Beschluss
15 W 476/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Löschungsbewilligung des Gläubigers eines nach Abtretung entstandenen Zinsgrundpfandrechts ist für die Löschung der eingetragenen Kapitalgrundschuld nicht erforderlich.
• Die Zinsgrundschuld bleibt dinglich bestehen, verliert aber Eintragungsfähigkeit und damit den Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs.
• Das Grundbuchamt kann die Eigentumsumschreibung und Löschung der eingetragenen Kapitalgrundschuld nicht von einer zusätzlichen Löschungsbewilligung der bisherigen Kapital- bzw. Zinsgläubigerin abhängig machen.
Entscheidungsgründe
Löschung eingetragener Kapitalgrundschuld nicht von Zustimmung des Zinsgrundpfandgläubigers abhängig • Die Löschungsbewilligung des Gläubigers eines nach Abtretung entstandenen Zinsgrundpfandrechts ist für die Löschung der eingetragenen Kapitalgrundschuld nicht erforderlich. • Die Zinsgrundschuld bleibt dinglich bestehen, verliert aber Eintragungsfähigkeit und damit den Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs. • Das Grundbuchamt kann die Eigentumsumschreibung und Löschung der eingetragenen Kapitalgrundschuld nicht von einer zusätzlichen Löschungsbewilligung der bisherigen Kapital- bzw. Zinsgläubigerin abhängig machen. Der Eigentümer (Beteiligter 1) hatte 1995 zugunsten der Landeskreditbank C-X eine Buchgrundschuld über 300.000 DM mit 14 % Zinsen bestellt. Die Landeskreditbank trat 2005 die Grundschuld mit Zinsen ab 09.04.1996 an die Sparkasse W-S ab. 2015 verkaufte der Eigentümer die Wohnung an die Beteiligten 2 und 3 und beantragte die Eigentumsumschreibung sowie die Löschung der in Abteilung III eingetragenen Buchgrundschuld. Das Grundbuchamt setzte in einer Zwischenverfügung die Vollziehung davon abhängig, dass auch die Landeskreditbank C-X als Rechtsnachfolgerin eine Löschungsbewilligung erteile, weil sie Gläubigerin der rückständigen Zinsen vom 20.11.1995 bis 08.04.1996 sein soll. Dagegen legten die Beteiligten Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht zur Entscheidung vorlegte. • Beschwerde ist zulässig nach §§71,73 GBO und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung. • Nach herrschender Auffassung ist für die Löschung der eingetragenen Kapitalgrundschuld die Zustimmung des Gläubigers der abgetrennten Zinsgrundschuld nicht erforderlich; das OLG folgt dieser Ansicht. • Die Zinsgrundschuld bleibt als dingliches Recht gegenüber der Hauptforderung bestehen und betrifft rückständige Zinsen, ist jedoch nach §1159 BGB nicht mehr eintragungsfähig und steht außerhalb des Schutzbereichs des Grundbuchs. • Folglich gibt das Grundbuch über Bestand und Gläubigerzuordnung der Zinsgrundschuld keinen öffentlichen Glauben; eine Eintragung wäre formell unrichtig und wäre nach §53 Abs.1 Satz2 GBO von Amts wegen zu löschen. • Vor diesem Hintergrund darf das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung und die Löschung der eingetragenen Kapitalgrundschuld nicht von einer weiteren Löschungsbewilligung der Landeskreditbank C-X abhängig machen. Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts wurde aufgehoben. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Löschung der eingetragenen Kapitalgrundschuld nicht von der Zustimmung der Gläubigerin der abgetrennten Zinsgrundschuld (Landeskreditbank C-X) abhängt, weil die Zinsgrundschuld zwar dinglich fortbesteht, aber nach §1159 BGB nicht mehr eintragungsfähig ist und damit nicht dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs unterliegt. Daher kann das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung und Löschung der eingetragenen Kapitalgrundschuld nicht an eine zusätzliche Löschungsbewilligung der Landeskreditbank knüpfen. Die Beschwerde der Beteiligten hatte damit Erfolg; eine Wertfestsetzung war nicht erforderlich.