Beschluss
3 UF 9/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen den familiengerichtlichen Beschluss wird zurückgewiesen; das Beschwerdegericht bestätigt die Anwendung von § 1741 Abs.2 S.1 BGB.
• Elterliche Stellung i.S.v. Art.6 Abs.2 S.1 GG umfasst sowohl rechtliche als auch sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft; keine Vorrangstellung leiblicher oder rechtlicher Elternschaft.
• Bei ehelichen Kindern ist Art.6 Abs.5 i.V.m. Art.3 Abs.1 GG nicht einschlägig.
• Keine offensichtliche Verfassungswidrigkeit von § 1741 Abs.2 S.1 BGB, daher keine Vorlage nach Art.100 GG erforderlich.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Beschwerde gegen Anwendung des §1741 Abs.2 S.1 BGB • Die Beschwerde gegen den familiengerichtlichen Beschluss wird zurückgewiesen; das Beschwerdegericht bestätigt die Anwendung von § 1741 Abs.2 S.1 BGB. • Elterliche Stellung i.S.v. Art.6 Abs.2 S.1 GG umfasst sowohl rechtliche als auch sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft; keine Vorrangstellung leiblicher oder rechtlicher Elternschaft. • Bei ehelichen Kindern ist Art.6 Abs.5 i.V.m. Art.3 Abs.1 GG nicht einschlägig. • Keine offensichtliche Verfassungswidrigkeit von § 1741 Abs.2 S.1 BGB, daher keine Vorlage nach Art.100 GG erforderlich. Die Antragsteller legten Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts (Familiengericht) vom 09.12.2013 ein. Streitgegenstand war die Anwendung von § 1741 Abs.2 S.1 BGB in Bezug auf die Elternstellung gegenüber sogenannter anzunehmender Kinder. Die Antragsteller rügten, die Norm verletze Rechte der anzunehmenden Kinder und sei verfassungswidrig; sie verwiesen u.a. auf Art.6 GG und Gleichheitsrechte. Das Familiengericht wies den Antrag zurück; der Senat des OLG prüfte die Beschwerde. Die Antragsteller wiederholten und erweiterten ihre Ausführungen in einem Schriftsatz vom 08.09.2015. Das OLG berücksichtigte seinen vorherigen Hinweisbeschluss vom 13.08.2015 und hielt eine mündliche Verhandlung für entbehrlich, weil bereits im ersten Rechtszug verhandelt worden war. • Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. • Art.6 Abs.2 S.1 GG schützt elterliche Stellung, die sowohl rechtliche als auch sozial-familiäre Aspekte umfasst; weder leibliche noch rechtliche Elternschaft genießt Vorrang vor der anderen Rechtsquelle elterlicher Stellung. • Die Antragsteller verkennen, dass die anzunehmenden Kinder einen Elternteil (die Mutter) im Rechtssinne haben; die vom Antragsteller beanspruchte Elternstellung wird von Art.6 Abs.2 S.1 GG nicht ausschließlich durch rechtliche Elternschaft bestimmt. • Die Berufung auf Art.6 Abs.5 i.V.m. Art.3 Abs.1 GG greift nicht, da es sich ohne Zweifel um eheliche Kinder handelt und die normbezogenen Gleichheits- und Sonderbestimmungen nicht einschlägig sind. • Die vom Antragsteller behauptete Verfassungswidrigkeit des § 1741 Abs.2 S.1 BGB ist nicht ersichtlich; daher besteht kein Anlass zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art.100 GG. • Eine erneute mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, weil bereits im ersten Rechtszug verhandelt wurde und keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts wird im Verfahren nach § 68 Abs.3 S.2 FamFG zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz auf 3.000 Euro festgesetzt. Das OLG bestätigt die rechtliche Beurteilung, dass § 1741 Abs.2 S.1 BGB verfassungsgemäß anzuwenden ist und die Rechte der anzunehmenden Kinder nicht verletzt werden; damit bleibt die erstinstanzliche Entscheidung bestehen.