Beschluss
3 Ws 72/16
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 StGB ist unbegründet.
• Die Strafvollstreckungskammer kann der Bewertung des ärztlichen Direktors einer Maßregelvollzugsklinik folgen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dessen Richtigkeit erschüttern.
• Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Entscheidung nach § 67d Abs. 5 StGB hat keine aufschiebende Wirkung; der Verurteilte kann stattdessen nach § 307 Abs. 2 StPO Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen Erledigung der Unterbringung in Entziehungsanstalt • Die sofortige Beschwerde gegen die Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 StGB ist unbegründet. • Die Strafvollstreckungskammer kann der Bewertung des ärztlichen Direktors einer Maßregelvollzugsklinik folgen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dessen Richtigkeit erschüttern. • Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Entscheidung nach § 67d Abs. 5 StGB hat keine aufschiebende Wirkung; der Verurteilte kann stattdessen nach § 307 Abs. 2 StPO Aussetzung der Vollziehung beantragen. Der Verurteilte war wegen zahlreicher Delikte zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und in einer Entziehungsanstalt untergebracht worden. Die Maßregelvollzugsklinik V empfahl, die Unterbringung für erledigt zu erklären; die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld folgte dieser Empfehlung und lehnte gleichzeitig die Aussetzung der Vollstreckung des restlichen Strafteils ab. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung; er wurde zuvor bereits in die Strafhaft überstellt. Er brachte vor, die Klinikbewertung widerspreche früheren Gutachten und dem Abschlussbericht einer anderen Klinik. Die Strafvollstreckungskammer hörte den ärztlichen Direktor der Klinik V an und stützte ihre Entscheidung auf dessen Beurteilung sowie vorliegende Gutachten und Berichte. Der Verurteilte rügte keine konkreten, substanziierten Einwände gegen die ärztliche Beurteilung. • Die Strafvollstreckungskammer hat die Entscheidung ausführlich begründet und die detaillierten Ausführungen des ärztlichen Direktors der Maßregelvollzugsklinik V nachvollziehbar gewürdigt. • Nach Würdigung der eingereichten Gutachten und des Abschlussberichts des J-Klinikums ergab sich kein suchtspezifisches Behandlungsbedürfnis des Verurteilten zum jetzigen Zeitpunkt; die Klinik V stellte daher ein fehlendes aktuelles suchtspezifisches Risiko fest. • Die vom Verurteilten vorgelegenen Unterlagen rechtfertigten kein anderes Ergebnis; insbesondere ergab der Abschlussbericht der J-Klinik keine abweichende Beurteilung hinsichtlich eines suchtspezifischen Behandlungsbedarfs. • Konkrete Umstände oder Anhaltspunkte, die die ärztliche Beurteilung des Direktors der Klinik V erschüttern könnten, wurden nicht aufgezeigt; die Beschwerde enthielt keine substantiierten fachlichen Einwendungen. • Rechtlich ist die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 5 StGB nicht mit aufschiebender Wirkung versehen. Nach §§ 463 Abs. 6, 462 Abs. 3 StPO gilt die aufschiebende Wirkung nur für die Staatsanwaltschaft; dem Verurteilten bleibt das Rechtsmittel, die Aussetzung der Vollziehung nach § 307 Abs. 2 StPO zu beantragen. • Ein Rückgriff auf den Grundsatz des § 449 StPO, wonach Entscheidungen erst nach Rechtskraft vollstreckbar sind, führt hier nicht zu einer anderen Bewertung, weil die gesetzliche Regelung des § 67d Abs. 5 StGB und die Verweisung in den genannten StPO-Normen klar sind. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird als unbegründet verworfen. Die Kammer durfte der fachlichen Beurteilung des ärztlichen Direktors der Maßregelvollzugsklinik V folgen, weil weder die vorgelegten Unterlagen noch die Beschwerdeschrift konkrete Anhaltspunkte gegen diese Beurteilung lieferten. Die Überstellung des Verurteilten in die Strafhaft war zulässig, da seine sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat; ihm blieb jedoch der Rechtsweg, mittels eines Antrags nach § 307 Abs. 2 StPO die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen. Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.