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Beschluss

15 W 258/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Bestandteilszuschreibung erstrecken sich die auf dem Hauptgrundstück lastenden Grundpfandrechte kraft Gesetzes auf die zugeschriebene Fläche (§§ 1192 Abs.1, 1131 S.1 BGB; § 890 BGB). • Eine rechtsgeschäftliche Nachverpfändung oder separate Eintragungsbewilligung ist für die Pfanderstreckung auf das zugeschriebene Grundstück nicht erforderlich. • Unterschiedliche Rangverhältnisse der bisher selbständigen Grundstücke stehen der Zuschreibung nicht entgegen, wenn die Einheitlichkeit der Rangfolge zeitgleich mit der Eintragung der Zuschreibung hergestellt wird (§§ 5, 6 GBO). • Die Zustimmung der Grundschuldgläubigerin zum Rangrücktritt gemäß § 880 Abs.2 S.1 BGB muss vor Eintragung vorliegen; sie kann jedoch im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden und wird berücksichtigt (§ 74 GBO).
Entscheidungsgründe
Wirkung der Bestandteilszuschreibung auf Pfandrechte und Rangverhältnisse • Bei einer Bestandteilszuschreibung erstrecken sich die auf dem Hauptgrundstück lastenden Grundpfandrechte kraft Gesetzes auf die zugeschriebene Fläche (§§ 1192 Abs.1, 1131 S.1 BGB; § 890 BGB). • Eine rechtsgeschäftliche Nachverpfändung oder separate Eintragungsbewilligung ist für die Pfanderstreckung auf das zugeschriebene Grundstück nicht erforderlich. • Unterschiedliche Rangverhältnisse der bisher selbständigen Grundstücke stehen der Zuschreibung nicht entgegen, wenn die Einheitlichkeit der Rangfolge zeitgleich mit der Eintragung der Zuschreibung hergestellt wird (§§ 5, 6 GBO). • Die Zustimmung der Grundschuldgläubigerin zum Rangrücktritt gemäß § 880 Abs.2 S.1 BGB muss vor Eintragung vorliegen; sie kann jedoch im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden und wird berücksichtigt (§ 74 GBO). Die Beteiligte ist Eigentümerin eines aus fünf Einzelgrundstücken bestehenden Grundstücksbestands. Auf vier der Einzelgrundstücke lasten vier Gesamtgrundschulden (Abt. III Nr. 17–20), alle fünf Grundstücke sind zudem mit einer weiteren Gesamtgrundschuld (Abt. III Nr. 21) belastet. Die Beteiligte beantragte die Zuschreibung der Grundstücke Nr. 7–10 zum Grundstück Nr. 6; hierfür wurden Vollmachten notariell beglaubigt erteilt und eine Notariatsangestellte handelte mittels dieser Vollmacht. Das Grundbuchamt beanstandete die Zuschreibung wegen befürchteter Verwirrung wegen unterschiedlicher Belastungen, fehlender Nachverpfändungserklärung und fehlender Bewilligung der Gläubigerin zum Rangrücktritt. Die Beteiligte legte Beschwerde ein und reichte im Beschwerdeverfahren eine nachträgliche Rangbewilligung der Gläubigerin ein. • Zuschreibung und gesetzliche Pfanderstreckung: Durch die Bestandteilszuschreibung geht das zugeschriebene bisher selbständige Grundstück kraft Gesetzes in das Hauptgrundstück über (§ 890 Abs.2 BGB) und die auf dem Hauptgrundstück lastenden Grundschulden erstrecken sich nach §§ 1192 Abs.1, 1131 S.1 BGB automatisch auf die zugeschriebene Fläche; eine zusätzliche rechtsgeschäftliche Nachverpfändung ist daher nicht erforderlich. • Keine von vornherein unzulässige Verwirrung (§§ 5, 6 GBO): Unterschiede in der bisherigen Belastung der Einzelgrundstücke verhindern die Zuschreibung nicht, sofern die Einheitlichkeit der Rangfolge der Grundpfandrechte durch Maßnahmen zeitgleich mit der Eintragung der Zuschreibung hergestellt wird. • Rangverhältnisse und Rangrücktritt: Ohne Rangrücktritt der Grundschuld Nr. 21 käme es zu unterschiedlichen Rangfolgen nach § 1131 S.2 BGB; die nachträgliche Erklärung der Gläubigerin führt die erforderliche Vereinheitlichung herbei (§ 880 Abs.2 BGB). • Vollmacht zur Zustimmung: Die vom Geschäftsführer erteilte, unbeschränkte Vollmacht an benannte Notariatsmitarbeiterinnen erfasst typischerweise notwendige Folgeerklärungen zur Abwicklung der Zuschreibung, insbesondere die Zustimmung zur Rangänderung; die am 3. April abgegebene Zustimmung war deshalb wirksam. • Berücksichtigung neuer Erklärungen im Beschwerdeverfahren: Eine nach Einlegung der Beschwerde vorgelegte Bewilligung der Gläubigerin ist nach § 74 GBO zu berücksichtigen; damit sind die vom Grundbuchamt erhobenen Eintragungshindernisse entfallen. Die Beschwerde der Beteiligten ist erfolgreich; die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes wird aufgehoben. Es besteht kein Eintragungshindernis wegen fehlender rechtsgeschäftlicher Nachverpfändung, weil die Pfanderstreckung auf das zugeschriebene Grundstück kraft Gesetzes eintritt (§§ 890, 1192, 1131 BGB). Unterschiedliche Rangverhältnisse vor der Zuschreibung verhindern die Eintragung nicht, soweit die Einheitlichkeit der Rangfolge mit der Eintragung hergestellt wird; die erforderliche Rangänderung wurde durch nachgereichte Erklärung der Grundschuldgläubigerin wirksam bewilligt (§ 880 Abs.2 BGB, § 19 GBO). Der Beschluss des Amtsgerichts, die Beschwerde nicht abzuhelfen, wird damit korrigiert und das Grundbuchamt hat die Zuschreibung ohne die beanstandeten Eintragungsbedingungen vorzunehmen.