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Beschluss

4 Ws 200/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Erkrankung des Pflichtverteidigers darf die mündliche Anhörung im Vollstreckungsverfahren nicht ohne dessen Teilnahme durchgeführt werden, wenn dessen Beiordnung notwendig war. • Der Pflichtverteidiger ist Beistand und nicht bloßer Vertreter; sein Anwesenheitsrecht dient dem Schutz des Untergebrachten und kann nicht durch dessen Zustimmung ersetzt werden. • Eine schriftliche Stellungnahme des Pflichtverteidigers ersetzt nicht die erforderliche mündliche Anhörung, wenn Erörterungen mit Gericht und Behandlern erforderlich sind.
Entscheidungsgründe
Erneute mündliche Anhörung bei Ausfall des Pflichtverteidigers erforderlich • Bei Erkrankung des Pflichtverteidigers darf die mündliche Anhörung im Vollstreckungsverfahren nicht ohne dessen Teilnahme durchgeführt werden, wenn dessen Beiordnung notwendig war. • Der Pflichtverteidiger ist Beistand und nicht bloßer Vertreter; sein Anwesenheitsrecht dient dem Schutz des Untergebrachten und kann nicht durch dessen Zustimmung ersetzt werden. • Eine schriftliche Stellungnahme des Pflichtverteidigers ersetzt nicht die erforderliche mündliche Anhörung, wenn Erörterungen mit Gericht und Behandlern erforderlich sind. Die Untergebrachte legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn ein, durch den die Fortdauer ihrer Unterbringung angeordnet wurde. Das Landgericht hatte zuvor Staatsanwaltschaft, Klinikdirektor und die Untergebrachte angehört. Wegen ihrer psychischen Erkrankung und der komplexen Sach- und Rechtslage war der Untergebrachten ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Bei der mündlichen Anhörung erschien der Pflichtverteidiger krankheitsbedingt nicht. Die Strafvollstreckungskammer führte die Anhörung dennoch ohne ihn durch, nachdem die Untergebrachte erklärt hatte, sie sei damit einverstanden. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte im Rechtsmittelverfahren die Aufhebung und Zurückverweisung, weil durch das Fehlen des Pflichtverteidigers das Recht auf ein faires Verfahren verletzt sei. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO, §§ 67d Abs. 2, 67e StGB statthaft und fristgerecht eingelegt. • Beiordnung des Pflichtverteidigers: Aufgrund der psychischen Erkrankung der Untergebrachten, der langen Unterbringungsdauer und der komplizierten Rechtslage war die Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO erforderlich, damit die Untergebrachte ihre Rechte effektiv wahrnehmen kann. • Anwesenheitsrecht des Pflichtverteidigers: Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 163, 168c StPO, dem Pflichtverteidiger die Teilnahme an der mündlichen Anhörung im Vollstreckungsverfahren zu gestatten. • Unzulässigkeit der Anhörung ohne Verteidiger: Die nachgewiesene Erkrankung des Pflichtverteidigers erforderte die Anberaumung einer neuen mündlichen Anhörung; die Zustimmung der Untergebrachten zum Fortbestand der Anhörung kann das Anwesenheitsrecht des Pflichtverteidigers nicht aushebeln. • Unzureichende Alternative: Die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Pflichtverteidigers reicht nicht aus, weil nur die mündliche Erörterung eine sachgerechte Verteidigerbeteiligung gegenüber Gericht und Behandlern gewährleistet. • Folge: Die Entscheidung verletzt das Recht auf ein faires Verfahren; deshalb ist Zurückverweisung zur erneuten Behandlung mit neuer mündlicher Anhörung geboten. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen. Die Zurückverweisung erfolgt, weil die mündliche Anhörung ohne den erforderlichen Pflichtverteidiger das Recht der Untergebrachten auf ein faires Verfahren verletzt hat. Eine schriftliche Stellungnahme des Verteidigers war nicht ausreichend, und die Zustimmung der Untergebrachten zur Fortsetzung der Anhörung kann das Anwesenheitsrecht des Pflichtverteidigers nicht ersetzen. Der Senat hat die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft bestätigt und die Strafvollstreckungskammer angewiesen, die Entscheidung nach neuer mündlicher Anhörung, gegebenenfalls auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, erneut zu treffen.