Urteil
27 U 52/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2015:1112.27U52.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.03.2015 verkündete Urteil der 102. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 96.805,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3,99 Prozentpunkten seit dem 25.09.2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 A. 2 I.Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau B1 Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die beklagte Bank in Höhe von 96.805,37 € geltend. 3 Das Insolvenzverfahren ist aufgrund eines am 29.07.2011 beim Insolvenzgericht eingegangenen Insolvenzantrags durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim (Anlage K 1, Bl.6 d. A.) vom 23.02.2012 eröffnet worden. 4 Die Schuldnerin war Alleineigentümerin eines Grundstücks in X, eingetragen im Grundbuch von X, Blatt ####. Diese Immobilie war im ersten Rang mit einer Grundschuld i.H.v. 123.387,56 € zugunsten der W eG (nachfolgend: W), im Rang nachfolgend mit zwei weiteren Grundschulden i.H.v. 30.000,00 € bzw. 50.000,00 €, jeweils zugunsten der Z, belastet (Anlage K 5, Bl.12 ff. d. A.). 5 Am 20./21.10.2011 schlossen die Schuldnerin und ihr Ehemann, Herr B2, mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über die Gewährung eines Kredites i.H.v. 120.000,00 € (Anlage K 6, Bl.22 ff. d. A.). Gemäß Ziffer 7) des Darlehensvertrages verpflichteten sie sich unter anderem, der Beklagten mit gesonderter Vereinbarung als Sicherheit eine erstrangige Grundschuld an der vorgenannten Immobilie zu verschaffen. 6 Mit Schreiben vom 17.11.2011 (Anlage HLW B 4, Bl.170 d. A.) zeigte die Beklagte der W unter Vorlage einer von der Schuldnerin erteilten Auskunftsvollmacht (Anlage HLW B4, Bl.171 d. A.) an, dass sie seitens der Darlehensnehmer mit der Ablösung des Darlehens beauftragt sei. In diesem Schreiben wies die Beklagte auf die vorgesehene Abtretung der Grundschuld über 123.387,56 € an sich hin. 7 Mit Beschluss vom 24.11.2011 (Anlage K 4, Bl.11 d. A.), öffentlich bekanntgemacht am Folgetag, bestellte das Amtsgericht Mannheim den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete nach § 21 Abs.2 Nr.2 InsO an, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Zu diesem Zeitpunkt war die erstrangige Grundschuld noch in Höhe von 45.220,82 € valutiert. 8 Am 07.12.2011 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte eine als „Grundschuld - Zweckerklärung (enge Fassung) mit Abtretung der Rückgewähransprüche sowie Übernahme der persönlichen Haftung“ überschriebene Vereinbarung (Anlage K 7, Bl.32 ff d. A.). Hiernach sollte die – zu diesem Zeitpunkt noch zugunsten der W im Grundbuch eingetragene – erstrangige Grundschuld über 123.387,56 € den Rückzahlungsanspruch der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 20./21.10.2011 sichern. 9 Am 09.12.2011 zahlte die Beklagte abredegemäß von der Darlehenssumme 45.220,82 € an die W zum Zwecke der Tilgung des noch ausstehenden Rückzahlungsanspruches der W gegen die Schuldnerin. Die Auszahlung erfolgte in Teilbeträgen von 39.220,82 € und 6.000,00 € (Anlage HLW B 3, Bl.165 f. d. A.). 10 Die W trat die hierdurch frei gewordene Grundschuld am 15.12.2011 (Anlage HLW B 1, Bl.155 d. A.) an die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 30.12.2011 wandte sich die Beklagte zwecks grundbuchlichen Vollzugs der Grundschuldabtretung an das Amtsgericht (Anlage HLW B 2, Bl.164 d. A.). Die Rechtsänderung wurde am 20.01.2012 in das Grundbuch eingetragen. 11 Am 19.01.2012 zahlte die Beklagte weitere 74.779,18 € aus (Anlage HLW B 2, Bl.169 d. A.). 12 Am 24.01.2012 erlangte die Beklagte Kenntnis von der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sowie der Verfügungsbeschränkung. Mit Schreiben vom 05.03.2012 kündigte sie den Darlehensvertrag und stellte das Darlehen zur sofortigen Rückzahlung fällig (Anlage HLW 1, Bl.91 f. d. A.). In der Folgezeit ließ sie das Grundstück zum Preis von 195.000,00 € zwangsversteigern. Im Verteilungstermin am 25.09.2013 wurden der Beklagten 192.247,44 € zugeteilt, woraus sie ihre Forderungen vollständig zurückführte. Den Überschuss von 50.221,25 € leitete die Beklagte an die nachrangig besicherte Z weiter. 13 Hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 45.220,82 € sieht der Kläger einen Behaltensgrund der Beklagten als gegeben an, da die Grundschuld im Zeitpunkt der Anordnung der Verfügungsbeschränkung in dieser Höhe valutiert gewesen sei. Nach Abzug auch der von der Beklagten an die Z weitergeleiteten 50.221,25 € verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung der verbleibenden Differenz in Höhe von 96.805,37 € . Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei in dieser Höhe ungerechtfertigt bereichert. 14 II.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte nicht ungerechtfertigt bereichert sei. 15 § 812 BGB greife nicht, da die Beklagte den ihr zugeteilten Betrag aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks der Schuldnerin mit Rechtsgrund erlangt habe. Die Beklagte sei sowohl Inhaberin der Grundschuld als auch Berechtigte der Zweckerklärung vom 07.12.2011. 16 Zwar seien sowohl eine Anweisung der Schuldnerin an die W, die Grundschuld – anstatt sie der Schuldnerin zurück zu gewähren – an die Beklagte abzutreten, als auch eine im Sicherungsvertrag vom 07.12.2011 vereinbarte Abtretung der Rückgewähransprüche an die Beklagte nach § 81 Abs.1 S.1 InsO unwirksam, da es sich hierbei jeweils um Verfügungen der Schuldnerin im Sinne des § 21 Abs.2 Nr.2 InsO handele, denen der Kläger nicht zugestimmt habe. Die Direktabtretung stelle sich lediglich als eine Verkürzung des Leistungsweges dar. 17 Es sei aber die gesetzliche Wertung des § 81 Abs.1 S.2 InsO zu beachten, wonach § 892 BGB unberührt bleibe. Hätte die Beklagte die Grundschuld direkt von der Schuldnerin erhalten, wäre diese Bestellung gemäß § 81 Abs.1 S.2 InsO in Verbindung mit § 892 BGB wirksam gewesen, denn die Beklagte habe den Umstand, dass die Schuldnerin in ihrer Verfügungsmacht beschränkt war, nicht positiv gekannt. Die bloße Möglichkeit der Kenntniserlangung aufgrund der Veröffentlichung der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung im Internet sei im Rahmen des § 892 BGB nicht ausreichend. In diesem Fall wären auch der Sicherungsvertrag und die Darlehensvalutierung wirksam gewesen, denn die Bestellung der Grundschuld einerseits und der Sicherungsvertrag andererseits stellten einen einheitlichen und zusammenfassend zu betrachtenden Vorgang dar, der als solcher insgesamt unter § 892 BGB falle. Es wäre sinnlos, dass die Bestellung einer Grundschuld als solche wirksam wäre, gleichwohl aber wegen des unwirksamen Sicherungsvertrages rechtsgrundlos erfolgen würde. 18 Die von den Parteien gewählte Verkürzung des Leistungsweges rechtfertige keine hiervon abweichende Behandlung. 19 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz einschließlich der Anträge im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil einschließlich der Entscheidungsgründe Bezug genommen. 20 III.Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. 21 Der Kläger ist der Ansicht, ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen des aus der Zwangsversteigerung erlangten Erlöses liege nicht vor. 22 Der Sicherungsvertrag vom 07.12.2011 stelle eine wegen Verstoßes gegen § 21 Abs.2 Nr.2 InsO gemäß §§ 24 Abs.1, 81 Abs.1 S.1 InsO unwirksame Verfügung oder aber jedenfalls ein verfügungsähnliches Geschäft dar. Der Sicherungsvertrag enthalte eine Erfüllungszweckbestimmung, die die Schuldnerin aufgrund ihrer fehlenden Verfügungsbefugnis nicht habe treffen können. 23 Das Landgericht verkenne, dass § 892 BGB lediglich den öffentlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs schütze und deshalb nicht einschlägig sei, wenn es um die Beurteilung der Wirksamkeit des Sicherungsvertrages gehe. 24 Der Kläger beantragt, 25 die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an den Kläger 96.805,37 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 3,99 Prozentpunkten seit dem 25.09.2013 zu zahlen. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Berufung zurückzuweisen. 28 Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt die angefochtene Entscheidung. 29 Ein Sicherungsvertrag sei zumindest konkludent zusammen mit dem Darlehensvertrag schon am 20/21.10.2011 und damit vor der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Beschluss vom 24.11.2011 geschlossen worden. Weder Sicherungsvertrag noch Zweckerklärung seien zudem als Verfügungen im Sinne des § 81 InsO anzusehen. 30 Der Hinweis des Klägers auf die Neuvalutierung sei unerheblich, da die Grundschuld bereits in voller Höhe bei Abschluss des Darlehensvertrags valutiert gewesen sei und auch künftige und bedingte Forderungen der Beklagten habe absichern sollen. Hinsichtlich der erfolgten Auszahlung an die Schuldnerin sei zudem § 82 InsO zu beachten. 31 Die von der W vorgenommene Abtretung der Grundschuld stelle keine Verfügung der Schuldnerin dar. 32 Das Landgericht habe zutreffend erkannt, dass hinsichtlich des § 892 BGB die Grundschuld und die Zweckerklärung einheitlich zu betrachten seien. Hätte die Schuldnerin die Sicherungsgrundschuld erstmalig nach Anordnung des Zustimmungsvorbehalts zugunsten der Beklagten bestellt, hätte diese die Grundschuld gemäß § 892 BGB erwerben können 33 Zudem sei die Beklagte wegen des Verlusts ihres Anspruchs gegen die Eheleute B auf Darlehensrückzahlung infolge der Sicherheitenverwertung nach § 818 Abs.3 BGB entreichert. 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf ihre in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen. 35 B. 36 Die Berufung ist zulässig und begründet. 37 I. 38 Der geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.2 BGB. 39 1.) Die Beklagte hat „etwas“ im Sinne dieser Vorschrift erlangt, nämlich den Verwertungserlös aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks. 40 2.) Dies geschah nicht durch Leistung der Schuldnerin, sondern in sonstiger Weise auf deren Kosten im Sinne des § 812 Abs.1 S.1 Alt.2 BGB infolge Hoheitsaktes durch die Zuteilung und Auskehr des Erlöses nach erfolgter Zwangsversteigerung. Der Verwertungserlös aus der Zwangsversteigerung war an die Stelle des Grundstücks getreten und die Grundschuld hatte sich als Pfandrecht am Erlös nach § 92 Abs.1 ZVG fortgesetzt. 41 3.) Die Beklagte hat den Erlös ohne Rechtsgrund erlangt. 42 Zwar hat die Beklagte, wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, die Grundschuld gemäß §§ 413, 398, 1192 Abs.1, 1154 Abs.3, 873 BGB durch Abtretung von der W spätestens mit Eintragung des Rechtserwerbs im Grundbuch am 20.01.2012 wirksam erworben. 43 Es fehlt aber ein Rechtsgrund für „das Behalten“ der durch die W abgetretenen Grundschuld und damit auch für das Behalten des hieraus Erlangten in Gestalt des zugeteilten Erlöses. 44 Dies ergibt sich daraus, dass es sich unstreitig um eine Sicherungsgrundschuld handelte. Bei Sicherungsgrundschulden besteht die Besonderheit, dass regelmäßig nur ein Recht wegen einer bestehenden Forderung zu einer berechtigten Befriedigung aus der Grundschuld führen kann. Diese Besonderheit führt unter zwei Gesichtspunkten – unabhängig voneinander – zum Fehlen eines wirksamen Rechtsgrunds: 45 a) Schon die erst am 15.12.2011 erfolgte Abtretung der Grundschuld steht der Annahme eines wirksamen Rechtsgrunds entgegen. 46 (aa) Wie das Landgericht im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte die Grundschuld nämlich durch eine unwirksame Handlung der Schuldnerin erlangt, wobei offen bleiben kann, welche der dort genannten Möglichkeiten vorlag. 47 Wenn mit den Ausführungen des Landgerichts der Rückgewähranspruch gegenüber der W durch die Vereinbarung vom 07.12.2011 von der Schuldnerin an die Beklagte abgetreten worden sein sollte, hätte diese Abtretung dazu geführt, dass die Beklagte in die Lage versetzt worden ist – unter Ablösung der Restverbindlichkeiten – die Grundschuld auf sich überzuleiten. 48 Kein anderes Ergebnis ergibt sich, wenn abweichend hiervon darauf abgestellt wird, dass die Beklagte die Überleitung der Grundschuld auf sich infolge der ihr am 17.11.2011 erteilten Ablösevollmacht erreicht hat. Anfechtungsrechtlich entspricht dies einer Abtretung der Grundschuld durch die W an die Beklagte auf Anweisung der Schuldnerin. Diese Anweisung hat die Schuldnerin – vertreten durch die Beklagte – der W erteilt. In der Sache stellt dies nichts anderes als eine – anfechtungsrechtlich unbeachtliche – Verkürzung des Leistungsweges dar. 49 Nach Rückführung der gegenüber der W bestehenden Verbindlichkeiten bestand nämlich einzig ein Anspruch der Schuldnerin auf Übertragung der Grundschuld auf sich, mit der Folge, dass eine Eigentümergrundschuld entstanden wäre. Diese Eigentümergrundschuld hätte die Schuldnerin ihrerseits wieder durch Abtretung der Grundschuld an die Beklagte zu einer Fremdgrundschuld werden lassen können. Nichts anderes ist (wirtschaftlich und anfechtungsrechtlich) vorliegend unter Verkürzung des Leistungswegs geschehen. Entscheidend ist, dass der wirtschaftlich werthaltige (gegenüber der W) bestehende Rückgewähranspruch nur der Schuldnerin zustand. 50 Rechtlich war hierdurch die Rückübertragung der Grundschuld durch die W an die Beklagte als Dritten nach § 362 Abs.2 BGB jedenfalls wegen der Zustimmung der Schuldnerin eröffnet. 51 Der maßgebliche Anspruch, den ein Sicherungsgeber gegen einem Sicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Bestellung einer Sicherungsgrundschuld hat, ist dieser Rückgewähranspruch. Der Rückgewähranspruch stellt den aufschiebend bedingten schuldrechtlichen Anspruch für den Fall des Fortfalls des Sicherungszwecks dar. Dieser Anspruch wird insbesondere durch die endgültige Nichtvalutierung sowie durch Nichtmehrvalutierung unbedingt (zum Ganzen mit weiteren Nachweisen: Palandt/Bassenge, BGB, 74. Auflage, § 1191, Rn.26). 52 Nur durch eine dieser Handlungen der Schuldnerin ist die Beklagte in die Lage versetzt worden, unter Ablösung der Restverbindlichkeiten, die bestehende Grundschuld auf sich überzuleiten. Ohne eine dieser Handlungen der Schuldnerin hätte die W nämlich die Grundschuld nicht an die Beklagte als Dritten abgetreten, da sie der Schuldnerin als ihrem Vertragspartner gegenüber verpflichtet gewesen wäre. 53 (bb) Diese Handlungen der Schuldnerin waren in jedem Fall unwirksam. 54 Die Einziehung des Rückgewährsanspruchs war mangels Zustimmung des Insolvenzverwalters nach § 21 Abs.1 Nr.2 InsO unwirksam. Damit stand der Beklagten kein wirksames Recht an der Grundschuld zu. 55 Der Rückgewähranspruch stand der Masse zu. Es handelt sich mindestens um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, die ebenfalls unter den Begriff „Verfügung über einen Gegenstand der Insolvenzmasse“ zu zählen ist (vgl. Kayser in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 7. Auflage, § 81, Rn.5 ff). 56 Erst am 09.12.2011 hat die Beklagte die Restverbindlichkeit gegenüber der W abgelöst und weitere sechs Tage danach ist die Abtretung der Grundschuld an die Beklagte durch die W am 15.12.2011 erfolgt. Die nach § 140 Abs.1 u. Abs.2 InsO (frühestens) erheblichen Rechtshandlungen, maßgeblich ist hiernach der Eintritt ihrer rechtlichen Wirkungen, sei es die Vereinbarung vom 07.12.2011 oder die nachfolgend unter Vorlage der Vollmacht vorgenommene Abtretung, lagen damit durchgängig nach dem Wirksamwerden der Beschränkungen des § 21 Abs.1 Nr.2 InsO. 57 (cc) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob und ggfls. wann eine (wirksame) Sicherungsabrede getroffenen worden ist, nicht ankommt. 58 Eine derartige Sicherungsabrede führt lediglich zu einem schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch in Folge einer Sicherungsabrede, der aber vorliegend wegen der Anordnung des Zustimmungserfordernisses nicht mehr zu einem insolvenzfesten Sicherungsrecht führen konnte. Ein derartiger schuldrechtlicher Anspruch entspricht gerade keiner (insolvenzfesten) dinglichen Sicherheit. 59 b) Der Annahme eines wirksamen Rechtsgrundes zugunsten der Beklagten steht zudem entgegen, dass die Auszahlung des streitgegenständlichen Teils der Darlehensvaluta erst am 19.01.2012 erfolgt ist. 60 Wie zuvor ausgeführt, hängt das Behaltendürfen der Grundschuld bzw. des hieraus Erlangten vom Bestand einer (wirksamen gesicherten) Verbindlichkeit ab. Dem Eigentümer steht gegenüber dem Gläubiger eine Einrede zu, solange keine Valutierung erfolgt ist. Nach § 1192, 1169 BGB kann der Einwand der Nichtvalutierung einen Anspruch auf Verzicht und Löschung der Grundschuld ergeben (vgl. mit weiteren Nachweisen: Mock in Uhlenbrock, InsO, 14. Auflage, § 91, Rn.45 ff). 61 Die erfolgte Auszahlung der Darlehensvaluta an die Schuldnerin ist ausgehend hiervon ebenfalls unwirksam. 62 (aa) Entgegen der Einschätzung der Beklagten beruhte die Auszahlung nämlich auf einer Verfügung der Schuldnerin. 63 Die Sichtweise der Beklagten greift zu kurz. Die Auszahlung eines Darlehens erfolgt regelmäßig auf Abruf des Darlehensnehmers. So sieht Ziffer 7) des Darlehensvertrags vor, dass das Darlehen unter bestimmten Bedingungen „in Anspruch genommen werden“ kann. 64 Der Kläger hat in erster Instanz zudem unwidersprochen ausgeführt, dass der Abruf erst nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung (am 24.11.2011) erfolgt ist. Dies hat die Beklagte nicht bestritten. Die Beklagte hat nach Aufforderung des Senats vielmehr im Einklang hiermit erklärt, dass die Auszahlung des zur Ablösung nicht benötigten Betrags in Höhe von 74.779,18 € erst am 19.01.2012 erfolgt ist. 65 Wie der Senat mit den Erschienenen in der mündlichen Verhandlung insbesondere erörtert hat, spricht der erhebliche Zeitraum von knapp zwei Monaten zwischen der Anordnung der Beschränkungen des § 21 Abs.1 Nr.2 InsO und der erfolgten Auszahlung – solange keine besonderen Umstände vorgetragen werden – aber auch zur Überzeugung des Senats dafür, dass der Abruf zeitnah vor der Auszahlung und damit jedenfalls nach Eintritt der Beschränkungen erfolgt ist. 66 (bb) Dieser Abruf stellt sich als unwirksam dar. 67 Der Abruf des Darlehens ist erheblich, da erst hierdurch die Einrede der Nichtvalutierung beseitigt worden ist. Es ist anerkennt, dass ein Anwendungsbereich der §§ 81, 91 InsO eröffnet ist, wenn der Einwand der Nichtvalutierung nach Insolvenzeröffnung zu Lasten der Masse wegfällt, ohne dass ihr die Valuta zugeflossen ist (vgl.: Breuer in Münchener Kommentar zum Insolvenzrecht, 3.Auflage, § 91, Rn.28; Windel in Jaeger, Insolvenzordnung, § 91, Rn.41). 68 Unerheblich ist, dass § 91 InsO nicht anwendbar ist, da der Abruf – wie zuvor dargestellt – eine Handlung der Schuldnerin darstellt. 69 Auch aus § 82 InsO ergibt sich aus diesem Grund für die Beklagte kein günstiges Ergebnis. Diese Vorschrift schützt nur den guten Glauben in den Fortbestand einer Empfangszuständigkeit und ist nicht anwendbar, wenn durch eine vom Schuldner getroffene Verfügung – wie vorliegend in Gestalt des Abrufs – die Einziehungsbefugnis vorbehaltlich des grundbuchmäßigen Gutglaubensschutz begründet worden ist (Kayser, a. a. O., § 82, Rn.4 mit weiteren Nachweisen). 70 4) Die Beklagte kann sich nicht auf einen Schutz des guten Glaubens nach § 892 BGB berufen. 71 Die rechtsgeschäftliche Erlangung der Grundschuld und die Auszahlung der Darlehensvaluta unterfallen nicht der Regelung des § 892 BGB. Der Rechtsgedanke dieser Vorschrift führt auch nicht dazu, dass von der Wirksamkeit derartiger Verfügungen auszugehen ist. 72 Zwar erfolgten sämtliche Handlungen, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, wirtschaftlich aus demselben Grund, namentlich zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Beklagten. Daraus folgt aber entgegen der Würdigung des Landgerichts nicht, dass derartige Geschäfte rechtlich gleich zu behandeln sind und an den Wirkungen des § 892 BGB teilnehmen. 73 § 21 Abs.2 Nr.2 InsO stellt eine gemäß §§ 24 Abs.1, 81 Abs.1 S.1 InsO absolut wirkende Verfügungsbeschränkung auf. Ab dem Zeitpunkt ihrer öffentlichen Bekanntmachung ist grundsätzlich auch ein gutgläubiger Erwerb vom in seiner Verfügungsmacht beschränkten Insolvenzschuldner ausgeschlossen. Der Verkehrsschutz tritt hinter dem Schutz der (zukünftigen) Masse weitestgehend zurück. 74 Eine Ausnahme gilt gemäß § 81 Abs.1 S.2 InsO lediglich für Rechte aus den dort genannten öffentlichen Registern, insbesondere dem Grundbuch. Zweck dieser Regelung ist der Schutz der Publizitätsfunktion dieser Register und der Verkehrsfähigkeit der dort eingetragenen Rechte. Sofern die Verfügungsbeschränkung nicht gemäß §§ 23 Abs.3, 32 InsO in das Grundbuch eingetragen ist, soll sich der Rechtsverkehr darauf verlassen können, dass eine solche auch nicht besteht. 75 Der durch diese Vorschrift vermittelte Verkehrsschutz kann jedoch nur so weit gehen, wie auch ein eingetragenes bzw. eintragungsfähiges Recht betroffen ist. Dies ist bei der Frage, ob es sich bei einer Grundschuld um eine Sicherungsgrundschuld nach § 1192 Abs.1a BGB handelt, nicht der Fall. Im Grundbuch eingetragen wird allein die nicht akzessorische Grundschuld. Die Sicherungsabrede als causa für die Grundschuldbestellung hingegen ist nicht eintragungsfähig und kann aus diesem Grunde nicht der Regelung des § 892 BGB unterfallen. 76 Dieses Ergebnis ist auch entgegen dem Landgericht nicht „sinnlos“. Der Schutzzweck des § 892 BGB erstreckt sich nicht darauf, dem gutgläubigen Erwerber zusätzlich zum bloßen Erwerb des dinglichen Rechts auch einen Grund zum Behaltendürfen des gutgläubig Erworbenen zu verschaffen. Die gegenteilige Annahme stellt einen Verstoß gegen das Trennungs- und Abstraktionsprinzip dar. 77 Eine andere Wertung kann sich allenfalls dann ergeben, wenn eine Hypothek zur Beurteilung ansteht, was aber darin seinen Ursprung hat, dass dort die Verbindung von Forderung und dinglichem Recht anders ausgestaltet ist (vgl. mit weiteren Nachweisen: Mock, a. a. O., § 91, Rn.100). 78 Insoweit würde die vom Landgericht vertretene Rechtsansicht im Ergebnis auch dem „numerus clausus“ des Sachenrechts widersprechen. Als dingliche Belastungen stehen die (Sicherungs-)Grundschuld und die Hypothek zur Sicherung von Forderungen – mit unterschiedlichen Rechtsfolgen – abschließend zur Verfügung. 79 5.) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Einrede der Entreicherung gemäß § 818 Abs.3 BGB berufen. 80 Die Auffassung der Beklagten, sie habe ihren Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Schuldnerin und deren Ehemann durch Erfüllung aufgrund der Verwertung des Grundstücks verloren, trifft nicht zu. Da die Beklagte den Erlös rechtsgrundlos erlangt hatte, konnte auch keine Erfüllungswirkung eintreten. 81 Soweit nach § 81 InsO unwirksame Verfügungen in Gestalt von Erfüllungshandlungen vorliegen, gilt die ursprüngliche Forderung als fortbestehend. Die Fortdauer der unwirksam erfüllten Schuld wird als Kehrseite der fortdauernden Massezugehörigkeit des Erfüllungsgegenstandes angesehen (vgl. Ott/Vuia in Münchener Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Auflage, § 81, Rn.25 f). 82 Aus diesem Grund greift auch der „dolo-Petit“-Einwand nicht. 83 II. 84 Der Kläger kann Zinsen in Höhe von 3,99 % seit dem 25.09.2013 aus den §§ 812 Abs.1 S.1 Alt.2, 818 Abs.1 BGB verlangen. 85 Nach § 818 Abs.1 BGB sind Nutzungen und damit auch Zinsen herauszugeben. Unstreitig hat die Beklagte jedenfalls im geltend gemachten Umfang mit diesem Kapital, welches schon bis zum 25.09.2013 (Anlage K8, Bl.35 d. A.) an sie ausgezahlt war, gearbeitet und entsprechende Zinseinkünfte erzielt. 86 III. 87 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.10, 711 ZPO. 88 IV.Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs.2 ZPO bestehen nicht, da die Rechtssache keine über den Einzelfall hinaus bedeutenden oder durch Rechtsfortbildung zu klärenden Fragen aufwirft und die Entscheidung nicht von einer bisherigen Rechtsprechung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweicht. 89 V. 90 Da der Schriftsatz der Beklagten vom 18.11.2015 erst nach Verkündung des Urteils eingegangen ist, kann er dem Rechtsstreit nicht zu Grunde gelegt werden. Nur am Rande ist anzumerken, dass die dortigen Ausführungen unerheblich sind. 91 Die Beklagte hat keinen Schriftsatznachlass beantragt. 92 Die Rechtsauffassung des Senats dazu, dass die Überleitung der Grundschuld auf die Beklagte im Ergebnis insolvenzrechtlich auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin, die jedenfalls unter Verkürzung des Leistungswegs erfolgt ist, beruht, ist nicht überraschend. Diese Rechtsauffassung hat auch das Landgericht vertreten, ist aber lediglich wegen der Anwendung des § 892 BGB zu einem anderen Ergebnis gekommen. 93 Die Beklagte hat selbst vorgetragen, von der Schuldnerin bevollmächtigt gewesen zu sein. Soweit die Unterschrift von ihrem Ehemann erfolgt sein sollte, spricht alles dafür, dass dies in rechtsgeschäftlicher Vertretung, also mit Wirkung für die Schuldnerin erfolgt ist. 94 Wie der Senat näher ausgeführt hat, ist auch nicht der Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht maßgeblich. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO).