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Beschluss

3 RBs 55/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0303.3RBS55.16.00
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Tenor

Die Sache wird dem Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung der mitunterzeichnenden Einzelrichterin).

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.

Entscheidungsgründe
Die Sache wird dem Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung der mitunterzeichnenden Einzelrichterin). Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene. Oberlandesgericht Hamm Beschluss III-3 RBs 55/16 OLG Hamm 6 Ss OWi 1329/15 GStA Hamm 39 OWi-402 Js 1313/15-695/15 AG Bielefeld Bußgeldsache w e g e n Verkehrsordnungswidrigkeit. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 1. Oktober 2015 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 1. Oktober 2015 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 3. März 2016 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG b e s c h l o s s e n : Die Sache wird dem Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung der mitunterzeichnenden Einzelrichterin). Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene. Gründe I. Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 42 km/h zu einer Geldbuße von 160,00 Euro verurteilt und ihm unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Mit seiner hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts gemäß § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung der mitentscheidenden Einzelrichterin des Senats). III. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unbegründet, so dass sie zu verwerfen war, §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die erhobene Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. a) Die vom Amtsgericht Bielefeld getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer außerorts begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. aa) Der Schuldspruch beruht auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei dem hier verwendeten Messgerät des Typs Traffipax Traffi Star S 330 um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. April 2008 – 1 Ss 281/07, BeckRS 2008, 20546; Senat, Beschluss vom 18. Januar 2010 – 3 RBs 5/10 und Beschluss vom 15. Oktober 2015 – III-3 RBs 304/15, OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. April 2013 – 1 Ss (Owi) 71/13, BeckRS 2014, 05411). bb) Das Urteil enthält die notwendigen Urteilsfeststellungen bei Anwendung eines standardisierten Messverfahrens (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 2 Ss OWi 1041/14, juris). cc) Das Amtsgericht ist zutreffend von der Verbindlichkeit eines aufgestellten Verkehrsschildes unbeschadet der etwaigen verwaltungsgerichtlichen Anfechtbarkeit der daraus hervorgehenden Anordnung ausgegangen. (1) Vorschriftszeichen nach der Straßenverkehrsordnung sind verwaltungsrechtliche Allgemeinverfügungen, die von jedem, dessen Handlungs- oder Bewegungsfreiheit sie beschränken, mit der Verwaltungsklage angefochten werden können (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 247). Die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert es, dass nach der StVO vorgesehene Vorschriftszeichen, die von den hierzu befugten Behörden angebracht worden sind, bis zu ihrer Beseitigung – ggf. aufgrund erfolgreicher Anfechtung – Beachtung finden und befolgt werden (Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 247 m.w.N.). Ausnahmsweise nichtig und damit unbeachtlich für jedermann sind – abgesehen vom Fall der Anbringung durch Unbefugte – nach der StVO zugelassene Vorschriftszeichen nur bei offensichtlicher Willkür, Sinnwidrigkeit oder bei objektiver Unklarheit, die sich auch im Wege der Auslegung nicht beheben lässt (Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 247 m.w.N.). Der Mangel muss so schwerwiegend und bei verständiger Würdigung so offenkundig sein, dass sich die Fehlerhaftigkeit der Aufstellung des Zeichens ohne weiteres aufdrängt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 1998 – 5 Ss (OWi) 336/98, juris, und Beschluss vom 7. November 2014 – IV-2 RBs 115/14, juris, Rdnr. 7; KG, Beschluss vom 1. April 2004 – 3 Ws (B) 158/04, NZV 2005, S. 160, 161). Die Beachtung von Verkehrszeichen ist im Interesse der Rechtssicherheit dringend geboten. Dies gilt auch bei rechtswidrig aufgestellten Verkehrszeichen. Wäre die Prüfung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Anordnung dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen, könnte dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen (OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Oktober 1994 – 1 Ss 302/94, NZV 1995, S. 39). Sogar eine etwaige spätere Aufhebung des Verwaltungsakts lässt die Ahndbarkeit bereits begangener Zuwiderhandlungen unberührt (KG, Beschluss vom 21. April 2004 – 3 Ws (B) 158/04, NZV 2005, S. 160, 161; Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 247). (2) Die Ausführungen des Amtsgerichts zu den Gründen der Begrenzung der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf 100 km/h durch das Zeichen 274 auf dem Teilstück der BAB 2 bei km 329,415 in Fahrtrichtung Hannover lassen erkennen, dass die Anordnung weder objektiv unklar noch offensichtlich willkürlich ist. (3) Soweit der Betroffene in diesem Zusammenhang die Anwendung eines falschen Prüfungsmaßstabs durch das Amtsgericht beanstandet, ist er durch eine zu weitgehende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung ersichtlich nicht belastet. b) Auch der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Sowohl die verhängte Geldbuße als auch das Fahrverbot entspricht den Vorgaben des Bußgeldkatalogs und ist rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Entgegen der Auffassung des Betroffenen durfte das Amtsgericht ohne Verstoß gegen sachliches Recht gewöhnliche Tatumstände annehmen, auch wenn der Betroffene sich im Verwaltungsrechtsweg um eine Beseitigung der Geschwindigkeitsbegrenzung bemüht, weil er diese für rechtswidrig hält. (1) Die Zumessung der Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, der sich aufgrund der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild vom Gewicht der Tat und des den Täter treffenden Vorwurfs zu bilden hat. Deshalb hat sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf zu beschränken, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2001 – 3 Ss 6/01, juris, Rdnr. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 8. November 2001 – 2 Ss OWi 967/01, NZV 2002, S. 381, 382). (a) Das Bußgeldverfahren dient nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung (BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1969 – 2 BvL 11/69, juris). Es ist schon im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet (BGH, Beschluss vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92, juris, Rdnr. 26). Bußgeldkataloge wie die auf Grundlage des § 26a StVG erlassene Bußgeldkatalog-Verordnung enthalten daher Richtlinien für die Bemessung der Geldbuße. Sie sollen eine gleichmäßige Behandlung sehr häufig vorkommender Ordnungswidrigkeiten gewährleisten, was impliziert, dass (kaum abwägbare) besondere Umstände des Einzelfalls vernachlässigt werden (Göhler-Gürtler, OWiG, 16. Aufl., § 17, Rdnr. 27). Dies gilt in besonderer Weise für die Verkehrsverstöße, die besonders zahlreich begangen werden und häufig ein äußerlich gleichartiges Erscheinungsbild haben. Bei massenweise und gleichartig erscheinenden Verkehrsverstößen würde eine unterschiedliche Bewertung starkem Unverständnis begegnen. Neben der Gewährleistung der Gleichbehandlung dienen Bußgeldkataloge gleichzeitig dazu, die in die Millionen gehende Zahl der Verkehrsverstöße auf unkomplizierte Weise bewältigen zu können (Janiszewski, Die neue Bußgeldkatalog-Verordnung, NJW 1989, S. 3113). Die Regelsätze des Bußgeldkatalogs haben Rechtssatzqualität und sind deshalb auch für die Gerichte verbindlich (KK-Mitsch, OWiG, 4. Aufl., § 17, Rdnr. 94). Als Zumessungsrichtlinien lassen sie die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu, so dass sie verfassungsrechtlich unbedenklich sind (BVerfG, Beschluss vom 24. März 1996 – 2 BvR 616/91, NJW 1996, S. 1809). Der Richter hat vor allem festzustellen, ob ein Regelfall i.S.d. § 1 Abs. 2 BKatV gegeben ist oder nicht (Göhler-Gürtler, OWiG, 16. Auflage, § 17 Rdnr. 31). Umstände, die hinsichtlich der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwerfbarkeit zu einem deutlichen Abweichen vom Normalfall führen, rechtfertigen auch ein Abweichen vom Bußgeldkatalog. Jedoch würde das System des Bußgeldkatalogs insgesamt ins Wanken geraten, wenn der Grad der Vorwerfbarkeit und die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit in jedem Einzelfall detailliert untersucht und abgewogen werden müssten (Göhler-Gürtler, OWiG, 16. Auflage, § 17 Rdnr. 28b; KK-Mitsch, OWiG, 4. Aufl., § 17, Rdnr. 103) (b) Die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von den Vorgaben des Bußgeldkatalogs, insbesondere der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.1992 – 4 StR 367/91, NZV 1992, S. 286). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch in Rechtsnormen niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalog-Verordnung zu zählen ist (Senat, Beschluss vom 28. März 2012 – III-3 RBs 19/12, juris; Beschluss vom 28. Dezember 2011 – III-3 RBs 337/11, BeckRS 2012, 03569; Beschluss vom 21. Dezember 2011 – III-3 RBs 326/11, BeckRS 2012, 02847 und vom 12. Oktober 2007 - 3 Ss OWi 560/07, BeckRS 2007, 65091). (c) Die dadurch gezogenen Grenzen hat das Amtsgericht nicht überschritten. Aus den schriftlichen Urteilsgründen ergibt sich, dass das Amtsgericht sich mit einer möglichen Abweichung von den Vorgaben des Bußgeldkatalogs im Hinblick auf den anhängigen Verwaltungsrechtsstreit auseinandergesetzt, diese aber im Ergebnis mit einer aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Begründung abgelehnt hat. Die Intention, den Bußgeldrichter auf der Tatbestandsebene von der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer angeordneten Verkehrsregelung zu entlasten, würde weitgehend ausgehöhlt, wenn er diese Prüfung im Rahmen der Rechtsfolgenbemessung anstellen müsste, um zu einer angemessenen Sanktionierung zu gelangen. Aus Sicht des Senates ist die Frage der Rechtswidrigkeit der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung daher nicht nur kein zwingend bei der Zumessung der Rechtsfolgen zu berücksichtigender Aspekt (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. November 2014 – IV-2 RBs 115/14, juris, Rdnr. 9), sondern als Zumessungskriterium von vornherein ungeeignet. Gleiches gilt für etwaige Vorstellungen der betroffenen Verkehrsteilnehmer über die Sinnhaftigkeit oder Gebotenheit von Geschwindigkeitsbegrenzungen. bb) Aus den Urteilsgründen ergibt sich im Übrigen auch, dass sich das Amtsgericht der Möglichkeit bewusst gewesen ist, bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot abzusehen. Die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Härte, unter denen von einem gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV, 25 Abs. 1 S. 1 StVG indizierten Fahrverbot abgesehen werden kann, hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei verneint. 2. Die erhobene Verfahrensrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. a) Es bestehen bereits Bedenken, ob die erhobene Gehörsrüge wegen Nichtbescheidung des Aussetzungsantrages des Betroffenen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG entsprechend begründet wurde. Die zulässige Erhebung der Verfahrensrüge setzt ihre Begründung durch Angabe von Tatsachen voraus, aus denen sich der Rechtsverstoß ergeben soll. Dabei sind die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen so vollständig und genau mitzuteilen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtsmittelbegründung prüfen kann, ob ein Verstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Vorliegend fehlen Angaben zum Inhalt und zur Begründung des gestellten Antrags und zum Streitgegenstand des Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Minden, auf den sich der Aussetzungsantrag bezieht. Abgesehen davon wäre die Gehörsrüge aber unbegründet. Dabei kann dahin stehen, ob mit der Rechtsbeschwerde überhaupt mit Erfolg gerügt werden kann, das Tatgericht habe die Aussetzung des Verfahrens abgelehnt (Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 71, Rdnr. 49 m.w.N.). Denn die Gehörsrüge ist nur dann begründet, wenn die Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei hat, und wenn durch sie zugleich das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt wird. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll – als Prozessgrundrecht – sicherstellen, dass einerseits dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen, und soll andererseits das Gericht dazu verpflichten, seine Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1992 – 2 BvR 700/91, NJW 1992, S. 2811 f.; Senat, Beschluss vom 15. September 2009 – 3 Ss OWi 689/09, juris). Unter diesem Gesichtspunkt kommt damit eine Aufhebung des Urteils nur dann in Betracht, wenn es sich aufdrängt, dass es einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht Stand hielte (Senat, a.a.O.). Die Ausführungen unter Ziffer V. der schriftlichen Urteilsgründe des angefochtenen Urteils zeigen, dass sich das Amtsgericht mit den Erwägungen, mit denen der Betroffene den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens begründet hat, auseinander gesetzt, diese aber im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet hat. Die durch die Fortsetzung des Verfahrens inzidenter erfolgte Ablehnung des Aussetzungsantrags beruht daher weder auf einer willkürlichen Nichtberücksichtigung des Vorbringens des Betroffenen, noch auf sachfremden Erwägungen. b) Gleiches gilt für die erhobene Gehörsrüge wegen Nichtbescheidung des Antrags auf Beiziehung der Akten des Verwaltungsgerichts. Auch insofern bestehen Bedenken, ob die Rüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG entsprechend begründet wurde. Denn es ist nicht dargetan, welche in Bezug auf das Bußgeldverfahren entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus der Akte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergeben hätten. Soweit der Betroffene auf die aus seiner Sicht nicht gegebene zwingende Gebotenheit der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung abstellt, handelt es sich um eine wertende Schlussfolgerung und nicht um die Angabe von konkreten Tatsachen. Abgesehen davon wäre die Verfahrensrüge aber aus den oben unter Ziffer 2. a) bereits dargelegten Gründen ebenfalls unbegründet. c) Die Gehörsrüge wegen der Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, die auf die Feststellung abzielten, die Voraussetzung des eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h rechtfertigenden § 45 StVO lägen nicht vor, ist zulässig erhoben, erweist sich aber ebenfalls als unbegründet: Da die Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts den Tatgerichten obliegt, läge in der rechtsfehlerhaften Anwendung des § 77 Abs. 2 OWiG für sich genommen noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Senat, Beschluss vom 15. September 2009 – 3 Ss OWi 689/09, juris). Anderes gilt nur dann, wenn das Gericht den Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung abgelehnt hätte und die Zurückweisung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich wäre (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1992 – 2 BvR 700/91, NJW 1992, S. 2811f.). Dies ist hier nicht der Fall. Das Amtsgericht hat auch nach dem Rechtsbeschwerdevortrag die Beweisanträge des Betroffenen zur Kenntnis genommen und diese in der Hauptverhandlung durch einen Beschluss in zulässiger Weise mit lediglich kurzer Begründung (§ 77 Abs. 2 OWiG) abgelehnt. Die Urteilsgründe zu Ziffer V. des schriftlichen Urteils erlauben dem Senat eine Überprüfung der Ermessensentscheidung des Amtsgerichts, auch wenn sich das Amtsgericht nicht mehr ausdrücklich auf den gestellten Beweisantrag bezogen hat. Denn die unter Beweis gestellten Tatsachen waren für die Entscheidung offensichtlich ohne Bedeutung, so dass das Urteil auch nicht auf einem etwaigen Verfahrensfehler beruhen könnte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.