Urteil
4 U 128/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
7mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Urheber können nach § 32 Abs.1 S.3 UrhG von ihrem Vertragspartner Nachvergütung verlangen, wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist.
• Die Vorrangwirkung des Tarifrechts nach § 32 Abs.4 UrhG greift nur, wenn die tarifvertraglichen Vergütungssätze tatsächlich auf das konkrete Vertragsverhältnis anwendbar sind (persönlicher, sachlicher, räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich).
• Gemeinsame Vergütungsregeln (GVR) und Schlichtersprüche können als Anhaltspunkt für die Angemessenheit und für die Schätzung nach § 287 ZPO herangezogen werden.
• Für nicht autorisierte Online-Verwertungen besteht nach § 97 Abs.2 UrhG Anspruch auf Schadensersatz; die Höhe kann durch Lizenzanalogie anhand einschlägiger Honorartabellen geschätzt werden.
Entscheidungsgründe
Nachvergütungs- und Schadensersatzanspruch bei unangemessener Honorierung und unautorisierter Onlinenutzung • Urheber können nach § 32 Abs.1 S.3 UrhG von ihrem Vertragspartner Nachvergütung verlangen, wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist. • Die Vorrangwirkung des Tarifrechts nach § 32 Abs.4 UrhG greift nur, wenn die tarifvertraglichen Vergütungssätze tatsächlich auf das konkrete Vertragsverhältnis anwendbar sind (persönlicher, sachlicher, räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich). • Gemeinsame Vergütungsregeln (GVR) und Schlichtersprüche können als Anhaltspunkt für die Angemessenheit und für die Schätzung nach § 287 ZPO herangezogen werden. • Für nicht autorisierte Online-Verwertungen besteht nach § 97 Abs.2 UrhG Anspruch auf Schadensersatz; die Höhe kann durch Lizenzanalogie anhand einschlägiger Honorartabellen geschätzt werden. Der Kläger, freier Journalist, lieferte 2010–2013 zahlreiche Text- und Fotobeiträge an die Tageszeitung S-Nachrichten. Die Beklagte zu 1) erledigte Abrechnung und Honorierung der freien Mitarbeiter; Beklagte zu 2) betrieb den Onlineauftritt und stellte zahlreiche Beiträge des Klägers ins Onlinearchiv. Der Kläger erhielt für Texte und Fotos sehr geringe Honorare und forderte mit Schreiben vom 11.12.2013 Nachvergütung von Beklagter zu 1) sowie Auskunft und Schadensersatz von Beklagter zu 2) wegen Onlineverwertung. Die Beklagten bestritten Anwendbarkeit der GVR bzw. behaupteten eine Vereinbarung über kostenlose Onlineverwertung; sie hielten die gezahlten Honorare für angemessen. Das Landgericht gab nur einen geringen Schadensersatzanspruch gegen Beklagte zu 2) und wies die Klage sonst ab. Der Kläger legte Berufung ein und machte höhere Nachvergütungs- und Schadensersatzansprüche geltend. • Der Anspruch des Klägers auf Nachvergütung nach § 32 Abs.1 S.3 UrhG gegen Beklagte zu 1) ist überwiegend begründet; die gezahlten Honorare waren im Wesentlichen unangemessen. • Die Sperrwirkung des Tarifrechts nach § 32 Abs.4 UrhG greift nur, wenn der Tarifvertrag tatsächlich auf das konkrete Vertragsverhältnis anwendbar ist; hier fehlt die persönliche Tarifgebundenheit der Beklagten zu 1), da sie nicht Mitglied der maßgeblichen Arbeitgeberorganisation ist. • Die Gemeinsamen Vergütungsregeln (GVR) sind als Vergütungsregeln i.S.d. § 36 UrhG anwendbar bzw. jedenfalls geeignet zur Schätzung gemäß § 287 ZPO; daraus ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die Nachvergütung. • Von den vom Kläger geltend gemachten Nachforderungen sind Beträge für einzelne bereits vorher auf der Vereinsseite veröffentlichte Beiträge abzuziehen; sonst ist die Berechnung der Differenzforderung schlüssig. • Gegen Beklagte zu 2) steht dem Kläger Schadensersatz nach § 97 Abs.2 UrhG wegen nicht autorisierter Einstellung in das Onlinearchiv zu, weil eine ausreichende Vereinbarung über unentgeltliche Onlinenutzung nicht dargelegt wurde. • Der Schadensersatz bemisst sich nach Lizenzanalogie; als Referenz können die GVR und einschlägige Honorartabellen (DJV-Übersicht) herangezogen werden, sodass der Kläger den geltend gemachten Mindestbetrag erhält. • Die Zinsen sind seit dem 13.03.2014 bzw. 19.12.2013 nach §§ 280, 286, 288 BGB zuzusprechen; die Mehrwertsteuer war bei der Berechnung zu berücksichtigen. Die Berufung des Klägers war zum Teil erfolgreich. Beklagte zu 1) wurde zur Zahlung von 41.396,57 Euro zuzüglich 7% Mehrwertsteuer und Verzugszinsen seit 13.03.2014 verurteilt, da die gezahlten Honorare überwiegend unangemessen waren und die GVR als Grundlage für die Nachvergütung herangezogen werden konnten. Beklagte zu 2) wurde zur Zahlung von 3.671,80 Euro Schadensersatz nebst Verzugszinsen seit 13.03.2014 verurteilt, weil eine verbindliche Vereinbarung über unentgeltliche Onlineverwertung nicht substantiiert nachgewiesen wurde und die Lizenzanalogie einen entsprechenden Ersatzbetrag ergibt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden im Tenor geregelt; eine Revision wurde nicht zugelassen.