Beschluss
32 SA 31/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0803.32SA31.15.00
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Leitsätze
Für eine Klage, die sich sowohl gegen die Vollstreckung aus dem dinglichen wie auch gegen die Vollstreckung aus dem persönlichen Anspruch richtet, besteht ein einheitlicher Gerichtstand nach § 800 Abs. 3 ZPO an dem Ort des belegenen Grundstücks. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche in derselben Urkunde begründet wurden, die Klagen gemeinsam erhoben werden und der Gläubiger beide Ansprüche vollstreckt bzw. mit der Vollstreckung droht.
Tenor
Zuständig ist das Landgericht C2.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine Klage, die sich sowohl gegen die Vollstreckung aus dem dinglichen wie auch gegen die Vollstreckung aus dem persönlichen Anspruch richtet, besteht ein einheitlicher Gerichtstand nach § 800 Abs. 3 ZPO an dem Ort des belegenen Grundstücks. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche in derselben Urkunde begründet wurden, die Klagen gemeinsam erhoben werden und der Gläubiger beide Ansprüche vollstreckt bzw. mit der Vollstreckung droht. Zuständig ist das Landgericht C2. Gründe: I. Der Kläger ist neben einem Herrn N Miteigentümer eines Grundstücks in C. Er bestellte in einer notariellen Urkunde des Notars I vom 7. Dezember 1988 (UR.-Nr. 747/1988) gemeinsam mit seiner zwischenzeitlich verstorbenen früheren Ehefrau der X (X) eine Grundschuld an diesem Grundstück (Ziff. 1), unterwarf sich hinsichtlich der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundbesitzes zulässig sein solle (Ziff. 2), und übernahm, ebenfalls unter Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe der Grundschuld (Ziff. 4). Wegen der weiteren Einzelheiten der Urkunde wird auf deren zu den Akten gereichte Kopie, Bl. 6 ff. der Akten, verwiesen. Die Unterwerfung des Klägers unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld wurde in das Grundbuch eingetragen. Die Beklagte, der unter dem 16.04.2014 eine weitere vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde erteilt worden ist, betreibt unter Berufung auf Abtretungserklärungen der X die Zwangsvollstreckung in das Grundstück des Klägers. Durch Beschluss vom 06.06.2014 hat das Amtsgericht C auf ihren Antrag die Zwangsvollstreckung wegen eines dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld in Höhe von 50.000 € angeordnet. Der in S im Gerichtsbezirk des Landgerichts S2 wohnhafte Kläger hat vor dem Landgericht C2 Klage erhoben mit den Anträgen, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldurkunde vom 07.12.1988 und aus der am 16.04.2014 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung für unzulässig zu erklären. Er macht geltend, die dingliche wie die schuldrechtliche Forderung bestünden nicht. Das LG C2 hat auf den weiteren Antrag des Klägers die Zwangsvollstreckung durch Beschluss vom 06.01.2015 zunächst gegen Sicherheitsleistung und durch weiteren Beschluss vom 06.02.2015 ohne Sicherheitsleistung vorläufig eingestellt und Termin auf den 23.03.2015 anberaumt. Unter dem 19.03.2015 hat es den Termin aufgehoben und sich ferner durch Beschluss für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht S2 verwiesen, das gemäß § 797 Abs. 5 i.V.m. § 802 ZPO als das Gericht zuständig sei, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand habe. Das LG S2 hat die Parteien unter dem 14.04.2015 darauf hingewiesen, dass es örtlich unzuständig sei, da das Landgericht C2 gemäß den §§ 767 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 Abs. 3, 802 ZPO ausschließlich zuständig sei. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts C2 sei nicht bindend, da er unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergangen sei. Durch Beschluss vom 19.05.2015 hat das LG S2 sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt. II. 1. Das OLG Hamm ist zur Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits zwischen dem zuerst mit der Sache befassten LG C2 und dem LG S2 berufen ( § 36 Abs. 2 ZPO). 2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Beide Gerichte haben sich rechtskräftig im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt, das LG C2 in dem Verweisungsbeschluss vom 19.03.2015, das LG S2 in dem Beschluss vom 19.05.2015. 3. Örtlich zuständig ist das LG C2. a) Das LG C2 ist für die Klage als Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, zuständig, da dort ein ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand gem. den §§ 800 Abs. 3, 802 ZPO begründet ist. Danach ist in Fällen, in denen die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist, für die in § 797 Abs. 5 ZPO bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. aa) Die vorliegende Klage, mit der der Kläger materielle Einwendungen gegen die Verpflichtung aus der notariellen Urkunde und Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel geltend macht, stellt eine Klage im Sinne von § 797 Abs. 5 ZPO dar. bb) Die vollstreckbare Urkunde vom 07.12.1988 enthält die Erklärung über die Unterwerfung nach Maßgabe des § 800 Abs. 1 S. 1 ZPO. Deren Eintragung in das Grundbuch ist erfolgt. cc) Die erhobene Vollstreckungsgegenklage bezieht sich allerdings nach Klageantrag und -begründung sowohl auf die in der Urkunde begründete Haftung aus der dinglichen Schuld wie auf die dort übernommene persönliche Haftung. Der Kläger wendet sich – auch wenn er in seinem Antrag die Urkunde als „Grundschuldurkunde“ bezeichnet und die Beklagte derzeit aus der dinglichen Schuld vollstreckt - gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde insgesamt. Sein Ziel ist, nicht nur Vollstreckung aus dem dinglichen Recht zu verhindern, sondern der Vollstreckung aus der Urkunde insgesamt – mithin auch aus der persönlichen Haftungserklärung - entgegenzutreten. Diese Auslegung des Klageantrags ist insbesondere vor dem Hintergrund geboten, dass die Beklagte durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.01.2013 die Vollstreckung auch in das private Vermögen des Klägers angedroht hat. Auch in einem solchen Fall gilt der dingliche Gerichtsstand des § 800 Abs. 3 ZPO für die gesamte Klage. Allerdings soll sich nach einer – vorwiegend in der Literatur - vertretenen Meinung § 800 Abs. 3 ZPO nur auf Klagen beziehen, die die Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs zum Gegenstand haben. Für Klagen, die sich gegen die Zwangsvollstreckung wegen des persönlichen Anspruchs richten, soll es dagegen bei dem allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz des Schuldners gem. § 797 Abs. 5 ZPO bleiben (MüKoZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl. 2012, § 800 ZPO Rn. 21; Musielak/Voit-Lackmann, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 800 ZPO Rn. 10; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Neubearb. 2015, § 1147 BGB, Rn. 29). Dem folgend wäre im vorliegenden Fall die einheitlich erhobene Klage gegen die Vollstreckung aus der Urkunde vom 07.12.1988 in zwei Klagen mit unterschiedlichen Gerichtsständen aufzuteilen. Soweit sich die Klage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld richtet, wäre das LG C2 zuständig. Soweit sie sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen des schuldrechtlichen Anspruchs aus der Übernahme der persönlichen Haftung richtet, wäre das LG S2 zuständig. Rechtsprechung und ein Teil der Literatur nehmen demgegenüber jedenfalls dann, wenn die Klage sich sowohl gegen die Vollstreckung aus dem dinglichen wie gegen die Vollstreckung aus dem persönlichen Anspruch richtet, einen einheitlichen Gerichtsstand nach § 800 Abs. 3 ZPO an dem Ort an, an dem das Grundstück belegen ist (OLG Köln, Beschluss vom 17.03.2004 - 5 W 45/04, BeckRS 2004, 08376; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 19. März 2003 – 13 AR 6/03, 13 AR 06/03 –, juris; BayOblG, Beschluss vom 18.04.2002 - 1Z AR 36/02, NJW-RR 2002, 1295, 1296; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.2000 - 4 W 43/99, NJW-RR 2001, 1728; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 800 ZPO Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 800 ZPO Rn. 18; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 800 ZPO Rn. 10; Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 800 ZPO Rn. 7; offenlassend: OLG Hamm, Urteil vom 26. 4. 2004 - 5 U 28/04, NJOZ 2004, 1960, 1961). Danach setzt sich in diesem Fall der besondere Gerichtsstand des § 800 Abs. 3 ZPO gegenüber der allgemeinen Bestimmung des § 797 Abs. 5 ZPO durch. Dem ist, auch unter den Gesichtspunkten der Prozesswirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen verschiedener Gerichte, die bei der Auslegung von Zuständigkeitsvorschriften in besonderem Maße zu beachten sind (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 30.11.2009 - II ZR 55/09, BeckRS 2010, 03138, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 10.12.2002 - X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173ff.), für den hier zu beurteilenden Fall zu folgen. Es entspricht den genannten Grundsätzen, die - in derselben Urkunde begründeten und miteinander in innerem Zusammenhang stehenden - dinglichen und persönlichen Ansprüche für die in §§ 797 Abs. 5, 800 Abs. 3 ZPO bezeichneten Klagen jedenfalls dann nicht verschiedenen ausschließlichen Gerichtsständen zu unterwerfen, wenn sie gemeinsam erhoben werden und – wie hier - der dingliche Anspruch durch den Gläubiger bereits geltend gemacht und vollstreckt wird und die Vollstreckung auch aus der schuldrechtlichen Verpflichtung droht. Denn anderenfalls müsste der Schuldner selbst bei gleichen Einwendungen gegen die dingliche und die persönliche Schuld mit zwei Klagen gegen die dingliche Schuld im dinglichen Gerichtsstand und gegen die persönliche Schuld im allgemeinen Schuldnergerichtsstand vorgehen. Dies führt zu der konkreten Gefahr widersprechender Entscheidungen über identische Einwendungen und ist auch im Übrigen nicht zweckmäßig. Die Erwägung, dass der Gerichtsstand des Belegenheitsorts eine Ausnahme darstellt, muss demgegenüber zurücktreten. b) Die Zuständigkeit des LG S2 folgt auch nicht aus einer Bindung an den Verweisungsbeschluss des LG C2 gem. § 281 Abs. 4 ZPO. Allerdings sind auf einfachen Rechtsfehlern beruhende Verweisungsbeschlüsse als bindend anzusehen, auch wenn sie auf der Verkennung oder Nichtbeachtung einer die Zuständigkeit begründenden Norm beruhen (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - X ARZ 115/15, Rn. 9). Eine Bindungswirkung tritt aber nicht ein, wenn die Verweisung auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn sie jeder Rechtsgrundlage entbehrt, nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar und daher willkürlich ist (BGH, aaO.). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Das LG C2 hat den Rechtsstreit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien verwiesen. Es hat verwiesen, ohne dass ein Verweisungsantrag des Klägers vorgelegen hat und ohne dass es den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu seiner Rechtsauffassung gegeben hat, die von der in der Klageschrift ausdrücklich aufgeführten Rechtsauffassung des Klägers abwich, der dort ausgeführt hatte, der Gerichtsstand ergebe sich aus den §§ 800, 802, 24 ZPO. Dahinstehen kann, ob die Bindungswirkung eines unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangenen Verweisungsbeschlusses nur dann fehlt, wenn die Verweisung möglicherweise unterblieben wäre, wenn der nicht angehörten Partei rechtliches Gehör gewährt worden wäre (zum Meinungsstand MüKoZPO/Prütting, ZPO § 281 Rn. 57). Denn jedenfalls ist nicht ausgeschlossen, dass das LG C2 bei Gewährung rechtlichen Gehörs nach Stellungnahmen der Parteien seine Zuständigkeit erkannt und nicht verwiesen hätte. Denn der Verweisungsbeschluss nennt lediglich die §§ 794 Abs. 5, 802 ZPO, so dass davon auszugehen ist, dass das LG C2 § 800 ZPO und damit seine ausschließliche Zuständigkeit (jedenfalls) für die Klage gegen die (auch tatsächlich betriebene) Vollstreckung aus dem dinglichen Anspruch und auch seine nach dem dargestellten Meinungsstreit auch im Übrigen jedenfalls ernsthaft in Erwägung zu ziehende ausschließliche Zuständigkeit für die Vollstreckungsgegenklage gegen die schuldrechtliche Verpflichtung aus § 800 Abs. 3 ZPO schlicht übersehen hat, auch wenn der Kläger die Norm in der Klageschrift benannt hatte.