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Beschluss

26 U 164/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0122.26U164.15.00
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Tenor

Die Berufung wurde aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 22.01.2016 mit Beschluss vom 15.03.2016 zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wurde aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 22.01.2016 mit Beschluss vom 15.03.2016 zurückgewiesen. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Juni 2015 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu den nachfolgenden Ausführungen binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen. Gründe: I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die Berufungsbegründung verwiesen. II. Die Berufung ist nach übereinstimmender Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und bedarf zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keiner Entscheidung des Senats, so dass eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt ist. Insoweit gebietet auch nicht der Grundsatz eines fairen Verfahrens eine erneute Verhandlung, da es sich nicht um eine existentielle Angelegenheit für die Klägerin handelt und zudem nicht ersichtlich ist, dass eine mündliche Verhandlung zu weiteren Erkenntnissen führt. Zu Recht hat das Landgericht Ansprüche der Klägerin verneint, weil sich aus der Gesamtschau eindeutige Hinweise darauf ergeben, dass der Unfall vom 03.07.2010 nicht in der geschilderten Form stattgefunden hat, sondern manipuliert war. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine einverständliche Herbeiführung eines Unfalls aufgrund von Indizien festgestellt werden, die im Wege einer Gesamtschau zu überprüfen sind. Dabei geht es nicht um eine mathematisch genaue Sicherheit, es reicht vielmehr aus, wenn die vorliegenden Indizien in ihrer Gesamtschau nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass der Unfall auf einer Verabredung beruht und der Geschädigte mit der Beschädigung seines Fahrzeugs einverstanden war. Dabei genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, d.h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Demnach ist eine Häufung der für eine Manipulation sprechenden Beweisanzeichen und Indizien geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu begründen, ein gestellter Unfall liege vor (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 603 m.w.N.; OLG Hamm Urt. v. 22.03.2000 – 13 U 144/99, VersR 2001, 1127). Vor diesem Hintergrund ist es korrekt, wenn das Landgericht hier nicht von feststehenden oder nachweisbaren Tatsachen ausgegangen ist, sondern anhand von speziellen Kriterien den Verdacht auf einen manipulierten Unfall geäußert hat und insoweit nicht die Überzeugung gewonnen hat, dass es am 03.07.2010 zu dem klägerseits behaupteten Unfallereignis an der B-Straße in M gekommen ist. Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtschau ist seitens des Senats nicht zu beanstanden. Der äußere Tatbestand einer Rechtsgutverletzung in Form einer Kollision des vom Beklagten zu 1) in Rückwärtsfahrt geführten PKW X mit dem auf einem an die B-Straße angrenzenden Grundstück abgestellten PKW Z der Klägerin mag nach den Angaben des Beklagten zu 1) und der Aussage des Zeugen y zu bejahen sein. In der Gesamtbetrachtung von zahlreichen Einzelumständen drängt sich im Streitfall jedoch jedermann eine Unfallmanipulation auf. Geradezu typisch ist der Umstand, dass es sich um einen Anstoß gegen ein stehendes Fahrzeug gehandelt hat, bei welchem sich der Schadenshergang nahezu optimal steuern und das Verletzungsrisiko für den Fahrer in Grenzen halten lässt. Zudem ist bei einem Anprall in Rückwärtsfahrt gegen ein abgestelltes Fahrzeug die Haftungsfrage üblicherweise eindeutig geklärt. Weiterhin sind die Merkmale der am Unfall beteiligten Fahrzeuge besonders charakteristisch für das Vorliegen eines gestellten Unfalls. Bei dem von dem Beklagten zu 1) geführten PKW handelt es sich um einen 13 Jahre alten X, mit der Folge, dass ein dort entstandener Fahrzeugschaden den Beklagten zu 1) nicht sonderlich finanziell belastet. Bei dem abgestellten PKW Z der Klägerin handelt es sich trotz seines Alters und trotz seiner hohen Laufleistung immer noch um ein relativ hochpreisig eingeschätztes Fahrzeug, welches einerseits eine fiktive Abrechnung ermöglicht und andererseits hohe Reparaturkosten verursacht. Die Beteiligung eines derartigen Fahrzeugs bringt dem „Geschädigten“ bei der fast ausnahmslos vorgenommenen Abrechnung auf Grundlage fiktiver Reparaturkosten (wie auch vorliegend) danach erhebliche finanzielle Vorteile (vgl. OLG Hamm, aaO.). Entsprechend ist die Würdigung des Landgerichts, dass die auffällige Art des Schadens – „lukrativer“ Streifschaden über fast die gesamte Länge des Fahrzeugs – ein weiteres Indiz für eine Unfallmanipulation begründet, nicht zu beanstanden, zumal die Klägerin im Wege der fiktiven Abrechnung Schadensersatz fordert, was bei Würdigung der hier vorliegenden Gesamtumstände ein weiteres Indiz darstellt (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 01.10.2005 – 12 U 1114/04, juris). Weiterhin sind auch Ort und Umstände des Unfalls auffällig. Dieser soll sich während oder unmittelbar nach einem Spiel der Fußball-WM 2010 außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs auf einem Grundstück mit abgestellten PKW ereignet haben und damit zu einer Zeit sowie an einem Ort, wo die zufällige Anwesenheit unbeteiligter Unfallzeugen nicht unbedingt zu erwarten war. Auffällig ist ebenfalls, dass nach dem Unfall keine Polizei hinzugezogen worden ist, so dass es nicht zu der Erstellung einer Verkehrsunfallanzeige gekommen ist. Vor allem aber ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Schadenshergang insgesamt nicht für plausibel erachtet hat. Fest steht nach dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten allein, dass durch den vom Beklagten zu 1) in Rückwärtsfahrt geführten PKW X Streifschäden am klägerischen PKW Z verursacht worden sind. Ob an dem Klägerfahrzeug weitere Vor- oder Altschäden vorhanden gewesen sind ist nach der Beweisaufnahme letztlich ebenso offen geblieben, wie der genaue Unfallhergang. Der bloße Umstand, dass durch den Zusammenstoß beider Fahrzeuge kompatible Schäden verursacht worden sind, stellt bei Würdigung der Gesamtumstände kein entscheidungserhebliches Indiz zugunsten der Klägerin dar. Insoweit ist der Sachverständige gerade zu der Feststellung gelangt, dass nach der von der Klägerin und dem Beklagten zu 1) – zu diesem Zeitpunkt noch – übereinstimmend geschilderten Version der Unfallhergang nicht plausibel ist. Danach hätte der Beklagte zu 1), um Gegen- oder Querverkehr auf der B-Straße auszuweichen, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sein Fahrzeug überhaupt nicht bis zum Standort des klägerischen PKW zurücksetzen müssen. Vor allem kann es zu dem konkreten Schadensbild am Klägerfahrzeug nur dann gekommen sein, wenn das Beklagtenfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h zurückgesetzt wurde. Nur bei einer solch hohen Geschwindigkeit hat es der Sachverständige für möglich erachtet, dass es aufgrund von Wankbewegungen eben nicht zu einem gradlinigen Schaden gekommen ist. Nachdem das im Bereich der Unfallstelle vorliegende Gefälle für die Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs nicht von Bedeutung gewesen ist, ist der Sachverständige auch für den Senat gut nachvollziehbar dabei verblieben, dass die Geschwindigkeit und darauf beruhende Anstoßintensität keinem normalen Fahrvorgang der angegebenen Art entsprechen. Dies gilt nach Angabe des Sachverständigen sowohl für den im schriftlichen Gutachten zugrunde gelegten Standort des klägerischen PKW, als auch für den vom Zeugen y in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2015 bekundeten Standort, wonach das Fahrzeug noch weiter von der Straße weg gestanden haben soll. Gerade in diesem Fall wäre dann das Zurücksetzen des Beklagtenfahrzeugs um eine noch größere Strecke erfolgt und der Unfallhergang im Hinblick auf ein angebliches Zurücksetzen wegen Gegenverkehrs nicht plausibel. Selbst bei Zugrundelegung der von Klägerseite zuletzt vollkommen spekulativ behaupteten – nunmehr vierten – Unfallversion, wonach der Beklagte zu 1) einem auf dem Bürgersteig fahrenden Radfahrer ausgewichen sein soll, hat der Sachverständige die Anstoßgeschwindigkeit an das klägerische Fahrzeug noch als ungewöhnlich hoch bezeichnet. Zudem wäre es auch in diesem Falle vollkommen ausreichend gewesen, nur eine Fahrzeuglänge zurückzusetzen. Das Landgericht durfte danach ohne Weiteres in seine Gesamtwürdigung einfließen lassen, dass unter Zugrundelegung sämtlicher von Klägerseite behaupteter Unfallversionen der Schadensablauf entweder vollkommen unplausibel war oder zumindest ein ungewöhnliches Schadensbild vorlag. Vor diesem Hintergrund musste auch nicht unbeachtet bleiben, dass die Klägerin im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens insgesamt vier verschiedene Unfallversionen geschildert hat. Gerade vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug von ihrem Verlobten abgestellt wurde, und damit dessen genauer Standort ohne Weiteres in Erfahrung zu bringen war, kann die Klägerin zur Erklärung der wechselnden Unfallschilderungen auch nicht darauf verweisen, dass sie keine eigenen Wahrnehmungen vom Unfallgeschehen wiedergeben kann. Auffällig ist auch, dass sich die Klägerin je nach Prozesssituation auf eine neue Unfallversion berufen hat, um doch noch eine Plausibilität des höchst ungewöhnlichen Schadensbildes herzuleiten. Es verbleibt mithin bei dem in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Umstand, dass sich die Schäden am Klägerfahrzeug technisch nicht mit den von der Klägerin vorgetragenen Unfallschilderungen in Einklang bringen lassen. Der Klägerin obliegt der Beweis, dass der streitgegenständliche Schaden gerade durch das von ihr darzustellende Unfallereignis herbeigeführt worden ist. Dieser kann aber nur dadurch zustande gekommen sein, dass das Beklagtenfahrzeug mit für eine Rückwärtsfahrt ungewöhnlich hoher Geschwindigkeit an der gesamten Beifahrerseite des klägerischen PKW entlang gestriffen ist. Ein solches Schadensereignis lässt sich indessen nach den Angaben des Sachverständigen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht nachvollziehbar mit den verschiedenen Unfallversionen eines Ausweichens vor Querverkehr erklären. Dies stellt somit ein Indiz dafür dar, dass bewusst und gezielt zurückgesetzt sowie auf ein Abbremsen verzichtet worden ist, um den Schaden am klägerischen PKW herbeizuführen. Nachdem Unfallzeugen nicht vorhanden sind und auch der Beklagte zu 1) die im Sachverständigengutachten zugrunde gelegte Unfallversion bestätigt hat, wird die Klägerin im Berufungsverfahren den ihr obliegenden Beweis für den zuletzt vollkommen spekulativ vorgetragenen Unfallhergang einer affektbehafteten plötzlichen Räumung des Bürgersteiges wegen eines die Einfahrt querenden Radfahrers nicht erbringen können. Angesichts der Vielzahl vorliegender Indizien für einen manipulierten Unfall kommt es für die Entscheidung nicht mehr darauf an, wie gut die Klägerin den Beklagten zu 1) tatsächlich kannte. Nachdem diese das Fahrzeug von der Schwägerin des Beklagten zu 1) erworben hatte, und der Beklagte zu 1) zumindest eingeräumt hat, die Klägerin vom Sehen zu kennen, vermag der Senat überdies keinen Rechtsfehler des Landgerichts darin zu erkennen, dass dieser Umstand in dessen Gesamtwürdigung eingeflossen ist. Unbeachtlich ist auch, dass das Landgericht nicht ausdrücklich herausgestellt hat, dass die Klägerin bei dem Unfall selbst nicht persönlich anwesend gewesen ist. Die Abwesenheit des Geschädigten bei der Schadensverursachung spricht für sich genommen weder für noch gegen einen manipulierten Unfall. Vor diesem Hintergrund verbleibt es dabei, dass solch gewichtige Gründe für einen manipulierten Unfall sprechen, dass die gegen die angefochtene Entscheidung vorgebrachten Einwendungen und Argumente ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen.