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Beschluss

1 Vollz (Ws) 410/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0126.1VOLLZ.WS410.15.00
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Tenor

Die Beschwerde wird mit folgender Maßgabe verworfen:

Es wird festgestellt, dass die dem Gefangenen von der Vollzugsbehörde im Feststellungszeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2015 angebotene Betreuung den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entsprochen hat.

Um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen, ist dem Gefangenen zur Behandlung seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung eine einzeltherapeutische Maßnahme, die auch den Suchtmittelkonsum des Gefangenen als Symptomatik dieser Persönlichkeitsstörung behandelt, anzubieten. Dabei ist darauf zu achten, dass der Therapeut über die notwendige Befähigung verfügt, folgende Behandlungsschritte durchzuführen:

1)

Beziehungsaufbau:

Hier ist in der Behandlung eine lange Phase des Beziehungsaufbaus notwendig, wobei der Klient in keinem Fall als defizitär definiert werden soll. Weiterhin ist es wichtig, Compliance zu erzeugen, d. h. der Klient soll kompetent mit über die Behandlung entscheiden. Weiterhin soll der Klient sich bestätigt, angenommen, respektiert, geachtet und geschätzt fühlen. Seine Ressourcen und Kompetenzen sollen herausgestellt werden. Weiterhin wird der Klient die Beziehung durch Provokationen testen, auf die man dann nicht mit „Gegenangriff“ reagieren sollte.

2)

Arbeitsauftrag entwickeln:

Als nächster Schritt soll ein gemeinsamer Arbeitsauftrag herausgearbeitet werden, indem man die Probleme zwar gemeinsam herausstellt, sie aber nicht als persönliche Defizite definiert.

3)

Klärung:

Es beginnt die inhaltliche Arbeit, in der die Motivebene des Klienten explizit gemacht wird und dysfunktionale Strategien herausgestellt werden.

4)

Bearbeitung der Schemata:

Die dysfunktionalen Strategien sollen modifiziert werden und problematische Schemata bearbeitet werden sollen. Dies gelingt über übliche schematherapeutische Interventionen wie „Ein-Personen-Rollenspiel oder Interventionen, die nicht konfrontativ vorgehen, sondern von dem Klienten selbst übernommen werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird mit folgender Maßgabe verworfen: Es wird festgestellt, dass die dem Gefangenen von der Vollzugsbehörde im Feststellungszeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2015 angebotene Betreuung den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entsprochen hat. Um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen, ist dem Gefangenen zur Behandlung seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung eine einzeltherapeutische Maßnahme, die auch den Suchtmittelkonsum des Gefangenen als Symptomatik dieser Persönlichkeitsstörung behandelt, anzubieten. Dabei ist darauf zu achten, dass der Therapeut über die notwendige Befähigung verfügt, folgende Behandlungsschritte durchzuführen: 1) Beziehungsaufbau: Hier ist in der Behandlung eine lange Phase des Beziehungsaufbaus notwendig, wobei der Klient in keinem Fall als defizitär definiert werden soll. Weiterhin ist es wichtig, Compliance zu erzeugen, d. h. der Klient soll kompetent mit über die Behandlung entscheiden. Weiterhin soll der Klient sich bestätigt, angenommen, respektiert, geachtet und geschätzt fühlen. Seine Ressourcen und Kompetenzen sollen herausgestellt werden. Weiterhin wird der Klient die Beziehung durch Provokationen testen, auf die man dann nicht mit „Gegenangriff“ reagieren sollte. 2) Arbeitsauftrag entwickeln: Als nächster Schritt soll ein gemeinsamer Arbeitsauftrag herausgearbeitet werden, indem man die Probleme zwar gemeinsam herausstellt, sie aber nicht als persönliche Defizite definiert. 3) Klärung: Es beginnt die inhaltliche Arbeit, in der die Motivebene des Klienten explizit gemacht wird und dysfunktionale Strategien herausgestellt werden. 4) Bearbeitung der Schemata: Die dysfunktionalen Strategien sollen modifiziert werden und problematische Schemata bearbeitet werden sollen. Dies gelingt über übliche schematherapeutische Interventionen wie „Ein-Personen-Rollenspiel oder Interventionen, die nicht konfrontativ vorgehen, sondern von dem Klienten selbst übernommen werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse. Gründe I. Der Betroffene verbüßt zur Zeit eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.07.2009 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Zwei Drittel der Strafe waren vollstreckt am 03.12.2013. Nach Vollverbüßung dieser Strafe am 03.12.2016 ist noch die Vollstreckung einer Restgesamtfreiheitsstrafe aus einem früheren Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.07.1998 bis zum 04.06.2018 notiert. Im Anschluss daran ist ab dem 05.06.2018 die Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.07.2009 ebenfalls angeordneten Sicherungsverwahrung vorgesehen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass „die dem Gefangenen von der Vollzugsbehörde im zurückliegenden Zeitraum angebotene Betreuung teilweise nicht“ § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 des StGB entsprochen hat. Ferner hat sie gemäß § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG festgestellt, dem Betroffenen sei „sobald als möglich eine psychologische Einzeltherapie unter Hinzuziehung eines externen Therapeuten anzubieten.“ insoweit hat die Strafvollstreckungskammer folgende nähere Vorgaben formuliert: „In der Therapie soll die narzisstische Problematik des Gefangenen inklusive des Suchtmittelkonsums als Symptomatik dieser Persönlichkeitsstörung behandelt werden. Das therapeutische Vorgehen soll sich wie in dem Gutachten des Sachverständigen F. vom 10.04.2015, dort auf S. 41 beschrieben, in vier Schritten ausrichten. Diese werden wie folgt beschrieben: 1) Beziehungsaufbau: Hier ist in der Behandlung eine lange Phase des Beziehungsaufbaus notwendig, wobei der Klient in keinem Fall als defizitär definiert werden soll. Weiterhin ist es wichtig, Compliance zu erzeugen, d. h. der Klient soll kompetent mit über die Behandlung entscheiden. Weiterhin soll der Klient sich bestätigt, angenommen, respektiert, geachtet und geschätzt fühlen. Seine Ressourcen und Kompetenzen sollen herausgestellt werden. Weiterhin wird der Klient die Beziehung durch Provokationen testen, auf die man dann nicht mit „Gegenangriff“ reagieren sollte. 2) Arbeitsauftrag entwickeln: Als nächster Schritt soll ein gemeinsamer Arbeitsauftrag herausgearbeitet werden, indem man die Probleme zwar gemeinsam herausstellt, sie aber nicht als persönliche Defizite definiert. 3) Klärung: Es beginnt die inhaltliche Arbeit, in der die Motivebene des Klienten explizit gemacht wird und dysfunktionale Strategien herausgestellt werden. 4) Bearbeitung der Schemata: Die dysfunktionalen Strategien sollen modifiziert werden und problematische Schemata bearbeitet werden sollen. Dies gelingt über übliche schematherapeutische Interventionen wie „Ein-Personen-Rollenspiel oder Interventionen, die nicht konfrontativ vorgehen, sondern von dem Klienten selbst übernommen werden.“ Im Rahmen der Begründung ihrer Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, die Verlegung des Betroffenen auf die Motivations- und Behandlungsabteilung für Strafgefangene mit anschließender oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung der JVA S. (MoBASS) sei für dessen Behandlung der erste richtige Schritt gewesen. Auch sei nicht zu beanstanden, dass zunächst durch regelmäßige Gespräche mit den Mentoren, Betreuern und Psychologen ein Beziehungsaufbau zu dem Betroffenen hergestellt worden sei. Dies sei für alle nachfolgenden Behandlungsschritte ein wichtiges Fundament gewesen. Die Suchtproblematik des Betroffenen sei erkannt worden; dieser habe auch eine suchttherapeutische Einzelbehandlung erhalten. Die Teilnahme des Betroffenen an den auf der Abteilung MoBASS angebotenen Maßnahmen der „Skills-Gruppe“ und des „R&R-Programms“ seien von dem von der Kammer beauftragten Sachverständigen F. „zumindest nicht als falsch“ angesehen worden. Dennoch sei trotz dieser Bemühungen festzustellen, dass die angebotene Behandlung nicht ausreichend gewesen sei. Bei dem Betroffenen liege „in erster Linie eine narzisstische Persönlichkeitsproblematik“ vor. Zur Behandlung einer narzisstischen Problematik bzw. narzisstischen Störung sei jedoch in erster Linie, was gerichtsbekannt sei, eine einzeltherapeutische psychologische Behandlung das richtige Mittel. Bei dieser Problematik komme es darauf an, in den Kern seiner Persönlichkeit vorzudringen, um zu versuchen, dort eine Veränderung zu bewirken, was lediglich in einzelpsychologischen Gesprächen möglich sei. Eine solche einzeltherapeutische Behandlung setze eine Drogenfreiheit des Betroffenen nicht voraus. Die von dem Betroffenen zu absolvierende Einzeltherapie sei langjährig. Im Hinblick auf den bereits im Jahr 2018 drohendem Beginn der Sicherungsverwahrung hätte daher schon im zurückliegenden Zeitraum mit der Einzeltherapie begonnen werden müssen. Wegen der im Einzelnen erfolgten Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss vom 07.07.2015 (Bl. 305 bis 324 d.A.) Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Leiterin der JVA S. mit ihrer Beschwerde. Sie rügt im Wesentlichen, die Strafvollstreckungskammer habe durch den Beschluss die Möglichkeiten einer individuell zugeschnitten Behandlung des Inhaftierten mehr als notwendig eingeschränkt. Die im Beschluss festgelegte zukünftig notwendige Therapieform stelle keinesfalls die einzig mögliche Form zur Behandlung der bei dem Betroffenen sachverständigerseits diagnostizierten Störung dar. Die Form der Therapie müsse den behandelnden Personen überlassen bleiben. Zudem werde nicht beachtet, dass für den Erfolg der geforderten Einzeltherapie die vom Sachverständigen beschriebene Motivation und Veränderungsbereitschaft bei dem Betroffenen gegeben sein sollte. Keineswegs sei die im Beschluss festgelegte therapeutische Vorgehensweise nur der „klärungsorientierten Psychotherapie nach O.“ eigen. Die Justizvollzugsanstalt suche nun intensiv, aber bislang erfolglos, nach einem Psychotherapeuten, der am H. Institut von O. in „Klärungsorientierter Psychotherapie ausgebildet worden sei. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich den Ausführungen der Leiterin der Justizvollzugsanstalt S. angeschlossen. Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hält die Beschwerde der Leiterin der JVA S. indes für unbegründet. Der Senat hat einen ergänzenden Bericht der Leiterin der Justizvollzugsanstalt S. angefordert und unter dem 15.01.2016 erhalten. Ferner hat der Senat den Sachverständigen F. am 19.01.2016 ergänzend angehört. II. Das zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet. 1. Die grundsätzliche Feststellung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg, die dem Betroffenen seitens der Vollzugsbehörde im betroffenen Freistellungszeitraum angebotene Betreuung habe § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entsprochen, ist nicht zu beanstanden. Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wie im vorliegenden Fall im Urteil vorbehalten, ist dem Täter gemäß § 66c Abs. 2 StGB schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen. Gemäß § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB erfolgt die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Einrichtungen, die dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten, die (a) individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und die (b) zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Der Senat geht nach der im Beschwerdeverfahren durchgeführten ergänzenden Anhörung der Verfahrensbeteiligten, insbesondere aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen F. nach eigener Prüfung in Übereinstimmung mit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg davon aus, dass bei dem Betroffenen nicht nur von narzisstischen Akzentuierungen, sondern tatsächlich von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen ist, die auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt als solche erkennbar war. Zwar beinhaltet gerade die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung grundsätzlich Schwierigkeiten, so der Sachverständige, da es sich in diesen Fällen stets um die Betrachtung von Varianten normalen Verhaltens handele. Nach der Definition des ICD 10 sei jedoch dann von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen, wenn erhebliche Störungen in drei Verhaltensbereichen festzustellen seien. Dies sei bei dem Verurteilten der Fall. Bei ihm seien, was der Senat auch anhand der bekannten Vorgutachten nachvollziehen konnte, erhebliche Störungen etwa in dem Bereich der Beziehungsgestaltung (manipulatives Benutzen), im kognitiven Bereich (Definition von und Leben nach eigenen Regeln; hohe eigene Bedürftigkeit) sowie im affektiven Bereich (Empathievermögen) durchgängig als lebensgeschichtliche Längsschnittsauffälligkeiten vorhanden. Insbesondere teilt der Senat die Einschätzung des Sachverständigen, dass diese lebensgeschichtlichen Längsschnittsauffälligkeiten auch bereits zu Zeitpunkten frühere Begutachtungen offen zu Tage getreten sind. Die Qualifikation der bei dem Betroffenen festgestellten narzisstischen Persönlichkeitsauffälligkeiten als Störung im psychiatrischen Sinn ist jedoch im Hinblick auf die zu beurteilende Rechtsfrage, ob die bisherigen Behandlungsangebote des Vollzuges ausreichend waren, letztlich ohne Belang. Denn insoweit kommt es, was auch der Sachverständige überzeugend nochmals dargelegt hat, auf die tatsächliche Behandlung der Ursachen an, die für die Gefährlichkeit des Betroffenen maßgeblich sind, und zwar unabhängig davon, ob diese jeweils zutreffend diagnostiziert worden sind. Hinsichtlich der Behandlung einer bloßen narzisstischen Persönlichkeits akzentuierung , wie sie vom Vollzug zumindest im Feststellungszeitraum (01.06.2013 bis 31.05.2015) angenommen wurde, wären dementsprechend letztlich dieselben Maßnahmen veranlasst gewesen, wie zur Behandlung einer narzisstischen Persönlichkeits störung . Grundlegend – so der Sachverständige – sei im Falle des Betroffenen, dass dieser erkenne, dass seine narzisstische Haltung „Ich lebe nur nach meinen eigenen Entscheidungen – die Gesellschaft kann mich nicht beschneiden“, die aus psychiatrischer Sicht das bisherige straffällige Handeln des Betroffenen bestimmt hat, behandlungsbedürftig sei. Narzissten fehle grundsätzlich eine solche Einsicht. Deshalb müsse der Behandler den Narzissten dazu hinführen, selbst zu erkennen, eine Persönlichkeitsstörung zu haben und diese behandeln lassen zu müssen, um keine Straftaten mehr zu begehen. Die bisher in der JVA S. bei dem Betroffenen durchgeführten Maßnahmen (R&R-Gruppe, Skills-Gruppe) seien zwar begrüßenswert, aufgrund ihres Konzeptes aber letztlich nicht geeignet, diese Einsicht herbeizuführen. Denn das „Problem“ eines Narzissten sei „dessen Sicht der Welt“ und nicht etwa dessen sozialen Fähig- bzw. Fertigkeiten. Allerdings war der Tenor der angefochtenen Entscheidung, die dem Gefangenen von der Vollzugsbehörde im zurückliegenden Zeitraum angebotene Betreuung habe § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB teilweise nicht entsprochen, klarstellend zu berichtigen. Eine entsprechende Feststellung in der Hinsicht, die Behandlung sei in qualitativer Hinsicht nur zum Teil ausreichend gewesen, sieht § 119a Abs. 1 StVollzG, was bereits der Wortlaut nahelegt, nicht vor. Dies ergibt sich aber auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift: Nach der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drucks 17/9874, S. 28) soll zum einen in periodischen Abständen eine gerichtliche Kontrolle sicherstellen, dass in Umsetzung des Ultima-Ratio-Prinzips schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Gefangenen zu reduzieren. Zum anderen soll die regelmäßige gerichtliche Kontrolle eine Abschichtung der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des § 67c Abs. 1 S. 1 StGB bewirken. Die zu treffenden Zwischenentscheidungen sind bindend und sollen Rechtssicherheit schaffen. Ist aber festzustellen, dass insgesamt Maßnahmen ergriffen wurden, die auch in ihrem Zusammenwirken bzw. in der Gesamtschau nicht geeignet sind, die Gefährlichkeit des Gefangenen zu reduzieren, ist nur dies im Hinblick auf die später zu treffende Entscheidung nach § 67c Abs. 1 S. 1 StGB von Relevanz. Der Senat verweist allerdings nochmals vor diesem Hintergrund auf seine Rechtsansicht, dass im Rahmen des § 119a Abs. 1 StVollzG durchaus möglich erscheint, gegebenenfalls ausdrücklich festzustellen, dass das Betreuungsangebot nur für einen bestimmten Teil des Überprüfungszeitraums den Anforderungen des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat. Gerade diese Handhabung gewährt nach Ansicht des Senats eine möglichst konkrete qualitative und quantitative Bewertung des Betreuungsangebotes, die – erst - bei der späteren Entscheidung gemäß § 67c Abs. 1 StGB eine angemessene Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs erlaubt (vgl. Senatsbeschluss vom 07.01.2016, III - 1 Vollz (Ws) 422/15). 2. Hat die Betreuung nicht den in § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG genannten Anforderungen entsprochen, hat das Gericht, was die Strafvollstreckungskammer richtig erkannt hat, gemäß § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG festzustellen, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen. Die grundsätzlich richtige Feststellung der Strafvollstreckungskammer, der Vollzug habe dem Betroffenen eine psychologische Einzeltherapie anzubieten, war jedoch dahingehend abzuändern, dass die insoweit bindend angeordnete Hinzuziehung eines externen Therapeuten entfiel. Nach den auch insoweit überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen F. bedingt die festgestellte narzisstische Persönlichkeitsstörung des Betroffenen die Durchführung einer Einzeltherapie. Narzissten fehle insoweit grundsätzlich die Einsicht, einer Behandlung zu bedürfen. In der Vorstellung eines Narzissten habe, so der Sachverständige plakativ, nicht dieser selbst ein Problem, sondern alle anderen. Der Narzisst müsse – wie bereits unter 1. Dargestellt - „selbst erkennen“, eine Persönlichkeitsstörung zu haben, und sich „autonom“ zu einem Veränderungsprozess entscheiden. Nur dann sei es möglich, die Ursachen der Straffälligkeit zu behandeln und somit die Gefährlichkeit des Betroffenen zu reduzieren. Da dem Narzissten die Einsicht fehle, müsse der Therapeut diesen zu dieser Erkenntnis hinführen, wozu eine lange Phase des Beziehungsaufbaus notwendig und auch mit einer schwankenden Therapiemotivation zu rechnen sei. Die Herstellung der beschriebenen Compliance sei bei dem Betroffenen, eben weil dieser eine narzisstische Persönlichkeitsstörung habe, durch „konfrontative“ Therapiekonzepte nicht zu erreichen. Vielmehr sei es, so versteht es der Senat, eine therapeutische Notwendigkeit, dass der Therapeut mit dem Betroffenen „auf Augenhöhe gehe“. Die bei dem Betroffenen vorhandene Drogenproblematik sei unter dem Aspekt der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zu sehen, sie sei Ausfluss seines Narzissmus. Mache man die Therapie von einer Drogenfreiheit abhängig, müsse diese letztlich scheitern. Dies bedeute jedoch nicht, dass Drogenmissbrauch durch den Vollzug ignoriert werden müsse, etwa im Hinblick auf besondere Sicherungsmaßnahmen. Nicht richtig sei indes, so der Sachverständige, wenn man annähme, die bei dem Verurteilten notwendige Therapie könne nur durch einen Therapeuten, der in der „klärungsorientierten Psychotherapie nach O.“ ausgebildet sei, durchgeführt werden. Entscheidend sei, dass der Therapeut in der Lage sei die grundsätzlich notwendigen „Therapiebausteine“, wie er sie in seinem schriftlichen Gutachten vom 10.04.2015 beschrieben habe (S. 41 des GA) beherrsche. Diese fänden sich z.B. auch bei anderen Verhaltenstherapien, wie sie etwa bei der „Schematherapie“ bei der Behandlung von sog. „Cluster B-Persönlichkeitsstörungen“ eingesetzt würden. Diese Therapiebausteine sollten eigentlich von einer Vielzahl von Psychotherapeuten mit entsprechender Erfahrung angewendet werden können. Soweit auch die Anstaltspsychologin diese „Therapiebausteine“ beherrsche, spräche letztlich auch nichts gegen eine anstaltsinterne Einzeltherapie. Aufgrund dieser überzeugenden und nachvollziehbarer Erläuterungen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, war die gemäß § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG zu bestimmenden Maßnahme, die der Vollzug dem Betroffenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage anzubieten hat, entsprechend dahingehend neu zu fassen, dass auch eine anstaltsinterne Einzeltherapie in Betracht kommt. Dabei sind die künftig zu ergreifenden Maßnahmen im Beschluss konkret zu bezeichnen (BT-Drucks. 17/9874, S. 28). Durch die nun getroffene Formulierung soll deutlicher klargestellt sein, dass die JVA bei der Auswahl des Therapeuten lediglich zu beachten hat, dass dieser über die notwendigen therapeutischen Techniken und Fertigkeiten verfügt, um gerade die in der narzisstischen Persönlichkeitsstörung liegenden Schwierigkeiten zu überwinden, eine hinreichende Compliance bei dem Betroffenen herzustellen. Soweit gerügt wurde, es sei nicht ausreichend beachtet worden, dass für den Erfolg der geforderten Einzeltherapie die vom Sachverständigen beschriebene Motivation und Veränderungsbereitschaft bei dem Betroffenen gegeben sein sollte, darf nicht verkannt werden, dass dies im vorliegenden Fall aufgrund der zu behandelnden Persönlichkeitsstörung Bestandteil der anzubietenden Behandlung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB sein muss. Es ist nicht ersichtlich, dass etwaige Verstöße des Verurteilten gegen die Sicherheit und Ordnung etwa in Form von Drogenmissbrauch keine entsprechenden vollzuglichen Maßnahmen, etwa besondere Sicherungsmaßnahmen, nach sich ziehen dürften. Allerdings ist der Auftrag des Gesetzgebers aus § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB an den Strafvollzug eindeutig, dass dieser eine Betreuung anzubieten hat, die geeignet ist, die Gefährlichkeit des Gefangenen zu mindern (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB). Grundsätzlich ist es nach Auffassung des Senats tatsächlich aus rechtlicher Sicht nicht geboten, das Erreichen einer entsprechenden Motivationsstufe bzw. das Vorhandensein einer ausreichenden Therapiebereitschaft als Voraussetzung für solche Behandlungsangebote in Frage zu stellen. Dies kann allerdings nur dann gelten, soweit die Entscheidung des betroffenen Gefangenen, sich behandeln zu lassen, Ausdruck einer insoweit „freien“ Willensbildung ist. Dieses Kriterium versagt aber jedenfalls dann, wenn genau diese Entscheidung maßgeblich durch die eigentlich zu behandelnde Persönlichkeitsstörung derart beeinträchtigt ist, dass eine entsprechende Ablehnung der Therapiebereitschaft letztlich immanent ist. Der Gesetzgeber hat daher in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 (2 BvR 2365/09 u.a.) in § 66c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB, dass nötigenfalls entsprechende auf den Gefangenen zugeschnittene Maßnahmen anzubieten sind, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind (vgl. auch BT-Drucks. 17/9874, S. 14f). Aus dem Individualisierungsgebot folgt bereits, „dass sich das konkrete Behandlungsangebot auf die konkrete behandlungsbedürftige Auffälligkeit beziehen muss“ (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 15). Der Senat verkennt nicht, dass im Sinne der anstaltsinternen Ordnung grundsätzlich ein Interesse der Justizvollzugsanstalt anzuerkennen ist, etwaige Vergünstigungen und gegebenenfalls auch die Gewährung therapeutischer Angebote von der Einhaltung zwingender anstaltsinterner Regeln (vorliegend mithin von einem Verzicht des Verurteilten auf weiteren Drogenkonsum in der Haft) abhängig zu machen. Dies entspricht – insoweit senatsbekannt – z.B. auch der gängigen Praxis in stationären Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen im Rahmen des § 35 BtMG. Der Wortlaut des § 66c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB zur zwingenden Notwendigkeit behandlerischer Angebote für Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist indes derart eindeutig, dass es auch bei regelwidrigem Verhalten des Inhaftierten nicht zulässig ist, die gebotenen Behandlungsmaßnahmen zu unterlassen. Die darin liegende Privilegierung der Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung gegenüber „normalen“ und gegebenenfalls ebenfalls besonders gefährlichen Strafgefangenen erscheint dem Senat (insbesondere z.B. bei zu lebenslanger Freiheitstrafe verurteilten Gefangenen) im Hinblick auf die allgemeine Geltung des Resozialisierungsgebots bedenklich, ist jedoch vor dem Hintergrund des nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Sicherungsverwahrten zu erbringenden „Sonderopfers“ vom Gesetzgeber ersichtlich gewollt. Die Feststellung nicht ausreichender Betreuung umfasst vorliegend auch den gesamten zur Beurteilung anstehenden Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2015. Der Sachverständige hat zwar im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat ausgeführt, dass aus seiner Sicht das Angebot einer einzeltherapeutischen Betreuung nicht von Anbeginn (nach Inhaftierung) geboten, sondern unter Berücksichtigung der zunächst notwendige Einschätzung der Situation des Gefangenen im Strafvollzug bzw. dessen Organisation (Wohngruppen, kennen lernen) nach etwa einem halben Jahr angezeigt gewesen wäre. Dementsprechend wäre – ausgehend vom Inkrafttreten des § 66c Abs. 1 Nr. 1a StGB zum 01.06.2013 als allein maßgeblichem Zeitpunkt für den notwendigen Beginn von Behandlungsangeboten – ein Beginn der Einzeltherapie zum 01.12.2013 hinreichend gewesen, so dass sich die Feststellung einer nicht entsprechenden Betreuung zunächst auf den Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 30.06.2015 erstreckt. Seit dem 20.11.2013 befand sich der Verurteilte auf der Abteilung MoBASS, das entsprechende notwendige Vorgespräch mit dem Verurteilten über seine Verlegung auf diese Station war am 25.09.2013 geführt worden. Bei dieser Gelegenheit hatte der Verurteilte ausweislich der hierzu vorliegenden Dokumentation Interesse an einer Aufnahme bekundet. Aus welchem Grund trotz bekundeter Aufnahmebereitschaft eine Überstellung in der Abteilung MoBASS erst zum 20.11.2013 erfolgt ist, erschließt sich nicht. Für die dem vorbereitendem Gespräch vom 25.09.2013 vorangehende Zeit vom 01.06.2013 bis zum 24.09.2013 sind ohnehin keinerlei Behandlungsangebote ersichtlich. Bei Gesamtbetrachtung war mithin auch für den dem 01.12.2013 vorangehenden Zeitraum festzustellen, dass die dem Gefangenen angebotene Betreuung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO. Der vergleichsweise geringfügige Erfolg der Beschwerde rechtfertigt eine Kostenbelastung des Betroffenen nicht.