Beschluss
13 UF 177/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1204.13UF177.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe: A. Der Senat entscheidet ohne erneute mündliche Anhörung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden. Von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Soweit die Beschwerdeführerin um die Anberaumung eines Anhörungstermin bittet, ist nicht ersichtlich, dass in diesem zusätzliche maßgebliche Erkenntnisse zu erzielen wären. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer persönlichen Stellungnahme vom 27.11.2015 ihre Sicht dargelegt. Dies berücksichtigt der Senat. X ist erstinstanzlich angehört worden. Die erstinstanzlich unterbliebene Bestellung eines Verfahrensbeistands hat der Senat nachgeholt. Die bestellte Verfahrensbeiständin beantragt – in Übereinstimmung mit dem mitgeteilten Willen von X – die Zurückweisung der Beschwerde. Eine erneute Anhörung von X in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin durch den Senat ist damit entbehrlich. Bereits in der Anhörung vor dem Familiengericht hat X auf ausdrückliches Befragen durch das Familiengericht der Unterbringung für acht Monate zugestimmt. Aus dem Anhörungsprotokoll ist ersichtlich, dass es X nach seinen Bekundungen zu diesem Zeitpunkt nicht gut ging. Nach der Stellungnahme der Verfahrensbeiständin geht es X – trotz der Unruhe durch das Beschwerdeverfahren – besser. Er ist nach wie vor mit seiner Unterbringung einverstanden. Eine Anhörung durch den Senat in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin würde damit für X nur unnötige Unruhe bedeuten, die im Hinblick auf den durchgängigen Kindeswillen insbesondere im Hinblick auf die Befristung der Unterbringung bis zum 10.05.2016 eine Gefahr für den therapeutisch / pädagogischen Erfolg bedeuten und zu einer Verlängerung der Maßnahme führen könnte. B. In der Sache selbst gilt Die zulässige Beschwerde der Tante des am 08.11.2002 geborenen X ist unbegründet. I. Die Beschwerde der Tante von X ist zulässig. Insbesondere steht ihr gem. § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ein Beschwerderecht zu. Insoweit wird auf die Ausführungen des 8. Familiensenats im am 28.09.2015 erlassenen Beschluss Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend die Unterbringung von X gem. § 1631 b BGB genehmigt. Insbesondere hat das Familiengericht zutreffend bejaht, dass diese zum Wohl von X, insbesondere wegen einer erheblichen Selbstgefährdung erforderlich ist und dass diese Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Mittel begegnet werden kann. Der Senat tritt den Ausführungen des Familiengerichts in dem angefochtenen Beschluss und den Ausführungen des 8. Familiensenats im am 28.09.2015 erlassenen Beschluss bei. Auch die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass X an einer schweren Störung des Sozialverhaltens leidet. Eine solche steht nach den überzeugenden Ausführungen in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Y vom 14.08.2015 fest. Es besteht u.a. die Gefahr, dass sich hieraus eine dissoziale Störung im Erwachsenenalter entwickelt. Zudem besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer sich entwickelnden Suchterkrankung. Hieraus ergibt sich eine erhebliche Eigengefährdung von X, der nur durch eine Unterbringung begegnet werden kann. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Unterbringung von X für acht Monate auch verhältnismäßig. Insbesondere gibt es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen derzeit keine weniger einschneidenden Maßnahmen. In einem offenen pädagogischen Setting war X pädagogisch nicht mehr zu erreichen. X ist in der Vergangenheit wiederholt weggelaufen. Auch nach der Genehmigung der Unterbringung im B ist er zwei Mal entwichen. Ausweislich der Stellungnahme der bestellten Verfahrensbeiständin erkennt X selbst, dass die geschlossene Unterbringung für ihn Vorteile hat. Beim zweiten Mal ist X bereits nach wenigen Minuten zurückgenommen. Zumindest jetzt kann sich X auf die Mitarbeit vollständig einlassen. Deswegen sieht der Senat nach dem jetzigen Sachstand keine Veranlassung entsprechend den Ausführungen im Verfahrenskostenhilfebeschluss vom 20.10.2015 Ermittlungen im Hinblick auf eine Verlängerung der Unterbringungsfrist durchzuführen. Da X sich zumindest jetzt vollständig auf eine Mitarbeit einlassen kann, hat aus Sicht des Senats die Empfehlung des Sachverständigen Dr. Y, der unter diesen Umständen eine Unterbringungsdauer von acht Monate für ausreichend erachtet hat, weiter seine Gültigkeit. Auch das vorliegende Beschwerdeverfahren führt nicht dazu, dass X in der Einrichtung nicht mitarbeitet. Auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin (Tante von X) führt nicht zu einer anderen Bewertung. Soweit sie ausführt, dass X verzweifelt ist und einen Aufenthalt bei ihr anstrebe, gibt es hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Dagegen sprechen vielmehr die Angaben von X gegenüber der Verfahrensbeiständin. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich auch nicht um eine Zwangsbehandlung, sondern um die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung gem. § 1631 b BGB. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Rechtsprechungsnachweise und Literaturzitate betreffen Zwangsbehandlungen nach dem Betreuungsrecht und beim Maßregelvollzug. Diese Entscheidungen sind nicht – auch nicht entsprechend – auf den vorliegenden Beschluss über die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung gem. § 1631 b BGB übertragbar. Denn vorliegend geht es nicht um eine Zwangsbehandlung, sondern um eine therapeutisch/pädagogische Maßnahme Das Beschwerdeverfahren ist gem. Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 84 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.