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Beschluss

1 Vollz(Ws) 525, 526/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2015:1126.1VOLLZ.WS525.526.00
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Leitsätze

1.

Das Beschwerdegericht ist im Verfahren nach § 119a Abs. 5 StVollzG nicht auf eine Rechtskontrolle wie im Rechtsbeschwerdeverfahren beschränkt. § 119a Abs. 6 S. 3 StVollG verweist gerade nicht auf § 119 Abs. 2 und 4 StVollzG. Damit sind über § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG sind die Regelungen der §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO entspre-chend anwendbar, nach denen das Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung selbst zu treffen und eigene Ermittlungen anzustellen.

2.

Das Beschwerdegericht kann im Verfahren nach § 119a StVollzG aber ausnahmsweise den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zurückverweisen, wenn dieser nicht einmal ansatzweise die gesetzlich nach §§ 119a Abs. 6, 115 Abs. 1 S. 2 und 2 StVollzG vorgeschriebenen Begründungsanforderungen genügt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Bochum zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Beschwerdegericht ist im Verfahren nach § 119a Abs. 5 StVollzG nicht auf eine Rechtskontrolle wie im Rechtsbeschwerdeverfahren beschränkt. § 119a Abs. 6 S. 3 StVollG verweist gerade nicht auf § 119 Abs. 2 und 4 StVollzG. Damit sind über § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG sind die Regelungen der §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO entspre-chend anwendbar, nach denen das Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung selbst zu treffen und eigene Ermittlungen anzustellen. 2. Das Beschwerdegericht kann im Verfahren nach § 119a StVollzG aber ausnahmsweise den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zurückverweisen, wenn dieser nicht einmal ansatzweise die gesetzlich nach §§ 119a Abs. 6, 115 Abs. 1 S. 2 und 2 StVollzG vorgeschriebenen Begründungsanforderungen genügt. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Bochum zurückverwiesen. Gründe I. Der Betroffene verbüßt zur Zeit eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe wegen Mordes u.a. aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 03.04.2000. Die Mindestver- büßungsdauer wurde insoweit auf 19 Jahre festgesetzt. Daran anschließend ist die Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung von sechs Monaten notiert. Danach ist die Vollstreckung der durch das o.g. Urteil des Landgerichts Essen ebenfalls angeordneten Sicherungsverwahrung vorgesehen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass „die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat“. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Beschwerde. Er macht im Wesentlichen eine unvollständige Tatsachengrundlage im Rahmen der erfolgten Sachverständigenbegutachtung geltend. II. Das zulässige Rechtsmittel ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, weil er an einem schwerwiegenden Mangel leidet. Er lässt nicht erkennen, dass die Strafvollstreckungskammer überhaupt den zu überprüfenden Verfahrensgegenstand zutreffend erfasst hat. Es bleibt nämlich unklar, ob sie (a) die Betreuung im (b) hier allein relevanten Zeitraum von zwei Jahren ab dem 01.06.2013 zu Grunde gelegt hat und ob (c) die Strafvollstreckungskammer den relevanten Bewertungsmaßstab erfasst hat. Der Tenor der angefochtenen Entscheidung ist allgemeiner gehalten. In den sehr knappen Entscheidungsgründen heißt es dann zwar, dass sich der Verurteilte seit Juni 2013 auf der behandlungsorientieren Abteilung 21 befinde, was darauf hindeuten könnte, dass der relevante Zeitraum richtig erkannt wurde. Weiter heißt es dann aber, dass dem Verurteilten im zurückliegenden Zeitraum eine hinreichende Betreuung angeboten worden sei, ohne dass dies – mit Ausnahme der allgemeinen Angabe, dass standardisierte Angebote und fundierte therapeutische Einzelgespräche stattgefunden hätten – näher konkretisiert wird. Auch unter Berücksichtigung eines möglicherweise beabsichtigten („im Einklang mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Gutachters“), aber nicht statthaften (vgl. § 119a Abs. 6 StVollzG, der gerade nicht auf die Verweisungsmöglichkeit des § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG verweist) Verweises auf das eingeholte Sachverständigengutachten wird dies nicht klarer. Das Sachverständigengutachten verweist seinerseits wiederum teilweise auf als bekannt vorausgesetzte Akteninhalte, enthält eine Anamnese zum Werdegang des Betroffenen sowie Angaben zu durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen. Es werden dann schließlich seine Persönlichkeitsdefizite dargestellt und deren Verbesserung in einer nicht näher eingegrenzten Haftzeit („Im Verlauf der vergangenen Jahre …“). Weiter wird dargestellt, dass der Betroffene von den Angeboten profitiert habe und es bei ihm zu einer gewissen sozialen und wohl auch emotionalen Nachreifung gekommen sei. Dies – trotz nicht statthaften Verweises – zur eigentlichen Beschlussbegründung hinzugezogen, lässt ebenfalls nicht hinreichend erkennen, dass sich die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung mit dem relevanten Verfahrensgegenstand befasst hat. Zweifel daran lassen schließlich auch die abschließenden Ausführungen in der Beschlussbegründung aufkommen, dass die Behandlung des Verurteilten ausnahmsweise seinen Verbleib in der JVA Bochum nach § 66c Abs. 1 Nr. 2b StGB (im Beschluss ist offenbar irrtümlich von § 67c Abs. 1 Nr. 2b StGB die Rede) erfordert habe. Dabei verkennt die Strafvollstreckungskammer, dass sich die Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG nur auf die Betreuung i.S.v. §§ 66c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB bezieht (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 05.10.2015 – 1 Ws 189/15 = BeckRS 2015, 19040) und es bleibt deswegen unklar, ob sie lediglich den Prüfungsumfang verkannt hat oder möglicherweise sogar von einer bereits vollzogenen Sicherungsverwahrung ausgeht. Die aufgezeigten Mängel führen vorliegend ausnahmsweise zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache. Der angefochtene Beschluss erfüllt nicht einmal ansatzweise die gesetzlich nach §§ 119a Abs. 6, 115 Abs. 1 S. 2 und 2 StVollzG vorgeschriebenen Begründungsanforderungen (vgl. dazu: BT-Drs. 17/9874 S. 29). Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob – wie dies teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung gefordert wird – die Beschlüsse nach § 119a StVollzG den Anforderungen, wie sie auch an ein Strafurteil gestellt werden, genügen müssen (so insbesondere: KG Berlin, Beschl. v. 19.08.2015 – 2 Ws 154/15 – juris). Jedenfalls den gesetzlich ausdrücklich vorgeschriebenen Begründungsanforderungen müssen sie genügen. Indes führt nicht jeder Darlegungs- oder Erörterungsmangel zur Aufhebung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer und zur Zurückverweisung der Sache. Das Oberlandesgericht hat im Beschwerdeverfahren nach § 119a Abs. 5 StVollzG eine umfassende Prüfungs- und Entscheidungskompetenz. Es ist nicht auf eine Rechtskontrolle wie im Rechtsbeschwerdeverfahren beschränkt. § 119a Abs. 6 S. 3 StVollG verweist gerade nicht auf § 119 Abs. 2 und 4 StVollzG. Damit sind über § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG sind die Regelungen der §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO entsprechend anwendbar, nach denen das Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung selbst zu treffen und eigene Ermittlungen anzustellen hat (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 09.09.2015 - 1 Ws 353/15 (StrVollz) = BeckRS 2015, 19041; Laubenthal/Nestler/u.a. -Bachmann, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 126). Zudem handelt es sich bei der Beschwerde nach § 119a Abs. 5 StVollzG nach dem Willen des Gesetzgebers „um eine verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis, auf die zunächst die besonderen Bestimmungen nach Absatz 6 und erst ergänzend gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG-E die Vorschriften der StPO zur Anwendung kommen“ (BT-Drs. 17/9874 S. 29). Im Verwaltungsprozessrecht hat das Beschwerdegericht bei Beschwerden gegen Entscheidungen, die im Ermessen des Gerichts stehen, die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Vorinstanz und ist nicht auf eine Nachprüfung im Hinblick auf Ermessensfehler beschränkt, sondern hat eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. OLG Celle a.a.O. m.w.N.). Lässt aber die Beschlussbegründung nicht hinreichend erkennen, dass sich die Strafvollstreckungskammer des relevanten Verfahrensgegenstandes, über den es zu entscheiden hatte, bewusst war, so stellt dies einen so gravierenden Mangel dar, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache durch die Strafvoll- streckungskammer neu zu behandeln und zu entscheiden ist. Hier gelten vergleichbare Grundsätze, wie sie in der Rechtsprechung zur Frage der Zurückverweisungsmöglichkeit im strafprozessualen Beschwerdeverfahren aufgestellt wurden. Auch dort kann ein schwerer Verfahrensmangel eine Zurückverweisung der Sache an Stelle der an sich gebotenen eigenen Sachentscheidung des Beschwerdegerichts rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss v. 24.11.2015 – III-1 Ws 505/15; OLG Frankfurt NStZ 1983, 426). Ein gravierender Mangel wird z.B. dann angenommen, wenn eine den Sachverhalt ausschöpfende erstinstanzliche Entscheidung zur Sache selbst gänzlich fehlt, wenn also nur formal entschieden worden ist (OLG Frankfurt NStZ 1983, 426). Eine solche Entscheidung ist vergleichbar einer Nichtentscheidung über den Verfahrensgegenstand und es würde eine Missachtung des gesetzlich vorgesehenen Instanzenzuges darstellen, wenn der Senat nunmehr erstmals eine Entscheidung in der Sache treffen würde. Rein ergänzend weist der Senat im Hinblick auf weitere Ausführungen im angefochtenen Beschluss darauf hin, dass der Umstand, dass ein Betroffener mit dem Betreuungsangebot zufrieden ist und dieses annehme, keine – auch keine indizielle – Bedeutung dafür hat, ob das dem Betroffenen gemachte Betreuungsangebot den gesetzlichen Vorgaben genügte. Ein Betroffener mag vielfältige Gründe haben, mit einem Betreuungsangebot zufrieden zu sein. Ob dies aber auch geeignet ist, der Minderung seiner Gefährlichkeit zu dienen, ist eine andere Frage.