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Beschluss

15 W 137/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im deutschen Eheregister ist möglich, wenn Identität und materielle Wirksamkeit der Ehe trotz Unklarheiten feststellbar sind. • Standesamtliche Registereintragungen genießen nach § 54 PStG personenstandsrechtliche Beweiskraft; bloße Zweifel reichen nicht zum Nachweis der Unrichtigkeit. • Sind Geburtsort und Geburtsdatum einer Ehegattin nicht sicher feststellbar, kann die Eintragung mit dem klarstellenden Zusatz „nicht nachgewiesen“ erfolgen, statt die Nachbeurkundung insgesamt zu verweigern. • Bei widersprüchlichen Auslandsunterlagen ist der Annäherungsgrundsatz anzuwenden: Unklare Tatsachen dürfen die Eintragung nicht verhindern, sofern die Identität feststeht und keine sonstigen Ehehindernisse vorliegen.
Entscheidungsgründe
Nachbeurkundung ausländischer Ehe möglich; Geburtsangaben mit Zusatz "nicht nachgewiesen" • Die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im deutschen Eheregister ist möglich, wenn Identität und materielle Wirksamkeit der Ehe trotz Unklarheiten feststellbar sind. • Standesamtliche Registereintragungen genießen nach § 54 PStG personenstandsrechtliche Beweiskraft; bloße Zweifel reichen nicht zum Nachweis der Unrichtigkeit. • Sind Geburtsort und Geburtsdatum einer Ehegattin nicht sicher feststellbar, kann die Eintragung mit dem klarstellenden Zusatz „nicht nachgewiesen“ erfolgen, statt die Nachbeurkundung insgesamt zu verweigern. • Bei widersprüchlichen Auslandsunterlagen ist der Annäherungsgrundsatz anzuwenden: Unklare Tatsachen dürfen die Eintragung nicht verhindern, sofern die Identität feststeht und keine sonstigen Ehehindernisse vorliegen. Der Kläger (deutscher Staatsangehöriger, gebürtiger Nigerianer) und die Beklagte (nigerianische Staatsangehörige) heirateten am 24. Juni 20## vor einer Trauungsbehörde in Dänemark. Der Kläger beantragte beim Standesbeamten die Nachbeurkundung dieser Ehe im deutschen Eheregister. Die Ehefrau legte nigerianische Pässe und verschiedene beeidete Erklärungen sowie von nigerianischen Behörden ausgestellte Dokumente vor; zugleich existierten widersprüchliche nigerianische Geburtsurkunden und ein Prüfbericht des deutschen Generalkonsulats, der Zweifel an Geburtsdatum und -ort, nicht aber an der Identität, aufwarf. Das Standesamt verweigerte die vollständige Beurkundung wegen Unklarheiten, woraufhin der Kläger Beschwerde erhob. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig nach §§ 51 Abs.1 PStG, 58 ff. FamFG. • Beweiskraft standesamtlicher Eintragungen: Eintragungen in Personenstandsregistern genießen gemäß § 54 PStG widerlegbare Vermutung; Standesamt und Gerichte sind daran gebunden, solange die Unrichtigkeit nicht bewiesen ist. • Identitätsfeststellung: Die Identität der Ehefrau als D S P ist anhand der Geburtsakte G 71/2010, mehrfach übereinstimmender nigerianischer Pässe und weiterer Unterlagen ausreichend festgestellt, sodass die materielle Wirksamkeit der Eheschließung überprüfbar ist. • Unklare Geburtsangaben: Die im Geburtsregister als Hinweise eingetragenen Angaben zu Geburtsort und -datum haben nicht die personenstandsrechtliche Beweiskraft (§ 21 Abs.5 i.V.m. § 54 PStG). Wegen widersprüchlicher nigerianischer Dokumente und des Konsulatsberichts lässt sich Tag und Ort der Geburt nicht sicher feststellen. • Annäherungsgrundsatz: Personenstandseintragungen sollen nicht allein wegen unvollständiger oder ungeklärter Tatsachen unterbleiben; daher ist die Nachbeurkundung mit einem klarstellenden Zusatz möglich, um zu verhindern, dass nicht überprüfte Angaben personenstandsrechtliche Beweiskraft erlangen. • Rechtsfolge: Das Standesamt ist anzuweisen, die Eheeintragung vorzunehmen, wobei für die Ehefrau die Angaben aus dem dänischen Trauschein zu übernehmen sind, für Geburtsort und -tag jedoch der einschränkende Zusatz "nicht nachgewiesen" aufzunehmen. • Keine vollständige Übernahme strittiger Angaben: Weder die neu vorgelegten Erklärungen noch die widersprüchlichen nigerianischen Urkunden genügen zum Nachweis der Unrichtigkeit des Geburtsregistereintrags bezüglich der Vornamen; insoweit bleibt die Beweiskraft bestehen. Die Beschwerde hatte überwiegend Erfolg. Das Oberlandesgericht hat das Standesamt angewiesen, die in Dänemark am 24. Juni 20## geschlossene Ehe im deutschen Eheregister nachzuvermerken und dabei die Angaben zur Ehefrau entsprechend dem dänischen Trauschein zu übernehmen; hinsichtlich Geburtsort und Geburtstag der Ehefrau ist jedoch ausdrücklich der Zusatz „nicht nachgewiesen“ aufzunehmen, weil diese Angaben nicht sicher feststellbar sind. Ein vollständiger Ablehnungsgrund bestand nicht, da die Identität der Ehefrau als D S P personenstandsrechtlich verbindlich feststeht und damit die materielle Wirksamkeit der Eheschließung geprüft und beurkundet werden kann. Die weitergehende Forderung des Klägers auf uneingeschränkte Übernahme der Geburtsangaben wurde zurückgewiesen, weil die vorgelegten widersprüchlichen nigerianischen Dokumente und der Prüfbericht des Generalkonsulats den positiven Nachweis der Unrichtigkeit nicht erbringen. Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet; der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde festgesetzt und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.