Beschluss
15 W 346/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für eine Grundbuchberichtigung ist der Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs.1 GBO grundsätzlich durch Erbschein zu führen; bei Vorliegen eines öffentlichen Testaments können alternativ die Verfügung und das Eröffnungsprotokoll genügen.
• Besteht eine Lücke im urkundlichen Nachweis der Erbfolge wegen einer auflösenden Pflichtteilsstrafklausel, kann die negative Tatsache, dass der Pflichtteil nicht geltend gemacht wurde, durch eidesstattliche Versicherungen aller Erbprätendenten ersetzt werden.
• Einfache, formfreie übereinstimmende Angaben der Beteiligten genügen nicht als tragfähige Grundlage für eine Grundbucheintragung; das Grundbuchamt darf nur in engen Ausnahmefällen von den formellen Nachweiserfordernissen abweichen.
Entscheidungsgründe
Erbfolge und Nachweis bei Pflichtteilsstrafklausel: Erbschein oder eidesstattliche Versicherungen erforderlich • Für eine Grundbuchberichtigung ist der Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs.1 GBO grundsätzlich durch Erbschein zu führen; bei Vorliegen eines öffentlichen Testaments können alternativ die Verfügung und das Eröffnungsprotokoll genügen. • Besteht eine Lücke im urkundlichen Nachweis der Erbfolge wegen einer auflösenden Pflichtteilsstrafklausel, kann die negative Tatsache, dass der Pflichtteil nicht geltend gemacht wurde, durch eidesstattliche Versicherungen aller Erbprätendenten ersetzt werden. • Einfache, formfreie übereinstimmende Angaben der Beteiligten genügen nicht als tragfähige Grundlage für eine Grundbucheintragung; das Grundbuchamt darf nur in engen Ausnahmefällen von den formellen Nachweiserfordernissen abweichen. Im Grundbuch ist noch der verstorbene E3 als Eigentümer eingetragen; er starb am 11.11.2014. E3 und seine Ehefrau hatten 1979 ein notarielles gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten zu Alleinerben einsetzten und die beiden Töchter als Schlusserben zu gleichen Teilen einsetzten, mit einer Pflichtteilsstrafklausel. Die Mutter war 2002 vorverstorben. Nach E3s Tod beantragten die beiden Töchter gemeinsam die Eintragung als Erbengemeinschaft. Das Grundbuchamt verlangte einen Erbschein, weil die Wirksamkeit der Erbeinsetzung von der Frage abhängt, ob der Pflichtteil nach dem Erstverstorbenen geltend gemacht wurde. Die Antragstellerinnen hielten eidesstattliche Versicherungen bzw. gar keine weiteren Urkunden für ausreichend. Das Verfahren betrifft die Zulässigkeit und die Form des Nachweises der Erbfolge im Grundbuchverfahren. • Für die beantragte Grundbuchberichtigung ist der Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs.1 GBO erforderlich; grundsätzlich führt daran kein Weg vorbei. • Bei einer Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde kann anstelle eines Erbscheins die Verfügung und das Eröffnungsprotokoll genügen; hier besteht jedoch eine Lücke, weil die Pflichtteilsstrafklausel die Erbeinsetzung auflösend bedingt. • Die Frage, ob der Pflichtteil nach dem Erstverstorbenen geltend gemacht wurde, ist eine negative Tatsache, deren Nachweis grundbuchverfahrensrechtlich erforderlich ist; regelmäßig ist hierfür eine öffentliche Urkunde nach § 29 Abs.1 GBO vorzulegen. • Als Ausnahme kann an Stelle des Erbscheins eine vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung genügen, weil auch Nachlassgerichte solche Versicherungen im Erbscheinsverfahren als ausreichend ansehen; dies entspricht dem Gesetzeszweck des § 35 Abs.1 S.2 GBO. • Eidesstattliche Versicherungen müssen von allen Beteiligten als Erbprätendenten abgegeben werden und inhaltlich versichern, dass weder sie selbst noch nach ihrem Kenntnisstand die andere den Pflichtteil verlangt hat; so wird die Richtigkeit des Nachweises besser gesichert. • Einfache formfreie übereinstimmende Angaben der Beteiligten reichen nicht aus, weil das Grundbuch nur auf gesicherter urkundlicher Nachweisbasis Eintragungen vornehmen darf und der öffentliche Glauben (§ 892 BGB) geschützt werden muss. • Das Grundbuchamt darf eidesstattliche Versicherungen nicht generell zurückweisen; verbleiben aber nach deren Vorlage begründete Zweifel, ist ein Erbschein nicht ersetzbar. • Der Senat ändert die Zwischenverfügung dahin ab, dass binnen drei Monaten entweder ein Erbschein oder geeignete eidesstattliche Versicherungen vorzulegen sind. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die Zwischenverfügung wird dahin abgeändert, dass die Antragstellerinnen innerhalb von drei Monaten entweder einen Erbschein oder formulierungs- und formgerechte eidesstattliche Versicherungen vorlegen müssen, die bestätigen, dass nach dem Tod der vorverstorbenen Mutter kein Pflichtteil geltend gemacht wurde. Ein rein formfreier Verzicht auf weitere urkundliche Nachweise bei übereinstimmenden Angaben wird abgelehnt, weil das Grundbuch einer gesicherten urkundlichen Nachweisbasis bedarf. Eidesstattliche Versicherungen sind eine zulässige Erleichterung, ersetzen den Erbschein jedoch nur, wenn dadurch alle begründeten Zweifel an der Erbfolge ausgeräumt werden; andernfalls bleibt der Erbschein erforderlich. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.