Beschluss
2 WF 207/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe ist unbegründet.
• Für die Anordnung von Ordnungsmitteln wegen Verletzung einer Umgangsregelung muss der verpflichtende Beschluss hinreichend und verständlich über die Folgen einer Zuwiderhandlung belehren (§ 89 FamFG).
• Die Belehrung muss die möglichen Ordnungsmittel, deren Obergrenzen (insbesondere die maximale Dauer der Ordnungshaft) und die Warnfunktion für Laien deutlich machen; bloße Wiederholung des Gesetzes genügt nicht.
• Für die Verhängung von Ordnungsgeldern oder Ordnungshaft ist der Vollbeweis einer schuldhaften Zuwiderhandlung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Belehrung über Ordnungsmittel verhindert Anordnung von Ordnungsgeld • Die sofortige Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe ist unbegründet. • Für die Anordnung von Ordnungsmitteln wegen Verletzung einer Umgangsregelung muss der verpflichtende Beschluss hinreichend und verständlich über die Folgen einer Zuwiderhandlung belehren (§ 89 FamFG). • Die Belehrung muss die möglichen Ordnungsmittel, deren Obergrenzen (insbesondere die maximale Dauer der Ordnungshaft) und die Warnfunktion für Laien deutlich machen; bloße Wiederholung des Gesetzes genügt nicht. • Für die Verhängung von Ordnungsgeldern oder Ordnungshaft ist der Vollbeweis einer schuldhaften Zuwiderhandlung erforderlich. Die Eltern sind getrennt; die Mutter hat die elterliche Sorge für den 2011 geborenen E. Die Umgangsregelungen für den Vater wurden einstweilig und später modifiziert durch das Familiengericht geregelt; Übergaben und Rückgaben wurden konkret bestimmt. Die Mutter machte gegenüber dem Gericht mehrere Verstöße des Vaters gegen die Umgangsregelung geltend. Das Familiengericht setzte ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 € fest und bewilligte der Mutter nur teilweise Verfahrenskostenhilfe. Die Mutter legte sofortige Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe ein. Der Vater beantragte seinerseits Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Das OLG prüfte, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Ordnungsmitteln und für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vorliegen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig nach §§ 76 Abs.2 FamFG, 567 Abs.1 Nr.1, 569 Abs.1,2 ZPO, jedoch nicht begründet. • Belehrungspflicht (§ 89 FamFG): Der Umgangsbeschluss muss den Verpflichteten verständlich über die möglichen Folgen einer Zuwiderhandlung informieren; die Belehrung ersetzt die frühere Androhung und muss über alle in Betracht kommenden Ordnungsmittel und deren Obergrenzen aufklären. • Mindestanforderungen: Die Belehrung muss so formuliert sein, dass auch ein Laie die möglichen Sanktionen (Ordnungsgeld, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten) und deren Rechtsfolgen versteht; bloße Zitierung des Gesetzestextes reicht nicht. • Folgen unzureichender Belehrung: Fehlt eine derartige hinreichende Belehrung, fehlt eine notwendige Vollstreckungsvoraussetzung für die Verhängung von Ordnungsmitteln, sodass deren Festsetzung nicht in Betracht kommt. • Schuldhaftigkeitserfordernis: Für die Verhängung repressiver Ordnungsmittel ist der Vollbeweis einer schuldhaften Zuwiderhandlung erforderlich und nicht bloße Glaubhaftmachung. • Verfahrenskostenhilfe: Für das Verfahren zur Überprüfung einer VKH-Entscheidung ist generell keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen; daher war der Antrag des Vaters unbegründet. Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wurde zurückgewiesen; die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Kindesvater wurde ebenfalls abgelehnt. Entscheidungsprägend war, dass der ursprüngliche Umgangsbeschluss des Familiengerichts den gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung über die Folgen einer Zuwiderhandlung nicht genügte; daraus folgt das Fehlen einer Vollstreckungsvoraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln. Mangels hinreichender Belehrung konnte das Gericht nicht wirksam Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegenüber dem Kindesvater anordnen. Der Beschwerdewert wurde auf 200 € festgesetzt. Das Ergebnis führt dazu, dass die angefochtene teilweise Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und die Festsetzung von Ordnungsmitteln nicht abgeändert wurden, da die Voraussetzungen für weitergehende Maßnahmen nicht gegeben waren.