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Beschluss

10 UF 57/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2015:1127.10UF57.15.00
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Leitsätze

Als nachhaltig erzielt kann ein Einkommen nur angesehen werden, wenn es nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft erzielt wird. Wesentlich ist dabei nicht die nachhaltige Sicherung eines bestimmten Arbeitsplatzes, sondern die nachhaltige Sicherung des Unterhalts durch Erwerbstätigkeit. Bei der Berechnung des nachhaltig gesicherten Einkommens ist der zeitweise Bezug von Arbeitslosengeld einzubeziehen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 4. März 2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Essen vom 12. Februar 2015 abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Betreuungsunterhalt für den Zeitraum von Januar bis Juli 2014 in Höhe von 2.800,- € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2014 sowie ab August 2014 monatlich Betreuungsunterhalt in Höhe von 400,- € zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragstellerin zu 6/10, der Antragsgegner zu 4/10.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 18.670,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Als nachhaltig erzielt kann ein Einkommen nur angesehen werden, wenn es nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft erzielt wird. Wesentlich ist dabei nicht die nachhaltige Sicherung eines bestimmten Arbeitsplatzes, sondern die nachhaltige Sicherung des Unterhalts durch Erwerbstätigkeit. Bei der Berechnung des nachhaltig gesicherten Einkommens ist der zeitweise Bezug von Arbeitslosengeld einzubeziehen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 4. März 2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Essen vom 12. Februar 2015 abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Betreuungsunterhalt für den Zeitraum von Januar bis Juli 2014 in Höhe von 2.800,- € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2014 sowie ab August 2014 monatlich Betreuungsunterhalt in Höhe von 400,- € zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragstellerin zu 6/10, der Antragsgegner zu 4/10. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 18.670,- € festgesetzt. Gründe: I) Gegenstand des Verfahrens ist Betreuungsunterhalt gem. § 1615l BGB für die Zeit ab Januar 2014. Die Beteiligten sind die Eltern von N, geb. ##.##.####. Die Antragstellerin lebt mit N in X (Odenwald), von wo aus sie nunmehr für die Zeit ab Januar 2014 Unterhalt geltend macht. Zuletzt haben die Beteiligten am 31.1.2012 einen Vergleich vor dem OLG Hamm für die Zeit bis Dezember 2013 geschlossen (Beiakte 13 UF 97/11, Bl. 853f.), wonach der Antragsgegner monatlich 520,- € an die Antragstellerin zu zahlen hatte. Für die Zeit danach sollte der Vergleich keine Bindungswirkung entfalten, der Antragstellerin sollte die Geltendmachung etwaiger Ansprüche ohne Bindung vorbehalten bleiben. Die Antragstellerin ist Diplom-Ingenieurin für Landschaftspflege, hat in diesem Beruf zuletzt vor der Geburt von N gearbeitet und ein Einkommen von monatlich brutto 3.000,- € erzielt; einschließlich Steuererstattungsbeträgen hatte sie unstreitig monatlich netto 1.973,- €. Sie geht seit dem 24.2.2014 einer Beschäftigung als Teilhabe-Assistentin nach, zunächst mit 15 Wochenstunden, seit Juni 2014 mit 20 und seit August 2014 mit 25 Wochenstunden. Einschließlich Fahrtzeiten kommt sie danach auf durchschnittlich 35 Wochenstunden Abwesenheit. Ihr Einkommen in Höhe von zuletzt netto 598,31 € wird durch Fahrtkosten und die Kosten der Betreuung von N weitgehend aufgezehrt. Die Beteiligten haben darum gestritten, ob und in welchem Umfang die Antragstellerin im erlernten Beruf Einkünfte erzielen kann, inwieweit ihr dabei wegen der Betreuung von N angesichts vorhandener Erkrankungen des Kindes eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Zu den Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 17. März 2015 (Bl. 397ff. d.A.) verwiesen. Die Antragstellerin hat beantragt, 1. den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin rückständigen Betreuungsunterhalt in Höhe von 7.000,- € für den Zeitraum Januar bis Juli 2014 zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen; 2. den Antragsgegner zu verpflichten, ab August 2014 an die Antragstellerin monatlich im Voraus Betreuungsunterhalt in Höhe von 1.000,- € zu zahlen. Der Antragsgegner hat beantragt, diese Anträge abzuweisen. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner fast vollständig nach Antrag verpflichtet. Von der Antragstellerin könne eine weitergehende Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Sie könne wegen der Betreuung des Kindes auch nicht im erlernten Beruf tätig sein; das sei völlig unrealistisch und würde sich auch nicht ändern, wenn die Antragstellerin umziehen würde. Dass der Antragsgegner sich verlässlich an der Betreuung des Kindes beteiligen würde, wenn dieses in F leben würde, sei nicht ersichtlich. Der Bedarf der Antragstellerin errechne sich aus dem letzten nachhaltig erzielten Einkommen vor der Geburt; dieses habe einschließlich Steuererstattung 1.973,- € betragen. Tatsächlich erziele sie bereinigt 121,- € monatlich. Der Antragsgegner sei leistungsfähig. Danach müsse der Antragsgegner die von der Antragstellerin verlangten 1.000,- € monatlich zahlen, bis auf den Monat Januar, in dem die Antragstellerin ihn zunächst nur zur Zahlung von 670,- € aufgefordert habe und daher nicht mehr verlangen könne. Mit seiner Beschwerde rügt der Antragsgegner, das Amtsgericht habe verkannt, dass die Kindesmutter zu fehlenden Betreuungsmöglichkeiten für N nichts Substanziiertes vorgetragen habe; in X seien nach Recherchen des Kindesvaters Betreuungsmöglichkeiten vorhanden. Auch das Betreuungsangebot des Antragsgegners selbst sei zu berücksichtigen. Die Antragstellerin treffe die Obliegenheit, sich bundesweit zu bewerben und ggf. umzuziehen; sie könne nicht geltend machen, in dem abgelegenen Ort, in dem sie nunmehr lebe, weder angemessen arbeiten noch das Kind betreuen lassen zu können. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 12.02.2015 abzuändern und den Antrag der Antragstellerin abzuweisen. Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Zum Vorbringen beider Beteiligter wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. Der Antragstellerin steht auch ab Januar 2014 ein Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner gem. § 1615 l Abs. 2 S. 2-5 BGB wegen Betreuung des gemeinsamen Kindes N zu, allerdings in deutlich geringerer Höhe, als geltend gemacht. 1. Unstreitig sind die Beteiligten die gemeinsamen, nicht miteinander verheirateten Eltern von N. 2. Die Antragstellerin ist auch seit Januar 2014 noch wegen der Betreuung von N an einer vollschichtigen Tätigkeit gehindert. Nach Berücksichtigung aller von der Antragstellerin hinreichend konkret dargelegten (BGH FamRZ 2014, 1987ff., Rn. 20 – zitiert nach juris) relevanten kind- und elternbezogenen Umstände kann von der Antragstellerin eine Beschäftigung im Umfang von mehr als 30 Wochenstunden aus Billigkeitsgründen nicht erwartet werden (§ 1615l Abs. 2 S. 2, 4 BGB). Die Möglichkeit und Zumutung eigener Erwerbstätigkeit kann aus kindbezogenen Gründen, aber auch aus elternbezogenen Gründen eingeschränkt sein. Die Möglichkeit der Antragstellerin, erwerbstätig zu sein, ist zum einen aus kindbezogenen Gründen eingeschränkt. N leidet unter unterschiedlichen Beschwerden (Neurodermitis, Pollenallergie, Laktoseintoleranz, Lärmempfindlichkeit (Hyperakusis), einem sog. Nachtschreck (pavor nocturnus), einer motorischen Entwicklungsverzögerung und einer Überbeweglichkeit des Skeletts. Er bedarf deswegen aktuell einer regelmäßigen (wöchentlichen) Ergotherapie. Zudem benötigt er eine kieferorthopädische Behandlung. Nach den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen hat er zwar im letzten Schulhalbjahr nur insgesamt an 5 Tagen gefehlt. Gleichwohl hat die Antragstellerin eine Auflistung zur Akte gereicht, wonach sie in den vergangenen zwei Jahren immer wieder mit N Ärzte und Therapeuten unterschiedlicher Fachrichtungen (Internistin, Kinderärztin, Orthopädin, Zahnarzt/Kieferorthopäde, Osteopath, Physiotherapeut) aufsuchen musste. Dass sich daran in Zukunft etwas gravierend ändern wird, ist derzeit nicht ersichtlich. Um den regelmäßigen Schulbesuch von N nicht zu gefährden, muss die Antragstellerin Arztbesuche und Termine zur Ergotherapie, welche N angesichts seines noch geringen Alters nicht allein wahrnehmen kann, in die Nachmittagsstunden legen. Dafür benötigt die Antragstellerin schon allein aus praktischen Gründen durchschnittlich einen freien Nachmittag pro Woche. Der Senat berücksichtigt dabei, dass die Antragstellerin einerseits selbst dargelegt hat, die Anzahl der Arztbesuche nach Möglichkeit auf ein Minimum zu reduzieren, was sich auch aus der von ihr zur Akte gereichten Aufstellung ergibt. Andererseits muss sie die Möglichkeit von Arztbesuchen aufgrund der sehr unterschiedlichen Beschwerden jederzeit kurzfristig vorhalten, wobei der Senat als gerichtsbekannt voraussetzt, dass derartige Arztbesuche in der Regel auch mit Wartezeiten verbunden sind. Zudem bringt die Antragstellerin N wöchentlich mittwochs nachmittags zum Gitarrenunterricht (16-17 Uhr) und donnerstags nachmittags (15:00 bis 15:45 Uhr) zu Chorproben eines Kinderchores („T“), im Zusammenhang mit Auftritten auch zu zusätzlichen Proben. Auch hierdurch werden die Möglichkeiten der Antragstellerin, nachmittags zu arbeiten, schon aus tatsächlichen, kindbezogenen Gründen weiter eingeschränkt. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus ihre Arbeitsmöglichkeiten durch schulfreie Tage und Ferienzeiten weiter eingeschränkt sieht, teilt sie dieses Schicksal allerdings mit allen Eltern. Der Senat sieht hierin nach dem maßgeblichen Willen des Gesetzgebers keinen Grund, eine weniger als vollschichtige Tätigkeit für zumutbar zu halten. Hierfür sind ggf. Betreuungsangebote des Jugendamtes oder Ferienbetreuungsangebote städtischer Einrichtungen zu nutzen. Darüber hinaus ist der Antragstellerin wegen der mit der Betreuung von N verbundenen Belastung auch aus elternbezogenen Gründen eine Wochenarbeitszeit von mehr als 30 Stunden nicht zumutbar. Als elternbezogenen Umstand bezeichnet der BGH die überobligationsmäßige Belastung durch die Betreuung des Kindes außerhalb der Zeiten der Fremdbetreuung (BGH FamRZ 2015, 1369ff., Rn. 30 – zitiert nach juris). Die überdurchschnittliche Anzahl an notwendigen Arztbesuchen stellt für die Antragstellerin neben der verbleibenden notwendigen Vorbereitung des Kindes auf Klassenarbeiten, Überprüfung der gemachten Hausaufgaben und Üben des Instruments eine Belastung dar, die über die übliche Betreuung eines Kindes hinausgeht. Wegen seiner Lebensmittelunverträglichkeit bereitet die Antragstellerin ihrem Sohn auch sämtliche Mahlzeiten zu, welche er in der Schule zu sich nimmt. Mag sich in all diesen Tätigkeiten auf die Dauer auch eine gewisse Routine eingespielt haben, stellt sich die Belastung in ihrer Gesamtheit doch so dar, dass das Gleichgewicht zwischen Barunterhalt, welchen der Antragsgegner leistet, und Betreuungsunterhalt, welchen die Antragstellerin leistet (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB), deutlich gestört wäre, wenn der Antragstellerin daneben eine Beschäftigung im Umfang von mehr als 30 Wochenstunden zugemutet würde. Soweit der Antragsgegner geltend gemacht hat, er sei bereit, die Antragstellerin bei der Betreuung von N zu unterstützen, kann dies den zumutbaren Wochenumfang schon deshalb nicht verringern, weil der Antragstellerin, wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht, Einkünfte aus einer Anstellung im erlernten Beruf zuzurechnen sind, welche sie aber nur bei bundesweiten Bewerbungen hätte erlangen können. Angesichts dessen muss immer davon ausgegangen werden, dass alleine wegen der räumlichen Entfernung – wie derzeit – dem Antragsgegner nicht möglich ist, N zu betreuen. 3. Den Bedarf der Antragstellerin schätzt der Senat seit Januar 2014 auf rund 1.830,- €. Er richtet sich gem. §§ 1615l Abs. 3 S. 1, 1610 BGB nach ihrer Lebensstellung vor Geburt des Kindes, also nach ihrem vor der Geburt von N nachhaltig erzielten Einkommen (z.B. BGH FamRZ 2010, 357, Rn. 17 – zitiert nach juris); dieses ist aber nach der neuen Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2015, 1369ff., Rn. 34 – zitiert nach juris) nicht statisch; vielmehr ist die anzunehmende Entwicklung des Einkommens, welches die Antragstellerin ohne die Geburt des Kindes erzielt hätte, zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall verfügte die Antragstellerin bereits über ein abgeschlossenes Studium und hatte im erlernten Beruf in drei unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen Berufserfahrung gesammelt. Gleichwohl war ihre Erwerbsbiographie in den Jahren vor der Geburt von N auch von Zeiten der Arbeitslosigkeit durchbrochen. Die Antragstellerin war in der Zeit von 1998 bis Mai 2004 als Bauleiterin und stellvertretende Geschäftsführerin im Garten- und Landschaftspflegebetrieb des Herrn I, dann von Februar 2005 bis April 2006 als Betriebsleiterin bei der Fa. H, und dann in der Zeit vom 5. Dezember 2006 (beginnend als Praktikum) bis zum 30.11.2010 – mit Unterbrechung durch Schwangerschaft, Geburt und dreijährige Elternzeit – bei der Firma S als Bauleiterin beschäftigt; gearbeitet hat sie dort nach der Geburt des Kindes nicht mehr. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Beschäftigung befristet oder unbefristet war. Darauf kommt es aber nicht an. Als nachhaltig erzielt kann ein Einkommen nur angesehen werden, wenn es nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft erzielt wird (vgl. BT-Drucks. 7/650, 127 zu § 1573 Abs. 4 BGB). Wesentlich ist dabei nicht die nachhaltige Sicherung eines bestimmten Arbeitsplatzes, sondern die nachhaltige Sicherung des Unterhalts durch Erwerbstätigkeit; allerdings kann eine nachhaltige Sicherung des Unterhalts nicht allein aus einer Beschäftigung gefolgert werden, die nicht auf Dauer angelegt ist (Hollinger in JurisPK, 7. Aufl., § 1573 Rn. 96 mwN). Typischerweise wird nach einer Dauer der Ewerbstätigkeit von zwei Jahren von einer nachhaltigen Unterhaltssicherung ausgegangen (Wendl/Bömelburg, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 4 Rn. 294 mwN). Das Einkommen in Höhe von brutto monatlich 3.000,- €, welches die Antragstellerin bei der Fa. S seit Januar 2007 bis zur Geburt des Kindes am 10. Oktober 2007 erzielt hat, stellt danach nicht das nachhaltig erzielte Einkommen dar. Nachhaltig gesichert stellt sich das Einkommen nur unter Einbeziehung von Zeiten zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit im Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor Geburt von N vielmehr wie folgt dar: Bei der Fa. H hat die Antragstellerin von September 2005 bis April 2006 ein Bruttoeinkommen von monatsdurchschnittlich 3.109,80 € erzielt, welches dem folgenden Arbeitslosengeld in der Zeit von Mai bis Dezember 2006 als Bemessungsentgelt zugrunde gelegt worden ist. Daraus errechnet sich für die Zeit bis Dezember 2005 ein Nettoeinkommen von 1.803,58 € und ab Januar 2006 in Höhe von 1.793,99 €. Daran hat sich ein achtmonatiger Bezug von Arbeitslosengeld I in Höhe von 1.098,66 €. Im Januar 2007 hat die Antragstellerin 1.514,68 € und ab Februar 2007 monatlich 1.795,95 € netto erzielt. Aus dem Durchschnitt dieser Nettoeinkünfte errechnet sich mit dem Berechnungsprogramm „Parmentier“ ein Bruttoeinkommen in Höhe von 2.509,39 €. Monate Netto 4 1.803,58 € 7.214,32 € 4 1.793,99 € 7.175,96 € 8 1.098,66 € 8.789,28 € 1 1.514,68 € 1.514,68 € 7 1.795,95 € 12.571,65 € Gesamt: 37.265,89 € Durchschnitt: 1.552,75 € sind brutto (2007): 2.509,39 € Dieses Bruttoeinkommen ist unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung auf das Jahr 2014 hochzurechnen. Hierzu orientiert sich der Senat an der Entwicklung der Tariflöhne im Garten- und Landschaftsbau. Er stützt sich hierzu exemplarisch auf die Angaben des Landesarbeitsministeriums NRW (Broschüre „Tarif-Lohnentwicklung 1990 bis 2014, S. 58, Branche: Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau). Danach haben sich die Einkünfte für hoch qualifizierte Angestellte zwischen 2005 und 2010 von 3.424,85 € bis 3.829,46 € entwickelt. Jährlich sind das im Durchschnitt 80,92 €, so dass für das Jahr 2007 von 3.586,69 € ausgegangen werden kann. Von dort hat sich das Gehalt bis 2014 auf 4.176,34 €, also um 589,65 € oder 16,44%, gesteigert. Um diesen Prozentsatz steigert der Senat auch das ermittelte Bruttogehalt auf 2.921,93 €. Aus diesem Gehalt errechnet sich ein Bedarf (berechnet auf der Grundlage der Steuerklasse 1 und unter Einbeziehung der jetzt zu leistenden Kirchensteuer) in Höhe von netto 1.826,02 € im Jahr 2014 und 1.829,41 € im Jahr 2015. 2014 2015 2.509,39 € zzgl. 16,44%: 2.921,93 € 2.921,93 € Lohnsteuer -435,91 € -431,66 € Solidaritätszuschlag -23,97 € -23,74 € Kirchensteuer -39,23 € -38,85 € KV -239,60 € -239,60 € PV -37,25 € -41,64 € AV -43,83 € -43,83 € RV -276,12 € -273,20 € netto: 1.826,02 € 1.829,41 € 4. Diesen Bedarf kann die Antragstellerin durch eigene Einkünfte bei einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 30 Wochenstunden bei Berücksichtigung der tatsächlichen angegebenen Betreuungskosten nur teilweise decken. Der Senat schätzt das erzielbare Einkommen auf durchschnittlich 1.430,- €. Er geht dabei nicht von den tatsächlich erzielten Einkünften aus, sondern rechnet zunächst mit einem erzielbaren Bruttoeinkommen in Höhe von 2.921,93 € aus vollschichtiger Tätigkeit im erlernten Beruf, entsprechend dem für die Bedarfsermittlung errechneten Bruttoeinkommen. Zu dieser Annahme rechtfertigen zum einen die exzellenten Arbeitszeugnisse der Firmen I, H und S, welche die Antragstellerin zur Akte gereicht hat, ferner der Vergleich mit dem im Garten- und Landschaftsbau erzielbaren Tariflohn. Nach dem vom Senat als Vergleichsmaßstab herangezogenen, seit 1.11.2013 gültigen Tarifvertrag zwischen dem Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau und der IG Bauen-Agrar-Umwelt, Regionalbüros Rheinland und Westfalen, können gartenbautechnische Angestellte mit größeren Arbeitsbereichen bzw. schwierigen Tätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung arbeiten, mit Meisterprüfung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten zwischen 2.694,41 € (Minimum 2014) und 3.298,78 € (Maximum 2015) verdienen. Als Diplom-Ingenieurin für Landschaftspflege hat die Antragstellerin eine einem Meister vergleichbare Ausbildung, was sich auch aus den bisher ausgeübten Tätigkeiten ergibt. Das oben errechnete Bruttoeinkommen stellt sich vor diesem Hintergrund als realistischer Mittelwert dar. Die Antragstellerin beruft sich vergeblich darauf, dass sie im erlernten Beruf als alleinerziehende Mutter keine Anstellung finden kann. Sie ist bereits mit Senatsbeschluss vom 23. Juni 2015 darauf hingewiesen worden, dass sie schon deswegen keine ordnungsgemäßen Bewerbungsbemühungen dargelegt hat, weil sie sich im Wesentlichen im Umkreis von 35km um ihre Wohnadresse beworben hat. Die Antragstellerin hat ihre räumlich eingeschränkten Bewerbungsbemühungen nicht bestritten; sie hält aber angesichts ihrer Situation als alleinerziehende Mutter eine Bewerbung weiter weg, verbunden mit der möglichen Aufnahme von Probearbeitsverhältnissen bei gleichzeitigem Umzug, schon von vornherein nicht für zumutbar. Dieser Vortrag ist allerdings unsubstanziiert, zumal die Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin ja nicht erst im Januar 2014 bestand, sondern bereits in den Vorjahren bei der Vereinbarung des Unterhaltsanspruchs von seinerzeit 520,- € ersichtlich „eingepreist“ worden ist. Insoweit befindet sich die Antragstellerin in derselben Situation wie andere alleinerziehende Eltern, welche nicht über die Rückgriffsmöglichkeit auf Unterhaltsansprüche nach § 1615l BGB verfügen. 2014 2015 2.191,45 € 2.191,45 € Lohnsteuer -224,25 € -221,50 € Solidaritätszuschlag -8,11 € -7,97 € Kirchensteuer -13,28 € -13,05 € KV -179,70 € -179,70 € PV -22,46 € -25,75 € AV -32,87 € -32,87 € RV -207,09 € -204,90 € netto: 1.503,69 € 1.505,71 € Betreuungskosten: -60,08 € -70,00 € bleiben: 1.443,61 € 1.435,71 € In Höhe des Differenzbetrages zwischen den heute erzielbaren Einkünften mit Kind und den Einkünften, welche die Antragstellerin heute hochgerechnet ohne Kind erzielen würde, besteht der vom Antragsgegner zu leistende ungedeckte Bedarf. Bei der Berechnung hat der Senat weder berufsbedingte Aufwendungen noch die seinerzeitige Steuererstattung berücksichtigt, weil letztere ihrerseits auf anerkannten Belastungen beruht, die das zu versteuernde Einkommen vermindert haben. Würde man die Steuererstattung berücksichtigen, müssten im Gegenzug auch die berufsbedingten Belastungen bekannt sein und in Abzug gebracht werden. Bei Ansatz eines heute erzielbaren Einkommens können berufsbedingte Belastungen nur fiktiv mit 5% berücksichtigt werden. Insoweit würde aber ebenfalls die Vergleichbarkeit zu dem ermittelten Nettoeinkommen fehlen. Der Senat unterstellt deshalb, dass die Antragstellerin immer vergleichbare berufsbedingte Aufwendungen hätte. Er hat deswegen sowohl das heute ohne Kind hochgerechnet erzielte Nettoeinkommen als auch das heute mit Kind erzielbare Nettoeinkommen ohne mögliche Steuererstattungen und ohne berufsbedingte Aufwendungen berechnet. Einzige Ausnahme sind die Aufwendungen für Kinderbetreuung, welche die Antragstellerin ohne Kind nicht hätte – sie korrespondieren mit den Vorteilen der Steuerklasse II. Dem Senat ist bewusst, dass die errechneten Beträge sowohl bei dem Bedarf als auch bei der Bedürftigkeit lediglich Schätzgrundlagen bieten können. Er schätzt auf dieser Grundlage den ungedeckten Bedarf der Antragstellerin durchgehend gem. § 287 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG auf monatlich 1.830,- € abzgl. 1.430,- € = 400,- €. 5. Die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners für diesen Betrag steht außer Streit. Er verfügt selbst bei Berücksichtigung aller geltend gemachten Abzüge über Einkünfte von über 3.000,- € monatlich, wie die nachfolgende Berechnung zeigt. Einkommen Antragsgegner 2014 2015 Brutto (2014) 87.478,20 € 87.478,20 € Lohnsteuer -24.330,93 € -24.330,93 € Soli -1.257,18 € -1.257,18 € KV -3.985,20 € -3.985,20 € PV -498,24 € -498,24 € RV -6.747,36 € -6.747,36 € AV -1.071,00 € -1.071,00 € 49.588,29 € 49.588,29 € monatlich netto 4.132,36 € 4.132,36 € Einhaltung Pensionsplan -69,16 € -65,16 € Fahrtkosten (28 km) -308,00 € -308,00 € KU N -433,00 € -433,00 € (ggf.) KU D -353,00 € -353,00 € Kindergeld? - € - € Steuererstattung 187,46 € 94,85 € bereinigt 3.156,65 € 3.068,05 € Daraus kann er den Betrag von monatlich 400,- € ohne Gefährdung seines angemessenen Selbstbehalts leisten. Es ergibt sich auch bei einer Vergleichsberechnung nach den „ehelichen Lebensverhältnissen“ kein geringerer Unterhaltsanspruch der Antragstellerin. 6. Eine Befristung des Anspruchs war nicht auszusprechen, weil ein teilweiser oder vollständiger Wegfall des Anspruchs noch nicht sicher prognostiziert werden kann (BGH FamRZ 2013, 1958ff., Rn. 20 - zitiert nach juris). 7. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 116 Abs. 3, 243 Nr. 1 FamFG, § 51 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).