Beschluss
1 Vollz (Ws) 358/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG muss in der Begründung klar und vollständig darstellen, welche Maßnahme begehrt wird und wie der Betroffene in seinen Rechten verletzt ist.
• Ist eine gerichtliche Entscheidung vollstreckbar (§ 120 Abs.1 StVollzG i.V.m. § 172 VwGO), kann der Betroffene nicht mehr über einen Vornahmeantrag nach § 113 StVollzG die Durchsetzung einer früheren gerichtlichen Anordnung erzwingen.
• Fehlendes Rechtsschutzinteresse führt zur Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung; einfache und effektivere Vollstreckungsmittel stehen dem Priorität zu.
• Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines unzulässigen Antrags ist unzulässig; Beiordnung eines Rechtsanwalts kann dennoch erfolgen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit gerichtlicher Entscheidung bei fehlender Begründung und vorhandener Vollstreckbarkeit • Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG muss in der Begründung klar und vollständig darstellen, welche Maßnahme begehrt wird und wie der Betroffene in seinen Rechten verletzt ist. • Ist eine gerichtliche Entscheidung vollstreckbar (§ 120 Abs.1 StVollzG i.V.m. § 172 VwGO), kann der Betroffene nicht mehr über einen Vornahmeantrag nach § 113 StVollzG die Durchsetzung einer früheren gerichtlichen Anordnung erzwingen. • Fehlendes Rechtsschutzinteresse führt zur Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung; einfache und effektivere Vollstreckungsmittel stehen dem Priorität zu. • Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines unzulässigen Antrags ist unzulässig; Beiordnung eines Rechtsanwalts kann dennoch erfolgen. Der Betroffene befindet sich in Sicherungsverwahrung und beantragte gerichtliche Entscheidung, die JVA zur Gewährung von Ausgang zu verpflichten; hilfsweise verlangte er die Neubescheidung nach einem früheren Beschluss der Strafvollstreckungskammer. Die Strafvollstreckungskammer lehnte den Hauptantrag ab, gab dem Hilfsantrag statt. Der Betroffene rügte Verletzung materiellen Rechts und beantragte Beiordnung eines Anwalts. Das Justizministerium hielt die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig. Streitig ist vor allem, ob der Antrag zulässig ist und ob der Betroffene noch Rechtsschutzinteresse zur Wiederaufnahme bzw. Durchsetzung der früheren Entscheidung hat. • Antrag fehlt an hinreichender Begründung (§ 109 Abs.2 StVollzG): Es ist unklar, welche konkreten Ausgänge (Anzahl, Zeitraum, Zweck, Typ nach Landesrecht) begehrt werden, sodass der Antrag die erforderliche aus sich heraus verständliche Darstellung nicht enthält. • Rechtskraft der früheren Entscheidung begrenzt erneut zu entscheidende Fragen, wenn der jetzige Antrag dieselben Maßnahmen zum Gegenstand hätte; der Beschränkung auf eine Neubescheidung ist prozessstrategisch zulässig und verhindert ein nachträgliches Ausweiten des Begehrens. • Durch Einführung der Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen (§ 120 Abs.1 StVollzG i.V.m. § 172 VwGO) seit 01.06.2013 steht ein wirksameres und einfacheres Mittel zur Durchsetzung gerichtlicher Anordnungen zur Verfügung; deshalb fehlt regelmäßig das Rechtsschutzinteresse an einem weiteren Vornahmeantrag nach § 113 StVollzG. • Der gesetzliche Vollstreckungsweg (u.a. Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes und Beschwerde gegen dessen Ablehnung) ist dem früheren Umweg der Vornahmeklage vorzuziehen; fehlende Kenntnis der Rechtslage durch Behörden oder Vertreter ändert nichts am objektiven Fehlen des Rechtsschutzinteresses. • Mangels Zulässigkeit des Antrags ist die Rechtsbeschwerde unzulässig; dennoch wurde dem Betroffenen ein Verteidiger für das Rechtsbeschwerdeverfahren beigeordnet und aufgrund eines irreführenden Hinweises der Strafvollstreckungskammer von Kosten abgesehen. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht den Anforderungen des § 109 Abs.2 StVollzG genügt und dem Betroffenen zudem das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, da die frühere gerichtliche Entscheidung vollstreckbar ist und effektivere Vollstreckungsmittel zur Verfügung stehen. Die Zurückweisung des Hauptantrags war daher gerechtfertigt; dem Hilfsantrag wurde bereits stattgegeben. Dem Betroffenen wurde für das Rechtsbeschwerdeverfahren ein Rechtsanwalt beigeordnet. Wegen eines irreführenden Hinweises der Strafvollstreckungskammer wurden dem Betroffenen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht auferlegt.