bei §§ 38 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG – nicht bereits aus der gesetzlichen Überschrift ergibt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 260 Rdnr. 25). IV. Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.