Urteil
34 U 131/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1203.34U131.15.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17.04.2015 (3 O 208/14) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 €.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17.04.2015 (3 O 208/14) abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 €. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e A. Der Kläger beteiligte sich als Treugeber-Kommanditist an der Fondsgesellschaft E GmbH & Co. KG. Der Kläger zeichnete am 14.04.2005 zunächst eine Beteiligung über 20.000 US$ (vgl. K 35, Bl. 223; vgl. auch K 34, Schreiben der Fondsgesellschaft vom 13.05.2008, Bl. 207). Mit der Beitrittserklärung vom 15.11.2005 (Anlage K 4, Anlagenband), die der Kläger im Rahmen der Klageschrift zunächst als einzige vorgetragen hatte, erhöhte er die Beteiligung um 5.000 US$. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ist Gründungsgesellschafterin und Komplementärin der Fondsgesellschaft, die der Kläger aus cic in Anspruch nimmt. Die Beklagte zu 2 ist Erbin des Initiators des Fonds, T, gegen die der Kläger ausweislich der Klageschrift den Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB iVm § 264a StGB stützt. Geschäftsidee des Fonds war der Erwerb von Index-Zertifikaten, die von der E1 GmbH ausgegeben wurden. Die Zertifikate bezogen sich auf die performance einer weiteren Gesellschaft, der E2 S.A.. Diese Portfolio Gesellschaft sollte amerikanische Lebensversicherungen auf dem Zweitmarkt ankaufen. Der Zweitmarkt in den USA ist reglementiert. Es können nur lizenzierte „Settlement-Gesellschaften“ als Käufer auftreten. Partner der hiesigen Fondsgesellschaft war die Fa. N (vgl. Prospekt S. 18, 31). Neu an dem hiesigen Fondsmodell war im Vergleich zu einem Vorgängerfonds, dass nicht die Fondsgesellschaft selbst die Policen mit dem Anlegergeld kaufte, sondern sich daran nur mittelbar über Zertifikate beteiligte. Die Fondsgesellschaft sollte ausweislich des Prospekts von der E1 GmbH herausgegebene Index-Zertifikate mit unterschiedlichen Laufzeiten kaufen. Überstieg der Erlös einen im Zertifikat festgelegten Wert („Index“), musste die E1 GmbH an die Fondsgesellschaft eine Zahlung leisten, und zwar den Erlös aus der Veräußerung von Versicherungen abzüglich der Ausgaben der Portfolio-Gesellschaft und der Emittentin (Prospekt Anlage K 3, S. 8). Bei Nichterreichen des Zertifikatswertes musste die Emittentin das Geld verzinslich anlegen und bei Erreichen des Mindest-Indexwertes mit einem der nachfolgenden Indexzertifikate zusammen mit dem dann dort fälligen Geld auszahlen (vgl. S. 11 des Prospekts unter „Prognoserisiken“). Zum 1.1.2012 ist durch Beschluss der Fondsgesellschaft das Geschäftsmodell geändert worden: Die Fondsgesellschaft hält jetzt selbst die Versicherungen. Zu den Index-Zertifikaten wird im Prospekt unter „ Angebot im Überblick “ Folgendes erläutert (K 3, S. 8): Der Wert der Index-Zertifikate hängt von der Höhe der fällig gewordenen und ausgezahlten Versicherungssummen sowie Erlösen aus der Veräußerung von Versicherungen ab. Bei Fälligkeit des jeweiligen Index-Zertifikats werden die vereinnahmten Versicherungssummen abzüglich der Ausgaben der Portfoliogesellschaft und der Emittentin an die Fondsgesellschaft ausgezahlt, sofern ein bestimmter Mindest-Indexwert erreicht wurde. Die untere Tabelle stellt aus Vereinfachungsgründen die auf das gesamte Jahr kalkulierten Versicherungssummen den mindestens zu erreichenden Versicherungssummen, die sich aus den Index-Zertifikaten des jeweiligen Jahres ergeben, gegenüber. JAHR 2006 2010 2014 Versicherungssummen laut Prognoserechnung TUS$ 15.993 19.948 15.601 Versicherungssummen entsprechend Mindest-Index-werte TUS$ 1.000 6.067 2.950 In 2010 werden laut Prognose Versicherungen mit einer Gesamtsumme von TUS$ 19.948 ausgezahlt. Die sich gemäß den Mindest-Indexwerten der Zertifikate des Jahres 2010 insgesamt ergebenen Mindestablaufleistungen betragen TUS$ 6.067. Wird der Mindest-Indexwert für das jeweilige Index-Zertifikat nicht erreicht, legt die Emittentin die vorhandene Liquidität aus den vereinnahmten Versicherungssummen verzinslich an. Die angesammelte Liquidität zuzüglich Zinsen wird nach Abzug der Ausgaben an die Fondsgesellschaft ausgezahlt, sobald der Mindest-Indexwert mit einem nachfolgenden Index-Zertifikat erreicht wird (Ausgestaltung der Index-Zertifikate und der Berechnung des Mindest-Indexwertes siehe Kapitel 12.3). In dem Kapitel 12.3 im Abschnitt „Rechtliche Grundlagen“ (K 3, S. 51-53) wird die Berechnung des Indexes und des Mindest-Indexwertes auf S. 52 erläutert. Auf S. 9 des Prospekts heißt es, dass negative steuerliche Ergebnisse nicht planmäßig anfallen, der Fonds also renditeorientiert sei. Unter „Chancen und Risiken“ wird auf S. 11 im Überblick unter Hinweis auf die ausführlichen Risikodarstellungen im Kapitel 14 (S. 65 ff.) u.a. sinngemäß auf Folgendes hingewiesen: Die Index-Zertifikate verbriefen weder einen Nominalbetrag noch eine feste Kapitalrückzahlung oder Verzinsung, so dass bei Nichterreichen des Mindest-Indexwertes die Emittentin keine Zahlung an die Fondsgesellschaft zu leisten hat. Sollten die Mindest-Indexwerte nicht erreicht werden, muss die Emittentin das bei ihr verbleibende Liquiditätsergebnis verzinslich anlegen und bei Erreichen des Mindest-Indexwertes mit einem nachfolgenden Index-Zertifikat auszahlen. Eine Verschlechterung der Vermögenssituation der Portfoliogesellschaft kann zu einem teilweisen oder vollständigen Einlageverlust beim Anleger führen. Die prognostizierten Auszahlungszeitpunkte der Versicherungen beruhen auf statistischen Berechnungen, können aber von den tatsächlichen Auszahlungszeitpunkten abweichen, so dass prognostizierte Indexwerte nicht erreicht werden und keine Auszahlungsansprüche bestehen. Es können mehr Prämien als prognostiziert zu leisten sein, weil Versicherungsunternehmen unplanmäßige Prämienanpassungen vornehmen oder weil Prämienzahlungen länger zu leisten sind als prognostiziert. Ein Totalverlust ist möglich. Im Kapitel 4 (S. 14 – 15) werden „ nachfolgend die drei gängigen Grundtypen von Versicherungspolicen dargestellt [werden], die nach den Investitionskriterien der Fondsgesellschaft für einen Erwerb in Frage kommen. “ Sodann werden die drei Grundtypen von Versicherungen näher erläutert: „ term life insurance “ = reine Risikolebensversicherung, die nur ausgezahlt wird, wenn während der befristeten Laufzeit der Versicherungsfall eintritt, nach einer zitierten Studie aus 2003 seien nur ca. 5 % der zweitmarktgehandelten Versicherungen solche term life insurances „ universal life insurance “ = regelmäßig bis zum Todesfall fortgeführt; Kapitalstock wird angesammelt, aus dem teilweise auch Prämien bedient werden können; Kapitalstock = Rückkaufswert; nach Veräußerung wird regelmäßig nicht mehr auf den Kapitalstock gezahlt, sondern nur die Risikoprämie, die erforderlich ist, um Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten „ whole life insurance “ = fest vereinbarte Summe kommt im Todesfall zur Auszahlung; bei Erreichen von in der Regel 100 Jahren wird Kapitalstock an den Versicherungsnehmer bzw. den Begünstigten ausgezahlt; Kapitalstock kann anders als bei universal life nicht zwischendurch ausgezahlt, sondern allenfalls beliehen werden. Der Abschnitt endet mit dem Satz: „ Sowohl die Universal Life als auch die Whole Life Versicherung beinhalten also einen garantierten Mittelzufluss bei Eintritt des Versicherungsfalles. “ Zu den Investitionskriterien heißt es auf S. 24 allgemein, dass eine hohe Anzahl von Policen die Wahrscheinlichkeit steigere, die Prognosen einzuhalten. Darüber hinaus seien die „ Bonität der Versicherungsunternehmen, die Sorgfalt der medizinischen Analyse der wahrscheinlichen Lebenserwartung des einzelnen Versicherten wie auch die realisierte Einkaufsrendite maßgeblich für den wirtschaftlichen Erfolg des Portfolios und damit letztendlich für den des Anlegers . Die Portfoliogesellschaft hat unter anderem folgende Investitionskriterien einzuhalten: Geplante Anzahl der Policen: circa 125 Alter der Versicherten: 55 Jahre oder älter Durchschnittliche gewichtete Versicherungssumme der Policen: ca. US$ 2,0 Mio. Erwartete Restlaufzeit der Einzelpolicen: zwischen 2 und 12 Jahren Mittlere Laufzeit des gesamten Portfolios: zwischen 6,5 und 7,5 Jahren Rendite des Portfolios: mindestens 16 % p.a. (IRR) Versicherungsrating: mindestens BBB+ nach Standard & Poor´s oder vergleichbar In den „ Fondsrechnungen “ (Kapitel 11, S. 40) heißt es unter „Ebene Portfoliogesellschaft“ Unterpunkt „Versicherungsauszahlungen“: Die Versicherungsauszahlungen an die Portfoliogesellschaft beruhen auf einer modellhaften Verteilungskurve, die sich aus den statistischen jährlichen Sterbewahrscheinlichkeiten aller im geplanten Portfolio enthaltenen Policen zusammensetzt. Die Verteilungskurve stellt aber keinesfalls eine Prognose hinsichtlich der Fälligkeit einzelner im Portfolio enthaltener Versicherungen dar . Unter 11.4 Sensitivitätsanalysen heißt es (S. 43): Die auf den Seiten 38 f. aufgeführte Prognoserechnung basiert grundsätzlich auf einer aus heutiger Sicht wahrscheinlichen Entwicklung des geplanten Portfolios. Abweichungen werden sich von diesem erwarteten Verlauf voraussichtlich einstellen, da die wesentlichen Einflussfaktoren aufgrund von versicherungsmathematischen Prognosen ermittelt worden sind. Die wichtigste Einflussgröße in der Ergebnisprognose und damit letztendlich auf den Kapitalrückfluss und die Rendite der Anleger ist der Zeitpunkt und die Höhe der realisierten Versicherungssummen. Auf S. 89 f. schließlich werden die „Beteiligten und Vertragspartner“ vorgestellt. Dort ist mehrfach der Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2, T, als Geschäftsführer diverser Gesellschaften genannt. Im Kurzprospekt (Anlage K 2) heißt es unter „Die Basis für die Zertifikate – der Zweitmarkt für US-Lebensversicherungen“ u.a. (S. 2): Deutsche Risikolebensversicherungen werden üblicherweise bis zum Endalter 65 abgeschlossen. In den USA sehen diese Versicherungen regelmäßig eine garantierte Auszahlung spätestens zu einem Endalter von 95 bis 100 Jahren vor, so dass es anders als bei deutschen Risikopolicen auf jeden Fall zu einer Auszahlung der Versicherungssumme kommt. Die Versicherungssummen der zu erwerbenden Policen stehen bei Kauf fest, es gibt keine Abhängigkeit von Überschussbeteiligungen. Unter „Beteiligungskonzept“ heißt es u.a. (K 2, S. 3 f.): Die Fondsgesellschaft erwirbt 45 US-Life Value II Index-Zertifikate. Die Zertifikate spiegeln die Wertentwicklung eines Portfolios aus US-Lebensversicherungen wider. Die Policen haben 2-12 jährige Restlaufzeiten und werden mit einem Abschlag auf die Versicherungssumme erworben. Sie werden bis zum Auszahlungszeitpunkt bei Weiterzahlung der Prämien fortgeführt und dann mit den Versicherungsunternehmen abgerechnet. … Die Rendite aus dem Portfolio ergibt sich aus dem Unterschied zwischen den Kaufpreisen der Lebensversicherungspolicen zuzüglich der laufenden Kosten, wie zum Beispiel der Prämienzahlung und den vertraglich garantierten Versicherungssummen. … Schematische Renditeberechnung einer Lebensversicherungspolice Lebenserwartung: 5 Jahre Versicherungssumme: US$ 1.500.000 Kaufpreis: US$ 500.000 Prämienzahlungen: US$ 307.500 Reinerlös: US$ 692.500 Unter Sicherheit des Portfolios heißt es u.a. (K 2, S. 3): Das Portfolio wird aus circa 125 einzelnen Zweitmarkt-Lebensversicherungen mit einer Gesamtversicherungssumme von circa US$ 223 Millionen verschiedener Versicherungsgesellschaften bestehen. Es wird nach streng vorgegebenen Kriterien aufgebaut. Dadurch wird das Risiko stark minimiert und die Prognosegenauigkeit extrem hoch. … Durch zwei fundierte medizinische Gutachten wird ein genauer statistischer Auszahlungszeitpunkt für jede einzelne Police ermittelt. Der Kläger hat die Beklagten mit getrennten Anwaltsschreiben vom 21.01.2014 zur Schadensregulierung aufgefordert (Anlagen K 12 und K 13, Anlagenband), was die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 19.02.2014 zurückgewiesen haben (K 15, Anlagenband). Zur Begründung hat er sich auf die Prospektqualität des Kurzprospekts berufen und die Klage nur auf diverse Fehler im Kurz- und Langprospekt gestützt. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen wie folgt vorgetragen: Er habe am 14.04.2005 die W GmbH mit der Vermittlung der streitgegenständlichen Anlage beauftragt (Anlage K 33, Bl. 206). Eine Beratung habe nicht stattgefunden. Ihm sei der Kurzprospekt (Anlage K 2) und der Emissionsprospekt Stand Oktober 2004 (Anlage K 3) vor der ersten Zeichnung übergeben worden. Der Kläger behauptet, dass ihm bei der späteren Erhöhung der Beteiligung nur der Prospekt aus Oktober 2004 zur Verfügung gestanden habe. Der Kurzprospekt (Anlage K 2) sei ein Prospekt iSd Rechtsprechung (Hinweis auf BGH, 17.11.2011 – III ZR 103/10, juris Rn. 25). Auch wenn im Kleingedruckten auf der letzten Seite von einer „unverbindlichen Vorabinformation“ die Rede sei, dürften keine falschen Behauptungen aufgestellt werden. Die Prospekte enthielten diverse Fehler: 1. Kein schlüssiges Gesamtbild der Beteiligung Der Kurzprospekt und der Prospekt erweckten den Eindruck, es sei der direkte Erwerb von Lebensversicherungen beabsichtigt, da das Konzept der Indexzertifikate nur am Rande erwähnt werde. Der eigentliche Investitionsgegenstand trete in den Hintergrund. Im Kapitel 6 „Beteiligungskonzept“ würden nur allgemeine Ausführungen zu Anlagegrundsätzen gemacht. Der eigentliche Fondszweck – Erwerb, Halten, Verwalten und Einlösung von Index-Zertifikaten – werde erst im Gesellschaftsvertrag deutlich. Weder würden die Zertifikate abgedruckt, noch die Bedingungen dazu dargestellt oder die Mindest-Indexwerte genannt. Damit seien die Grundlagen für die Anlagenentscheidung nicht richtig dargestellt. Für die Bildung einer vollständigen und richtigen Grundlage für die Anlageentscheidung des Klägers sei eine Prospektdarstellung notwendig gewesen, die dem Anleger genau die Abhängigkeit der Index-Zertifikate von den Versicherungen selbst, die Nennbeträge der Zertifikate sowie die Höhe der Mindest-Indexwerte mitteile. Es handle sich nicht um Index-Zertifikate im herkömmlichen Sinn = Inhaberschuldverschreibung, welche als Basiswert auf einen Aktien-, Wertpapier- oder Rohstoffindex Bezug nehme. Das sei bewusst irreführend (so in der Replik Bl. 85). Hier werde der Index von der Emittentin selbst ermittelt ohne objektive Bezugsquelle. Sie lege auch den Mindest-Indexwert fest, zu dem der Prospekt nur mitteile, dass zu seiner Bestimmung die von der Portfoliogesellschaft prognostizierten vereinnahmten Versicherungssummen sowie die prognostizierte Gesamtversicherungssumme herangezogen würden (S. 52 Prospekt). Das Abrechnungsergebnis werde von der Emittentin vollständig einbehalten, wenn in einem der Folgequartale gleichfalls der Mindest-Indexwert nicht erreicht werde. Dadurch erhalte das Fondsmodell einen Wettcharakter. Dies mache der Prospekt trotz Hinweises auf das Totalverlustrisiko nicht deutlich. Stattdessen werde – insbesondere im Kurzprospekt mit der Aufzählung der vier Vorteile (hohe nahezu steuerfreie Erträge, hohe Sicherheit, hohe Prognosegenauigkeit und überschaubare Kapitalbindung) – eine sichere Kapitalanlage suggeriert. Die Index-Konstruktion sei bei dem Vorgängerfonds 101 mit direktem Erwerb der Lebensversicherungen nicht diskutiert worden. Ausweislich des Geschäftsberichts für 2005 des Fonds Nr. 101 sei die dortige Geschäftsführung aufgrund der steuerrechtlichen Beratung davon ausgegangen, dass auch bei direktem Erwerb keine Gewerbesteuer anfalle (Anlage K 18, 19, Bl. 100 ff.). Ob die Oberfinanzdirektion eine andere Auffassung vertreten würde, sei Ende 2004 reine Spekulation gewesen. Zudem würden in M - Sitz der E2 S.A., vgl. S. 89 des Prospekts - Quellensteuern in etwa gleicher Höhe wie die Gewerbesteuer für den Erwerb der Lebensversicherungen anfallen und die Erlöse mindern. Die Indexkonstruktion sei daher überflüssig gewesen (Hinweis auf Urteil des BFH vom 11.10.2012). Die Umstrukturierung in Direkterwerb der Lebensversicherungen sei auch Anfang 2012, also vor dem Urteil des BFH erfolgt. Es werde bestritten, dass tatsächlich das gesamte Vermögen der Portfoliogesellschaft im Zuge der Umstrukturierung an die Fondsgesellschaft geflossen sei. Auch vor der Umstrukturierung könne dies nicht mit Sicherheit nachvollzogen werden. Ohne die Veröffentlichung der Mindest-Indexwerte könne der Geldfluss nicht geprüft werden. Der Prospekt gebe nicht an, ob diese Werte bereits festgelegt seien oder ob sie im Laufe der Zeit neu festgelegt werden könnten. 2. Personelle Verflechtungen unzureichend genannt Allein, dass sich aus dem Prospekt die Geschäftsführerstellung des T i allen beteiligten E4 ergebe, reiche nicht. Die VermVerkProspV habe nur die zuvor gefestigte st. Rspr. kodifiziert (Hinweis auf BGH, Urteil vom 12.02.2009 – III ZR 90/08, juris Rn. 25). Der Prospekt kläre nicht über die Interessenkonflikte auf. Fast ausschließlich alleiniger Gesellschafter aller mit der Beklagten zu 1, der Treuhandkommanditistin, der Emittentin, der Portfoliogesellschaft, der Konzeptionärin und Geschäftsbesorgerin verbundenen Gesellschaften und Untergesellschaften sei T gewesen. Hinter jeder der aufgelisteten Hauptgesellschaften stünden sowohl bei der Fondsgesellschaft als auch bei der Emittentin sowie bei der Portfoliogesellschaft eine Reihe weiterer Gesellschaften, zu denen den Anlegern nähere Informationen vorenthalten würden. Die Interessenkonflikte müssten beim Namen genannt werden (erneut Hinweis auf BGH, Urteil vom 12.02.2009 – III ZR 90/08). Dies habe der BGH bereits 1980 entschieden. Der Prospekt verschleiere die personellen Verflechtungen sogar, da die mitgeteilten Informationen hinsichtlich der beteiligten Gesellschaften derart dargestellt würden, dass man die für den Anleger entscheidenden Verknüpfungen zwischen den Gesellschaften nicht habe erkennen können (Hinweis auf BGH, Urteil vom 14.06.2007 – III ZR 300/05). T sei nicht nur Geschäftsführer aller beteiligten Gesellschafter der Fondskonstruktion gewesen, sondern auch wirtschaftlich gesehen beinahe zu 100 % Gesellschafter aller beteiligten Gesellschaften. Nur bei der E3 hätten D Anteile gehört. Dass die Darstellung fehlerhaft war, ergebe sich schon aus der Änderung 2005. Auch die Darstellung auf S. 98 in der Prospektfassung von 2005 sei indes fehlerhaft, da in Anbetracht der Handelsregisterauszüge die angegebenen Beteiligungsquoten nicht mit den wirklichen Quoten übereinstimmten (Beweis: Auszüge Anlagen K 6 bis K 8). Bei der E1 GmbH sei als Gesellschafter die K1 GmbH & Co. KG angegeben (S. 90 Prospekt). Bei der Beklagten zu 1 sei als Gesellschafter die E3 GmbH & Co. KG angegeben. Daraus werde nicht deutlich, dass die E1 GmbH mit der Beklagten zu 1 personell verflochten sei, da Gesellschafter beider Gesellschaften T gewesen sei. 3. Sondervorteile T Als Gesellschafter der K GmbH und als Gesellschafter der Untergesellschaften der E5 GmbH habe T eine Geschäftsführervergütung von 0,935 % der vierteljährlich vereinnahmten Erlöse der Portfoliogesellschaft, mindestens 48.000 US$ vereinnahmt. Als Alleingesellschafter der mit der E5 GmbH verbundenen Gesellschaften habe er eine Verwaltungsratsvergütung von 6.000 US$ in 2007, 5.000 US$ in 2008, 6.000 US$ in 2009 und 5.000 US$ in 2010 erhalten. Zusätzlich falle eine jährliche Verwaltungsratsvergütung auf Seiten der Portfoliogesellschaft an, die nicht prospektiert sei. Als Alleingesellschafter der mit der Emittentin verbundenen Gesellschaften erhalte er weitere Sondervorteile in Form der Verwaltungskosten der Emittentin in Höhe von 0,165 % der vierteljährlich vereinbarten Erlöse aus den Versicherungssummen, mindestens 24.000 US$ (S. 41 Prospekt). Hinzu kämen Vorteile für die Emittentin der Zertifikate und die Portfoliogesellschaft, die ohne eigenen Kapitaleinsatz an den Erlösen aus den Versicherungen überproportional beteiligt würden, während die Fondsgesellschaft nur einen Bruchteil erhalte. T sei wirtschaftlicher Alleingesellschafter aller beteiligten Gesellschaften gewesen und habe daher sämtliche Vergütungen eingestrichen. Die Geschäftsführervergütung sei nur eine Position auf der Vergütungsliste T gewesen. Die Fondsstruktur sei auf eine systematische Entreicherung der Anleger zugunsten der Emittentin und der Portfoliogesellschaft angelegt. 4. Falsche Angaben zu den zu erwerbenden Versicherungen Der Kurzprospekt bewerbe Versicherungen mit garantierter Auszahlung. Tatsächlich seien nur Versicherungen mit Verfallsdatum („maturity age“) erworben worden (Anlage K 9, Anlagenband = Übersicht über die Versicherungen im Portfolio). Bei Erreichen des maturity age werde nichts ausgezahlt, wie der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 auf der Gesellschafterversammlung für 2011 am 10.10.2012 selbst eingeräumt habe (vgl. Anlage K 10, Auszug aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung für 2011, S. 3, Anlagenband). Die Policen mit „maturity age“ seien nirgendwo beschrieben. Das Maturity Age liege je nach Versicherung zwischen 95 und 120 Jahren (vgl. Anlage K 12). Das Erreichen eines Alters von 95 bis 100 Jahren sei keineswegs ungewöhnlich. Auch die im Kurzprospekt angegebenen Restlaufzeiten von 2-12 Jahren seien falsch. Dabei handle es sich tatsächlich um die prognostizierte Lebensdauer der Versicherten, was dem Leser nicht deutlich gemacht werde. Er glaube vielmehr, es handle sich um die Zeit bis zur garantierten Auszahlung. Die Lektüre beider Prospekte erwecke den Eindruck, die Auszahlungen aus den Versicherungen seien sicher. Über den tatsächlich möglichen Totalverlust hätte der Kläger aufgeklärt werden müssen. Die Prognosen berücksichtigten die Auswirkungen des Erreichens des maturity ages nicht. Dieses werde nicht erwähnt. Der Hinweis auf S. 14 Emissionsprospekt zu den term life insurances, bei denen nur bei einem Versicherungsfall während der Laufzeit ausgezahlt werde, betreffe angeblich Versicherungen, die nur 5 % der gehandelten Versicherungen ausmachten. Tatsächlich seien aber nur Versicherungen mit maturity age gekauft worden. Die Beklagten hätten das Verheimlichen der maturity age Klausel unstreitig gestellt; auch sei ihr Vortrag zu den Folgen des Erreichens des maturity age widersprüchlich. Auf der Gesellschafterversammlung sei erklärt worden, die Policen verfielen, während die Beklagten jetzt behaupteten, der Rückkaufswert werde ausgezahlt. Selbst letzteres sei jedoch aufklärungspflichtig (vgl. Bl. 83 d.A.). Das Risiko des hohen Verlustes bei Eintritt des maturity age sei bei der Fondskonstruktion nicht berücksichtigt. Eine worst case Betrachtung sei unterblieben, wie der Geschäftsführer H eingeräumt habe (vgl. Vortrag Bl. 84, Anlage K 17, Bl. 95 f.). Der Gesamteindruck des Prospekts sei, dass die Lebensversicherungen eine fest vereinbarte Fälligkeit hätten und es mit Sicherheit zu einer Auszahlung der Versicherungsprämie und nicht nur des Rückkaufswertes komme. Weder im Kurz- noch im Emissionsprospekt sei dargestellt, dass ein geringer Kaufpreis der Police nur bedeute, dass die Lebenserwartung des Versicherten entsprechend höher sei. Der Kurzprospekt behaupte vielmehr, eine hohe Rendite resultiere daraus, dass der Abschlag auf die Versicherungssumme besonders hoch sei. Dass damit der Eintritt des Versicherungsfalls unwahrscheinlicher sei, werde nicht deutlich. Zudem würden deswegen bevorzugt günstige Versicherungen mit entsprechend langer Restlaufzeit gekauft und damit innerhalb der Fondslaufzeit bis Ende 2017 wahrscheinlich nicht alle oder wenigstens die überwiegende Zahl der Versicherungen ausgezahlt. Die im Prospekt angegebene Einkaufsrendite von 16 % sei in 2005 nicht eingehalten und so die Einkaufskriterien verletzt worden. Dies sei eine arglistige Täuschung der Anleger. 5. Weichkosten - Anschaffungsnebenkosten Die tatsächlichen Erwerbsnebenkosten seien irreführend dargestellt. Auf S. 37 des Prospekts Oktober 2004 heiße es, dass der Kaufpreis für die Lebensversicherungen mit 69,8 Mio. US$ kalkuliert werde und darin Anschaffungsnebenkosten aus der Vermittlung und der Beratung und der Strukturierung des Portfolios enthalten seien. Im Prospekt von Juni 2005 (S. 41) würden diese Nebenkosten unstreitig mit 7,424 Mio. US$ beziffert (vgl. Prospektauszüge Bl. 120 f. d.A.). 6. Ansteigende Versicherungsprämien (Bl. 122) Der Prospekt kläre nicht darüber auf, dass infolge der ansteigenden Versicherungsprämien der Kaufpreis und die Versicherungsprämien von der Versicherungsleistung nicht mehr gedeckt würden. Diese negativen „Break even points“ seien nicht erwähnt worden. Die Fondsgesellschaft habe die Prämien geschuldet; es habe keine Ausstiegsmöglichkeit dafür gegeben, dass die Versicherungsprämien die Versicherungsleistung überstiegen. Der Kläger habe die Zeichnungssumme von 25.000 US$ gezahlt und Ausschüttungen in Höhe von 1.885,42 US$ (Bl. 208) erhalten. Ihm stehe entgangener Gewinn aus der Alternativanlage Aktienfonds B zu (Bl. 17 f., 91 d.A.). Zudem könne er die außergerichtlichen Anwaltskosten ersetzt verlangen sowie die Ersatzpflicht für zukünftige Schäden feststellen lassen. Die Beklagte zu 1 hafte aus Prospekthaftung im weiteren Sinn als Gründungsgesellschafterin. Sie hätte sowohl über die persönlichen Verflechtungen als auch über alle anderen gerügten Prospektfehler aufklären müssen. ‚T sei bis zu seinem Tod 2012 alleiniger Gesellschafter der Gründungsgesellschafterinnen, der Treuhandkommanditistin, der Initiatorin und gleichfalls Geschäftsführer aller dieser Unternehmen gewesen. Seine Rechtsnachfolgerin, die Beklagte zu 2 hafte aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 264a StGB iVm Rechtsnachfolge, da die fehlenden Angaben zu den personellen Verflechtungen das Verschweigen einer erheblichen negativen Tatsache sei (Bl. 20 d.A.). Über unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sei gemäß § 7 Abs. 2 VermVerkProspV aufzuklären. Wegen des genauen Wortlauts der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf das angegriffene Urteils. S. 6 f. Bezug genommen. Die Beklagten zu 1 und 2 meinen, die „unverbindliche Vorabinformation“ (=Anlage K 2, Kurzprospekt) sei irrelevant, da dort dem Leser nur die grundsätzlichen Unterschiede zwischen deutschen und amerikanischen Versicherungen dargestellt würden. Nach der Rspr. des BGH komme eine Haftung für eine werbende Broschüre nicht in Betracht (Hinweis auf BGH, Urteil vom 21.3.2013 – III ZR 182/12, juris Rn. 22). Zu den gerügten Fehlern haben die Beklagten im Wesentlichen wie folgt vorgetragen: 1. Darstellung des Geschäftsmodells: Der Prospekt weise im Vorwort schon auf das Modell – Erwerb von Index-Zertifikaten – hin. Der Begriff sei nicht falsch verwendet und der Fonds habe keinen Wettcharakter (vgl. Kurzgutachten F v. 26.02.2014, Anlage B 3, Anlagenband). Das Geld bleibe bei Nichterreichen des Mindest-Indexwertes nicht bei der Emittentin, sondern werde verzinslich angelegt. Im Rahmen der Umstellung des Fondskonzepts Anfang 2012 habe die Emittentin alle von der Fondsgesellschaft erhaltenen und noch nicht ausgeschütteten Mittel bereinigt um die (prospektierten) Kosten an die Fondsgesellschaft zurückerstattet. Ein „Verlieren“ sei daher ausgeschlossen gewesen. Die Gründe für die Umstrukturierung 2012 seien den Anlegern in dem Geschäftsbericht 2010 ausführlich dargestellt worden (Anlage B 4). Auch bei dem Vorgängerfonds Nr. 101 mit direktem Erwerb der Policen (vgl. Prospektauszug Anlage B 5) habe das Finanzamt letztlich keine gewerbliche Tätigkeit angenommen. Deswegen – um Kosten zu sparen – habe man die Indexstruktur aufgelöst. Dieser Änderung habe die Gesellschafterversammlung am 29.12.2011 zugestimmt (Anlage B 6). Sowohl die Zertifikate als auch der Mindest-Indexwert seien zutreffend prospektiert. Auf S. 21 des Prospekts sei für die Jahre 2006 bis 2016 angegeben, in welcher Höhe laut Prognoserechnung Versicherungssummen bzw. Erlöse aus der Veräußerung von Lebensversicherungen an die Portfoliogesellschaft ausgezahlt werden müssen, um den Mindest-Indexwert zu erreichen. S. 52 erläutere, wie die Mindest-Indexwerte bestimmt worden seien. Auf S. 65 werde darauf hingewiesen, dass die Mindest-Indexwerte auf der Grundlage eines noch nicht bestehenden fiktiven Portfolios festgelegt worden seien. Es werde bestritten, dass die Zertifikatsstruktur überflüssig gewesen sei und ebenso die unsubstantiierte Behauptung, in M sei Quellensteuer in etwa der gleichen Höhe wie die Gewerbesteuer angefallen. Selbst wenn der Kläger die Fondsstruktur für überflüssig halte, sei damit nicht dargelegt, dass der Prospekt dazu falsche Angaben enthalte. 2. Personelle Verflechtungen: Die VermVerkProspV habe für den Prospekt vom 18.10.2004 noch nicht gegolten. Die geänderte Darstellung im Prospekt Juni 2005 beruhe auf den geänderten gesetzlichen Anforderungen, die nicht nur die vorherige Rspr. kodifiziert hätten, sondern darüber hinaus gegangen seien. Gleichwohl führe schon der alte Prospekt auf S. 89 ff. alles Notwendige aus. Insbesondere die Geschäftsführerstellung von T in allen für die Fondskonstruktion relevanten E4 (Aufzählung Bl. 52 d.A.) sei ersichtlich. Das Prospektgutachten gemäß IDW S4 habe ebenfalls nichts beanstandet. Die notwendigen Informationen ergäben sich aus dem Prospekt S. 89 ff. vollständig und seien nicht „mühsam zusammenzusuchen“. Die Behauptung, hinter der Beteiligungsgesellschaft, der Emittentin und der Portfoliogesellschaft stünde eine Reihe weiterer Gesellschaften, an deren Ende jeweils T als Alleingesellschafter gestanden habe, werde bestritten. Ebenso bestritten werde, dass T wirtschaftlich betrachtet beinahe zu 100 % Gesellschafter aller beteiligten Gesellschaften gewesen sei (vgl. Bl. 138 d.A.). Da alle Verflechtungen dargestellt seien, scheide ein Anspruch aus § 264a StGB gegen die Beklagte zu 2 aus. 3. Sondervorteile T (Bl. 53 d.A.): Alle vom Kläger genannten Vergütungen seien auf S. 38 ff. des Prospekts, insbesondere S. 41 dargestellt. Der Kläger suggeriere fälschlich, dass T persönlich die Vergütungen erhalten habe, die der Prospekt ausweise. Tatsächlich hätten die genannten Gesellschaften diese erhalten. Nicht prospektierte Vergütungen habe es nicht gegeben. 4. Falsche Angaben zu den Versicherungen Der Prospekt stelle zunächst drei gängige Typen von amerikanischen Lebensversicherungen dar (S. 14 ff.). Welche gekauft würde, ergebe sich aus den ebenfalls prospektierten Investitionskriterien (S. 54, 24), die keine Vorgaben zu den zu erwerbenden Typen enthielten, sondern nur zur angestrebten Rendite von 16 %. Die Portfoliogesellschaft sei verpflichtet gewesen, nach ihrem Ermessen bestmöglich Lebensversicherungen zu erwerben. Entsprechend seien bis zur Änderung der Investitionskriterien 11 Policen mit einer Einkaufsrendite von 16 % über ein Versicherungsvolumen von 14,5 Mio. US$ erworben worden (Anlage B 7, Geschäftsbericht 2005). Infolge eines Berichts der Geschäftsbesorgerin über den geänderten Markt für US-Lebensversicherungen (B 8) vom 3.4.2006 seien durch Gesellschafterbeschluss vom 12.05.2006 die Investitionskriterien geändert worden (Beschlussvorlage ebenfalls B 8, Protokoll der Gesellschafterversammlung B 9). Wegen der gesteigerten Nachfrage hätten sich die Versicherungen verteuert. Die neu festgelegten Kriterien seien stets eingehalten worden. Das „Maturity Age“ sei danach kein Kriterium gewesen und habe nicht im Prospekt erwähnt werden müssen. Der Kläger erkläre dies im Übrigen falsch. Auch bei Erreichen des maturity age erhalte der Policeninhaber den Rückkaufswert bzw. den Kapitalstock (Beschreibung Bl. 60 d.A.). Das Maturity age der Policen liege zwischen 95 bis 120 Jahren, knapp 80 % der Maturity Werte liege bei 100 Jahren und höher, über 50 % liege bei 110 Jahren und höher. Aufgrund der damals aktuellen Sterbetafeln und der individuellen Begutachtung der Versicherungsnehmer sei weder ex ante noch ex post davon auszugehen, dass diese Werte erreicht würden. Die Prognosen zur Lebenserwartung seien auf vertretbarer Tatsachengrundlage erfolgt (medizinische Begutachtung zweier getrennt arbeitender Gutachter). Zudem seien abstrakt die gültigen Sterbetafeln hinzugezogen worden. Das Erreichen des maturity age sei praktisch ausgeschlossen. Selbst bei den Policen mit einem maturity age von 95 Jahren bestünde durchschnittlich derzeit noch eine Zeitspanne von über 10 Jahren. Unstreitig sei bisher in keinem Fall das maturity age erreicht worden. Die vom Kläger als Anlage K 9 (Anlagenband) überreichte Liste habe die Beteiligungsgesellschaft erstellt und zwar auf Nachfrage eines Anlegers in der Gesellschafterversammlung im Oktober 2012 (vgl. Bl. 62 f.). Von einem Verheimlichen des maturity age könne nicht die Rede sein. Soweit Herr U auf der Gesellschafterversammlung im Oktober 2012 erklärt habe, bei Erreichen des maturity age verfielen die Policen, sei damit eine Auszahlung des Kapitalstocks nicht ausgeschlossen worden. Die Aussage sei daher vielleicht ungenau, stehe aber nicht im Widerspruch zu den Ausführungen der Beklagten. Dass die bloße Auszahlung des Kapitalstocks zu einem Verlust führen könne, sei richtig, stehe aber nicht zu erwarten, da mit dem Eintritt des maturity age nicht gerechnet werden müsse Der Prospekt enthalte sehr wohl eine worst case Betrachtung. Auf einen möglichen Totalverlust weise der Prospekt auf S. 12 ausdrücklich hin. Auf S. 65 werde dies im Rahmen der Risikohinweise wiederholt. Aus der Vorabinformation ergebe sich nicht, dass die Versicherungen für das Portfolio der Fondsgesellschaft eine garantierte Auszahlung zu einem Endalter zwischen 95 und 100 Jahre vorsähen. Es handle sich sowieso nur um unverbindliche Vorabinformationen (vgl. ausführlich dazu Duplik Bl. 131 ff.). Selbst wenn diese unvollständig hinsichtlich des maturity age wäre, läge kein wesentlicher Fehler vor, da das Erreichen ex ante und auch ex post faktisch ausgeschlossen sei. Auf S. 12 f. des Emissionsprospektes sei indes auch die Möglichkeit des Erwerbs von Policen mit maturity age dargestellt; das Nicht-Vorliegen eines solchen maturity age sei kein Investitionskriterium. Wie der Anleger zu der Einschätzung gelangen könne, die Auszahlung der Versicherungssumme spätestens in 12 Jahren sei garantiert, erschließe sich nicht. Dass es eine maximale Restlaufzeit von 12 Jahren gebe, stehe nicht im Prospekt. Im Gegenteil heiße es auf S. 24: „ erwartete Restlaufzeit der Einzelpolicen: zwischen 2 und 12 Jahren “. An keiner Stelle im Prospekt werde behauptet, dass das Auszahlungsdatum der Versicherungssumme bereits bei Erwerb der Police feststehe. Dass es sich bei der Lebenserwartung um eine Prognose handle, verstehe sich von selbst. Über das Risiko steigender Prämien und längerer Laufzeit sei im Prospekt, S. 11 f. aufgeklärt worden (Bl. 66 f. d.A.). 5. Anschaffungsnebenkosten – zutreffender Ausweis der Weichkosten Soweit in der Prospektfassung Juni 2005 abweichend von der hier verwendeten Fassung die Provisionen und Nebenkosten für den Erwerb der Versicherungen von N mit US$ 7.424 Mio. (S. 41 des Prospekts, B 2) beziffert seien, während es auf S. 37 der alten Prospektfassung nur heiße, dass in den 69,8 Mio. US$ Kaufpreis Anschaffungsnebenkosten enthalten seien, liege ein Prospektfehler nicht vor. Diese Ausgaben gehörten zu den Hartkosten. Die Vermittlungskosten fielen zwingend bei dem Erwerb US-amerikanischer Zweitmarktpolicen an, da der Erwerb nur über lizenzierte Settlement-Gesellschaften wie N möglich sei. Dies gelte auch dann, wenn der Kläger ohne Fondsstruktur selbst US-Lebensversicherungen erwerben würde, da er sich dann ebenfalls einer Settlement Gesellschaft bedienen müsse. Die Beklagten legen dazu einen Auszug aus „Best Practices, Guidelines for Investors and Suggested Best Practice Standards for Professionals in the US Life Settlement Investment Industry“ des Bundesverbands Vermögensanlagen im Zweitmarkt Lebensversicherungen aus dem Jahr 2013 vor (Anlage B 11, Bl.175 ff. d.A.). Darauf weise der Prospekt auf S. 18 hin („Rechtliche Rahmenbedingungen und die Marktteilnehmer“). Die US$ 7.424 Mio. seien daher Anschaffungs- und Herstellungskosten, deren gesonderte Aufgliederung nicht erforderlich sei. Der BGH definiere Weichkosten als solche, die nicht in das eigentliche Anlageobjekt fließen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet würden (BGH, Urteil vom 06.02.2006 - – II ZR 329/04, juris Leitsatz 1). Maklerprovisionen und Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Anlageobjekt anfielen, gehörten aber eindeutig gem. § 255 Abs. 1 S. 2 HGB zu den Anschaffungskosten. Dies entspreche aus der Begrifflichkeit in der fondsspezifischen Literatur (Anlage B 12, Bl. 183, B 13 Bl. 185). Anlageobjekt seien zudem die Zertifikate und nicht die Lebensversicherungen. Klarzustellen sei, dass nicht die O Gruppe diese Gelder vereinnahme, sondern N. Jedenfalls ließen sich die Kosten mittels eines einfachen Rechenschrittes ermitteln. Auf S. 57 alte Prospektfassung heiße es, dass N für die Vermittlung jeder Police 3,3 % der Versicherungssumme erhalte, die für alle Versicherungen zusammen mit 223 Mio. US$ angestrebt wird. 3,3 % von 223 Mio. US$ entsprächen 7,424 Mio. US$ [tatsächlich: 7,359 Mio. US$]. Die angestrebte Gesamtversicherungssumme werde mehrfach genannt (S. 8, 20, 21, 29). In dem Abschnitt „Ausländische Vertragsbeziehungen“ auf S. 56 f. werde das sog. Origination Agreement zwischen N, N1 und der Portfoliogesellschaft dargestellt. S. 57 enthalte den klaren Hinweis, dass bei der Vermittlung jeder Police 3,3 % Provision für N anfalle. Jedenfalls sei hier ein Verschulden ausgeschlossen, da die entsprechende Rechtsprechung des BGH zu Weichkosten im Oktober 2004 noch nicht existiert habe. Damals sei nur entschieden gewesen, dass an den Initiator zurückfließende Anlegergelder offenbart werden müssten. Erstmals in einer Entscheidung vom 21.03.2004 (II ZR 88/02) sei der Begriff „weiche Kosten“ überhaupt erwähnt. Die Definition stamme aus der Entscheidung vom 06.02.2006 (II ZR 329/04). Zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen haben die Beklagten u.a. wie folgt vorgetragen: Der Kläger müsse den Vorsatz nachweisen, Vortrag dazu fehle. Ein fehlerhafter Prospekt begründe keine Haftung aus Delikt. Dass die Vermittlungsgebühr überhaupt und insbesondere an einer bestimmten Stelle ausgewiesen werden müsse, hätten die Beklagten nicht erkennen können. Die Prospektdarstellung beruhe auf einer rechtliche Beratung durch die Kanzlei S und sei zudem überobligatorisch durch D Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft worden. Darauf hätten sich die Beklagten verlassen. Die geänderte Darstellung im Prospekt Juni 2005 beruhe wohl auf § 2 Abs. 1 S. 1 und § 4 S. 1 Nr. 10 bis 12 VermVerkProspV, da bestimmte Kosten jetzt als absoluter Betrag angegeben werden sollten, obwohl dies auch nach neuer Gesetzeslage nicht zwingend gewesen sei. Der Kläger habe im Mai 2006 einer Flexibilisierung der Investitionskriterien zugestimmt (Beschlussvorlage B 9, Anlagenband). Die im Prospekt dargestellten Kriterien seien daher offenbar für seine Anlageentscheidung nicht entscheidend gewesen. Die Ansprüche seien zudem verjährt, da der Kläger den Prospektinhalt kenne. Das Landgericht hat den Kläger als Partei zur Frage der Kausalität der angeblich verschwiegenen Anschaffungsnebenkosten vernommen (Bl. 226 ff. d.A.). Es hat der Klage gegen beide Beklagten in Bezug auf die erste Zeichnung über 20.000 US$ abzüglich erhaltener Ausschüttungen wegen Kapitalanlagebetrugs gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB stattgegeben (ohne entgangenen Gewinn), im übrigen aber hinsichtlich der Erhöhung der Beteiligung die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht habe ausschließen können, dass ihm zu diesem Zeitpunkt der neue Prospekt aus Juni 2005, der keine Fehler aufweise, vorgelegen habe. Der Prospekt vom Oktober 2004 sei hinsichtlich der Anschaffungsnebenkosten beim Erwerb der Lebensversicherungen unvollständig, da Kosten in Höhe von 7.424.000 US$ fehlten. Unerheblich sei die Einordnung als Weich- oder Hartkosten. Entscheidend sei allein, dass dieser Betrag nicht als Kaufpreis für die Lebensversicherungen zur Verfügung gestanden habe. Dafür spreche schon die Änderung in diesem Punkt im Prospekt vom 10.06.2005. Die Anschaffungsnebenkosten würden verschleiert und nicht in dem Abschnitt Investitions- und Finanzierungsberechnung dargestellt, wo sie zu erwarten seien. Die Beklagte zu 1 müsse sich das Handeln ihres Geschäftsführers zurechnen lassen und hafte als Gründungsgesellschafterin; T hafte für den Prospektmangel als Hintermann. Für den Kläger streite ein Anscheinsbeweis bei der Kausalität, zumal er binnen 6 Monaten nach Prospektveröffentlichung beigetreten sei (§§ 44, 45 BörsG). Die Behauptung der Beklagten, die Kenntnis von den Anschaffungsnebenkosten in Höhe von TUS$ 7.424 sei nicht kausal für seinen Beitritt gewesen, habe sich bei seiner Parteivernehmung nicht bestätigt. Es stehe nicht fest, dass der Kläger vor der Zeichnung am 15.11.2005 den geänderten Hinweis im Prospekt Fassung Oktober 2005 gelesen habe. Vorsatz liege vor, ein unvermeidbarer Rechtsirrtum scheide ebenso aus wie Verjährung. Auf den Schaden müsse sich der Kläger den Frühzahlerbonus (Bl. 212) und die Ausschüttungen bezogen auf die Einlage von 20.000 US$ anrechnen lassen (2 x 500 US$). Entgangener Gewinn scheide aus. Für seinen streitigen Vortrag, er hätte sich für eine Anlage in dem Aktienfonds F entschieden, fehle ein Beweisantritt. Hinsichtlich der Beitrittserklärung vom 15.11.2005 scheide ein Anspruch aus, da der Prospekt in der neuen Fassung hinsichtlich der Anschaffungsnebenkosten richtig gewesen sei und andere Fehler nicht vorlägen. Der Kläger habe bei seiner persönlichen Anhörung nicht ausschließen können, diesen Prospekt vorher erhalten zu haben. Das Beteiligungskonzept sei ausreichend dargestellt, insbesondere die Tatsache, dass nur mittelbar in Lebensversicherungen investiert werde. Der Mindest-Indexwert werde auf S. 52 des Prospekts erläutert. In Kapitel 11 würden die Prognosen erörtert. Der Begriff Index - Zertifikat sei auch nicht irreführend verwendet. S. 65 erläutere ausführlich, worum es sich handle. S. 51 ff. stellten den weiten Entscheidungsspielraum der Emittentin dar. Auch wenn der Kläger diesen kritisiere, sei er jedenfalls darüber informiert worden. Der Grund für die Wahl dieser Fondsstruktur werde im Kapitel 13 erläutert. Wenn der Kläger die Struktur im Nachhinein für unvorteilhaft halte, hätte er eine Beteiligung daran ablehnen sollen. Die Beteiligung weise keinen Wettcharakter auf. Auf den Kurzprospekt komme es nicht an. Auf den möglichen Totalverlust weise der Prospekt auf S. 65 im Fettdruck hin. Dass der Anleger nur dann „gewinne“, wenn die abstrakte Gewinnprognose der Portfoliogesellschaft zutreffe, sei durch den Text vor dem Hintergrund des Bestreitens der Beklagten nicht belegt. Diese hätten ausgeführt, alle Liquidität abzüglich der Kosten sei an die Fondsgesellschaft ausgezahlt worden und dies sei stets so beabsichtigt gewesen, so dass ein „Verlieren“ ausgeschlossen gewesen sei. Über personelle Verflechtungen sei zwar aufzuklären, dies sei aber erfolgt. Der Prospekt, S. 89 ff., stelle übersichtlich und umfassend die Beteiligten und Vertragspartner dar. Der Kläger habe alle Zusammenhänge gekannt und eigenständig bewerten können. Nicht deklarierte Sondervorteile T bestünden nicht. Die Höhe der Ansprüche der Gesellschaften für Konzeption, Geschäftsführung, Vertrieb, Einwerbung Eigenkapital ergäben sich aus der Investitions- und Finanzierungsrechnung S. 34ff.. Die Höhe des Gehalts von T sei nicht aufklärungspflichtig. Welchen Sondervorteil T erhalten haben solle, sei nicht substantiiert dargestellt. Über die Versicherungen kläre der Prospekt ebenso hinreichend auf. Dass eine Auszahlung bei Erreichen eines bestimmten Alters ausfallen könne, werde bei der „Term Life Insurance“ auf S. 14 erörtert. Auf S. 17 ff. würden die drei Grundtypen von Versicherungen erläutert. Den Begriff „ Maturity Age“ habe der Prospekt nicht erläutern müssen, da es sich nicht um ein Investitionskriterium gehandelt habe. Diese würden auf S. 24 genannt. Dass es sich ohnehin nur um Prognosen handle, erkläre S. 24 des Prospekts. Die Relation Lebenserwartung ./. Kaufpreis sei auf S. 67 erläutert. Dort werde auch das Verhältnis Prämienaufwand ./. Ausschüttung beschrieben (break even point). Auf den Kurzprospekt komme es auch hier nicht an. Auf die Erwerbsnebenkosten weise S. 41 neue Fassung hin. Ein Hinweis auf eine Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG sei nicht erforderlich neben der prospektierten Aufklärung über die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB. Abweichende Angaben im Beratungsgespräch seien nicht vorgetragen. Die Beklagten wenden sich mit ihren zulässigen Berufungen gegen das angegriffene Urteil . Die Beklagten wiederholen zu dem vom Landgericht angenommenen Prospektfehler im Wesentlichen den gehaltenen Vortrag. Jedenfalls liege schon deswegen kein Kapitalanlagebetrug vor, weil die Wertung des Landgerichts das Analogieverbot verletze, da sich die Anschaffungsnebenkosten jedenfalls – wenn auch aus Sicht des Landgerichts an versteckter Stelle - im Prospekt fänden. Zusätzlich ändere sich die Gesamtversicherungssumme nicht, zu der Versicherungen angeschafft werden sollen, und auf diese komme es für die erwartete Rendite an. Es fehle am Vorsatz und am Verschulden wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums. Der Kläger trage dazu schon nicht substantiiert vor und das Landgericht unterstelle den Vorsatz schlicht. Die Beklagten hätten sich bei der Konzeption und Prospekterstellung von Experten beraten lassen, denen sämtliche Informationen zur Verfügung gestellt worden seien. Zudem habe es vor dem 1.7.2005 keine gesetzliche Definition von Weichkosten gegeben, insbesondere habe der BGH nie Kosten, die gesetzlich zwingend anfielen und nicht an den Initiator oder mit ihm verbundene Unternehmen flössen, als Weichkosten angesehen. Ggf. sei dazu die Revision zuzulassen. Die Beklagten beantragen, unter Aufhebung des Urteils des LG Dortmund vom 17.04.2015 – Az. 3 O 208/14 – die Klage abzuweisen und die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, I. die Berufung zurückzuweisen; II. im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1. 23.114,58 US Dollar nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und 2. 7.085,80 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen 3. die Verpflichtung zu Ziff. 1 und 2 Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an der E GmbH & Co. KG mit der Kenn-Nr. XXXXXXXXXXX/1050531; 4. festzustellen, dass sich die Beklagten im Verzug mit der Annahme befinden; 5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von etwaigen Forderungen der Treuhandkommanditistin oder Gläubigern des Fonds freizustellen haben; 6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 1.348,98 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger verteidigt teilweise das angegriffene Urteil, verfolgt aber im Wege der Anschlussberufung seine erstinstanzlichen Anträge in Bezug auf entgangenen Gewinn und Schadensersatz wegen der Erhöhung der Beteiligung in 2005 in vollem Umfang weiter. Er wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Vortrag. Das Landgericht nehme zu Recht einen Prospektfehler hinsichtlich der Anschaffungsnebenkosten an. Die Rechtsprechung zum „einfachen Rechenschritt“ sei nicht einschlägig. In dem zitierten Fall (BGH, Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12) seien alle Kostenanteile auf einer Prospektseite ausgewiesen gewesen und es sei allein um die Ermittlung des prozentualen Anteils der Weichkosten vom Eigenkapital gegangen. Der Anleger müsse den Prospekt auch nicht nach weiteren Angaben durchforsten. Der Prospekt sei vielmehr dann fehlerhaft, wenn sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen zu dem Investitions- und Finanzierungsplan ergebe, in welchem Umfang die Beteiligung des Anlegers nicht in das Anlageobjekt fließe. Das habe der BGH mehrfach entschieden (Hinweis auf BGH, Urteil vom 06.02.2006 – II ZR 329/04, juris Rn. 9; Urteil vom 03.02.2015 – II ZR 94/14, juris Rn. 21). Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von den Beklagten zitierten Entscheidung vom 23.09.2014 – II ZR 314/14 [tatsächlich 314/1 3 ], in der sich alle relevanten Angaben in einer Tabelle wiederfänden, auch wenn einzelne Positionen an anderer Stelle des Prospekts erläutert worden seien. Zudem seien 3,3 % von 223 Mio. US$ auch nur 7,359 Mio. US$, nicht 7,424 Mio. US$. Richtig sei zwar, dass Anlageobjekt des Fonds die Indexzertifikate und nicht die Lebensversicherungen seien, so dass es nicht um die Angaben zum eigentlichen Anlageobjekt des Fonds gehe. Die Anleger finanzierten aber voll den Kaufpreis der Lebensversicherungen, indem sie der Portfoliogesellschaft den zum Ankauf nötigen Betrag zur Verfügung stellen würden. Die Indexzertifikate sollten ausweislich des Prospekts S. 8 auch den Wert des geplanten Portfolios der Lebensversicherungen widerspiegeln, so dass die Offenlegung der Anschaffungsnebenkosten erforderlich sei, um erkennen zu können, in welchem Umfang die Investitionen der Fondsgesellschaft nicht in die Versicherungen als Anlageobjekt der Emittentin flössen und sich mithin nicht im Wert der Zertifikate spiegelten. Es sei den Anlegern auch nicht nur auf die Gesamtversicherungssumme angekommen, sondern es mache für den Anleger einen Unterschied, ob für den Erwerb der Versicherungen ein Betrag von 69 Mio. US$ oder nur rund 62 Mio. US$ bereit gestanden habe. Je höher die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherungssumme auch tatsächlich gezahlt werde, desto höher sei der Kaufpreis der Versicherung. Im Umkehrschluss bedeute dies also, dass mit mehr Geld werthaltigere Versicherungen gekauft werden könnten. Das Urteil sei aber auch wegen unzutreffender Aufklärung über die personellen Verflechtungen richtig. Dazu wiederholt und ergänzt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag (Bl. 336 f. d.A.). Zu Unrecht lehne das Landgericht eine Haftung für die Beteiligungserhöhung aus November 2005 ab. Es liege keine neue Beteiligung vor, so dass das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast verkenne. Es werde vielmehr vermutet, dass der Kläger den Prospekt vom Juni 2005 nicht gelesen habe, zumal er vorgetragen habe, diesen nicht erhalten zu haben. Zumindest hätte das Landgericht aufklären müssen, ob er den Prospekt auch gelesen habe. Im Übrigen lägen die erstinstanzlich gerügten weiteren Fehler vor, die auch durch die neuere Prospektfassung nicht beseitigt seien. Insoweit nimmt der Kläger Bezug auf den erstinstanzlichen Vortrag und wiederholt diesen im Wesentlichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. B. Die Berufung der Beklagten (I.) ist begründet, die Anschlussberufung des Klägers (II.) unbegründet. I. Berufung 1. Haftung der Beklagten zu 1 a) Eine Haftung der Beklagten zu 1 als Gründungsgesellschafterin aus Prospekthaftung im weiteren Sinn scheidet aus, weil der Vortrag des Klägers Prospektfehler nicht erkennen lässt. aa) Kurzprospekt Dabei ist der Streit, ob dem Kurzprospekt (Anlage K 2) Prospektqualität zukommt, für die hier allein in Betracht kommende Prospekthaftung im weiteren Sinn weitgehend irrelevant. Derjenige, der gegenüber einem Anleger persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, ist verpflichtet, den Anlageinteressenten richtig und vollständig über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände zu informieren (z.B. BGH, Urt. v. 26.09.2005 - II ZR 314/03, ZIP 2005, 2060). Welche Informationsmittel er dabei verwendet, ist für die Haftung unerheblich. Falsche Angaben dürfen in den zur Aufklärung der zukünftigen Mitgesellschafter verwendeten Informationsmitteln auch dann nicht enthalten sein, wenn sie keinen Prospekt im engeren Sinne darstellen. Wenn die Vorabinformation also falsche Angaben enthielte, käme eine Haftung dafür in Betracht, jedenfalls soweit die Angaben nicht im Emissionsprospekt oder anderweitig ausdrücklich korrigiert würden. Auch der Kurzprospekt diente der Information der Anleger. Was ein Anlageinteressent von dem 5-seitigen Kurzprospekt indes ersichtlich nicht erwarten konnte, war eine vollständige, sämtliche für die Anlageentscheidung wesentlichen Gesichtspunkte aufzeigende Aufklärung. Der vom Kläger angeführte Hinweis auf BGH, 17.11.2011 – III ZR 103/10, juris liegt insoweit neben der Sache, handelte es sich dort doch um eine 80-seitige Broschüre, die schon nach dem schieren Umfang den Eindruck einer umfassenden Information vermittelte. Hier hat der Kläger zudem zeitgleich den wesentlich umfangreicheren 100-seitigen Emissionsprospekt erhalten. Eine etwaig unvollständige, lückenhafte Darstellung und fehlende Risikohinweise im Kurzprospekt begründen vor diesem Hintergrund keine Haftung. bb) Prospektfehler (1) Darstellung des Beteiligungskonzepts Soweit der Kläger rügt, es werde nicht deutlich, dass der Fonds nicht selbst in Versicherungen investiere, sondern in Index-Zertifikate , ist dieser Vorwurf weder in Bezug auf den Kurz- und erst recht nicht auf den Emissionsprospekt haltbar. Sowohl der Kurzprospekt als auch der Emissionsprospekt gehen ausführlich auf die Neuartigkeit des Fondsmodells ein; der Emissionsprospekt beschreibt zudem ausführlich die Zertifikate. Dass daneben auch die Lebensversicherungen „ausufernd“ dargestellt werden, ist nicht irreführend, sondern notwendig, denn letztlich ging es mittelbar um diese. Im Übrigen lässt auch der Kurzprospekt nicht den geringsten Zweifel daran, dass es um die Investition in Indexzertifikate geht (so zu lesen auf jeder einzelnen Seite, Anlage K 2). Ebenso falsch ist die Behauptung, die Höhe der Mindest-Indexwerte würde nicht genannt (so der Kläger noch in der Anschlussberufungsbegründung, Bl. 340 d.A.). Der Kläger ignoriert den Vortrag der Beklagten dazu, der schon erstinstanzlich gehalten worden ist (Bl. 46 ff.). Die Index-Zertifikate werden im Prospekt unter „ Angebot im Überblick “ ausführlich erläutert (K 3, S. 8). Im Prospekt ist zudem auf S. 21 die vollständige Tabelle abgedruckt, in der die laut Prognose zu erwartende Auszahlung von Versicherungssummen pro Jahr den Versicherungssummen nach Mindest-Indexwert gegenüber gestellt werden. Dazu heißt es im Text: „ Der untenstehenden Tabelle können Sie entnehmen, in welcher Höhe laut Prognoserechnung Versicherungssummen bzw. Erlöse aus der Veräußerung von Lebensversicherungen an die Portfoliogesellschaft ausgezahlt werden müssen, um den Mindest-Indexwert zu erreichen.“ Ebenso unberechtigt ist die Rüge, auf das Totalverlustrisiko weise der Kurzprospekt nicht hin. Wie bereits ausgeführt, war von einer 5-seitigen Beschreibung eine Risikoaufklärung nicht zu erwarten. Der Emissionsprospekt weist dreimal deutlich auf das Totalverlustrisiko hin (S. 12, 65, 66: „Risiken im Überblick“ und unter „Risikohinweise“ im Fettdruck gleich zu Beginn). (2) Verwendung des Begriffs Index-Zertifikat Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Nach den Definitionen, die der Kläger selbst vorträgt, ergibt sich schon nicht, dass Index-Zertifikate nur auf „prominente“ Indices abstellen. Dass dies hier zudem ein von der Emittentin selbst gebildeter Index war, kann ein Anleger, der den Prospekt mit der gebotenen Aufmerksamkeit liest, nicht übersehen. (3) Wettcharakter der Beteiligung Soweit der Kläger meint, die Beteiligung habe einen Wettcharakter, weil die Portfoliogesellschaft die Versicherungssummen nur dann auszahlen müsse, wenn der Mindest-Indexwert erreicht werde, trifft dies nicht zu. Die Beklagten haben zu Recht vorgetragen, dass die Portfoliogesellschaft für diesen Fall das nicht ausgezahlte Versicherungsgeld zinsbringend anlegen und bei Erreichen des Mindest-Indexwertes mit einem der nachfolgenden Zertifikate auszahlen muss (vgl. Bl. 46 ff. d.A.). Die Behauptung des Klägers, bei dem Wechsel der Fondsstruktur in 2012 sei nicht das gesamte Geld von der Portfoliogesellschaft an die Fondsgesellschaft geflossen, entbehrt jeder Substanz. (4) Falsche Angaben zu den zu erwerbenden Versicherungen (a) Soweit der Kläger konkret bestimmte Formulierungen im Kurzprospekt zu den Versicherungen als falsch rügt, ist dies - jedenfalls vor dem Hintergrund der offensichtlichen Unvollständigkeit des Kurzprospekts - unberechtigt. (aa) Garantierte Auszahlung Im Kurzprospekt wird nicht behauptet, eine Auszahlung der Versicherungssumme sei stets garantiert. Vielmehr heißt es dort: „ In den USA sehen diese Versicherungen regelmäßig eine garantierte Auszahlung spätestens zu einem Endalter von 95 bis 100 Jahren vor, so dass es anders als bei deutschen Risikopolicen auf jeden Fall zu einer Auszahlung der Versicherungssumme kommt. “(K 2, S. 2). Das ist schon nach dem Kurzprospekt nur „regelmäßig“ so, besagt also nichts Konkretes für die von der Portfoliogesellschaft zu erwerbenden Policen. Demgegenüber heißt es auf S. 14 des Emissionsprospekts, dass bei den „term life insurances“ bei Ablauf des Vertrages nichts gezahlt wird. Auch nach dem Klägervortrag scheitert eine Auszahlung bei den whole life insurances nur dann, wenn der Versicherte das sog. maturity age erreicht, das zwischen 95 und 120 Jahren liegt. Das ist weder statistisch (Sterbetafeln) noch konkret für die hiesigen Policen nach der Gesundheitsuntersuchung zweier Gutachter wahrscheinlich gewesen. In den Prognoserisiken auf S. 11 und detaillierter erneut auf S. 67 wird erläutert, dass die Fälligkeiten der Versicherungssummen auf statistischen Modellen zur Bestimmung der durchschnittlichen Lebenserwartung beruhen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass „ eine Vermögensverschlechterung bei der Portfoliogesellschaft aufgrund zum Beispiel ausbleibender Auszahlung von Versicherungssummen … einen teilweisen oder vollständigen Verlust der Einlage des Anlegers zur Folge haben kann. “ Die Sensitivitätsanalysen operieren mit einem 6 bzw. 12 Monate späteren Versicherungsfall und einem Ausfall von 10 % der Versicherungssummen (S. 43 des Prospekts). Bei oberflächlichem Lesen des Kurzprospekts mag dieser also den Eindruck einer garantierten Auszahlung erwecken; der von der Rechtsprechung vorausgesetzte verständige Anleger darf aber nicht isoliert einzelne Stellen lesen, zumal die Passage über US-amerikanische Lebensversicherungen im Kurzprospekt denkbar allgemein gehalten ist. (bb) Feste Restlaufzeit Soweit es im Kurzprospekt heißt, die Policen hätten eine 2-12 jährige Restlaufzeit (K 2, S. 2) ist auch dies unter der genannten Prämisse nicht zu beanstanden, dass der Kurzprospekt ersichtlich nicht vollständig informieren konnte. Schon im Kurzprospekt wird im Rahmen der Renditeberechnung auf die Lebenserwartung des Versicherten abgestellt (K 2, S. 4) und bereits zweimal die medizinische Begutachtung zur Ermittlung eines statistischen Auszahlungszeitpunkts erwähnt (ebd. und S. 5). Im Emissionsprospekt heißt es bei der Beschreibung der US-Versicherungen, dass nur die „term life insurances“ eine fest begrenzte Laufzeit hätten, diese aber nur mit 5 % am Zweitmarkt vertreten seien (K 3, S. 14), während es zu whole life und zur universal life heißt, dass diese regelmäßig bis zum Todesfall fortgeführt würden. Von einer fest begrenzten Laufzeit kann schon nach der Lektüre dieser Prospektseiten daher keine Rede sein. In den Investitionskriterien heißt es zutreffend: Erwartete Restlaufzeit der Einzelpolicen: zwischen 2 und 12 Jahren (S. 24) Unter „Prognoseunsicherheit“ heißt es auf S. 67: „ Die in diesem Beteiligungsangebot darstellten Ergebnisprognosen basieren auf statistischen Mittelwerten und einer Reihe von weiteren rechnerischen Annahmen. Insbesondere die Zusammensetzung des geplanten Portfolios (Zusammensetzung beziehungsweise Mischung der Einzelrisiken) hat entscheidenden Einfluss auf die zu erwartenden Rückflüsse. Eine Fehleinschätzung individueller Gesundheitsrisiken beziehungsweise der Lebenserwartung des Versicherten kann sich negativ auf den zeitlichen Anfall der Versicherungssummen auswirken. Insbesondere können hierdurch die vorgegebenen Mindest-Indexwerte nicht erreicht werden. Infolgedessen würden keine Auszahlungsansprüche aus dem jeweiligen Index-Zertifikat resultieren. „ Die erwartete Mortalität wird nach der vorgegebenen Struktur der Einzelrisiken aus statistischen bzw. versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen abgeleitet. Unter anderem durch Fortschritte in der medizinischen Forschung könnte sich die durchschnittliche Lebenserwartung gegenüber den zugrunde gelegten Annahmen verlängern. Der Eintritt der rechnerischen Annahmen kann daher trotz statistischer Analysen nicht garantiert werden. Die tatsächliche Restlaufzeit der Einzelpolicen und des Portfolios ganz insgesamt kürzer oder länger sein als der statistische Mittelwert, der im Zeitpunkt des Kaufs der Policen zugrunde gelegt wird. “ Damit ist alles Notwendige gesagt. (b) Garantierter Mittelzufluss im Versicherungsfall Dass es zu den Versicherungen im Emissionsprospekt heißt, im Versicherungsfall sei der Mittelzufluss garantiert (K 3, S. 15), ist nicht zu beanstanden, denn auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers ergeben sich reduzierte oder ausbleibende Zahlungen nur dann, wenn kein Versicherungsfall eintritt, bevor der Versicherte das maturity age erreicht, was – siehe oben – ausweislich der nicht zu beanstandenden Prognosen nicht zu erwarten war und daher nicht berücksichtigt werden musste. Weder ist in diesem Zusammenhang der Begriff „maturity age“ verheimlicht noch haben die Beklagten dies eingeräumt. Der Sache nach ist das „maturity age“ erklärt, da bei der Vorstellung der Versicherungstypen auf S. 15 der Zusammenhang zwischen Erreichen eines hohen Alters und Auszahlung nur des Kapitalstocks ausgeführt wird. Die vom Kläger behaupteten Widersprüche bei den Angaben des Geschäftsführers im Jahr 2012 vermögen unabhängig davon offensichtlich keinen Fehler des Prospektes aus Oktober 2004 zu begründen. (5) Personelle Verflechtungen und Sondervorteile Salamons Nach der bereits vor Prospektherausgabe veröffentlichten Rechtsprechung des BGH gehören zu den nach Treu und Glauben zu offenbarenden Tatsachen wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmern sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Publikums-Kommanditgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben - wie hier - ganz oder wesentlich gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.1980 - II ZR 60/80, juris). Auf etwaige Anforderungen, die nach Änderung der Gesetzeslage zum 1.7.2005 möglicherweise zusätzlich vorgeschrieben waren, kommt es hingegen nicht an. Die Darstellung auf S. 89 ff. im Prospekt genügt diesen Anforderungen. Dort ist zutreffend aufgeführt, wer Gesellschafter und Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaften war. Aus der Prospektfassung vom Juni 2005 (Anlage B 2, S. 98) ergab sich zwar zusätzlich die mittelbare Beteiligung T mit 70,2 % an der mit Vertrieb und Konzeption beauftragten E6 KG und der E1GmbH, mit 78 % mittelbar an der E3 GmbH & Co. KG sowie mit 91,2 % an der E2 S.A.. Soweit der Kläger behauptet hat, Salamon sei „nahezu Alleingesellschafter“ (zunächst sogar: alleiniger Gesellschafter) aller beteiligten Gesellschaften gewesen, ergibt sich dies aus den dazu als Beweis vorgelegten Handelsregisterauszügen (Anlagen K 6 - 8, Anlagenband) nicht. Darauf kommt es indes angesichts der unstreitigen Stellung als Mehrheitsgesellschafter in wesentlichen Gesellschaften der Fondskonstruktion nicht entscheidend an. Gleichwohl liegt hinsichtlich der Prospektfassung Oktober 2004 kein Fehler vor. Anlass für die Aufklärungspflicht über personelle Verflechtungen in der zitierten Entscheidung war, dass die Komplementär-GmbH der Fondsgesellschaft mit der Generalbauunternehmerin M1. in der Weise personell verflochten war, dass die Gesellschafter der Komplementär-GmbH (die Beklagten zu 1 und 2) und ihr Geschäftsführer (der Beklagte zu 1) auch die maßgeblichen Gesellschafter der M1 waren und diese (in Verbindung mit dem von ihnen eingesetzten Treuhänder) beherrschten und dies im Prospekt nicht mitgeteilt wurde. Insoweit lässt bereits die Prospektfassung Oktober 2004 keine Zweifel aufkommen. Überdeutlich wird schon hier, dass T in nahezu allen beteiligten Gesellschaften die Geschäftsführung inne hatte (vgl. auch Aufzählung im landgerichtlichen Urteil S. 25). Von den acht beteiligten Gesellschaften hatte T ausweislich des Prospekts in sieben Gesellschaften die Mit- oder Alleingeschäftsführung inne. Die Möglichkeit für T, der schon im Vorwort mit Foto dem Anleger gegenüber tritt, nahezu alle fondsrelevanten Gesellschaften zu beherrschen, ergab sich daher aus dem Prospekt. Damit kannten die Anleger das Ausmaß seines Einflusses und die Bedeutung seiner Person für den Fondserfolg. Abgesehen davon, dass zusätzlich aus den Firmenbezeichnungen („K“; „K1“) mit wenig Fantasie auf die Beteiligung von T geschlossen werden konnte, bedurfte es zusätzlicher Informationen über seine Gesellschafterstellung zur Offenlegung der maßgeblichen Interessenkonflikte nicht. Dass Sondervorteile nicht offenbart worden wären, trägt der Kläger schon nicht substantiiert vor. Die Beklagten haben nicht prospektierte Vergütungen bestritten und auf ein Wirtschaftsprüfungsgutachten von F verwiesen, die mit der Prüfung der Bilanzen der Fondsgesellschaft befasst waren und bestätigt haben, dass es keine Zahlungen der Portfoliogesellschaft, der Emittentin oder der Fondsgesellschaft an andere E4 oder Gesellschafter von E4 gegeben hat, die nicht im Verkaufsprospekt erläutert worden wären (Anlage B 3, dort letzte Seite unten, Anlagenband). Anderes legt der Kläger nicht dar. (6) Anschaffungsnebenkosten Die fehlende Bezifferung der Anschaffungsnebenkosten ist nicht haftungsbegründend. Zutreffend führt der Kläger zwar aus, dass der Kaufpreis für die Lebensversicherungen auf S. 37 Prospekt alte Fassung mit 69,8 Mio. US$ angegeben ist nur mit dem Hinweis versehen, darin seien Anschaffungsnebenkosten enthalten. In der neueren Prospektfassung werden diese hingegen auf S. 41 mit 7,424 Mio. US$ beziffert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Prospekt fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss (BGH,Urteil vom 06.02.2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 Rn. 9). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Urteil vom 12.12.2013 - III ZR 404/12, ZIP 2014, 381 Rn. 14 ff.; zitiert nach BGH, Beschluss vom 23.09.2014 – II ZR 314/13, juris Rn. 31). Weichkosten liegen damit hier nicht vor. Kosten, die notwendig auch der Anleger hätte, der den Erwerb selbst tätigen würde, sind keine Weichkosten in diesem Sinne. Die gesonderte Ausweisung von Weichkosten soll nach der gefestigten Rspr. des BGH den Anleger in die Lage versetzen zu erkennen, welcher Teil seines Kapitals für die Fondsstruktur verwendet wird und welcher Teil in die eigentliche Anlage fließt. Anlageobjekt waren bei Beitritt des Klägers rein formal die Index-Zertifikate, nicht die Lebensversicherungen selbst. Aber auch wenn man auf den Erwerb der US-Lebensversicherungen abstellt, waren die Anschaffungsnebenkosten nicht der Fondsstruktur geschuldet. Dass am streng reglementierten Zweitmarkt nur eine Settlement-Gesellschaft wie Maple Life Versicherungen kaufen konnte, haben die Beklagen detailliert dargetan, ohne dass sich der Kläger dazu auch nur äußert, geschweige denn dies substantiiert bestreitet. Der an Maple Life fließende Betrag von 7,424 Mio. US$ stand nicht nur für die Anschaffung der Lebensversicherungen zur Verfügung, sondern war vielmehr sogar notwendig, um das prospektierte Portfolio aufzubauen. Es handelt sich dabei um Erwerbsnebenkosten, die insoweit den Grunderwerbssteuern und Notarkosten bei dem Erwerb eines Grundstücks durch einen Immobilienfonds vergleichbar sind. Zusätzlich lassen sich die Anschaffungsnebenkosten auch anhand der Angaben in der alten Prospektfassung mittels eines einfachen Rechenschrittes ermitteln. Auf S. 57 alte Prospektfassung heißt es, dass Maple Life für die Vermittlung jeder Police 3,3 % der Versicherungssumme erhält, die für alle Versicherungen zusammen mit ca. 223 Mio. US$ angestrebt wird. 3,3 % von 223 Mio. US$ entsprechen 7,359 Mio. US$ und damit annähernd 7,424 Mio. US$. Die angestrebte Gesamtversicherungssumme, die naturgemäß nur ein „circa“-Wert sein kann, wird mehrfach genannt; bereits eine geringfügige Abweichung führt dazu, dass 3,3 % den angegeben 7,424 Mio. US$ entsprechen. (7) Was die übrigen erstinstanzlich gerügten Prospektfehler angeht, ist deren rechtliche Bewertung durch das Landgericht mit der Berufung nicht angegriffen worden. Jedenfalls enthält das Berufungsvorbringen keine Ausführungen, die eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der rechtlichen Würdigung des Landgerichts ermöglichen oder gar gebieten. Unabhängig davon begegnet die landgerichtliche Bewertung der sonstigen erstinstanzlich gerügten Prospektfehler keinen Bedenken. b) Mangels Prospektfehlers scheidet damit auch eine Haftung der Beklagten zu 1 gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm § 264a StGB aus. 2. Eine etwaige Haftung der Beklagten zu 2 als Rechtsnachfolgerin des Initiators T scheidet ebenfalls aus. a) Für T kommt zwar die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinn in Betracht, die vor der Kodifizierung in § 13 VerkProspG zum 1.7.2005 allein auf der Rechtsprechung beruhte (vgl. Nobbe, Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds, WM 2013, S. 193). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist der Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2008 - III ZR 149/07, juris Rn. 13). Dieser Anspruch war aber schon lange vor der Klageerhebung im Jahr 2014 verjährt, da er in drei Jahren ab Beitritt ohne Rücksicht auf die Kenntnis verjährte und der Kläger in 2005 beigetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2008 – III ZR 149/07, juris Rn. 19 mwN). b) Die Haftung aus cic in der Form der Prospekthaftung im weiteren Sinn setzt die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens im Rahmen der Anbahnung der Vertragsbeziehung voraus und trifft damit die zukünftigen Mitgesellschafter des zu werbenden Anlegers. Ihr unterliegen die Personen, die bei den Vertragsverhandlungen über den Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Fonds als Vertragspartner oder Treuhandkommanditisten oder als Vertreter, Sachwalter oder Verhandlungsführer persönliches Vertrauen des Anlegers in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss beeinflusst haben (BGHZ 83, 222, 227). Dafür ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages übernommen oder Garantien für die Richtigkeit des Prospekts abgegeben hat. Gehaftet wird hier nach allgemeinen Grundsätzen für ein echtes Verhandlungsverschulden (Nobbe, WM 2013, S. 193 (202); BGH, NJW-RR 1992, 606, BGH WM 2003, 1718). Dies ist weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen, der hier gänzlich auf eine Beratung verzichtet hat. c) Soweit der Kläger die Klage auf Kapitalanlagebetrug gem. § 264a StGB stützen will, fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag und zwar schon zu den vorausgesetzten vorteilhaften falschen Angaben oder zum Verschweigen negativer Tatsachen. Irreführende oder versteckte Angaben reichen unter der Prämisse des Analogieverbots im Strafrecht regelmäßig nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.2.2008 – 1 BvR 371/07, juris). Zudem ist der von § 264a StGB geforderte Vorsatz auch Voraussetzung einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB, so dass bei einer Verurteilung zum Schadensersatz wegen Kapitalanlagebetrugs die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands nicht ohne weitere Würdigung in Bezug auf die einzelnen Elemente der Begehungsweise lediglich unterstellt werden darf (BVerfG aaO). Es muss nicht nur dargelegt und ggf. bewiesen werden, dass die vorteilhafte falsche Angabe bewusst gemacht oder die verschwiegene negative Tatsache bewusst unterlassen worden ist. Zum Tatbestand gehört ebenso das Bewusstsein der Erheblichkeit der fehlerhaften Angabe für die Anlageentscheidung. Zu alldem verhält sich der Klägervortrag trotz Rüge der fehlenden Substanz durch die Beklagten nicht. Hinsichtlich der Anschaffungsnebenkosten scheidet ein Kapitalanlagebetrug im Übrigen schon deswegen aus, weil die Anschaffungsnebenkosten nicht verschwiegen wurden. Vielmehr sind - wie ausgeführt - alle nötigen Informationen zur Berechnung der Anschaffungsnebenkosten auch in der alten Fassung des Prospekts angegeben. II. Die Anschlussberufung ist unbegründet. Die Prospektfassung vom Juni 2005, die der Kläger nach dem Vortrag in der Berufungsbegründung gar nicht vor der Zeichnung erhalten haben will – insoweit im Widerspruch zu seinen Angaben bei der persönlichen Anhörung, bei der er dies nicht ausschließen konnte –, enthält keine Fehler. Auf die obigen Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Voraussetzungen, unter denen ein Prospektfehler anzunehmen ist, geklärt. Es handelt sich um die Anwendung dieser Grundsätze in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des hiesigen Einzelfalls.