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Beschluss

28 U 86/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0917.28U86.15.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 01.04.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Dazu erhält der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Hinweisbeschlusses.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 01.04.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Dazu erhält der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Hinweisbeschlusses. Gründe : I. Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagte den Kläger in einer die Höfeordnung betreffenden Angelegenheit fehlerhaft beraten haben soll. Der Kläger ist eines von fünf Kindern der Eheleute B und A S, die zu Lebzeiten Eigentümer eines in X gelegenen landwirtschaftlich genutzten Hofes i.S.d. § 1 HöfeO waren. Seit den 1970er Jahren hatten die Eheleute S die Bewirtschaftung des Hofes auf den Kläger übertragen, wobei dem ein Betriebsüberlassungsvertrag vom 03.11.1976 zugrunde lag. Dieser Vertrag sah zugunsten des Klägers eine 10jährige Nutzungsdauer vor, die sich jeweils um ein Jahr verlängerte, solange nicht zum Ende eines Pachtjahres binnen einer 6-Monats-Frist die Kündigung erfolgte (§ 2 des Vertrages). Ferner sah der Vertrag unter bestimmten Umständen ein fristloses Kündigungsrecht vor (§ 7 des Vertrages). Mitte der 1990er Jahre kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und seinen Eltern. Der Kläger strebte die Übertragung des Hofes auf ihn an, zumal dies die finanzierenden Banken eingefordert hatten. Die Eltern weigerten sich hingegen, den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Kläger zu übertragen. Vor diesem Hintergrund setzte der Kläger am 31.03.1994 ein an seine Eltern gerichtetes handschriftliches Schreiben auf, in dem es hieß: Betr. Kündigung des Betriebsüberlassungsvertrages Hiermit kündige ich C S den Betriebsüberlassungsvertrag vom … zum 31.10.1995. Sollte bis zum 1.8.1994 keine Einigung od. [die] Hofübergabe stattfinden, gehe ich davon aus das[s] diese auch nicht erfolgen soll und wir … somit Gebäude und bauliche Anlagen, die sich in meinem Besitz befinden abbauen und mit der Betriebsauflösung beginnen. Zu der erhofften Hofübergabe an den Kläger kam es nicht. Die Eltern des Klägers sollen lediglich ein Testament verfasst haben, in dem eine für den Kläger günstige Verfügung getroffen worden sein soll. Der Kläger verließ den Hof Ende 1995, nachdem er den dortigen Viehbestand verkauft hatte. Ein Teil der bisherigen Bewirtschaftung wurde statt dessen von einem der Brüder des Klägers – D S – übernommen. Darüber wurde am 01.11.1995 ein Betriebsüberlassungsvertrag zwischen den Eltern und D S abgeschlossen. Am 30.09.2007 verstarb der Vater des Klägers. Er wurde von seiner Ehefrau, also der Mutter des Klägers, beerbt. Am 10.11.2008 schloss die Mutter des Klägers mit ihrem Sohn D S einen notariellen Vertrag, durch den der Hof auf D S übertragen wurde. Dieser Hofübergabevertrag wurde nach vorheriger Anhörung des Klägers durch Beschluss des Amtsgerichts Steinfurt vom 20.08.2009 genehmigt. Im März/April 2010 wandte der Kläger sich zwecks Rechtsberatung an die in Y als Rechtsanwältin ansässige Beklagte. Der Kläger war daran interessiert, die Erfolgsaussichten einer Klage auf Rückübertragung des Hofes auf ihn prüfen zu lassen sowie die Frage einer etwaigen Anfechtung des zwischen seiner Mutter und seinem Bruder geschlossenen Hofübergabevertrages. Durch Schreiben vom 20.04.2010 fasste die Beklagte den vom Kläger mitgeteilten Sachverhalt zusammen und teilte ihm als Ergebnis ihrer Rechtsprüfung Folgendes mit: Entgegen der Einschätzung des Klägers sei nicht davon auszugehen, dass er durch den Betriebsüberlassungsvertrag im Jahre 1975 uneingeschränkter Hoferbe auf Dauer geworden sei. Das folge insbesondere nicht aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.02.1994. Gegen eine Anspruchsberechtigung des Klägers spreche vielmehr der Umstand, dass er im Jahre 1995 vom Hof abgezogen sei. Die Mutter als Erbin des Ehegattenhofes sei berechtigt gewesen, den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbschaft auf D S zu übertragen. Dem Kläger stehe insofern ein Abfindungsanspruch zu, dessen Höhe vom Wert des Hofes im Übertragungszeitpunkt (30.06.2008) abhänge. Vor diesem Hintergrund – so die Beklagte – sei von einer Anfechtung des Hofübergabevertrages abzuraten. Es bestehe ein Prozessrisiko in erheblicher Höhe. Falls der Kläger gleichwohl die Einreichung einer Klage wünsche, möge er einen Kostenvorschuss von 3.009,96 EUR für Gerichtskosten und Honorar überweisen. Im Rahmen des jetzigen Regressprozesses hat der zwischenzeitig anderweitig anwaltlich beratene Kläger die Ansicht vertreten, dass diese Rechtsberatung der Beklagten unzutreffend gewesen sei: Dadurch dass seine Eltern ihm ab 1975 den Hof überlassen hätten, sei i.S.d. § 7 Abs. 2 HöfeO eine Einschränkung der Testierfreiheit bewirkt worden. Eine Übertragung des Hofes auf einen Dritten sei nicht mehr möglich gewesen. Daran habe auch sein im Jahre 1995 erfolgter Weggang vom Hof nichts geändert, denn nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes – BLw 66/93 – vom 22.02.1994 sei es so, dass ein Abkömmling, dem einmal die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer übertragen worden sei, auch auf Dauer unbeschränkter Vollerbe werde. Dafür spreche der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, zumal auch er – der Kläger – erhebliche Investitionen in den Hof getätigt habe. Seinerseits sei auch nicht durch Schreiben vom 31.03.1994 eine Kündigung des Betriebsüberlassungsvertrages erklärt worden. Denn abgesehen davon, dass er dieses Schreiben weder unterzeichnet noch per Einschreiben abgesandt habe, habe er darin auch noch keine Kündigung erklärt, sondern lediglich den Druck auf die Eltern erhöhen wollen, einen Hofübergabevertrag mit ihm abzuschließen. Als Folge der fehlerhaften Beratung der Beklagten seien seine im April 2010 noch bestehenden Ansprüche zwischenzeitig verjährt. Insofern stehe ihm ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 500.000,00 EUR zu, denn so hoch sei der Verkehrswert des Hofes gewesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 500.000,00 EUR sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 3.198,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist den Vorwürfen im Einzelnen entgegen getreten und hat betont, dass dem Kläger seinerzeit keine Ansprüche zugestanden hätten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes knüpfe daran an, welchem Abkömmling im Zeitpunkt des Erbfalles der Hof dauerhaft überlassen worden sei. Das sei unstreitig nicht der Kläger gewesen. Auch ein etwaiger Vertrauensschutz greife nur ein, solange ein Abkömmling den Hof tatsächlich bewirtschafte. Das habe der Kläger aber seit 1995 nicht mehr getan. Das Landgericht hat die Parteien angehört und die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB zu, denn die Beklagte habe den Kläger ordnungsgemäß über die Rechtslage beraten. Dem Kläger hätten seinerzeit keine Ansprüche gegen seine Mutter oder seinen Bruder D zugestanden. Der Kläger habe vielmehr den seit 1976 bestehenden Betriebsüberlassungsvertrag mit Schreiben vom 31.03.1994 selbst gekündigt. Jedenfalls aber müsse von einer einvernehmlichen Aufhebung der bis dahin bestehenden vertraglichen Vereinbarung ausgegangen werden, denn der Kläger habe seinerzeit den Tierbestand verkauft und die Zahlungen an seine Eltern eingestellt. Der Kläger könne sich auch nicht i.S.d. § 7 Abs. 2 HöfeO zu seinen Gunsten bestehende Einschränkung der Testierfreiheit berufen, denn im Zeitpunkt des Erbfalles habe der Kläger den Hof schon seit Jahren nicht mehr bewirtschaftet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er Folgendes anführt: Das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass er – der Kläger – den ihn betreffenden Betriebsüberlassungsvertrag gekündigt habe. Das sei tatsächlich nicht geschehen. In dem Schreiben vom 31.03.1994 habe er die Kündigung nur in Aussicht gestellt. Dieses Schreiben habe wegen der fehlenden Unterschrift bereits nicht der Schriftform genügt. Er sei auch nach dem Weggang vom Hof überzeugt gewesen, alleiniger Erbe des Hofes zu sein. Dass der Hof nunmehr von jemand anderem bewirtschaftet worden sei, habe er erst Jahre später erfahren. Im Übrigen habe sein Bruder D auch keine Investitionen in den Hof getätigt, sondern nur eine Bewirtschaftung durch Lohnunternehmer vorgenommen. Entgegen der fehlerhaften Einschätzung des Landgerichts hätten auch die Voraussetzungen gem. § 7 Abs. 2 HöfeO vorgelegen. Nach dem Urteil des BGH – LW ZR 5/88 – vom 06.07.1990 genüge bereits ein formlos bindender Hofübergabe-vorvertrag für eine Einschränkung der Testierfreiheit. Hier habe er – der Kläger – den Hof über Jahre hinweg wie einen eigenen Hof bewirtschaftet und Investitionen vorgenommen. Diese Vertrauensstellung habe ihm nicht genommen werden können, zumal er nach wie vor davon ausgegangen sei, Alleinerbe des Hofes zu sein. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Münster „aufzuheben“ 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 500.000,00 EUR sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 3.198,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bekräftigt das Urteil des Landgerichts mit näheren Ausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen und auf den Inhalt des angefochtenen Urteils. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 Abs. 1 BGB zusteht, denn die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Anwaltsdienstvertrag ordnungsgemäß erfüllt. Als der Kläger die Beklagte im Frühjahr 2010 aufsuchte, um sich über etwaige Ansprüche wegen der für ihn nachteiligen Übertragung des elterlichen Hofes auf seinen Bruder D S beraten zu lassen, musste die Beklagte zunächst den für ihre anwaltliche Tätigkeit maßgeblichen Sachverhalt in Erfahrung bringen. Davon ausgehend hatte die Beklagte zu prüfen, ob und inwieweit sich die Vorstellungen des Mandanten durchsetzen ließen. Dabei war die Beklagte verpflichtet, die Interessen ihres Mandanten im Rahmen des erteilten Mandats umfassend und in jeder Richtung wahrzunehmen. Die Beklagte hatte sich dabei an dem Gebot des sichersten Weges zu orientieren, d.h. sie musste ihren Mandanten auf bestehende Risiken deutlich hinweisen, um absehbare Nachteile möglichst zu vermeiden (BGH NJW 2012, 2435; BGH NJW 2009, 1589; BGH NJW 2007, 2486; BGH NJW 2006, 3494; Vill, in: Zugehör u.a. Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. 2011, Rnr. 639; Fahrendorf, in: Fahrendorf/ Mennemeyer/Terbille Die Haftung des Rechtsanwalts , 8. Aufl. 2010, Rnrn. 429ff, 566ff). Vor diesem Hintergrund ist die von der Beklagten mit Schreiben vom 20.04.2010 vorgenommene Rechtsberatung nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist auf Grundlage des ihr mitgeteilten Sachverhaltes zu Recht davon ausgegangen, dass für den Kläger keine rechtliche Handhabe gegeben war, um mit Erfolg gegen die Übertragung des elterlichen Hofes auf dessen Bruder vorzugehen. Die Beklagte konnte auf Grundlage des vom Amtsgericht Steinfurt genehmigten notariellen Hofübergabevertrages vom 10.11.2008 davon ausgehen, dass es sich bei dem elterlichen Hof um einen Ehegattenhof i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 HöfeO handelte und dass der Anteil des Vaters mit dessen Tod der Mutter zugefallen war (§ 8 Abs. 1 HöfeO). Die Mutter als nunmehrige alleinige Eigentümerin war gem. § 7 Abs. 1 HöfeO befugt, den Hof auf ihren Sohn D S zu übertragen. Entgegen dem jetzigen Regressvorbringen konnte diese Übertragung nicht i.S.d. § 7 Abs. 2 S. 1 HöfeO als unwirksam angesehen werden, weil dadurch der Kläger von einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO begründeten vorrangigen Erbberechtigung ausge-schlossen worden wäre. Die Annahme einer solchen aus der früheren Hofbewirtschaftung resultierenden vorrangigen Erbberechtigung des Klägers war rechtlich gesehen abwegig. Eine solche Auffassung musste von der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer vorsorglichen Rechtswahrung zum Anlass genommen werden, dem Kläger ein Vorgehen gegen die Hofübertragung auf seinen Bruder anzuraten. Bereits aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 HöfeO ergibt sich, dass eine Einschränkung der Testierfreiheit des Hofeigentümers zugunsten eines Abkömmlings nur in Betracht kommt, „solange dieser den Hof bewirtschaftet“. Darin kommt die gesetzgeberische Intention zum Ausdruck, dass einem Abkömmling, der den elterlichen Hof zur Grundlage seiner eigenen wirtschaftlichen Existenz gemacht hat, diese Existenzgrundlage nicht ohne triftigen Grund durch einseitige Verfügung seiner Eltern entzogen können werden soll. Ein entsprechendes Schutzbedürfnis des Abkömmlings fehlt jedoch, wenn er selbst im Zeitpunkt der beeinträchtigenden Verfügung die Bewirtschaftung des Hofes bereits aufgegeben und dadurch zu erkennen gegeben hat, sich eine anderweitige Existenzgrundlage suchen zu wollen. In einer solchen Konstellation ist die Regelung des § 7 Abs. 2 S. 1 HöfeO nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht einschlägig (OLG Hamm AgrarR 1982, 325; OLG Köln AgrarR 1985, 114; OLG Oldenburg FamRZ 2009, 645; v.Jeisen, in: Lüdtke-Handjery/von Jeisen Höfeordnung , 11. Aufl. 2015, § 7 Rnr. 13; Wöhrmann Das Landwirtschaftserbrecht , 10. Aufl. 2012, zu § 7 HöfeO Rnr. 53 a.E. ). Von dieser rechtlichen Einschätzung gab es auch in dem hier in Rede stehenden Beratungszeitpunkt keine Ausnahme. Deshalb hat die Beklagte dem Kläger zu Recht davon abgeraten, den Hofübergabevertrag anzufechten bzw. etwaige Ansprüche klageweise geltend zu machen. Soweit der Kläger dagegen im jetzigen Rechtsstreit betont, dass er im Zuge seiner langjährigen Bewirtschaftung des Hofes im Zeitraum von 1976 bis 1995 beträchtliche Investitionen vorgenommen habe und bis zuletzt davon ausgegangen sei, später den elterlichen Hof im Wege der Erbfolge übertragen zu bekommen, sind diese Umstände rechtlich unerheblich, denn allein die subjektive Erwartungshaltung eines Abkömmlings, später Hoferbe zu werden, vermag ihm keine verfestigte Rechtsposition zu verschaffen, die nach Treu und Glauben zu berücksichtigen wäre (OLG Düsseldorf ZEV 2003, 34 - juris-Tz. 46 a.E.). Der Vertrauenstatbestand des § 7 Abs. 2 HöfeO knüpft vielmehr daran an, dass die Eltern einem Abkömmling die Bewirtschaftung des Hofes i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO „auf Dauer“ übertragen haben und dass diese Bewirtschaftung weiter fortdauert Im Streitfall ist es bereits fraglich, ob dem Kläger der elterliche Hof auf Grundlage des Betriebsüberlassungsvertrages vom 03.11.1976 tatsächlich „auf Dauer“ zur Bewirtschaftung überlassen wurde. Dagegen ließe sich anführen, dass jede der Vertragsparteien diesen Vertrag nach der in § 2 getroffenen Regelung ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Pachtjahres kündigen konnte. Gegen eine bereits vollzogene dauerhafte Übertragung der Hofbewirtschaftung auf den Kläger spricht auch der Umstand, dass die Eltern sich trotz der vom Kläger mit Schreiben vom 31.03.1994 gesetzten Frist gerade nicht dazu entschlossen haben, ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits zu Lebzeiten zu übertragen. Jedenfalls hat aber die Bewirtschaftung des Hofes durch den Kläger nicht bis zum Zeitpunkt der ihn beeinträchtigenden Verfügung seiner Mutter vom 10.11.2008 fortgedauert, sondern sie wurde bereits 13 Jahre vorher vom Kläger eingestellt. Dem lag wiederum zugrunde, dass Ende 1995 die vom Kläger im Schreiben vom 31.03.1994 eingeforderte Hofübertragung auf ihn nicht vollzogen, sondern abgelehnt worden war. Damit war der in seiner wörtlich so bezeichneten „Kündigung“ vom 31.03.1994 angeführte Kündigungsgrund eingetreten. Soweit der Kläger im jetzigen Regressverfahren entgegen dem seinerzeit zum Ausdruck gebrachten Kündigungswillen vortragen lässt, seine damalige „Kündigung“ sei ohnehin formunwirksam gewesen, weil er sie nicht unterzeichnet und auch nicht durch eingeschriebenen Brief an die Eltern übersandt habe, kommt es darauf in rechtlicher Hinsicht nicht an. Der Vertrauenstatbestand des § 7 Abs. 2 HöfeO wird dann aufgehoben, wenn der Abkömmling die Bewirtschaftung faktisch aufgibt (OLG Oldenburg FamRZ 2009, 645 - juris-Tz. 29; Wöhrmann a.a.O. Rnr. 53). Dass der Kläger die Bewirtschaftung des elterlichen Hofes seit 1995 faktisch aufgegeben hatte, konnte aber aus Sicht der Beklagten nicht zweifelhaft sein, denn der Kläger hatte unstreitig den Viehbestand verkauft und die Bewirtschaftung beendet. Zugunsten des Klägers ließen sich auch nicht die von ihm der Beklagten mitgeteilten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, Beschl. BLw 66/93 vom 22.02.1994 und Beschl. BLw 14/07 vom 27.09.2007, anführen. Im Gegenteil hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 22.02.1994 ausdrücklich betont, dass eine Bindung des Erblassers nur solange bestehe, wie der Abkömmling den Hof bewirtschafte (BGH a.a.O. juris-Tz. 17). Eine solche fortwährende Bewirtschaftung war in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gegeben, denn der Abkömmling hatte den Hof erst nach dem Tode seines Vaters verlassen. Im Streitfall hatte der Kläger den elterlichen Hof hingegen seit vielen Jahren nicht mehr bewirtschaftet, als die Mutter den Hof auf den anderen Bruder übertrug. Der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 27.09.2007 behandelte nur die Frage des Beschwerderechts eines Erben in dem Landwirtschaftsverfahren zur Genehmigung eines Hofübergabevertrages und war deshalb für die von der Beklagten zu prüfende Rechtslage nicht maßgeblich. Auch das im Regressprozess vom Kläger angeführte Urteil des Bundesgerichtshofes – LwZR 5/88 – vom 06.07.1990 streitet nicht zu seinen Gunsten. Die Entscheidung betrifft einen konkludent abgeschlossenen Hofübergabevorvertrag, aus dem der Bundes-gerichtshof ein Besitzrecht des künftigen Hoferben herleitet. In dem dort zu entscheidenden Fall hatte der potentielle Hoferbe den Hof aber nach wie vor in Besitz und sah sich dem Herausgabeanspruch des Eigentümers ausgesetzt. Darin liegt wiederum der maßgebliche Unterschied zur Konstellation des Streitfalles, in der der Kläger durch sein eigenes Verhalten Ende 1995 zu erkennen gegeben hatte, dass er den elterlichen Hof nicht länger in Besitz haben und bewirtschaften wollte. 2. Weil sich der gegen die Beklagte erhobene Regressvorwurf aus den dargestellten Gründen als unberechtigt erweist, stehen dem Kläger auch nicht die mit der Berufung weiterverfolgten Nebenforderungen zu. III. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege liegen vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Ebenso wenig ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Auf den Hinweisbeschluss vom 17.09.2015 wurde die Berufung mit Beschluss vom 05.11.2015 zurückgewiesen.