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Beschluss

4 UF 16/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einmaliger körperlicher Schlag des Elternteils begründet nicht ohne weiteres einen Sorgerechtsentzug; mildere Maßnahmen sind vorrangig. • Der Wille des Kindes ist im Sorgerechtsverfahren zu berücksichtigen, rechtfertigt aber allein keinen Entzug der elterlichen Sorge, wenn die vorgebrachten Vorwürfe nicht belastbar erscheinen. • Für einstweilige Anordnungen zum Sorgerechtsentzug gelten hohe Anforderungen an die Tatsachenermittlung; akute und unmittelbar bevorstehende Gefährdungen müssen mit ausreichender Sicherheit feststellbar sein.
Entscheidungsgründe
Kein Sorgerechtsentzug bei nicht belastbaren Misshandlungsvorwürfen • Ein einmaliger körperlicher Schlag des Elternteils begründet nicht ohne weiteres einen Sorgerechtsentzug; mildere Maßnahmen sind vorrangig. • Der Wille des Kindes ist im Sorgerechtsverfahren zu berücksichtigen, rechtfertigt aber allein keinen Entzug der elterlichen Sorge, wenn die vorgebrachten Vorwürfe nicht belastbar erscheinen. • Für einstweilige Anordnungen zum Sorgerechtsentzug gelten hohe Anforderungen an die Tatsachenermittlung; akute und unmittelbar bevorstehende Gefährdungen müssen mit ausreichender Sicherheit feststellbar sein. Aus der Ehe der Beteiligten stammt die jugendliche D (geboren 2001), die im elterlichen Haushalt lebte und sich am 17.06.2014 an das Jugendamt wandte und in Obhut genommen wurde. D lebt seitdem im Haushalt ihrer erwachsenen Halbschwester T; sie erklärt, sie wolle nicht in den elterlichen Haushalt zurückkehren und schildert wiederholte körperliche Züchtigungen und psychischen Druck, unter anderem Schläge durch den Vater und Selbstverletzungen. Das Jugendamt beantragte den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Vormundschaft bestimmte Jugendamt solle ergänzend tätig werden. Die Eltern bestritten die Vorwürfe detailliert und gaben an, nur eine Ohrfeige habe stattgefunden; sie beabsichtigen bei Wiedererteilung des Sorgerechts, D in eine Therapiestelle zu geben. Das Familiengericht ordnete einstweilig den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts an; hiergegen richtet sich die Beschwerde der Eltern vor dem Oberlandesgericht. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 57 Satz 2 FamFG erhoben. • Verfahrensfragen: Die frühere persönliche Anhörung des Kindes ohne Anwesenheit der Eltern war unschädlich; das Gericht hat nachgeholt und das Kind erneut angehört. • Rechtliche Voraussetzungen des Sorgerechtsentzugs: Entzug gemäß §§ 1666, 1666a BGB kommt nur bei gegenwärtiger Gefährdung in Betracht; für einstweilige Anordnungen gelten hohe Anforderungen an die Tatsachenermittlung und die Verhältnismäßigkeit. • Beurteilung der Vorwürfe: Die Darstellungen des Kindes sind in Teilen widersprüchlich und nicht hinreichend belastbar; zahnärztlicher Bericht widerlegt zumindest einen behaupteten Zahnbruch, und vieles deutet auf Einzelfallbeschreibung (einmalige Ohrfeige) hin. • Verhältnismäßigkeit: Einmalige Züchtigung stellt keine hinreichende Basis für einen Sorgerechtsentzug dar; mildere Maßnahmen (pädagogische Beratung, Gespräche, Therapien) sind vorzuziehen. • Kindeswille: Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, kann aber den Elternrechten nicht allein entgegenstehen, wenn die Vorwürfe nicht nachvollziehbar sind und die Eltern Bereitschaft zu geeigneten Maßnahmen zeigen. • Konkrete Lage: Eltern erklärten mehrfach, D in eine Therapiestelle zu geben und mit Fachkräften zusammenzuarbeiten; die Unterbringung bei der Halbschwester erscheint nicht fachlich aufgearbeitet und ist problematisch. Die Beschwerde der Eltern hatte Erfolg insoweit, dass der erstinstanzliche Beschluss abgeändert wurde: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für D bleibt vorläufig bei den Eltern. Das OLG stellte fest, dass eine Kindeswohlgefährdung im elterlichen Haushalt nicht mit der für einen Sorgerechtsentzug erforderlichen Sicherheit nachgewiesen ist. Es seien mildere, minder eingriffsintensive Maßnahmen geboten; die Eltern zeigten Bereitschaft, eine Therapiestelle für D zu veranlassen und mit Fachkräften zusammenzuarbeiten. Die Kostenentscheidung wurde getroffen, Gerichts- und außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren blieben weitgehend unbeschwert bzw. nicht erstattungsfähig.