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Beschluss

34 U 78/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist zurückzuweisen, weil etwaige Ansprüche des Klägers verjährt sind. • Ein Güteantrag hemmt die Verjährung nicht, wenn er nicht hinreichend individualisiert ist. • Ein Güteantrag kann rechtsmissbräuchlich sein und deshalb keine Hemmungswirkung entfalten, wenn der Antragsgegner bereits zuvor eindeutig die Ablehnung außergerichtlicher Einigungen erklärt hat. • Die Aussetzung des Verfahrens nach § 8 KapMuG ist nicht geboten, wenn das Prozessgericht die Vorgreiflichkeit und die Voraussetzungen der Aussetzung im Rahmen seines Beurteilungsspielraums prüfen kann. • Die Anforderungen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB sind qualifiziert und erfordern, dass der Güteantrag zumindest formal geeignet ist, ein Güteverfahren herbeizuführen.
Entscheidungsgründe
Verjährung und fehlende Hemmungswirkung durch unzureichenden oder rechtsmissbräuchlichen Güteantrag • Die Berufung ist zurückzuweisen, weil etwaige Ansprüche des Klägers verjährt sind. • Ein Güteantrag hemmt die Verjährung nicht, wenn er nicht hinreichend individualisiert ist. • Ein Güteantrag kann rechtsmissbräuchlich sein und deshalb keine Hemmungswirkung entfalten, wenn der Antragsgegner bereits zuvor eindeutig die Ablehnung außergerichtlicher Einigungen erklärt hat. • Die Aussetzung des Verfahrens nach § 8 KapMuG ist nicht geboten, wenn das Prozessgericht die Vorgreiflichkeit und die Voraussetzungen der Aussetzung im Rahmen seines Beurteilungsspielraums prüfen kann. • Die Anforderungen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB sind qualifiziert und erfordern, dass der Güteantrag zumindest formal geeignet ist, ein Güteverfahren herbeizuführen. Der Kläger begehrt Ansprüche im Zusammenhang mit Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzungen gegen die Beklagte; das Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte form- und fristgerecht Berufung ein und berief sich auf die Hemmung der Verjährung durch einen zuvor gestellten Güteantrag. Die Beklagte hatte bereits vor Einleitung des Güteverfahrens erklärt, außergerichtliche Ansprüche grundsätzlich abzulehnen. Der Kläger macht geltend, der Güteantrag habe die Verjährung gehemmt; das Gericht prüft auch die Frage einer möglichen Aussetzung nach § 8 KapMuG. Strittig war, ob der Güteantrag hinreichend individualisiert, demnächst zugestellt und nicht rechtsmissbräuchlich war sowie ob unter diesen Umständen die Berufung zulässig und erfolgreich sein kann. • Die Berufung ist offensichtlich aussichtslos, weil die Ansprüche des Klägers jedenfalls verjährt sind und der Güteantrag die Verjährungsfrist nicht hemmte. • Der Güteantrag war nicht hinreichend individualisiert. Er enthielt nicht die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte, die ein ernsthaftes Güteverfahren ermöglichen würden, sodass die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entfällt. • Der Güteantrag wurde nicht demnächst zugestellt und war zudem rechtsmissbräuchlich: Die Beklagte hatte bereits vor Einleitung des Güteverfahrens in eindeutiger Weise erklärt, nicht an außergerichtlichen Einigungen mit dem Kläger mitwirken zu wollen, weshalb das Verfahren keinen ernsthaften Vergleichscharakter mehr hatte; wegen des Rechtsmissbrauchs versagt § 242 BGB die Berufung auf eine Hemmung. • Die Aussetzung nach § 8 KapMuG wurde zu Recht abgelehnt. Das Prozessgericht verfügt über einen Beurteilungsspielraum; die Nichtaussetzung führt nicht zu irreversiblen Nachteilen, und eine Aussetzung wäre vor Bekanntmachung einer Erweiterung der Feststellungsziele nicht sachgerecht. • Die Rechtsprechung des BGH zur Hemmungswirkung von Güteanträgen wird hier tatrichterlich angewandt: § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB setzt qualifizierte Anforderungen, sodass die konkrete Würdigung des Einzelfalls maßgeblich ist. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr.10, 711 ZPO; der Streitwert wurde unter Berücksichtigung der Rechtsprechung bemessen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; damit bleibt die erstinstanzliche Entscheidung bestehen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Die Berufung war ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind und der vorgelegte Güteantrag die Verjährung nicht hemmte: Er war nicht hinreichend individualisiert, wurde nicht demnächst zugestellt und stellte sich als rechtsmissbräuchlich dar, da die Beklagte zuvor eindeutig außergerichtliche Vergleiche ablehnte. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 8 KapMuG war nicht geboten. Die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit und Streitwert richtet sich nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften.