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Urteil

24 U 76/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Feststellungsanträge sind zulässig, wenn ein Feststellungsinteresse und eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit vorliegen. • Zur Begründetheit eines Feststellungsantrags, der Vermögensschäden betrifft, muss die Entstehung eines ersatzfähigen Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten sein. • Eine vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung in Allgemeinen Vertragsbedingungen kann wegen AGB-rechtlicher Bedenken unwirksam sein. • Zur Haftung eines Ingenieurs gehören Prüfungs-, Hinweis- und Koordinierungspflichten; Verpflichtungen ergeben sich aus den konkreten Vertragsvereinbarungen (z. B. § 3, § 5 Ingenieurvertrag) und § 73 HOAI a.F.
Entscheidungsgründe
Keine Feststellung von Schadensersatzpflicht für Nichterfassung mieterseitiger Sonderwünsche und Nebenkosten • Feststellungsanträge sind zulässig, wenn ein Feststellungsinteresse und eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit vorliegen. • Zur Begründetheit eines Feststellungsantrags, der Vermögensschäden betrifft, muss die Entstehung eines ersatzfähigen Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten sein. • Eine vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung in Allgemeinen Vertragsbedingungen kann wegen AGB-rechtlicher Bedenken unwirksam sein. • Zur Haftung eines Ingenieurs gehören Prüfungs-, Hinweis- und Koordinierungspflichten; Verpflichtungen ergeben sich aus den konkreten Vertragsvereinbarungen (z. B. § 3, § 5 Ingenieurvertrag) und § 73 HOAI a.F. Der Beklagte ließ ein Gesundheitszentrum errichten und beauftragte die Klägerin mit Leistungen der technischen Gebäudeausrüstung auf Basis eines Ingenieurvertrags (Pauschalfestpreis). Wegen Zahlungsstreitigkeiten kündigte die Klägerin und später schlossen die Parteien eine Vereinbarung zur Stundenvergütung; ein Abschlagsbetrag von 16.065 € wurde auf ein Anderkonto gelegt. Der Beklagte machte mit Widerklage geltend, die Klägerin habe Pflichten verletzt, indem sie mieterspezifische Sonderwunschleistungen nicht gesondert erfasst, die Mess- bzw. Zählerplanung für Nebenkosten unzureichend geplant und die Beleuchtung der Magistrale mangelhaft ausgeführt habe. Das Landgericht gab der Widerklage in Teilen statt; in der Berufungsinstanz blieb die Streitigkeit über Beleuchtung erledigt, die Klägerin wandte sich gegen die übrigen Feststellungsanträge. Streitpunkte waren Umfang der vertraglichen Pflichten, Mitwirkungspflichten des Bauherrn/Generalunternehmers, Schadenswahrscheinlichkeit und Wirksamkeit einer vertraglichen Haftungsbegrenzung (AVI §4 Abs.1). • Zulässigkeit: Die Feststellungsanträge des Beklagten waren zulässig, es besteht Feststellungsinteresse (§256 ZPO) für mögliche künftige Vermögensnachteile. • Sonderwunschaufträge: Der Beklagte konnte zwar darlegen, dass die Klägerin möglicherweise verpflichtet gewesen sein dürfte, Sonderwünsche gesondert zu erfassen (Vertrag §11 Abs.2; Vereinbarung 26.03.2010), jedoch fehlt es an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass hieraus ein konkreter Schaden für den Beklagten eintreten wird; der Beklagte hat die behaupteten Nachtragspositionen in der Schlussrechnung der Generalunternehmerin nicht substantiiert genug benannt. • Generell ist zu beachten, dass die Klägerin als Ingenieur Prüfungs-, Hinweis- und Koordinierungspflichten trifft (Leistungsinhalt nach §§631 ff. BGB, §73 HOAI a.F.). Ob sie diese Pflichten verletzt hat, konnte offen bleiben, weil die Schadenswahrscheinlichkeit nicht ausreichend dargelegt wurde. • Nebenkosten/Zählerkonzept: Die Klägerin war zur ordnungsgemäßen Planung der Messeinrichtungen verpflichtet (§3 Abs.1 i.V.m. §5 Abs.1 Ingenieurvertrag), der Vortrag des Beklagten zu konkreten Mängeln und daraus resultierenden unabrechenbaren Nebenkosten genügte jedoch nicht der geforderten Konkretisierung nach §138 ZPO; deshalb kann eine Pflichtverletzung nicht festgestellt werden. • Haftungsbegrenzung: Der Senat hat erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der in den AVI vereinbarten Haftungsbeschränkung (§4 Abs.1) unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten (§310 Abs.1 S.2, §307, §309 BGB), konnte dies aber für die Entscheidung offenlassen. • Kosten- und Billigkeitsentscheidung: Wegen der teilweisen Erledigung der Beleuchtungsfeststellung und der voraussichtlichen Unterliegenschancen der Klägerin hierin wurden die Kosten zwischen den Parteien nach Billigkeit und dem bisherigen Prozessverlauf verteilt. Die Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als die vom Landgericht zugunsten des Beklagten getroffenen Feststellungen zur Haftung der Klägerin wegen nicht gesondert erfasster mieterseitiger Sonderwünsche und wegen angeblich unzureichender Nebenkostenabrechnung aufgehoben werden. Die Widerklageanträge zu diesen Punkten sind unbegründet, weil der Beklagte keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dargelegt hat. Die Feststellungsklage zur Beleuchtung der Magistrale wurde in der Berufungsinstanz als erledigt erklärt; im Hinblick auf diese Teilsache wäre der Beklagte voraussichtlich unterlegen gewesen, weshalb die Kostenaufteilung der Instanzen entsprechend quotiert wurde. Die vertragliche Haftungsbegrenzung in den AVI wirft ernste rechtliche Fragen auf, wurde jedoch für die Entscheidung nicht abschließend geklärt. Insgesamt bleibt die Klage abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig zwischen den Parteien verteilt, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.