Urteil
20 U 51/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2015:1104.20U51.15.00
2mal zitiert
14Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.01.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.231,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2013 zu zahlen. Die Klage bleibt im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 56 % dem Kläger und zu 44 % der Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der Kläger begehrt vom beklagten Versicherer weitere Entschädigungsleistungen aus Anlass eines Hagelschadenereignisses vom 19.06.2013. 4 Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung unter Geltung der VGB 99 oder 2008. Versichert sind die auf dem Grundstück A in B gelegenen Baulichkeiten – zwei in eingeschossiger Bauweise errichtete Flachdachbauten – zum gleitenden Neuwert gegen die Risiken Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Auf der Rückseite der versicherten Gebäude befinden sich ingesamt drei im Schadenzeitpunkt rund vier Jahre alte Aluminium-Rolltore, eines vor einer Werkstatt, die beiden anderen vor zwei zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten, wobei die letztgenannten Rolltore als Jalousien genutzt werden. 5 Der Kläger meldete der Beklagten mit Schadenanzeige vom 20.06.2013 (GA 10 f.) ein Hagelschadenereignis vom vorangegangenen Tag, welches u.a. zu einer Beschädigung der Garagentore geführt habe. Über die Kosten eines Austauschs der Garagentore, die unstreitig Vorschäden in Form von Einschusslöchern bzw. Farbabschürfungen aufwiesen, verhalten sich zwei Angebote der Fa. C vom 28.06. bzw. 16.07.2013 (GA 12 f.), welche sich auf netto 2.766,00 € bzw. 2.858,00 €, insgesamt mithin netto 5.624,00 €, belaufen. 6 Mit einem an die vom Kläger beauftragte Versicherungsmaklerin gerichteten Schreiben vom 08.08.2013 (nach GA 15) wies die Beklagte darauf hin, dass an den Garagentoren lediglich eine optische Beeinträchtigung entstanden sei. Sie regulierte in der Folgezeit den Schaden an den Rolltoren mit 584,23 €. Der Kläger, der dieser Auffassung bereits mit Schreiben vom 04.08.2013 (GA 14) entgegen getreten war, forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 21.08.2013 (GA 15) unter Fristsetzung bis zum 30.08.2013 zur Zahlung von 6.108,33 € – dem sich nach Zahlung der Beklagten verbleibenden Bruttobetrag der Angebote C – sowie zur Ausgleichung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auf. Die Beklagte hielt mit Schreiben vom 21.08.2013 an ihrer Regulierungsentscheidung fest. 7 Mit seiner Teilklage hat der Kläger erstinstanzlich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 5.039,77 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten begehrt. 8 Er hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihn nicht auf einen Wertausgleich für eine lediglich optische Beeinträchtigung verweisen könne. Demgegenüber hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass sie angemessen reguliert habe. Sie hat geltend gemacht, dass die durch das Schadenereignis verursachten Schäden kaum auffallen würden, die Funktionsfähigkeit der Tore durch sie nicht beeinträchtigt sei und die nur bei einem Betrachtungsabstand von weniger als fünf Metern überhaupt erkennbaren Dellen im Zusammenhang mit der Vermietbarkeit des Objekts unerheblich seien. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 30.01.2015 (GA 120 ff.) verwiesen. 10 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen D vom 13.09.2014 (GA 67 ff.), welches der Sachverständige in einem Ortstermin am 16.01.2015 erläutert hat (GA 116 ff.), sowie durch richterlichen Augenschein. Es hat alsdann mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch der Rolltore nicht zu, er könne lediglich eine Wertminderung für eine optische Beeinträchtigung verlangen. Die durch den Hagelschaden verursachten Dellen würden lediglich eine optische Beeinträchtigung darstellen, die als hinnehmbar einzustufen sei. Zwar genüge es grundsätzlich, wenn eine optische Beeinträchtigung vorliege. Denn gerade im privaten Bereich gehöre das unbeeinträchtigte Aussehen eines Gebäudes zu einem gewissen Grad zur Gebrauchsfähigkeit der Sache. Ob der Versicherungsnehmer der Gebäudeversicherung aber bei sog. Schönheitsschäden Erstattung der Reparaturkosten beanspruchen könne, sei eine Frage der Zumutbarkeit. Insoweit komme es darauf an, ob auch ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung die vom Schaden betroffene Sache repariert oder ersetzt haben würde. Vorliegend sei die Mehrzahl der Dellen nur aus nächster Nähe wahrnehmbar, wobei der optische Eindruck der Tore zudem durch die deutlichen Vorschäden geprägt werde. Insoweit trete die optische Beeinträchtigung durch den Hagelschaden hinter die optische Beeinträchtigung durch die Vorschäden zurück. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Tore ohnehin nur vom Hof des Gebäudes aus zu sehen sei, welcher als Lager genutzt werde. Die vom Hagel verursachten Schäden würde daher das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes nur unwesentlich beeinträchtigen. 11 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht rügt und sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Annahme des Landgerichts, es liege eine lediglich geringfügige Beeinträchtigung vor, „ermessensfehlerhaft“ sei. Der Abschluss einer gleitenden Neuwertversicherung würde keinen Sinn ergeben, wenn sich der Versicherungsnehmer auch bei einem „massiven“ Hagelschaden auf den Ausgleich einer Wertminderung verweisen lassen müsse. Die Bewohner des Hauses müssten so die Hagelschäden an den Toren täglich „ertragen“ mit daraus resultierender „täglicher Verärgerung“. 12 Der Kläger beantragt, 13 unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.039,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 297,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2013 zu zahlen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Sie verteidigt – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – die angefochtene Entscheidung. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen. 18 II. 19 Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Insoweit führt das Rechtsmittel zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung; im Übrigen unterliegt es der Zurückweisung. 20 1.) 21 Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus der bei ihr genommenen Wohngebäudeversicherung ein weiterer Entschädigungsanspruch in Höhe von 2.231,77 € aus Anlass des Hagelschadenereignisses vom 19.03.2013 zu. 22 a) 23 Dass es am 19.06.2013 zu einer Beschädigung versicherter Sachen durch ein bedingungsgemäß versichertes Hagelschadenereignis gekommen ist, steht zwischen den Parteien dem Grunde nach außer Streit. Die Beklagte hat vorgerichtlich selbst Entschädigungsleistungen aus Anlass des Hagelschadenereignisses erbracht und auch das diesbezügliche Vorbringen des Klägers erstinstanzlich nicht bestritten. 24 b) 25 Das Landgericht ist – in seiner sehr sorgfältig begründeten Entscheidung – zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger kein über den von der Beklagten regulierten Betrag in Höhe von 584,23 € hinausgehender Entschädigungsanspruch wegen der Beschädigung der drei Aluminium-Rolltore zusteht. Der Senat teilt diese Auffassung nicht ingesamt. 26 In der Gebäudeversicherung ersetzt der Versicherer, gleichviel welches der beiden Bedingungswerke man zugrunde legt, bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung (vgl. nur § 14 Nr. 1 Buchstabe c) VGB 99 = A. § 13 Nr. 2 Buchstabe b) VGB 2008). 27 Zutreffend – und von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen – hat das Landgericht angenommen, dass im Streitfall das Hagelschadenereignis die Funktionsfähigkeit der Rolltore an sich nicht beeinträchtigt hat, so dass ein sog. Schönheitsschaden vorliegt (vgl. dazu Johannsen, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 13 VGB 2008/2010 Rn. 6.; Gierscheck, in: Dietz/Fischer/Gierscheck, Wohngebäudeversicherung, 3. Aufl. 2015, A § 13 Rn. 45 ff.). 28 Die Frage, ob dem Versicherungsnehmer einer Gebäudeversicherung bei einem derartigen Schaden ein Anspruch auf Ersatz der Erstattung der Reparaturkosten oder nur ein Anspruch auf eine Wertminderung zusteht, entzieht sich allgemeingültigen Bewertungsmaßstäben (Gierscheck, a.a.O., Rn. 46) und ist eine Frage des Einzelfalls (Johannsen, a.a.O.). 29 Hierbei kommt es auch darauf an, ob der Versicherungsnehmer bei Abwägung aller Einzelfallumstände auch als nicht versicherter Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung eine Reparatur vornehmen würde oder ob es sich um einen von ihm betriebenen Luxusaufwand handelte, dessen Ersatz der Versicherer nicht schuldet (vgl. insoweit OLG Saarbrücken, Urt. v. 07.07.2010, 5 U 613/09, juris, Rn. 51, VersR 2011, 489 = r+s 2011, 477; OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.04.2006, 4 U 111/05, juris, Rn. 6, VersR 2007, 943 = r+s 2007, 200; LG Dortmund, Urt. v. 14.03.2012, 2 O 62/10, juris, Rn. 16; Gierscheck, a.a.O., Rn. 49). Bei bloßen optischen Beeinträchtigungen kann hierbei dem Funktionszweck der beschädigten Sache sowie der Art, Größe und örtlichen Lage der Schadenstelle Bedeutung zukommen und der bisherige Zustand der betroffenen Sache zu berücksichtigen sein (OLG Saarbrücken, a.a.O. mit weiteren Nachweisen; LG Dortmund, a.a.O.; Mittendorf, VersR 2000, 582). 30 Indes sind für den Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht insgesamt die (gesetzlichen) Maßstäbe anzuwenden, die im Haftpflichtrecht für die Begrenzung des Schadensersatzsanspruchs des Geschädigten (vgl. § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB) gelten. 31 Denn Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urt. v. 22.04.2015, IV ZR 419/13, Rn. 12, VersR 2015, 706; Urt. v. 04.03.2015, IV ZR 128/14, juris, Rn. 11, VersR 2015, 571; Urt. v. 10.12.2014, IV ZR 281/14, Rn. 12 f., VersR 2015, 182; Urt. v. 26.03.2014, IV ZR 422/12, juris, Rn. 37, VersR 2014, 625; Urt. v. 25.07.2012, IV ZR 201/10, juris, Rn. 21, BGHZ 194, 208 = VersR 2012, 1149). Versicherungsbedingungen sind daher aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urt. v. 22.04.2015, IV ZR 419/13, Rn. 12, VersR 2015, 706; Urt. v. 08.10.2014, IV ZR 16/13, Rn. 16, VersR 2014, 1367; Urt. v. 26.03.2014, IV ZR 422/12, juris, Rn. 37, VersR 2014, 625; Urt. v. 25.07.2012, IV ZR 201/10, juris, Rn. 21, BGHZ 194, 208 = VersR 2012, 1149). 32 Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt der Klausel zur Entschädigungsberechnung, mit der der Versicherer Ersatz der „notwendigen“ Reparaturkosten verspricht, zunächst eine Begrenzung auf die Erforderlichkeit der Kosten zur Schadenbeseitigung. Darüber hinaus wird er eine Notwendigkeit in eng begrenzten Ausnahmefällen, in denen die Kosten der Beseitigung einer Substanzbeeinträchtigung der versicherten Sache völlig unverhältnismäßig sind, so dass kein Gebäudeeigentümer vernünftigerweise eine Schadenbeseitigung vornehmen würde, verneinen. 33 Darin erschöpft sich aber – gerade im Bereich der Neuwertversicherung – die Erwartung, die der Versicherungsnehmer mit dem Begriff der „Notwendigkeit“ billigerweise an das zugesagte Leistungsversprechen des Versicherers stellt. 34 Die instanzgerichtliche Rechtsprechung hat eine solche Begrenzung etwa in Fallgestaltungen angenommen, in denen durch das versicherte Ereignis weder die Gebrauchsfähigkeit der Sache noch ihr Verkaufswert gemindert sind, etwa weil das Schadenbild schon aufgrund seiner Lage dem äußeren Wahrnehmungsbereich des durchschnittlichen Betrachters entzogen ist (vgl. LG Dortmund, Urt. v. 14.03.2012, 2 O 62/10, juris; AG München, Urt. v. 15.10.1999, 121 C 27858/98, VersR 2000, 581 = r+s 2000, 384; VG Sigmaringen, Urt. v. 25.09.1987, 5 K 1187/86, r+s 1988, 114). 35 Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Kläger bei Abwägung aller Umstände für das vor der Werkstatt befindliche Rolltor, welches vor dem Hagelereignis lediglich normale Gebrauchsspuren aufwies, nun aber 83, zum Teil sehr deutlich sichtbare Dellen hat, die Kosten des Austauschs verlangen, hingegen keine Entschädigung für das linke als Jalousie genutzte Rolltor, das in dem durch Hagel beschädigten Teil bereits im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls erhebliche Vorschäden aufwies. Hinsichtlich des rechten als Jalousie genutzten Rolltors ist der Kläger – auch dies ist bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden – demgegenüber auf eine Wertminderung zu verweisen, da nach seinem eigenen Vorbringen eine Reparatur der geringfügigen Schäden mit Blick auf einen innenliegende abgehängte Decke derart aufwändig wäre, dass jeder vernünftige Gebäudeeigentümer von einer Schadenbehebung absehen würde. Die Wertminderung schätzt der Senat in Anwendung von § 287 ZPO auf 50,00 €. 36 Insgesamt beläuft sich der Entschädigungsanspruch des Klägers damit auf 2.816,00 €, so dass ihm unter Berücksichtigung der vorgerichtlich geleisteten Zahlung ein weiterer Anspruch in Höhe von 2.231,77 € zusteht. 37 2.) 38 Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 247 BGB. Soweit der Kläger Verzugszinsen bereits ab dem 08.08.2013 beansprucht, ist die Klage unbegründet. Denn die Beklagte hat erst mit ihrem Schreiben vom 21.08.2013 die Erbringung weiterer Leistungen ernsthaft und endgültig verweigert. 39 Soweit der Kläger Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten begehrt, ist die Klage unschlüssig. Denn bei Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des Klägers befand sich die Beklagte noch nicht in Verzug. 40 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 41 Eine Zulassung der Revision ist in Ermangelung der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht veranlasst. Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.