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Urteil

4 U 59/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Zurverfügungstellen einer Weiterempfehlungsfunktion auf einer Verkaufsplattform kann als geschäftliche Werbung und als unzumutbare Belästigung i.S.d. § 7 UWG zu qualifizieren sein, wenn dadurch ohne Einwilligung Empfehlungs‑E‑Mails mit Link zum Anbieter versandt werden. • Die Werbung mit einem Prüf- oder Qualitätszeichen (z. B. "TÜV/GS geprüft") ist unzulässig, wenn zum Zeitpunkt der Verwendung keine gültige Genehmigung zur Führung dieses Zeichens vorliegt (§ 3 Abs. 3 UWG, Anhang Nr. 2). • Die bloße Behauptung, die beanstandeten Inhalte stammten von der Plattformbetreiberin und seien nicht beeinflussbar, entbindet den dort marktwirksamen Händler nicht von seiner Überwachungs- und Prüfpflicht; er macht sich die Plattformangaben für sein Angebot zu eigen und haftet als Anbieter (§§ 2, 8 UWG). • Die Abbildung von Zubehör (hier: Betonplatten) in einem Produktbild kann irreführend sein, wenn der Eindruck vermittelt wird, das abgebildete Zubehör sei im Angebotspreis enthalten, und dieser Eindruck nicht durch unübersehbare Hinweise eliminiert wird (§ 5 UWG).
Entscheidungsgründe
Haftung des Plattform‑Händlers für Empfehlungs‑E‑Mails, irreführende Bilddarstellung und unberechtigte Gütezeichen • Das Zurverfügungstellen einer Weiterempfehlungsfunktion auf einer Verkaufsplattform kann als geschäftliche Werbung und als unzumutbare Belästigung i.S.d. § 7 UWG zu qualifizieren sein, wenn dadurch ohne Einwilligung Empfehlungs‑E‑Mails mit Link zum Anbieter versandt werden. • Die Werbung mit einem Prüf- oder Qualitätszeichen (z. B. "TÜV/GS geprüft") ist unzulässig, wenn zum Zeitpunkt der Verwendung keine gültige Genehmigung zur Führung dieses Zeichens vorliegt (§ 3 Abs. 3 UWG, Anhang Nr. 2). • Die bloße Behauptung, die beanstandeten Inhalte stammten von der Plattformbetreiberin und seien nicht beeinflussbar, entbindet den dort marktwirksamen Händler nicht von seiner Überwachungs- und Prüfpflicht; er macht sich die Plattformangaben für sein Angebot zu eigen und haftet als Anbieter (§§ 2, 8 UWG). • Die Abbildung von Zubehör (hier: Betonplatten) in einem Produktbild kann irreführend sein, wenn der Eindruck vermittelt wird, das abgebildete Zubehör sei im Angebotspreis enthalten, und dieser Eindruck nicht durch unübersehbare Hinweise eliminiert wird (§ 5 UWG). Die Parteien vertreiben Sonnenschirme im Internet. Die Verfügungsbeklagte bot auf Amazon zwei Sonnenschirmangebote an, dabei erschien bei einem Produkt die Kennzeichnung "TÜV/GS geprüft", und bei einem anderen war der Schirm zusammen mit Betonplatten abgebildet. Auf der Angebotsseite war eine Weiterempfehlungsfunktion aktiviert, mit der Empfehlungs‑E‑Mails an Dritte versandt werden konnten. Die Verfügungsklägerin mahnte ab und erhielt eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Arnsberg, die die Verfügungsbeklagte angriff. Sie behauptete, die beanstandeten Inhalte stammten von Amazon, die Empfehlungsfunktion sei von Amazon bereitgestellt und nicht von ihr steuerbar, das TÜV‑Zeichen sei vertreten gewesen oder später nachgereicht worden und der Hinweis, die Platten seien nicht enthalten, sei deutlich genug. Das Landgericht hielt die Verfügung aufrecht; das Berufungsgericht wies die Berufung zurück. • Zulässigkeit: Die Anträge waren hinreichend bestimmt durch Wiedergabe der Angebotsseiten; Rechtsschutzbedürfnis und Antragsbefugnis der Verfügungsklägerin sind gegeben (§§ 253 ZPO, § 8 Abs.3 Nr.1 UWG). • Haftung des Händlers: Wer Waren unter eigenem Namen auf einer Verkaufsplattform anbietet, macht sich die dortigen Angaben und Funktionen zu eigen und ist verschuldensunabhängig verpflichtet, Angebotstexte und Funktionen auf Rechtsverstöße zu kontrollieren; Untätigkeit begründet Verantwortlichkeit. • Unzulässige Führung des Prüfzeichens: Die Bezeichnung "TÜV/GS geprüft" stellt ein Prüfzeichen dar; zum Zeitpunkt der beanstandeten Werbung lag keine gültige Genehmigung zur Verwendung vor, womit eine verbotene Gütezeichenwerbung gemäß Anhang zu § 3 Abs.3 UWG vorliegt. • Unzumutbare Belästigung durch Empfehlungs‑E‑Mails: Die durch die Weiterempfehlungsfunktion versandten E‑Mails enthalten Werbung (Produktabbildung, Produktname, Link) i.S.d. § 7 UWG; das Zurverfügungstellen der Funktion verfolgt den Zweck der Absatzförderung, so dass der Anbieter als Täter für die ohne Einwilligung versandten Empfehlungs‑E‑Mails haftet. • Irreführung durch Bilddarstellung: Das prominent platzierte Foto mit Betonplatten erweckt beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck, diese seien im Angebot enthalten; der beiläufige Hinweis, die Platten seien nicht mitgeliefert, beseitigt die durch den Blickfang erzeugte Irreführung nicht (§ 5 UWG). • Wiederholungs- und Erstbegehungsgefahr: Bei bereits verwirklichten Verstößen wird Wiederholungsgefahr vermutet; hinsichtlich der Weiterempfehlungsfunktion besteht glaubhaft die Erstbegehungsgefahr, weil die Funktion den Versand unerwünschter Empfehlungs‑E‑Mails ermöglicht. • Rechtliche Schlussfolgerung: Die Verfügungsklägerin hat Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs.1, Abs.3 Nr.1 UWG; die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Verfügungsbeklagte für die beanstandeten Werbeaussendungen und die irreführende Bilddarstellung verantwortlich ist, weil sie sich die Plattformangaben zu eigen macht und ihre Prüf‑ und Überwachungspflichten nicht erfüllt hat. Die Verwendung der Bezeichnung "TÜV/GS geprüft" ohne gültige Genehmigung war unzulässig, die Weiterempfehlungsfunktion begründete die Zusendung unerbetener Empfehlungs‑E‑Mails im Sinne des § 7 UWG und die Abbildung der Betonplatten war irreführend nach § 5 UWG. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.