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Beschluss

32 SA 17/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2015:0616.32SA17.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Als zuständiges Gericht wird das Landgericht B bestimmt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antragsteller begehrt die Bestimmung eines zuständigen Gerichts. 4 Der Antragsteller begab sich nach den Angaben in dem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, den er zu stellen beabsichtigt, nach einem Sturz am 21.01.2014 und nachfolgenden erheblichen Schmerzen im Rücken- und Wirbelsäulenbereich zeitlich nacheinander in medizinischer Behandlung bei den Antragsgegnern zu 1) bis 3). Am 16.05.2014 stellte sich der Antragsteller bei einer weiteren Ärztin vor. Dort wurde eine MRT-Aufnahme durchgeführt und eine Fraktur der Wirbelsäule sowie ein Ödem an der Wirbelsäule festgestellt. Am 19.05.2014 wurde der Antragsteller operiert. 5 Der Antragsteller hält die durchgeführten Behandlungen jeweils für fehlerhaft, da bei allen Antragsgegnern die gebotene Diagnostik und Behandlung unterblieben sei. Das beabsichtigte Beweissicherungsverfahren soll dazu dienen, zu klären, ob die Behandlungen der Antragsgegner den geltenden Standards entsprachen, und ob der heutige Zustand des Antragstellers bei ordnungsgemäßer Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein anderer wäre. 6 Der Antragsgegner zu 1) hat seinen Wohn- und Praxissitz in J, bei der Antragsgegnerin zu 2) handelt es sich um eine Gemeinschaftspraxis in N und bei der Antragsgegnerin zu 3) um eine Gemeinschaftspraxis in B. 7 Der Antragsteller beantragt die gerichtliche Bestimmung eines zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. 8 II. 9 1. 10 Das Oberlandesgericht Hamm ist als das im Rechtszug nächsthöhere Gericht für die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit für das beabsichtigte Beweissicherungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 ZPO zuständig. 11 2. 12 Die Voraussetzungen der gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. 13 a) 14 Ein gemeinsamer allgemeiner Gerichtsstand der Antragsgegner ist nicht feststellbar. Die Antragsgegner haben nach dem Vorbringen der Parteien in der Antragsschrift sowie der Stellungnahme der Beklagten im Vorlageverfahren ihren allgemeinen Sitz (§§ 12, 13, 17 ZPO) in den Bezirken verschiedener Landgerichte, der Antragsgegner zu 1) im Bezirk des Landgerichts I, die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) im Bezirk des Landgerichts B. 15 b) 16 § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist über seien Wortlaut hinaus auch auf ein beabsichtigtes selbständiges Beweisverfahren anwendbar (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 36 ZPO Rn. 14 m.w.N.). 17 c) 18 Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner als Streitgenossen in Anspruch zu nehmen. 19 Nach dem zugrunde zu legenden (vergleiche Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 18 m.w.N.) Vortrag des Antragstellers steht eine (im Beweisverfahren zu klärende) Haftung der Antragsgegner als Streitgenossen gemäß den §§ 59, 60 ZPO in Frage. Die Antragsgegner werden jedenfalls als einfache Streitgenossen gem. § 60 ZPO in Anspruch genommen. § 60 ZPO verlangt im Übrigen lediglich die Gleichartigkeit von Ansprüchen auf Grund eines im wesentlich gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grundes. Seine Voraussetzungen sind im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit immer dann zu bejahen, wenn der Antragsteller den Ersatz derselben Schäden begehrt und die Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang stehen (BGH, X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 18). Das ist bei der Inanspruchnahme der Antragsgegner auf einheitliches Schmerzensgeld aus den jeweils unterlassenen Behandlungen bzw. Diagnosen für die Verletzung des Antragstellers durch den Sturz der Fall. Denn es ist prozessökonomisch, in einem Verfahren zu klären, ob und inwieweit etwaige Behandlungsfehler der Antragsgegner – zusammenwirkend oder selbständig voneinander - vorlagen, und die Abgrenzung zu treffen, welche (weiteren) Schmerzen und Schäden infolge des Sturzes durch welchen der Antragsgegner hätten vermieden werden können. 20 d) 21 Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand besteht nicht. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand gem. § 21 ZPO – der auch auf die Ausübung eines freien Berufs anwendbar ist (BGH, I ARZ 334/83, BGHZ 88, 331-336 [zit. nach juris, dort Rn. 13]; Beck'scher Online-Kommentar ZPO-Toussaint, Stand: 01.03.2015, § 21 ZPO Rn. 3) - scheidet aus, da die Niederlassung des Antragsgegners zu 1) nicht in dem Gerichtsbezirk des Landgerichts B liegt. 22 Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand aus § 32 ZPO steht ebenfalls nicht fest. Ein gemeinsamer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist nach dem derzeitigen Vorbringen des Antragstellers nicht sicher gegeben. 23 Für die Begründung des Gerichtsstands nach § 32 ZPO maßgeblich ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist (Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 32 ZPO Rn. 16 m.w.N). Das ist bei den Begehungsdelikten sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort) (st. Rspr., z.B. BGH, VI ZR 111/10, [zit. nach juris, dort Rn. 7]; BGH, VI ZR 122/09, MDR 2010, 943f. [zit. nach juris, dort Rn. 10]). Erfolgsort ist derjenige Ort, an dem die Verletzung des primär geschützten Rechtsguts eintritt, wobei der Begriff nicht schon jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden, der bereits einen - tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen - Schaden verursacht hat (vgl. BGH, VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342ff., [zit. nach juris, dort Rn. 16], zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ). 24 Nach dem Vortrag des Antragstellers ist nicht sicher feststellbar, dass der Wohnsitz des Antragstellers Erfolgsort ist. Es liegt für den Fall der hier geltend gemachten Unterlassung ordnungsgemäßer Diagnostik und Behandlung vielmehr nahe, dass Handlungs- und Erfolgsort für die Handlungen der Antragsgegner jeweils deren Praxissitz ist. Denn mit der dort vorgenommenen Untersuchung und dem Verzicht auf weitergehende Diagnostik bzw. Behandlung wäre der Tatbestand der unerlaubten Handlung erfüllt, wenn damit unmittelbar eine unnötige Fortdauer des Schmerzzustands verbunden war. Nach dem Vorbringen des Antragstellers hätten die Antragsgegner zu 1) bis 3) jeweils unmittelbar bei den Besuchen in der Praxis die Fraktur der Wirbelsäule feststellen können und die notwendige Schmerz- und operative Behandlung in die Wege leiten können. Der Wohnsitz des Antragstellers ist dann lediglich ein Ort, an dem die weiteren Schadensfolgen in Form verbleibender oder sich vertiefender Schmerzen eingetreten sind, nicht Erfolgsort. 25 3. 26 Zu bestimmen war das Landgericht B. 27 Die Bestimmung des zuständigen Gerichts folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf der Grundlage von Erwägungen der Zweckmäßigkeit und Sachdienlichkeit. Zu bestimmen war danach das Landgericht B, das zuständiges Gericht für die Antragsgegner zu 2) und 3) und auch für den Wohnsitz des Antragstellers ist.