Beschluss
32 SA 39/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1211.32SA39.15.00
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Leitsätze
Im Gerichtsstandbestimmungsverfahren kommt es allein auf den tatsächlichen Wohnsitz (§ 7 BGB) und nicht auf die Eintragung eines Wohnsitzes im Partnerschaftsregister und/oder auf eine Kenntnis von einer solchen Eintragung an.
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Wert des Bestimmungsverfahrens wird festgesetzt auf 60.000 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Gerichtsstandbestimmungsverfahren kommt es allein auf den tatsächlichen Wohnsitz (§ 7 BGB) und nicht auf die Eintragung eines Wohnsitzes im Partnerschaftsregister und/oder auf eine Kenntnis von einer solchen Eintragung an. Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Wert des Bestimmungsverfahrens wird festgesetzt auf 60.000 €. Gründe: I. Das Verfahren liegt dem Senat zur Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor. Die Kläger haben im November 2013 vor dem Landgericht Hagen Klage gegen die Beklagten erhoben, mit der sie die Feststellung begehren, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ihnen gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet sind. Nach dem Vortrag der Kläger haben der Beklagte zu 1), der Steuerberater ist, der Beklagte zu 2), der Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist, sowie der Beklagte zu 3), der Rechtsanwalt ist, durch Beratungsfehler steuerliche Nachteile der Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerb von Objekten zur Nutzung als Seniorenheim verursacht. Der Beklagte zu 1) ist Partner in einer Kanzlei, deren Zentrale in T liegt und die eine Zweigniederlassung in X hat. Nach seinem eigenen Vortrag und einer von ihm vorgelegten Meldebescheinigung wohnt der Beklagte zu 1) seit 2007 in X. Der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) sind geschäftsansässig in X. Der Beklagte zu 2) rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Hagen nicht mehr. Der Beklagte zu 3) hat die Zuständigkeit des durch die Kläger angerufenen Landgerichts Hagen gerügt. Das Landgericht Hagen hat die Kläger - die das Landgericht Hagen im Hinblick auf § 29 ZPO insgesamt als zuständig angesehen haben -, darauf hingewiesen, dass es seine Zuständigkeit für die Klage gegen den Beklagten zu 3) nicht als gegeben erachte. Die Kläger haben daraufhin vor dem Oberlandesgericht Hamm auf Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO angetragen. Die Kläger haben zunächst behauptet, der Beklagte zu 1) habe seinen Wohnsitz in T. Sie stellen nunmehr die aus der Meldebescheinigung ersichtliche Wohnsitzverlegung des Beklagten zu 1) nach X im Jahr 2007 nicht mehr in Frage. Sie sind aber der Auffassung, diese sei unerheblich, da sie sich auf den fortbestehenden Wohnsitz des Beklagten zu 1) nach den Angaben im Partnerschaftsregister zu der Kanzlei des Beklagten zu 1) hätten verlassen können. Dort ist erst am 12.05.2014 die Änderung des Wohnsitzes eingetragen worden. Der Beklagte zu 2) behauptet, die Kläger hätten aufgrund des bestehenden engen und teilweise persönlichen Verhältnisses in den Jahren 2007 und 2008 Kenntnis von dem Umzug nach X gehabt. Sie hätten in T zudem auf demselben Berg wie er gewohnt und sogar sein Haus gekannt. Der Beklagte zu 3) ist der Auffassung, die Gerichtsstandsbestimmung sei unzulässig, da von vorneherein ein gemeinsamer Gerichtsstand aller Beklagten in X begründet gewesen sei. II. Das Oberlandesgericht Hamm ist gem. § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des Gerichtsstands berufen. Das nächsthöhere Gericht über den in Betracht kommenden Gerichten ist der Bundesgerichtshof. Das zunächst mit der Sache befasste Gericht ist das Landgericht Hagen. III. Die Voraussetzungen einer Bestimmung des Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen jedoch nicht vor. Eine Bestimmung ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist nur zulässig, wenn ein gemeinsamer Gerichtsstand der Beklagten bei Klageerhebung nicht vorlag (BGH, Beschluss vom 05. Dezember 1985 – I ARZ 737/85 –, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 07. Januar 2014 – X ARZ 578/13 –, juris Rn. 8 ff; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 36 ZPO Rn. 8). Die Voraussetzung eines fehlenden gemeinsamen Gerichtsstands der Beklagten ist nicht gegeben. Alle Beklagten hatten bei Klageerhebung einen Gerichtsstand in X und haben ihn dort auch heute noch. 1. Der Gerichtsstand der Beklagten zu 2) und 3) folgt aus ihrer Geschäftsansässigkeit dort, § 21 ZPO. § 21 ZPO gilt auch für freiberuflich Tätige (Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 21 ZPO, Rn. 2 m.w.N.). 2. Der Beklagte zu 1) hatte und hat in X einen Gerichtsstand gem. den §§ 12, 13 ZPO. Der Wohnsitz (§ 7 ZPO) einer Partei besteht dort, wo sie mit Domizilwillen den räumlichen Mittelpunkt ihres Lebens bzw. den räumlichen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse hat (BGH, Beschluss vom 25. März 1987 – IVb ARZ 6/87 –, Rn. 6, juris). Dass der Beklagte zu 1) nach einem Umzug im Jahr 2007 entsprechend der vorgelegten Meldebescheinigung in diesem Sinne in X wohnt, stellen die Kläger in ihrem letzten Schriftsatz vom 12.11.2015 ausdrücklich nicht mehr in Frage, in dem sie davon ausgehen, der Beklagte zu 1) sei offenbar 2007 umgezogen und habe sich 7 Jahre Zeit gelassen, den Eintrag im Partnerschaftsregister zu korrigieren. Das ist auch im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren zugrundezulegen. 3. Für das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren kommt es auch allein auf die tatsächliche Sachlage und weder auf die Eintragung des Wohnsitzes des Beklagten zu 1) in dem Partnerschaftsregister noch auf die Annahme der Kläger an, diese sei richtig. a) §§ 5 Abs. 2 PartGG, 15 Abs. 1 und Abs. 3 HGB regeln die Frage, inwieweit nicht eingetragene und bekanntgemachte sowie unrichtig bekanntgemachte Tatsachen von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen waren, einem Dritten entgegengesetzt werden können bzw. inwieweit sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten Tatsachen einzutragen waren, auf die bekanntgemachten Tatsachen berufen kann. Die Zuständigkeit eines Gerichts ist dagegen nach den Vorschriften der ZPO durch das Gericht in Amtsaufklärung zu bestimmen; jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren – auch Rechte Dritter, nämlich weiterer Beklagter, berührt sein können, ist § 15 HGB ist nicht anwendbar. Denn die weiteren Beklagten haben grundsätzlich ein Interesse daran haben, an ihrem eigenen Gerichtsstand in Anspruch genommen zu werden und sollen nur dann mit einer Inanspruchnahme an einem anderen Ort ausgesetzt sein, wenn dies zur Vermeidung mehrfacher gleichgerichteter Rechtsstreitigkeiten und abweichender Entscheidungen in gleicher Sache unerlässlich ist. Das ist bei tatsächlich gegebener Zuständigkeit eines Gerichts für alle Beklagten nicht der Fall. Daher kommt es auch allgemein auf die Kenntnis der Klägerseite von einem bestehenden Gerichtsstand im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren gerade nicht an (vgl. Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 15 m.w.N.). b) Der Wohnsitz des Beklagten zu 1) in X ist auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil der Beklagte zu 1) diesen missbräuchlich geheim hielt oder er einen Wohnsitz in T vortäuschte. Die Informationen zum tatsächlichen Wohnsitz des Beklagten zu 1) waren den Klägern jedenfalls über das Melderegister zugänglich. Die Kläger haben nicht einmal behauptet, sich auf die unterbliebene Eintragung des Wohnsitzes im Partnerschaftsregister verlassen zu haben. Die Kläger haben in der Klageschrift jedenfalls nicht den Wohnsitz des Beklagten zu 1), sondern dessen Geschäftssitz angegeben. Dort ist die Klage auch zugestellt worden. Der vorgelegte Abruf des Partnerschaftsregisters datiert von November 2015. Ob die Kläger darüber hinaus – wie der Beklagte zu 1) behauptet – aufgrund der Nähe ihres Wohnorts zu dem früheren Wohnsitz des Beklagten zu 1) von dem Umzug Kenntnis hatten, ist unerheblich. Es erscheint daher unter keinem Gesichtspunkt geboten, dass allein die falsche und lediglich deklaratorische Eintragung des Wohnsitzes des Beklagten zu 1) im Partnerschaftsregister nunmehr den Zugang zu einer Gerichtsstandsbestimmung eröffnet. 4. Die Gerichtsstandsbestimmung wird schließlich auch nicht etwa dadurch wieder möglich, dass die Kläger den Beklagten zu 1) an dessen Gerichtsstand gem. § 21 ZPO in Hagen verklagt haben. Zwar sind sie an diese Wahl nun gem. § 35 ZPO gebunden. Wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand bestanden hat und dieser verloren gegangen ist, weil der Kläger nicht an diesem, sondern vor einem anderen Gericht geklagt und damit insoweit eine bindende (§ 35 ZPO) Zuständigkeitswahl getroffen hat, scheidet die Gerichtsstandsbestimmung weiter aus (Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO, Rn. 15). Denn nach dem oben dargestellten Zweck der Vorschrift soll diese nur in dem Ausnahmefall die Bestimmung ermöglichen, in dem ein Kläger keine Möglichkeit hatte, Beklagte, die in Streitgenossenschaft stehen, gemeinsam zu verklagen. 5. Auf die Frage, ob zudem ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand bei dem Landgericht Hagen gem. § 29 ZPO begründet ist, kommt es demnach nicht an. IV. Nach ständiger Rechtsprechung ergeht im Falle der Antragszurückweisung eine Kostenentscheidung auch dann, wenn Klage bereits erhoben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 07.01.2014 – X ARZ 578/13, juris Rn. 19 m.w.N.; Senat, OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2015 – 32 SA 11/15, juris Rn. 11). Bei der Wertfestsetzung ist der Senat davon ausgegangen, dass dem Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung regelmäßig das Kosteninteresse zugrunde liegt, kein isoliertes neues Verfahren - hier gegen den weiteren Beklagten zu 3) – führen zu müssen. Ausgehend davon hat der Senat einen geschätzten Wert von 60.000 €, nämlich 20% der Hauptsache, für angemessen erachtet. Als Wert der Hauptsache legt der Senat 3.000.000 € zugrunde. Diesen Wert haben die Kläger in der Klageschrift unangegriffen – auf der Grundlage der zu erwartenden Steuerlast aufgrund der Fehlberatung – für die erhobene Feststellungsklage angegeben.