Beschluss
31 W 73/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Feststellungsklage, dass ein Darlehensvertrag durch Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt ist, bemisst sich der Streitwert nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta.
• Der Gegenstandswert eines Vergleichs bemisst sich nach der Summe der betroffenen Valuten.
• Eine Streitwertbeschwerde ist zu prüfen und kann abgewiesen oder abgeändert werden; hier war die Beschwerde der Klägerseite begründet, die der Beklagten unbegründet.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Widerruf von Darlehensverträgen (Bemessung nach offener Valuta) • Bei einer Feststellungsklage, dass ein Darlehensvertrag durch Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt ist, bemisst sich der Streitwert nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta. • Der Gegenstandswert eines Vergleichs bemisst sich nach der Summe der betroffenen Valuten. • Eine Streitwertbeschwerde ist zu prüfen und kann abgewiesen oder abgeändert werden; hier war die Beschwerde der Klägerseite begründet, die der Beklagten unbegründet. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein Darlehensvertrag durch Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt ist. Es sind zwei Darlehen mit unterschiedlichen Darlehensnummern streitig. Die noch offenen Valuten der Darlehen betragen unstreitig 366.787,45 € und 1.259.541,54 €. Die Parteien bestritten bzw. rügten die vom Landgericht getroffenen Streitwertfestsetzungen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin legten Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein; die Beklagte erhob ebenfalls Streitwertbeschwerde. Das OLG Hamm hat über die Zulässigkeit und Höhe des Streit- und Gegenstandswerts zu entscheiden. • Anknüpfungspunkt für die Streitwertbemessung ist die Höhe der noch offenen Darlehensvaluta, wenn die Klage die Feststellung der Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis verlangt. • Die Rechtsprechung des Senats folgt dieser Regelung; eine Abweichung war nicht angezeigt. • Die unstreitigen Valuten der einzelnen Darlehen sind als Bemessungsgrundlage heranzuziehen: 366.787,45 € für das erste Darlehen und 1.259.541,54 € für das zweite. • Daraus folgt ein Streitwert des Rechtsstreits in Höhe der offenen Valuta des unmittelbar streitigen Darlehens und ein Gegenstandswert des Mehrvergleichs in Höhe der Summe der Valuten. • Die Beschwerde der Klägerseite war deshalb begründet und die der Beklagten unbegründet; die Landgerichtsentscheidungen wurden insoweit abgeändert bzw. bestätigt. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 366.787,45 € festgesetzt; der Gegenstandswert des Vergleichs beträgt 1.626.328,99 €. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts wird stattgegeben und die entsprechenden Beschlüsse abgeändert. Die Beschwerde der Beklagten gegen einen Streitwertfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Die Feststellungsklage bemisst sich nach der noch offenen Darlehensvaluta, weshalb die genannten Beträge als Streit- und Gegenstandswerte zugrunde zu legen sind.