Beschluss
32 SA 45/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2015:1006.32SA45.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichtsstands wird zurückgewiesen. Gründe: I. 1 Der in F wohnhafte Kläger und Widerbeklagte zu 1) ist Halter des PKW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen #-## ##. Er nimmt die Beklagte, deren Sitz in F1 im Bezirk des Amtsgerichts T liegt, mit einer vor dem Amtsgericht T erhobenen Klage als Halterin des Busses mit dem Kennzeichen ##-## #### auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich in F im Bezirk des Amtsgerichts F ereignet hat. 2 Die Beklagte zu 1) hat Widerklage erhoben, mit der sie gegenüber dem Kläger sowie gegenüber dem Widerbeklagten zu 2), der als Fahrer des Fahrzeugs des Klägers an dem Unfall beteiligt war und wie der Kläger in F wohnt, sowie der Widerbeklagten zu 3) als Haftpflichtversicherer des klägerischen Fahrzeugs ihrerseits Schadensersatz beansprucht. 3 Der Kläger sowie die Widerbeklagten haben die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht F beantragt. Die Beklagte ist der Auffassung, das Amtsgericht T sei gem. § 33 ZPO auch für die Widerklage zuständig. Sie hat erklärt, wenn es dann ihrerseits eines Antrags bedürfe, beantrage sie, den Rechtsstreit insgesamt bei dem Amtsgericht T zu führen. II. 4 1. 5 Das Oberlandesgericht Hamm ist als das nächsthöhere Gericht für die in Betracht kommenden Gerichte in F und T gem. § 36 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Widerklage berufen. 6 2. 7 Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. 8 a) 9 Hinsichtlich der Klage kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nicht in Betracht, weil es insoweit an „mehreren Beklagten“ fehlt. 10 b) 11 Hinsichtlich der Widerklage ist ein Antrag der Beklagten auf Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstands zwar gestellt. Die Erklärung der Beklagten in dem Schriftsatz vom 04.09.2015 war jedenfalls als hilfsweise gestellter Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstands in T auszulegen, nachdem das Amtsgericht T zuvor darauf hingewiesen hatte, dass es für die Drittwiderbeklagten keine örtliche Zuständigkeit aus § 33 ZPO begründet sei, und unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands vorgelegt hatte. 12 Es fehlt jedoch an dem Erfordernis des Fehlens eines gemeinsamen Gerichtsstands der Widerbeklagten. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt das Fehlen eines gemeinsamen Gerichtsstands der Beklagten voraus. Die Vorschrift ermöglicht auch im Fall der Widerklage keine Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands, wenn – wie hier - seine Voraussetzungen für die Widerbeklagten nicht vorliegen. 13 aa) Eine Zuständigkeitsbestimmung scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der überwiegenden Auffassung in der Literatur im Fall einer Widerklage aus, wenn die Voraussetzungen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die Widerbeklagten nicht vorliegen, weil diese einen gemeinsamen Gerichtsstand haben (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516; BGH, Beschluss vom 30. September 2010 – Xa ARZ 191/10 –, BGHZ 187, 112-119, juris Rn. 9; Heinrich in: Musielak, 12. Auflage 2015, ZPO, § 36 ZPO Rn. 17 a.E.; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 33 ZPO Rn. 24 m.w.N.; a.A. Stein/Jonas/Roth, ZPO, Bd. 1, 23. Auflage 2014, § 36 ZPO Rn. 3). 14 bb) Dem liegt zugrunde, dass § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO den - dem Schutz des Beklagten dienenden - allgemeinen Grundsatz der §§ 12f. ZPO einschränkt, nach dem eine Klage grundsätzlich am Sitz des Beklagten zu erheben ist. Angesichts der regelmäßig gleichlaufenden Interessen der Beklagten erscheint es aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie vertretbar, dem Kläger die Möglichkeit zu eröffnen, einen Anspruch in einem gemeinsamen Verfahren an einem der möglichen Gerichtsstände gegen alle in Anspruch Genommenen zu verfolgen, wenn der gleiche prozessuale Anspruch geltend gemacht wird. Dieser Gedanke vermag jedoch eine Gerichtsstandsbestimmung dann nicht zu rechtfertigen, wenn der Kläger die Streitgenossen, die er zu verklagen beabsichtigt, vor einem für alle Beklagten zuständigen Gericht in Anspruch nehmen kann. Das gilt auch für eine Widerklage, für die ein gemeinsamer Gerichtsstand aller Widerbeklagten gegeben ist. Nur dann, wenn ein solcher gemeinsamer Gerichtsstand aller Widerbeklagten nicht vorhanden ist, ist die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands – regelmäßig bei dem Gericht der Hauptklage – möglich (BGH, X ARZ 522/99, a.a.O.; BGH, Xa ARZ 191/10, a.a.O.; Heinrich in: Musielak, a.a.O.; Vollkommer in: Zöller, a.a.O.). 15 cc) Diesen Erwägungen, die den Schutz der Beklagten bzw. (Dritt-)Widerbeklagten vor einer Inanspruchnahme an einem gesetzlich nicht vorgesehenen Gerichtsstand sicherstellen, schließt der Senat sich an. 16 dd) Danach ist vorliegend eine Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands ausgeschlossen. Für den Kläger und Widerbeklagte zu 1) sowie der Widerbeklagte zu 2) und auch die Widerbeklagte zu 3) war der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO in F gegeben. In dem Bezirk des Amtsgerichts F hat sich der Unfall zugetragen, aus dem der Kläger als Halter und die Widerbeklagten als Fahrer bzw. Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen werden. § 32 ZPO gilt auch für die Klage gegen den Halter und den Fahrer aus dem StVG (vgl. nur Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 32 ZPO Rn. 6; Toussaint in: BeckOK ZPO, 17. Edition, Stand: 01.06.2015, § 32 ZPO Rn. 4.1 m.w.N.) und auch für den Direktanspruch gegen den Pflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 VVG (Toussaint in: BeckOK ZPO, § 32 ZPO Rn. 6; Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 32 ZPO Rn. 13). Liegt mithin in F ein gemeinsamer Gerichtsstand für alle Widerbeklagten vor, sind die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht gegeben und scheidet eine Bestimmung des Gerichtsstands nach den obigen Ausführungen aus. 17 ee) Offen bleiben kann, ob für die Widerbeklagten darüber hinaus ein gemeinsamer Gerichtsstand in T gegeben ist, weil – wie der Kläger meint - auch für die als Dritte in den Prozess hereingezogene Widerbeklagte zu 3) der Gerichtsstand des § 33 ZPO gilt. Erhebt der Beklagte eine Widerklage, die einen bisher nicht am Verfahren Beteiligten einbezieht, so gilt § 33 ZPO nur, wenn dem Dritten zumutbar ist, sich am Ort der Klage auf die Verhandlung und Entscheidung zusammenhängender Ansprüche einzulassen (BGH, Beschluss vom 30. September 2010 – Xa ARZ 191/10 –, BGHZ 187, 112-119, juris Rn. 14). Ob das der Fall ist, hat allein das Amtsgericht T zu beurteilen. 18 c) 19 Klage und Widerklage sind für eine Gerichtsstandsbestimmung nach oder entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch nicht einheitlich zu beurteilen. Es handelt sich nicht etwa um „eine Klage“, für die für alle Beteiligten insgesamt ein Gerichtsstand zu bestimmen wäre. Auf die unter b) zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere die Ausführungen in BGH, Xa ARZ 191/10, juris Rn. 9, wird verwiesen.