OffeneUrteileSuche
Beschluss

32 SA 28/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2015:0713.32SA28.15.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht X bestimmt. 1 Gründe 2 I. 3 Der Kläger begehrt den Ersatz von Schäden, die beim Transport seines Klaviers innerhalb des Hauses H-Straße in X am Klavier sowie im Treppenhaus entstanden sein sollen. Der Kläger behauptet, er habe mit der Beklagten den Klaviertransport vertraglich vereinbart, Mitarbeiter des Beklagten seien im Rahmen des Transports tätig geworden. Bei dem Transport sei die Situation des Klaviertransports wohl falsch eingeschätzt worden, so dass es auf der abwärts führenden Treppe zu einem Unfall gekommen sei. 4 Das Amtsgericht X, bei dem die Klage zunächst erhoben worden war, hat sich nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 02.03.2015 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Amtsgericht O verwiesen. Zur Begründung hat es auf den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten abgestellt. Ein Gerichtsstand in X lasse sich nicht aus § 29 ZPO begründen. Geldschulden seien am Wohnsitz des Schuldners geltend zu machen, für den Klaviertransport gebe es keinen einheitlichen Erfüllungsort. Das Amtsgericht O hat sich mit Beschluss vom 08.04.2015 ebenfalls für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit den Senat zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Zur Begründung wird insbesondere die 5 Auffassung vertreten, der Beschluss des Amtsgerichts X habe keine Bindungswirkung, da er objektiv willkürlich sei; dies schon deshalb, weil es sich nicht mit einer zweifellos vorliegenden Zuständigkeit gem. § 32 ZPO nicht befasst habe. 6 II. 7 Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Die Amtsgerichte in X und O haben sich jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt. Das Oberlandesgericht Hamm ist gem. § 36 Abs. 2 ZPO als das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht X gehört, zur Zuständigkeitsbestimmung berufen. 8 Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht X bestimmt. Seine örtliche Zuständigkeit folgt aus den konkurrierenden Gerichtsständen aus den §§ 29, 30, 32 ZPO. 9 Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 Abs. 1 ZPO einer Primärverbindlichkeit erfasst auch Klagen auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Haupt- und Nebenpflichten. Der Erfüllungsort dieser Sekundärverbindlichkeiten folgt grundsätzlich dem Erfüllungsort der verletzten Primärverbindlichkeit (vgl. nur BGH, Urt. v. 07.11.2012 - VIII ZR 108/12 - NJW-RR 2013, 309 Rn. 14; Senat, Beschl. v. 13.03.2015 – 32 SA 3/15 – nicht veröffentlicht; Zöller/ Vollkommer , 30. Aufl., 2014, § 29 ZPO Rn. 23; Musielak/ Voit , 12. Aufl., 2015, § 29 ZPO Rn. 16; a.A. Beck'scher Online-Kommentar ZPO/ Toussaint , Stand: 01.03.2015, § 29 Rn. 28). Der Erfüllungsort entspricht dabei dem Leistungsort, an dem die verletzte Vertragspflicht nach dem dafür maßgeblichen materiellen Recht zu erfüllen war, also dem Ort, an dem der Schuldner die von ihm zu erbringende Leistungshandlung vorzunehmen hatte. Erfüllungsort der geltend gemachten Schadensersatzverpflichtung ist danach X. Hier sollte die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers den Klaviertransport aus der 1. Etage in das Erdgeschoss des Hauses H-Straße vornehmen. 10 Beim Amtsgericht X ist der Gerichtsstand auch gem. § 30 Abs. 1 S. 1 ZPO begründet. Es handelt sich vorliegend um einen Rechtstreit aus einer Güterbeförderung. Die Vorschrift umfasst jede Art der Güterbeförderung. Sowohl der Ort der Übernahme des Frachtgutes (Klavier) als auch der für die Ablieferung vorgesehene Ort befinden sich im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts X. 11 Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO liegt ebenfalls in X. Entgegen der vom Beklagtenvertreter in seinem Schriftsatz vom 15.12.2014 geäußerten Rechtsauffassung, sind die vom Kläger für einen deliktischen Anspruch vorzutragenden tatsächlichen Voraussetzungen in der Klageschrift in einer den deliktischen Gerichtsstand begründenden Weise dargetan: Sowohl das Klavier als auch das Haus stehen danach im Eigentum des Klägers; die geltend machten Schäden traten ein, weil die agierenden Mitarbeiter der Beklagten die Situation des Klaviertransport falsch einschätzten, wodurch die Voraussetzungen einer fahrlässigen Tatbegehung dargetan sind. 12 Das Amtsgericht O ist auch nicht aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts X vom 02.03.2015 zuständig, da dieser ausnahmsweise keine Bindungswirkung gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO entfaltet. Er ist nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen, weil er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und deshalb als willkürlich einzuordnen ist (vgl. zu Ausnahmen von der Bindungswirkung nur BGH, Beschl. v. 10.06.2003 - X ARZ 92/03 – zitiert nach juris, m.w.N.). Der Verweisungsbeschluss kann in diesem Sinne als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar angesehen werden, da das verweisende Amtsgericht X mit § 32 ZPO eine seine Zuständigkeit begründende Norm nicht zur Kenntnis genommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 17.05.2011 - X ARZ 109/11 – zitiert nach juris, dort Tz. 11). Es ist weder aus dem Verweisungsbeschluss noch aus dem sonstigen Akteninhalt zu erkennen, dass sich das Amtsgericht X vor der Verweisung mit der Zuständigkeit gem. § 32 ZPO überhaupt befasst hat. Dies stellt vorliegend nicht nur einen einfachen Rechtsfehler dar. Eine rechtliche Befassung mit diesem besonderen Gerichtsstand drängte sich mit Blick auf die Schilderung der Eigentumsverhältnisse und der Schadensentstehung auf. Die Nichtbeachtung dieses Gerichtsstandes erscheint nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar, so dass die getroffene Verweisungsentscheidung als schlechterdings nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschl. v. 17.05.2011 - X ARZ 109/11 – zitiert nach juris, dort Tz. 12). Wie die ohne jegliche Auseinandersetzung mit der h.M. zum Erfüllungsort für vertragliche Sekundärverbindlichkeiten erfolgte Ablehnung eines besonderen Gerichtsstand gem. § 29 ZPO und die unterbliebene Befassung mit § 30 ZPO durch das Amtsgericht X einzuordnen ist, kann dahinstehen. 13 Eine greifbare Gesetzeswidrigkeit kann hier auch nicht deshalb verneint werden, weil im Zeitpunkt der Verweisungsentscheidung beide Parteien – der Kläger nach einem entsprechenden Hinweis des angerufenen Gerichts – mit einer Verweisung an das Amtsgericht O einverstanden waren. Ein solches Einvernehmen entbindet das zunächst angerufene Gericht nicht davon, sich damit auseinanderzusetzen, ob eine eigene Zuständigkeit einer Verweisung entgegensteht. Dies gilt auch, wenn sich der Kläger wie vorliegend nicht mit durchaus naheliegenden Einwänden gegen den gerichtlichen Hinweis zur eigenen Unzuständigkeit befasst und kommentarlos dem Hinweis folgend die Verweisung beantragt. 14