Beschluss
32 SA 23/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0806.32SA23.15.00
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Leitsätze
Aus Gründen der Prozessökonomie kann eine Gerichtsstandbestimmung dann geboten sein, wenn das Gericht des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit äußert.
Tenor
Zum örtlich zuständigen Gericht wird das Amtsgericht X bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus Gründen der Prozessökonomie kann eine Gerichtsstandbestimmung dann geboten sein, wenn das Gericht des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit äußert. Zum örtlich zuständigen Gericht wird das Amtsgericht X bestimmt. Gründe: I. Die in I wohnhaften Kläger und Antragsteller waren Mieter der Wohnung L-Straße in I. Die Beklagten und Antragsgegner waren deren Vermieter und sind Miteigentümer der Wohnung. Der Antragsgegner zu 1) hat seinen Wohnsitz in I, der Antragsgegner zu 2) wohnt in C. Bei Übergabe der Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses am 30.11.2013 war die Duschkabine der Wohnung beschädigt. Nach dem Vortrag der Antragsteller beauftragten die Antragsgegner die Antragsteller, die Duschkabine auszutauschen. Gleichzeitig erklärten die Antragsteller, den Schaden ihrer Haftpflichtversicherung melden und über diese regulieren zu wollen. Mit der Klage nehmen die Antragsteller die Antragsgegner in der Hauptsache als Gesamtschuldner in Höhe des für den Ersatz der Duschkabine sowie weitere Reparaturarbeiten an der Dusche gezahlten Betrags abzüglich des Betrags in Anspruch, der ihnen von der Haftpflichtversicherung ersetzt wurde. Das Amtsgericht X hat die Antragsteller auf die zunächst nur gegen den Antragsgegner zu 1) erhobene Klage durch Schreiben vom 12.01.2015 darauf hingewiesen, dass es unzuständig sein dürfte, da keine Ansprüche aus dem Mietvertrag behauptet würden. Die Antragsteller haben daraufhin die Klage gegen den Antragsgegner zu 2) erweitert und ihre bereits in der Klageschrift geäußerte Auffassung vertieft, das Amtsgericht X sei gemäß § 29a ZPO zuständig, da die Vorschrift weit auszulegen sei. Die Antragsgegner halten § 29a ZPO nicht für anwendbar und wünschen, dass insgesamt der Gerichtsstand des Antragsgegners zu 2) gelten solle. Das Amtsgericht X hat das Verfahren auf den Antrag der Antragsteller gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur Bestimmung des Gerichtsstands vorgelegt. II. 1. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des Gerichtsstands berufen, da das nächsthöhere Gericht für die beiden in Betracht kommenden Gerichtsstände in X und C der Bundesgerichtshof und das Amtsgericht X das zunächst mit der Sache befasste Gericht ist. 2. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. a) Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Gerichtsbezirken, der Antragsgegner zu 1) gemäß den § 12, 13 ZPO in C, der Antragsgegner zu 2) gemäß den §§ 12, 13 ZPO in X. b) Auch wenn nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO („verklagt werden sollen“) ein Antrag auf Bestimmung des gemeinsamen Gerichts vor Klageerhebung gestellt werden muss, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch noch nach Klageerhebung zulässig (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 13.04.1951 - I ARZ 87/51, juris; BGH, Beschl. v. 03.05.2011 − X ARZ 101/11. Rn. 16, juris; Senat, Beschluss vom 14.04.2014 - 32 SA 14/14, Rn. 9, juris). Der Sonderfall, dass ein Kläger mehrere Beklagte bereits in getrennten Prozessen vor unterschiedlichen Gerichten verklagt hat und das Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung nunmehr als „Vehikel“ zur Verbindung der Verfahren betreibt (vgl. BGH, Beschluss v. 23.02.2011 − X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929) liegt nicht vor. Gesichtspunkte, die den Antrag mit Rücksicht auf das fortgeschrittene Verfahren als nicht mehr zulässig erscheinen lassen könnten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 07.10.1977 - I ARZ 513/77, NJW 1978, 321) sind ebenfalls nicht erkennbar. c) Die Antragsgegner sollen als Streitgenossen im Sinne der §§ 59 ff. ZPO verklagt werden. Maßgeblich ist insoweit der Vortrag der Antragsteller, aus dem sich die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft schlüssig ergeben müssen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 36 ZPO Rn. 18 m.w.N). Danach sind die Antragsgegner gesamtschuldnerisch als Auftraggeber gemeinsam zum Ersatz der getätigten Aufwendungen oder als Miteigentümer zur Herausgabe der erlangten ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. d) Es kann offen bleiben, ob sich für die Antragsgegner ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand gemäß § 29a ZPO in X zuverlässig feststellen lässt, weil der geltend gemachte Anspruch ein Anspruch aus einem Mietverhältnis über Räume ist. Zwar ist § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der Regel nur anwendbar, wenn für mehrere als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand zu verklagende Personen kein gemeinschaftlicher allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand im Inland gegeben ist (Zöller/Vollkommer, aaO., § 36 ZPO Rn. 15). Jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen ist eine Bestimmung des zuständigen Gerichts aber auch dann geboten, wenn das Gericht des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands bereits erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (st. Rspr., z.B. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10.11.2003 – 1Z AR 114/03 , Rn. 4, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.04.2007 – 2 W 66/07, Rn. 4, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2013 - 32 SA 125/12, Rn. 6, juris; Zöller/Vollkommer, aaO.). Das ist angesichts des Hinweises des Amtsgerichts X vom 12.01.2015 der Fall. 3. Als zuständig wird das Amtsgericht X bestimmt. Das Amtsgericht X ist insgesamt gemäß § 29a ZPO (ausschließlich) zuständig, da die Mietwohnung im dortigen Gerichtsbezirk liegt. Es wäre auch nach den im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu berücksichtigenden Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO., § 36 ZPO Rn. 18 m.w.N.) als zuständig zu bestimmen, wenn der Gerichtsstand nicht aus § 29a ZPO herzuleiten wäre. Im Bezirk des Amtsgerichts X liegt die Wohnung, in der der Schaden eingetreten ist und in der die fragliche Abrede zur Schadensbeseitigung getroffen worden ist. Hier hat der Antragsgegner zu 2., der neben dem Antragsgegner zu 1. Vermieter der Wohnung war und nach dem Vortrag der Antragsteller an der Abrede über den Ersatz der Duschwand beteiligt gewesen ist, seinen Wohnsitz. Dort wohnen dort auch die Antragsteller. Schließlich ist das Amtsgericht X bereits mit der Sache befasst. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsgegner zu 2. eine Verteidigung vor dem Amtsgericht X nicht zuzumuten wäre, sind nicht ersichtlich.