Urteil
18 U 57/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach §§259 Abs.2, 260 Abs.2 BGB bedarf es eines konkreten Verdachts, dass die erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde.
• Frühere unglaubhafte pauschale Angaben begründen nicht ohne weiteres einen aktuellen Verdacht, wenn der Verpflichtete nachfolgend detaillierte, beleggestützte Auskünfte vorgelegt hat.
• Eine detaillierte, tabellarische Aufstellung mit Belegen kann den Verdacht mangelnder Sorgfalt ausräumen und die Darlegungs‑ und Beweispflicht des Antragstellers scheitern lassen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung bei detaillierter, belegter Auskunft • Zur Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach §§259 Abs.2, 260 Abs.2 BGB bedarf es eines konkreten Verdachts, dass die erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde. • Frühere unglaubhafte pauschale Angaben begründen nicht ohne weiteres einen aktuellen Verdacht, wenn der Verpflichtete nachfolgend detaillierte, beleggestützte Auskünfte vorgelegt hat. • Eine detaillierte, tabellarische Aufstellung mit Belegen kann den Verdacht mangelnder Sorgfalt ausräumen und die Darlegungs‑ und Beweispflicht des Antragstellers scheitern lassen. Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, erbrachte seit 1986 Umzugsleistungen für die Fa. T; 2005 übernahm die Beklagte diesen Bereich und setzte die Zusammenarbeit fort. Am 28.03.2008 schlossen die Parteien einen Wertkontrakt und eine Abrufbestellung; es kam nur zu konkreten Abrufen bis Mai 2008 mit geringem Volumen. Streit entstand über eine angebliche 3%ige Zusatzvergütung und über die Rechtsnatur der Abrufbestellung. Die Klägerin machte in erster Instanz einen hohen Differenzbetrag aus einem angeblichen garantierten Auftragsvolumen geltend; das Landgericht gab ihr statt. In der Berufungsinstanz stellte der Senat Hinweise zur fehlenden Bindungswirkung der Abrufbestellungen; die Klägerin stellte ihren Anspruch auf Schadensersatz um und verlangte später in der Anschlussberufung die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit der von der Beklagten erteilten Auskunft zu Aufträgen für den Zeitraum 16.05.2008–31.12.2009. Die Beklagte hatte detaillierte, tabellarische Angaben mit Belegen vorgelegt; die Klägerin berief sich auf frühere unpräzise bzw. unglaubhafte Angaben der Beklagten. • Anordnungsgrund: Nach §§259 Abs.2, 260 Abs.2 BGB setzt die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung einen konkreten Verdacht voraus, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder inhaltlich unrichtig ist. • Der Verdacht muss auf darlegbaren Tatsachen beruhen; frühere Unrichtigkeiten können einen solchen Verdacht begründen, sind aber nicht ausreichend, wenn zwischenzeitlich sorgfältige, beleggestützte Auskünfte vorgelegt wurden. • Die Beklagte legte mit Schriftsätzen vom 23.11.2011 und 24.02.2012 eine umfassende, tabellarische Auflistung sämtlicher erteilter Frachtaufträge mit Belegen vor, die ein Auftragsvolumen von über 2,1 Mio. € für den streitigen Zeitraum ausweist. • Die Klägerin hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht, die den Verdacht rechtfertigen könnten, die neu vorgelegte Auskunft sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden; pauschale Rügen und Verweise auf frühere, mengenmäßig ungenaue Angaben genügen nicht. • Folge: Mangels substantiiertem Verdacht sind die Voraussetzungen des §259 Abs.2, §260 Abs.2 BGB nicht erfüllt; der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist daher abzuweisen. • Verfahrensrechtlich: Die Entscheidung wurde als Teilurteil getroffen; die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten; Revision wurde nicht zugelassen (§543 Abs.2 ZPO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Abweisung beruht darauf, dass die Beklagte zwischenzeitlich umfassende, detaillierte und beleggestützte Auskünfte vorgelegt hat, so dass kein konkreter, darlegungsfähiger Verdacht besteht, diese Auskunft sei unvollständig oder mit mangelnder Sorgfalt erstellt worden. Frühere unpräzise oder als unglaubhaft bewertete Angaben der Beklagten begründen nicht automatisch einen aktuellen Verdacht, wenn sie durch nachfolgende sorgfältige Erklärungen und Belege entkräftet sind. Das Teilurteil weist deshalb die Klage hinsichtlich des Antrags auf Abgabe der Versicherung an Eides statt ab; die Anschlussberufung wird insoweit zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten und die Revision wurde nicht zugelassen.