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Beschluss

10 W 161/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Rücknahme eines Rechtsmittels gilt dies als erfolgloses Rechtsmittel i.S.v. §84 FamFG; die Rücknehmerin ist regelmäßig kostenpflichtig. • Das Nachlassgericht verletzt seine Amtsermittlungspflicht nicht, wenn es nach pflichtgemäßem Ermessen und aufgrund des konkreten Aktenvortrags keine weiteren Ermittlungen, insb. kein Sachverständigengutachten, für erforderlich hält (§26 FamFG, §2358 Abs.1 BGB). • Fehlender oder unzureichender Tatsachenvortrag der Beteiligten kann dazu führen, dass das Gericht keine weiteren Ermittlungen anordnet und dies kostenrechtlich relevante Folgen haben kann (§27 FamFG; §81 Abs.2 Nr.4 FamFG). • Der Geschäfts- bzw. Streitwert im Erbscheinsverfahren bemisst sich nach dem Nachlasswert ohne Abzug von Nachlassverbindlichkeiten (§40 Abs.1 GNotKG).
Entscheidungsgründe
Kostenfolge bei Rücknahme und Grenze richterlicher Aufklärungspflicht im Erbscheinsverfahren • Bei Rücknahme eines Rechtsmittels gilt dies als erfolgloses Rechtsmittel i.S.v. §84 FamFG; die Rücknehmerin ist regelmäßig kostenpflichtig. • Das Nachlassgericht verletzt seine Amtsermittlungspflicht nicht, wenn es nach pflichtgemäßem Ermessen und aufgrund des konkreten Aktenvortrags keine weiteren Ermittlungen, insb. kein Sachverständigengutachten, für erforderlich hält (§26 FamFG, §2358 Abs.1 BGB). • Fehlender oder unzureichender Tatsachenvortrag der Beteiligten kann dazu führen, dass das Gericht keine weiteren Ermittlungen anordnet und dies kostenrechtlich relevante Folgen haben kann (§27 FamFG; §81 Abs.2 Nr.4 FamFG). • Der Geschäfts- bzw. Streitwert im Erbscheinsverfahren bemisst sich nach dem Nachlasswert ohne Abzug von Nachlassverbindlichkeiten (§40 Abs.1 GNotKG). Die Beteiligte zu 3) legte gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts Beschwerde ein und nahm diese im weiteren Verfahren zurück. Streitgegenstand war die Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin zum Datum des jüngsten Testaments vom 15.06.2004 und die damit verbundene Erteilung eines Erbscheins. Die Beschwerdeführerin rügte, das Nachlassgericht habe kein Gutachten eingeholt, sodass die Beschwerde berechtigt gewesen sei. Die Beteiligten zu 1) und 2) trugen unterschiedlich vor: Beteiligter zu 1) legte umfangreiche Tatsachen vor, die Testierfähigkeit stützten; Beteiligter zu 2) äußerte nur pauschale Anknüpfungstatsachen; die Beschwerdeführerin brachte keinen substanziierten Vortrag zur Testierunfähigkeit ein. Das beigezogene Sachverständigengutachten sprach nicht für Testierunfähigkeit. Nach Rücknahme der Beschwerde beantragte der Senat die Verteilung der Verfahrenskosten und setzte den Geschäftswert fest. • Rücknahme des Rechtsmittels gilt als erfolgloses Rechtsmittel nach §84 FamFG; daher sind der Rücknehmerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, soweit außergerichtliche Kosten entstanden sind. • Billigkeitsgrundsatz: Regelmäßig hat derjenige, der das Rechtsmittelverfahren eingeleitet hat, die durch das Verfahren entstandenen Kosten zu tragen; es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine abweichende Kostenfolge rechtfertigen. • Aus dem nicht beanstandeten Sachverständigengutachten vom 28.06.2015 ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung keine Testierunfähigkeit der Erblasserin im Sinne des §2229 Abs.4 BGB festgestellt werden konnte; die Beschwerde wäre voraussichtlich erfolglos geblieben. • Nach §2358 Abs.1 BGB und §26 FamFG obliegt dem Nachlassgericht die Amtsermittlung; das Gericht bestimmt den Umfang der Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen und ermittelt so weit, wie es die Sachlage erfordert. • Die Aufklärungspflicht ist nur verletzt, wenn nötige Ermittlungen, zu denen Anlass bestand, nicht durchgeführt wurden; hier gab der Akteninhalt zusammen mit dem Vortrag der Beteiligten keinen Anlass für weitere Ermittlungen oder Einholung eines Gutachtens. • Die Beteiligten sind nach §27 FamFG zu Mitwirkung verpflichtet; mangelnder oder unzureichender Tatsachenvortrag kann dazu führen, dass das Gericht keine weiteren Ermittlungen vornimmt und dies kostenrechtliche Folgen haben kann (§81 Abs.2 Nr.4 FamFG). • Die Entscheidung des Nachlassgerichts, kein Sachverständigengutachten einzuholen, lag im Ermessensspielraum des Gerichts, da konkrete Tatsachen zur Begründung von Zweifeln an der Testierfähigkeit nicht substantiiert vorgetragen wurden. • Die Festsetzung des Geschäftswerts erfolgt nach §40 Abs.1 GNotKG anhand des Nachlasswerts ohne Abzug der Verbindlichkeiten. Die Beteiligte zu 3) hat durch Rücknahme der Beschwerde die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1), 2) und 4) zu tragen. Das Gericht folgt der Ansicht, dass die Rücknahme als erfolgloses Rechtsmittel i.S.d. §84 FamFG zu behandeln ist und es keine besonderen Umstände gibt, die von der Regelkostenfolge abweichen würden. Sachdienliche Ermittlungen seitens des Nachlassgerichts waren nach pflichtgemäßem Ermessen nicht erforderlich, da der Aktenstand und das beiliegende Gutachten keine Anhaltspunkte für Testierunfähigkeit ergaben und die Beschwerdeführerin keinen substantiellen Vortrag hierzu leistete. Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 7.000.000,00 € festgesetzt, bemessen nach §40 Abs.1 GNotKG.