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Beschluss

4 RBs 320/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO). • Bei Überprüfung einer Sachrüge nach § 72 OWiG steht dem Rechtsbeschwerdegericht der gesamte Akteninhalt offen, wenn das Amtsgericht im Beschlussverfahren entschieden hat; Bindung an die im Urteil getroffenen Feststellungen zur Rechtsfolgenfrage entfällt in diesem Fall. • Vorgetragene beschlussfremde Umstände sind nur zu berücksichtigen, wenn sie durch die Akten bestätigt werden oder erkennbar relevant sind; bloße Behauptungen (z. B. Analphabetismus, Überforderung) können unbeachtlich bleiben, wenn die Ermittlungsakte Gegenteiliges nahelegt.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde gegen OWi-Beschluss: Sachrügeprüfung und Berücksichtigung beschlussfremder Umstände • Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO). • Bei Überprüfung einer Sachrüge nach § 72 OWiG steht dem Rechtsbeschwerdegericht der gesamte Akteninhalt offen, wenn das Amtsgericht im Beschlussverfahren entschieden hat; Bindung an die im Urteil getroffenen Feststellungen zur Rechtsfolgenfrage entfällt in diesem Fall. • Vorgetragene beschlussfremde Umstände sind nur zu berücksichtigen, wenn sie durch die Akten bestätigt werden oder erkennbar relevant sind; bloße Behauptungen (z. B. Analphabetismus, Überforderung) können unbeachtlich bleiben, wenn die Ermittlungsakte Gegenteiliges nahelegt. Der Betroffene wurde aufgrund einer Zollkontrolle auf das Mitführen nicht deklarierter Bargeldbeträge überprüft. Er verneinte zunächst Fragen nach mitgeführtem Bargeld; bei einer ersten Durchsuchung wurden 500 Euro gefunden. Auf weitere Nachfrage bestritt er erneut, weiteres Bargeld mitzuführen. In Folge wurden im Pkw mehrere Plastiktüten mit größeren Bargeldbeträgen, zuletzt hinter einer Rückleuchtenabdeckung, entdeckt. Das Amtsgericht berücksichtigte bei der Rechtsfolgenbemessung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen und berücksichtigte, dass ein Teil des Bargelds später zurückerhalten wurde. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und rügte unter anderem, er sei in der Situation sehr irritiert gewesen, sei Analphabet und überfordert gewesen. • Die Nachprüfung durch die Rechtsbeschwerde ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen; daher ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. • Bei der Überprüfung einer Sachrüge steht dem Senat der gesamte Akteninhalt offen, wenn das Amtsgericht im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG entschieden hat; daher ist der Senat nicht an die Feststellungen zur Rechtsfolgenfrage gebunden. • Die vom Betroffenen vorgetragenen beschlussfremden Umstände (Irritation, Analphabetismus, einfache Herkunft, Überforderung) fanden in den Akten keine Bestätigung oder waren offensichtlich unerheblich. • Die Schilderung der Zollbeamten zeigte eine zielgerichtete Verschleierungshandlung: wiederholte Falschaussagen des Betroffenen und mehrfache Verstecke des Bargelds sprechen gegen eine bloße Irritation oder Überforderung. • Das Amtsgericht hat die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigt; zudem blieb zu Gunsten des Betroffenen unberücksichtigt, dass er etwa 41.000 Euro des nicht deklarierten Bargelds zurückerhielt. • Aufgrund der materiellen Erkenntnisse und der umfassenden Aktenprüfung bestehen keine Anhaltspunkte für Verfahrens- oder Rechtsfehler, die eine Aufhebung oder Abänderung rechtfertigen würden. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde als unbegründet verworfen. Der Senat sah keine Rechtsfehler zugunsten des Betroffenen bei der Nachprüfung des Urteils; die Akten bestätigen die Feststellungen der Kontrollsituation und die wiederholten Falschangaben des Betroffenen. Beschlussfremde Behauptungen wie Analphabetismus oder Überforderung konnten nicht substantiiert und sind daher unbeachtlich. Das Amtsgericht hat die wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt; es besteht kein Anlass zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem Betroffenen auferlegt.