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Beschluss

9 UF 198/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eingänge bei einer Oberjustizkasse gelten nicht automatisch als fristwahrend, wenn diese nicht als zentrale Einlaufstelle des zuständigen Senats eingerichtet ist. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt glaubhaftes Fehlen eines Verschuldens voraus; dabei sind konkrete Darlegungen zur sorgfaltsgemäßen Organisation der Fristenüberwachung erforderlich. • Bei Faxversand fristgebundener Schriftsätze muss der Anwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die korrekte Faxnummer verwendet wurde; die Ausgangskontrolle muss dies konkret nachweisen.
Entscheidungsgründe
Keine Wiedereinsetzung bei Faxversand an falsche Eingangsadresse; Pflicht zur konkreten Ausgangskontrolle • Eingänge bei einer Oberjustizkasse gelten nicht automatisch als fristwahrend, wenn diese nicht als zentrale Einlaufstelle des zuständigen Senats eingerichtet ist. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt glaubhaftes Fehlen eines Verschuldens voraus; dabei sind konkrete Darlegungen zur sorgfaltsgemäßen Organisation der Fristenüberwachung erforderlich. • Bei Faxversand fristgebundener Schriftsätze muss der Anwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die korrekte Faxnummer verwendet wurde; die Ausgangskontrolle muss dies konkret nachweisen. Der Antragsteller wandte sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Reduzierung von Unterhaltspflichten durch Beschluss des Amtsgerichts Minden. Gegen diesen Beschluss legte er fristgerecht Beschwerde ein; die Frist zur Begründung wurde auf seinen Antrag bis zum 10.12.2014 verlängert. Die Begründung wurde am 10.12.2014 per Fax an die in der Nebenstelle ansässige Oberjustizkasse gesendet; das Oberlandesgericht registrierte den Eingang am 11.12.2014. Nachdem die Frist als versäumt angesehen wurde, beantragte der Antragsteller am 19.01.2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte Erklärungen zur internen Fristenüberwachung vor. Er behauptete, die fachangestellte habe den Sendebericht mit „ok-Vermerk“ geprüft und die Unterlagen der Akte zugeführt. • Fristversäumnis: Die Begründungsfrist endete am 10.12.2014; der Eingang beim Oberlandesgericht am 11.12.2014 war zu spät. Ein Eingang bei der Oberjustizkasse am 10.12.2014 ersetzt dies nicht, weil diese keine zentrale Einlaufstelle des Familiensenats war. • Voraussetzungen der Wiedereinsetzung: Nach § 113 Abs.1 FamFG i.V.m. §§ 233 ff. ZPO muss der Beteiligte ohne sein Verschulden gehindert gewesen sein; dies ist hier nach Auffassung des Gerichts nicht glaubhaft gemacht. • Beweis- und Darlegungslast: Der Antragsteller musste innerhalb der Frist des § 234 ZPO darlegen und glaubhaft machen, dass sein Prozessbevollmächtigter kein Verschulden trifft; allgemeine Beschreibungen der Fristenkontrolle genügen nicht. • Sorgfaltspflichten beim Faxversand: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist bei Telefaxversand sicherzustellen, dass die richtige Faxnummer verwendet wird; die Ausgangskontrolle hat Sendebericht und Empfängernummer zu prüfen und dies dokumentiert nachzuweisen. • Fehlende konkrete Darstellung: Das Wiedereinsetzungsgesuch beschrieb nur allgemeine Organisationsabläufe, lieferte aber keine konkrete Darstellung, wie die Verwendung einer falschen Faxnummer verhindert oder kontrolliert worden sei; daher fehlt der Beleg für das nichtsverschulden. • Rechtsfolge: Mangels Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens kam Wiedereinsetzung nicht in Betracht; der Senat kündigte an, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und gab dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers wurde zurückgewiesen, weil er nicht glaubhaft darlegte, dass ihn und seine Vertreter kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist trifft. Der Eingang der Begründung bei der Oberjustizkasse am 10.12.2014 ersetzt nicht den fristwahrenden Eingang bei der zuständigen Einlaufstelle des Oberlandesgerichts. Da die erforderliche konkrete Ausgangskontrolle beim Faxversand und die Sicherstellung der korrekten Empfängernummer nicht dargelegt wurden, fehlt die Voraussetzung des nichtsverschuldens nach § 113 Abs.1 FamFG i.V.m. §§ 233 ff. ZPO. Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und gab dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme oder Rücknahme.