Leitsatz: 1. Eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses i.S.v. § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegt vor, wenn der Beteiligte vorsätzlich falsche Tatsachen behauptet oder wahre Tatsachen verschwiegen hat und das Gericht infolgedessen die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung bejaht oder deren Mutwilligkeit nicht erkannt hat. Gleiches gilt, sofern der Beteiligte seinen Vortrag nicht berichtigt, obwohl dies geboten war. 2. Begehrt ein Ehegatte nach der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings den Ausgleich seiner steuerlichen Nachteile mit der Behauptung, der andere Ehegatte habe den Sonderausgabenabzug in dem betreffenden Jahr in Anspruch genommen, obwohl dieser ausweislich des parallel laufenden Unterhaltsabänderungsverfahrens der Beteiligten seit geraumer Zeit nur noch über geringe Einkünfte verfügt hat, wird das Streitverhältnis mit bedingtem Vorsatz falsch dargestellt. 3. Dies gilt auch dann, wenn der Ehegatte für das betreffende Jahr wegen der von dem Finanzamt zu Unrecht unterstellten Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings zu einer Steuernachzahlung verpflichtet wird und der Ehegatte dies hinnimmt. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 30.07.2015 gegen den am 22.07.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brakel wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligten sind seit dem ##.##.2004 rechtskräftig geschiedene Ehegatten. Die Trennung der Beteiligten war bereits im Juli 2002 erfolgt. Mit Urteil vom 05.06.2008 verpflichtete das Amtsgericht – Familiengericht – Brakel den Antragsgegner, an die Antragstellerin einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 639,00 € monatlich zu zahlen (Aktenzeichen: AG Brakel, 2 F 252/07). Zu diesem Zeitpunkt erzielte der Antragsgegner u.a. noch Einkünfte aus einer nicht selbständigen Arbeit. Das Arbeitsverhältnis endete spätestens zum 31.01.2011. Der Antragsgegner erhielt im Jahr 2011 aufgrund eines Abfindungsvergleichs im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht eine Abfindung in Höhe von 40.000 € brutto. In der Folgezeit übte er eine selbständige Tätigkeit aus. In der Vergangenheit machte der Antragsgegner den pro Jahr gezahlten Ehegattenunterhalt im Wege des begrenzten Realsplittings als unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben steuerlich geltend. Die Antragstellerin versteuerte im Gegenzug den bezogenen Ehegattenunterhalt als Einkommen. Mit Antragschrift vom 21.08.2013 begehrte der Antragsgegner die Abänderung des genannten Urteils dahingehend, ab dem 01.06.2013 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Zur Begründung wies er auf sein seit 2011 kontinuierlich gesunkenes Einkommen hin. Er legte bereits mit der Antragschrift den Steuerbescheid vom 24.07.2013 für das Jahr 2012 mit einem ausgewiesenen Gesamtjahreseinkommen in Höhe von 5.430 € aus Gewerbebetrieb und Kapital vor. Auf die in dem Verfahren ebenfalls überreichten Steuerbescheide vom 12.02.2013 für das Jahr 2010, vom 12.09.2012 für das Jahr 2011 und vom 11.06.2014 für das Jahr 2013, letzterer überreicht mit Schriftsatz vom 17.06.2014, wird Bezug genommen. Den jeweils gezahlten nachehelichen Unterhalt machte der Antragsgegner ausweislich der Steuerbescheide letztmalig im Jahr 2011 als unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben geltend. Mit am 26.09.2014 erlassenen Beschluss wies das Familiengericht in Brakel den Abänderungsantrag des Antragsgegners zurück, weil dem Antragsgegner weiterhin das in seiner früheren abhängigen Beschäftigung erzielte Einkommen fiktiv zuzurechnen sei. Der seinerzeitige Arbeitsplatzverlust sei dem Antragsgegner unterhaltsrechtlich vorwerfbar. Jedenfalls hätte sich der Antragsgegner unter Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit wieder um eine entsprechend entlohnte abhängige Beschäftigung bemühen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss des Familiengerichts Bezug genommen (Aktenzeichen: AG Brakel, 2 F 88/13). Mit am 04.03.2015 erlassenen Beschluss verwarf der Senat die Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig (Aktenzeichen: OLG Hamm, 2 UF 207/14). Der (verspäteten) Beschwerdebegründung war der Steuerbescheid des Finanzamts Paderborn vom 19.11.2014 für das Jahr 2013 beigefügt, der den Bescheid vom 11.06.2014 abänderte und das zu versteuernde Einkommen des Antragsgegners auf 2.939 € festsetzte. Dieser Schriftsatz nebst Anlagen ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 18.12.2014 zugestellt worden. Auch für das Jahr 2013 stimmte die Antragstellerin der Durchführung des begrenzten Realsplittings durch die Unterzeichnung der sog. Anlage U ausdrücklich zu. Für das Jahr 2013 leistete sie ausweislich des Steuerbescheides vom 02.09.2014 an das Finanzamt Höxter eine Steuernachzahlung in Höhe von 1.579,72 €, weil sich ihr steuerpflichtiges Einkommen um die Unterhaltszahlungen des Antragsgegners in Höhe von 7.668,00 € abzüglich des Werbungskostenpauschbetrages von 102,00 € erhöhte. Ohne die Unterhaltszahlung hätte sie nach eigener Berechnung eine Steuererstattung von 277,30 € zu erwarten gehabt. Die Antragstellerin hat mit Antragschrift vom 07.11.2014 von dem Antragsgegner den Ausgleich ihrer steuerlichen Nachteile in Höhe von insgesamt 1.857,02 € für das Jahr 2013 begehrt (Steuernachzahlung i.H.v. 1.579,72 € zzgl. zu erwartender Steuererstattung i.H.v. 277,30 €) und anfangs behauptet, dass der Antragsgegner auch für das Jahr 2013 den Jahresbetrag des gezahlten Ehegattenunterhalts von 7.668 € steuerlich geltend gemacht habe. Sie hat zudem die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ihr Begehren aus der Antragschrift vom 07.11.2014 beantragt. Mit am 13.01.2015 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Brakel der Antragstellerin unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Es hat die Antragstellerin verpflichtet, auf die bewilligte Verfahrenskostenhilfe eine monatliche Rate von 30 € ab dem 01.02.2015 zu zahlen. Die Beteiligten haben das Verfahren zwischenzeitlich übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 04.02.2015 den ihn betreffenden Steuerbescheid des Finanzamts Paderborn vom 19.11.2014 auch im vorliegenden Verfahren eingereicht hat. Ausweislich dieses Steuerbescheides erzielte der Antragsgegner im Jahr 2013 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von lediglich 7.683 €; den gezahlten Ehegattenunterhalt machte er steuerlich nicht geltend. Mit Bescheid vom 08.06.2015 hat das Finanzamt Höxter den Steuerbescheid vom 02.09.2014 für das Jahr 2013 zugunsten der Antragstellerin abgeändert, von einer Berücksichtigung der bezogenen Unterhaltsbeträge als Einkommen abgesehen und der Antragstellerin die zu viel gezahlte Einkommensteuer einschließlich der sich für das Jahr 2013 ergebenden Steuererstattung zurückgezahlt. Mit am 22.07.2015 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Brakel die Kosten des für erledigt erklärten Verfahrens der Antragstellerin auferlegt. Mit Beschluss vom selben Tag hat es die der Antragstellerin bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufgehoben. Zur Begründung des Aufhebungsbeschlusses hat das Familiengericht ausgeführt: Die Antragstellerin habe durch die unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht. Sie habe zu Unrecht behauptet, dass der Antragsgegner den gezahlten Ehegattenunterhalt als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht habe. Im Verfahrensverlauf habe sich dieser Vortrag als Behauptung „ins Blaue“ hinein erwiesen. Aus dem Abänderungsverfahren der Beteiligten habe die Antragstellerin überdies gewusst bzw. hätte sie wissen können, dass der Antragsgegner sein Einkommen für das Jahr 2013 mit Schriftsatz vom 17.06.2014 mit lediglich 5.784 € angegeben habe. Dazu habe er auch den Steuerbescheid vom 11.06.2014 vorgelegt. Danach hätte ein Sonderausgabenabzug nicht stattfinden können. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht bei dem Familiengericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung trägt sie vor: Die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr die steuerlichen Nachteile auszugleichen, habe unabhängig davon bestanden, ob der Antragsgegner die Unterhaltszahlungen steuerlich überhaupt geltend macht. Ausreichend sei gewesen, dass das Finanzamt sie zunächst zur Steuernachzahlung verpflichtet habe. Der Antragsgegner habe sie auch nicht informiert, dass er den in 2013 gezahlten Ehegattenunterhalt nicht steuerlich geltend gemacht habe. Die im Parallelverfahren von dem Antragsgegner überreichten Unterlagen seien für die Beurteilung des Nachteilsausgleichs unerheblich gewesen. Insbesondere habe der Antragsgegner sein Zahlenwerk nicht erläutert. Sein tatsächliches Einkommen sei nicht eindeutig gewesen. Ungewiss sei auch gewesen, ob der Antragsgegner gegen den vorgelegten Steuerbescheid Einspruch eingelegt habe. Im Zweifel wäre auch dem Familiengericht von vornherein bekannt gewesen, dass der Antragstellerin kein Anspruch auf Nachteilsausgleich zustehe. Gleichwohl habe es Verfahrenskostenhilfe bewilligt. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Familiengericht hat die bewilligte Verfahrenskostenhilfe im Ergebnis zu Recht nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 124 Abs. 1 ZPO aufgehoben. Die Antragstellerin hat durch die unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht. 1. Das Gericht soll die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe u.a. dann aufheben, wenn der Beteiligte durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat (vgl. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses i.S.v. § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegt vor, wenn der Beteiligte vorsätzlich falsche Tatsachen behauptet oder wahre Tatsachen verschwiegen hat und das Gericht infolgedessen die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung bejaht oder deren Mutwilligkeit nicht erkannt hat (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14.03.2014, AZ: 4 W 1/14, bei juris Langtext Rn 2; Geimer, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 31. Auflage 2016, § 124 ZPO Rn 6). Ein bedingter Vorsatz genügt; diesen hat der Beteiligte, der damit rechnet, dass er bei wahrheitsgemäßem Vortrag keine oder nur in geringerem Umfang Verfahrenskostenhilfe erhält (vgl. Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 124 ZPO Rn 6 m.w.N.). Es genügt auch, dass der Beteiligte seinen Vortrag nicht berichtigt, obwohl dies geboten war (vgl. OLG Jena, FamRZ 2004, 1501; OLG Köln, OLGR 2003, 315f; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 72. Auflage 2014, § 124 ZPO Rn 30 m.w.N.; Fischer, in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 12. Auflage 2015, § 124 ZPO Rn 4 m.w.N.). Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, ist die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe auch möglich, wenn die fehlerhaften Angaben nicht ursächlich für die VKH-Bewilligung gewesen sind, weil die genannte Vorschrift Sanktionscharakter hat (vgl. BGH, FamRZ 2013, 124, 125 Rn 23; OLG Hamm, FamRZ 2015, 1418f, bei juris Langtext Rn 9; Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 124 ZPO Rn 5). Die Voraussetzungen eines Aufhebungsgrundes nach § 124 Abs. 1 ZPO müssen positiv feststehen und Zweifel hieran dürfen nicht zulasten des Hilfsbedürftigen gehen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14.03.2014, AZ: 4 W 1/14, bei juris Langtext Rn 3; Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 124 Rn 22). Tatsachen, die zur Aufhebung der VKH-Bewilligung führen, sind von Amts wegen aufzuklären (vgl. Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 124 ZPO Rn 4). Abweichend von der früheren Rechtslage hat das Gericht keinen Ermessensspielraum mehr; es muss die VKH-Bewilligung aufheben, wenn eine der in § 124 ZPO genannten Voraussetzungen gegeben ist (vgl. Fischer, in: Musielak/Voit, a.a.O., § 124 ZPO Rn 2 m.w.N.; Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 124 ZPO Rn 3). 2. Zu Recht hat das Familiengericht danach die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bejaht und die bewilligte Verfahrenskostenhilfe gänzlich aufgehoben. Die Antragstellerin hat den Sachverhalt mit bedingtem Vorsatz unrichtig dargestellt. Die dagegen gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch: a) Die Antragstellerin hat in der Antragschrift vom 07.11.2014 mit der Behauptung, der Antragsgegner habe für das Jahr 2013 den Sonderausgabenabzug geltend gemacht, das Streitverhältnis unrichtig dargestellt. Ausweislich der von dem Antragsgegner insbesondere im Unterhaltsabänderungsverfahren vorgelegten Steuerbescheide hat der Antragsgegner den gezahlten Unterhalt letztmalig im Jahr 2011 als unbeschränkt abziehbare Sonderausgabe geltend gemacht. In den Jahren 2012 und 2013 ist dies nicht erfolgt. Die Antragstellerin hat diesen falschen Sachvortrag mit zumindest bedingtem Vorsatz gehalten. Aufgrund der im Parallelverfahren überreichten Unterlagen war der Antragstellerin bekannt, dass der Antragsgegner den gezahlten Unterhalt tatsächlich nicht geltend gemacht hat. Eine entsprechende Angabe fehlt in den genannten Steuerbescheiden für die Jahre 2012 und 2013. Im Unterhaltsabänderungsverfahren hat der Antragsgegner zudem angegeben, dass er kein zu versteuerndes Gesamteinkommen erzielt habe. Damit war offensichtlich, dass der Antragsgegner das sog. begrenzte Realsplitting trotz der dafür seitens der Antragstellerin erteilten Zustimmung nicht hätte in Anspruch nehmen können. Gleichwohl hat die Antragstellerin dies in der Antragschrift für das Jahr 2013 ausdrücklich behauptet. Sie hat diesen Vortrag selbst nach Übersendung des (endgültigen) Steuerbescheides vom 19.11.2014 für das Jahr 2013, der den bereits bekannten Steuerbescheid vom 11.06.2014 abgeändert hat, nicht korrigiert. Ohne die Behauptung, der Antragsgegner habe für das Jahr 2013 den Sonderausgabenabzug geltend gemacht, wäre die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe offensichtlich unterblieben. Denn für diesen Fall wäre der Vortrag der Antragstellerin zu einem vom Antragsgegner auszugleichenden steuerlichen Nachteil schon nicht schlüssig gewesen. Danach hat die Antragstellerin zumindest in Kauf genommen, dass ihr das Familiengericht zu Unrecht Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht die Verfahrenskostenhilfe insgesamt aufgehoben hat. Denn aus den eingangs genannten Gründen besteht ein Ermessen des Familiengerichts nach einer falschen Darstellung des Streitverhältnisses nicht. b) Die dagegen gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist zunächst unerheblich, dass sich ihre vormals erteilte Zustimmung zum begrenzten Realsplitting automatisch auf die Folgejahre erstreckt hat. Denn ihr Anspruch auf den sog. Nachteilsausgleich konnte nur dann entstehen, wenn der Antragsgegner das begrenzte Realsplitting überhaupt in Anspruch nimmt. Denn die steuerliche Einkommenszurechnung auf Seiten des Unterhaltsberechtigten nach § 22 Nr. 1 EStG a.F. korrespondiert zwingend mit den von dem Unterhaltspflichtigen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG a.F. geltend gemachten Sonderausgaben im Wege des begrenzten Realsplittings. Unterhaltsleistungen werden beim Unterhaltsberechtigten nur dann und nur in der Höhe als steuerpflichtige Einkünfte erfasst, wie sie von dem Unterhaltspflichtigen als Sonderausgaben beantragt wurden (vgl. zum Vorstehenden: OLG Frankfurt, Urteil vom 03.04.2009, AZ: 1 UF 218/08, bei juris Langtext Rn 13). Einen solchen Antrag, den im Jahr 2013 gezahlten nachehelichen Unterhalt als Sonderausgaben zu berücksichtigen, hatte der Antragsgegner offensichtlich nicht gestellt. Angesichts seiner Unterhaltsverhältnisse hätte der Antragsgegner einen solchen Antrag auch nicht mit Erfolg stellen können. Diese Umstände waren der Antragstellerin aus dem Unterhaltsabänderungsverfahren auch bekannt. Soweit die Antragstellerin aufgrund des Steuerbescheides des Finanzamts Höxter vom 02.09.2014 für das Jahr 2013 zu einer Steuernachzahlung verpflichtet war und diese auch zunächst erbracht hat, führt dies allein nicht zu einem Anspruch auf Nachteilsausgleich gegen den Antragsgegner. Zwar steht der steuerliche Nachteil des Unterhaltsberechtigten mit der Festsetzung der Steuer durch das Finanzamt fest (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1693, 1694 zur Festsetzung von Steuervorauszahlungen für die Folgejahre). Der Antragstellerin war aber nach dem ihr bereits vorliegenden Steuerbescheid vom 11.06.2014 bekannt, dass der Antragsgegner den gezahlten Unterhalt nicht steuerlich geltend gemacht hatte. Entsprechende Kenntnis hatte das Finanzamt Höxter bei Erlass des Steuerbescheides offensichtlich nicht. Bei rechtzeitigem Einspruch gegen den Steuerbescheid vom 02.09.2014 mit der Begründung, der geschiedene Ehemann habe das begrenzte Realsplitting nicht in Anspruch genommen, hätte das Finanzamt Höxter diesen Bescheid antragsgemäß abgeändert. Diese Abänderung ist mit Bescheid vom 08.06.2015 auch tatsächlich erfolgt. Offensichtlich hat sich die Antragstellerin erst am 10.04.2015 bzw. am 19.05.2015 und damit lange nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen die Festsetzungen aus dem Steuerbescheid vom 02.09.2014 gewendet. Selbst wenn dem Antragsgegner – wie die Antragstellerin meint – eine Pflicht zur unaufgeforderten Information über die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings traf, hat er die notwendigen Informationen erteilt. Er hat den für das Jahr 2013 maßgeblichen Steuerbescheid vorgelegt. Dass die Vorlage des Steuerbescheides nicht im vorliegenden Verfahren sondern im Unterhaltsabänderungsverfahren erfolgt ist, war für den Kenntnisstand der Antragstellerin unerheblich. Denn aus dem genannten Steuerbescheid ergab sich für die Antragstellerin unzweifelhaft, dass der Antragsgegner steuerliche Vorteile gerade nicht in Anspruch genommen hat und angesichts seines nur geringen Einkommens auch nicht hätte in Anspruch nehmen können. Entgegen der Ansicht ist der Steuerbescheid nicht isoliert ohne Erläuterungen überreicht worden. Der Antragsgegner hat das Abänderungsverfahren gerade damit begründet, dass seine Einkünfte unter die Steuerfreigrenze gesunken waren. Für einen Nachteilsausgleich blieb danach von vornherein kein Raum. Insgesamt berechtigte das Verhalten des Antragsgegners die Antragstellerin nicht dazu, wider besseres Wissen zu behaupten, der Antragsgegner habe den Sonderausgabenabzug für das Jahr 2013 in Anspruch genommen. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V. mit § 127 Abs. 4 ZPO).