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Beschluss

34 U 5/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2015:0813.34U5.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 19.11.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (10 O 96/12) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden den Berufungsklägern wie folgt auferlegt: Berufungskläger zu 1: 43 % Berufungskläger zu 2: 1,4 % Berufungskläger zu 3: 1,1 % Berufungskläger zu 4: 7,1 % Berufungskläger zu 5: 4,1 % Berufungsklägerin zu 6: 17,1 % Berufungskläger zu 7: 3,4 % Berufungskläger zu 8: 1,1 % Berufungskläger zu 9: 2,0 % Berufungskläger zu 10: 7,1 % Berufungskläger zu 11: 7,0 % Berufungskläger zu 12: 3,9 % Berufungskläger zu 13: 1,7 % Das angegriffene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Berufungsklägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 1.448.967,55 € festgesetzt (Anträge zu 2: 1.175.121,21 €, Anträge zu 3: 21.174,18 €, Anträge zu 4: 83.454,87 €, Antrag zu 5: 169.217,29 € [Gesamtanlagesumme, davon 18 %, davon 80 %, vgl. Bl. 37 der Klageschrift]). 1 2 Gründe 3 Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich ( § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 4 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 09.06.2015 Bezug genommen. 5 Die Stellungnahme der Berufungskläger gibt keinen Anlass, davon abzuweichen. Die Kläger wiederholen lediglich die schon bisher dargelegte Rechtsauffassung, ohne sich mit den Gründen des Senatsbeschlusses auseinanderzusetzen. 6 Ob auf eine eventuelle Rückforderung der Ausschüttungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft "im Prospektteil" zusätzlich zu einer klaren Regelung im Gesellschaftsvertrag hingewiesen werden müsste, kann dahinstehen. Die von den Klägern reklamierte Irreführung durch die Klausel in § 11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages führt jedenfalls nicht zu einem Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung, sondern allenfalls zu einem Anspruch auf Ersatz des dadurch bedingten Schadens (vgl. S. 9 des Beschlusses). 7 Der Hinweis auf ein mögliches Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB ist auch dann ausreichend, wenn - wie die Berufungskläger vortragen - das Haftungsrisiko während der gesamten Dauer der Betriebsphase besteht. Etwas anderes lässt sich weder der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2009 - II ZR 16/09 noch der Entscheidung vom 22.03.2011 - II ZR 215/09, juris Rn. 31 entnehmen. Geklärt ist danach vielmehr, dass abgesehen von dem Hinweis, dass nach § 172 Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann, zu einer abstrakten Erläuterung dieser Rechtsvorschrift keine Verpflichtung besteht. Das Haftungsrisiko aus § 172 Abs. 4 HGB besteht im Übrigen stets während der gesamten Dauer der Betriebsphase, da die Haftung nicht abdingbar ist. Eine Rückzahlung der Ausschüttungen stand gleichwohl für den erwarteten wirtschaftlich erfolgreichen Verlauf nicht zu erwarten. 8 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.