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Beschluss

3 RVs 19/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0310.3RVS19.16.00
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Leitsätze

1. Das individuelle Beschäftigungsverbot und die Mutterschutzfristen stehen in ihren Auswirkungen der Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung eines Richters, für die die Anwendung des § 275 Abs. 1 S. 4 StPO in Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist, gleich.

2. Eine Dienstpflicht der Richterin, während der bewilligten Elternzeit das schriftliche Urteil zu fertigen, besteht nicht; die im Rahmen einer überobligatorischen Leistung der Richterin gefertigten Urteilsgründe können daher nicht unter Verstoß gegen § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht worden sein.

3. Eine Höchstfrist für die nach § 275 Abs. 1 S. 4 StPO gerechtfertigte Fristüberschreitung lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen; eine an dem Gesetzeszweck der §§ 275 Abs. 1, 338 Nr. 7 StPO orientierte Auslegung zwingt ebenfalls nicht zu der Annahme, nach Ablauf einer mit etwa einem Jahr zu bemessenden Fristüberschreitung sei das Urteil auf die Verfahrensrüge hin zwingend aufzuheben.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das individuelle Beschäftigungsverbot und die Mutterschutzfristen stehen in ihren Auswirkungen der Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung eines Richters, für die die Anwendung des § 275 Abs. 1 S. 4 StPO in Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist, gleich. 2. Eine Dienstpflicht der Richterin, während der bewilligten Elternzeit das schriftliche Urteil zu fertigen, besteht nicht; die im Rahmen einer überobligatorischen Leistung der Richterin gefertigten Urteilsgründe können daher nicht unter Verstoß gegen § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht worden sein. 3. Eine Höchstfrist für die nach § 275 Abs. 1 S. 4 StPO gerechtfertigte Fristüberschreitung lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen; eine an dem Gesetzeszweck der §§ 275 Abs. 1, 338 Nr. 7 StPO orientierte Auslegung zwingt ebenfalls nicht zu der Annahme, nach Ablauf einer mit etwa einem Jahr zu bemessenden Fristüberschreitung sei das Urteil auf die Verfahrensrüge hin zwingend aufzuheben. Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). G r ü n d e : I. Das Amtsgericht Bielefeld hat den Angeklagten am 24. März 2015 wegen gemeinschaftlichen Betruges in zwei Fällen, Betruges in zwei Fällen und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat das Amtsgericht eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von sechs Monaten verhängt. Das nach eintägiger Hauptverhandlung verkündete Urteil ist am 2. Oktober 2015 in schriftlicher Form mit Gründen und Unterschrift zu den Akten gelangt. Ebenfalls vom 2. Oktober 2015 datiert ein Vermerk der entscheidenden Richterin, der wie folgt lautet: „ Am 20.04.2015 musste ich stationär ins Krankenhaus. Im direkten Anschluss erhielt ich ein individuelles Beschäftigungsverbot. Hiernach folgte die Mutterschutzzeit, die bis zum 11.09.2015 andauerte. Insofern war mir eine frühere Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe nicht möglich“. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte zunächst fristgerecht Berufung eingelegt und diese nach Zustellung des schriftlichen Urteils auf die Revision umgestellt, mit der er eine Verfahrensrüge gem. §§ 338 Nr. 7, 275 Abs. 1 Sätze 2 und 4 StPO erhebt. Die erkennende Richterin hat mit Datum vom 14. Dezember 2015 einen weiteren Vermerk verfasst, der wie folgt lautet: „Das Urteil wurde von mir am 24.3.2015 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet. Damit begann die 5-Wochen-Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO für die Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe. Aufgrund der Organisation meines Dezernates, Vertretung und anderer dringender Geschäfte (u.a. bis zu 3 Hauptverhandlungstage pro Woche) war in diesem Fall beabsichtigt, die Urteilsgründe erst gegen Ende der 5-Wochen-Frist abzusetzen. Hierzu kam es jedoch leider nicht, da ich nach dem Dienst am Abend des 20.04.2015 zu einem ambulanten planmäßigen Kontroll-Arzttermin im Rahmen meiner Schwangerschaft musste. Völlig unerwartet wurde mir bei diesem Termin eröffnet, dass ich mich aufgrund plötzlich aufgetretener Komplikationen sofort stationär in die Frauenklinik zu begeben habe, wohin ich mit einem Rettungswagen gefahren wurde. Ich wurde gegen 22:30 Uhr stationär aufgenommen und verblieb dort bis zum Ende der Woche. Der Chefarzt der Klinik und auch meine Gynäkologin verboten mir ab sofort sämtliche berufliche Tätigkeit und ordneten absolute Schonung an. Mir wurde ein individuelles Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG bis zur Geburt des Kindes erteilt. Daran an schloss sich die Mutterschutzfrist, die am 11.09.2015 endete. In dieser Zeit war mir die Absetzung der Urteilsgründe aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Ab dem 12.09.2015 befand ich mich in Elternzeit und musste mich primär um meinen Sohn kümmern, welcher zu dieser Zeit wegen starker Koliken neben der ohnehin umfangreichen Zeit für die Betreuung eines Babys besonders viel Zuwendung benötigte. Im Rahmen der mir in dieser Zeit zustehenden Möglichkeiten habe ich mich unverzüglich um die Abfassung der recht umfangreichen Urteilsgründe in dieser Sache sowie in den 15 anderen Verfahren gekümmert, in denen die schriftlichen Urteilsgründe wegen meines völlig unerwarteten plötzlichen Arbeitsabbruches ebenfalls noch ausstanden. So ist es gelungen, die Urteilsgründe innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf der Mutterschutzfrist abzusetzen und das unterschriebene Urteil am 02.10.2015 meiner Geschäftsstelle zukommen zu lassen. Ein früheres Abfassen der schriftlichen Urteilsgründe war wegen der privaten Belastungen einer stillenden Mutter nicht möglich.“ Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat eine Revisionsgegenerklärung abgegeben. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die Revision ist zulässig. Es war dem Angeklagten unbenommen, nach Berufungseinlegung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zum Rechtsmittel der Revision überzugehen (Meyer- Goßner/ Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 335 Rn. 10). Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Allein das Fehlen der Unterschrift unter der Anklage führt nicht zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses, wenn die Anklage mit Wissen und Wollen des zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft zu den Akten gereicht wor- den ist (OLG München, Beschluss vom 26. März 2010 – 4 St RR 7/10, StraFo 2011, 226; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. August 1993 – 1 Ws 676/93, MDR 1994, 85; Reichsgericht, Urteil vom 18. Februar 1905 – 5620/04, RGSt 37, 407). Vor die- sem Hintergrund ergeben sich bereits aus dem Umstand, dass die Begleitverfügung zur Anklageschrift von der Staatsanwältin unterzeichnet worden ist, keine Zweifel an der bewussten und gewollten Anklageerhebung. 2. Die ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg. § 275 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 StPO bestimmt, dass das vollständige Urteil spätestens fünf Wochen nach der Verkündung zu den Akten zu bringen ist. Diese Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung und sichert zugleich die Übereinstimmung der schriftlichen Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis. Ein längeres Hinausschieben der Urteilsabfassung könnte die Zuverlässigkeit der Erinnerung des Urteilsverfassers beeinträchtigen und damit zu einer schriftlichen Urteilsbegründung führen, die möglicherweise nicht mehr durch die beratenen Entscheidungsgründe gedeckt ist (BGH, Urteil vom 5. Juli 1979 - 4 StR 272/79, juris, Rdnr. 7). Vorliegend hätte das am 24. März 2015 nach eintägiger Hauptverhandlung verkündete Urteil damit am 28. April 2015 zu den Akten gelangen müssen. Tatsächlich ging das schriftliche Urteil jedoch erst am 2. Oktober 2015 und damit mehr als fünf Monate nach der Verkündung auf der Geschäftsstelle ein. Diese Fristüberschreitung war jedoch nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gerechtfertigt. Nach dieser Regelung ist eine Überschreitung der Frist zulässig, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert ist. Zwar steht der rein formale Charakter der Fristenregelung in § 275 Abs. 1 StPO einer extensiven Auslegung der Ausnahme des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO entgegen, die ausdrücklich auf nicht voraussehbare unabwendbare Umstände des Einzelfalles beschränkt ist. Gleichwohl sind überstrenge Anforderungen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1975 – 1 StR 701/75, NJW 1976, 431; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991 – 4 StR 436/91, juris, Rdnr. 8; Rieß, Die Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 I StPO), NStZ 1983, S. 441, 443, 444). Gemessen hieran, war die Einzelrichterin als Folge eines „nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstandes“ an der Einhaltung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gehindert. Aus dem Inhalt des Vermerks vom 2. Oktober 2015 und der ergänzenden dienstlichen Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 ergibt sich, dass die zu diesem Zeitpunkt schwangere Einzelrichterin am 20. April 2015 und damit acht Tage vor Ablauf der Fünfwochenfrist stationär im Krankenhaus aufgenommen wurde. Im direkten Anschluss daran erhielt sie ein individuelles Beschäftigungsverbot, an das sich die Mutterschutzzeit anschloss, die bis zum 11. September 2015 andauerte. Der nach der Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 aus Sicht der Einzelrichterin „unerwartete plötzliche Arbeitsabbruch“ am 20. April 2015 stellte ungeachtet der bestehenden Schwangerschaft einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand i.S.d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO dar. Gleiches gilt, soweit im direkten Anschluss an den stationären Krankenhausaufenthalt ein individuelles Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) verhängt wurde, das bis zum Beginn der regulären Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG andauerte. Das individuelle Beschäftigungsverbot und die Mutterschutzfristen stehen in ihren Auswirkungen der Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung eines Richters, für die die Anwendung des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO in Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist, gleich (BGH, Beschluss vom 7. September 1982 – 1 StR 249/82, NStZ 1982, 519; BGH, Beschluss vom 21. Juni 1995 – 3 StR 215/95, juris, Rdnr. 3; OLG Hamm, Urteil vom 29. Juni 1977 – 4 Ss 57/77, juris; BayObLG, Beschluss vom 9. November 1982 – RReg 1 St 261/82, MDR 1983, 340; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2004 – 1 Ss 85/04, juris; Thüringer OLG, Beschluss vom 8. April 2013, 1 Ss Bs 8/13 (43), juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 275 Rdnr. 13; Julius in Gercke/Julius/Temming u.a., StPO, 5. Aufl., § 275, Rdnr. 6; KK-Greger, StPO, § 275, Rdnr. 49; Rieß, Die Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 I StPO), NStZ 1982, S. 441, 444). Das Tatbestandsmerkmal „solange“ der Regelung des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO war noch erfüllt, als das Urteil am 2. Oktober 2015 auf der Geschäftsstelle einging. Die von der Revision vertretene Auffassung, nach der nach im Einzelfall zulässiger Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist das Urteil nach Wegfall des Hindernisses bzw. Wiederantritt des Dienstes schnellstmöglich gefertigt und zu den Akten gebracht werden muss (BGH, Beschluss vom 7. September 1982 – 1 StR 249/82, NStZ 1982, 519; BGH, Beschluss vom 21. Juni 1995 – 3 StR 215/95, juris, Rdnr. 5; BayObLG, Beschluss vom 9. November 1982 – RReg 1 St 261/82, MDR 1983, 340, 341), verhilft der Verfahrensrüge ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn aus der ergänzenden dienstlichen Stellungnahme der Richterin vom 14. Dezember 2015 ergibt sich, dass sie nach Ablauf der Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 S. 1 MuSchG nicht in den Dienst zurückgekehrt ist, sondern ihr nach § 9 FrUrlV NRW Elternzeit bewilligt war. Eine Dienstpflicht der Richterin, während der bewilligten Elternzeit neben der Versorgung ihres Säuglings das schriftliche Urteil zu fertigen, bestand infolge ihrer Freistellung nicht. Die im Rahmen einer überobligatorischen Leistung der Richterin gefertigten Urteilsgründe können daher nicht unter Verstoß gegen § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht worden sein. Auch die absolute Zeitdauer zwischen der Verkündung des Urteils und der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe führt vorliegend nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils. In Literatur und Rechtsprechung wird in diesem Zusammenhang vertreten, die Fristüberschreitung dürfe sich im Rahmen des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO nur auf ein „vertretbares Maß“ im Sinne von Tagen oder wenigen Wochen beschränken, so dass eine Fristüberschreitung um fast ein Jahr nicht mehr hinnehmbar sei und zur Aufhebung nach § 338 Nr. 7 StPO führe (LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 275, Rdnr. 13; Julius in: Gercke/Julius/Temming u.a., StPO, 5. Aufl., § 275, Rdnr. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 275, Rdnr. 12; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2004 – 1 Ss 85/04, juris, Rdnr. 3; Thüringer OLG, Beschluss vom 8. April 2013 – 1 Ss Bs 8/13 (43), juris, Rdnr. 6). In den zitierten Entscheidungen wird in diesem Zusammenhang auf den unzweifelhaft bestehenden Ausnahmecharakter der Regelung des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO verwiesen. Ergänzend wird angeführt, der Ausgestaltung der Fristüberschreitung als absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO liege der Gedanke zugrunde, dass durch die Verzögerung der Urteilsabsetzung die Zuverlässigkeit, mit der die schriftlichen Urteilsgründe das Beratungsergebnis beurkundeten, gefährdet sei. Auch und gerade bei kleineren Verfahren, die oft gleichgelagert seien, sei damit zu rechnen, dass das Erinnerungsbild des Richters schnell verblasse, weshalb ein Zeitraum von nahezu einem Jahr zwischen Urteilsverkündung und schriftlicher Urteilsabsetzung – auch unter Berücksichtigung der Belange der von der Entscheidung Betroffenen – nicht mehr tragfähig erscheine und zur Urteilsaufhebung führen müsse (Thüringer OLG, Beschluss vom 8. April 2013 – 1 Ss Bs 8/13 (43), juris, Rdnr. 6; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2004 – 1 Ss 85/04, juris, Rdnr. 3). Diese Auffassung teilt der Senat in dieser Allgemeinheit nicht. Eine Höchstfrist für die nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gerechtfertigte Fristüberschreitung lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Eine an dem Gesetzeszweck der §§ 275 Abs. 1, 338 Nr. 7 StPO orientierte Auslegung zwingt ebenfalls nicht zu der Annahme, nach Ablauf einer mit etwa einem Jahr zu bemessenden Fristüberschreitung sei das Urteil auf die Verfahrensrüge hin zwingend aufzuheben. Die Auffassung, die Regelung des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO erlaube nur Fristüberschreitungen in einem überschaubaren Rahmen von Tagen oder wenigen Wochen, findet in den Gesetzesmaterialien keine hinreichende Stütze. Die Vorschriften in §§ 275 Abs. 1, 338 Nr. 7 StPO sind mit dem am 11. Dezember 1974 verkündeten Ersten Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG) am 1. Januar 1975 in Kraft getreten. Nach § 275 Abs. 1 StPO des bis dahin geltenden Rechts war das Urteil mit den Gründen binnen einer Woche nach der Verkündung zu den Akten zu bringen, wobei es sich um eine Soll-Vorschrift handelte. Die Vorbereitung des 1. StVRG reicht bis in das Jahr 1970 zurück. Ein im Bundesjustizministerium erarbeiteter Regierungsentwurf (BT-Drucks. VI/3478) wurde in der 6. Wahlperiode im April 1972 erstmals den gesetzgebenden Körperschaften zugeleitet, wegen der vorzeitigen Auflösung des Bundestages im Herbst 1972 aber nicht mehr beraten. Den nur wenig veränderten Entwurf (BT-Drucks. 7/551) brachte die Bundesregierung in der 7. Wahlperiode im Frühjahr 1973 erneut ein. Die hier in Frage stehenden Regelungen zur Bestimmung einer neuen, zwingenden Frist zur Absetzung der schriftlichen Urteile in Strafsachen haben dabei im Zuge der parlamentarischen Beratungen im Vergleich zu den Gesetzentwürfen keine wesentlichen Änderungen erfahren und sind seit ihrem Inkrafttreten unverändert. Lediglich die Vorschrift des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO wurde aufgrund eines entsprechenden Anliegens des Bundesrates sprachlich anders gefasst als von der Bundesregierung zunächst vorgeschlagen (BT-Dr. 7/2600, S. 7, 36). Erklärtes Ziel der Neuregelung war nach den Gesetzesmaterialien eine Beschleunigung des Verfahrens und eine Abkürzung der Fristen, innerhalb derer schriftliche Urteile in Strafverfahren zu den Akten gebracht werden. Dazu war eine Auswertung von Revisionsverfahren vorgenommen worden, über die der Bundesgerichtshof entschieden hatte. Die in den Begründungen beider Regierungsentwürfe ebenfalls erwähnte Absicht, auch sicherzustellen, dass die Gründe besser mit dem Beratungsergebnis übereinstimmen, tritt demgegenüber erkennbar zurück (so auch Rieß, Die Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 I StPO), NStZ 1982, S. 441, Rdnr. 8). Eine Höchstfrist für die Überschreitung der durch unabwendbare Ereignisse gerechtfertigten Urteilsabsetzungsfrist spielte bei den parlamentarischen Beratungen zu § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO nach der vorliegenden Dokumentation keine Rolle. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber durch die gleichzeitig geschaffene Regelung in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, die gestaffelte Fristen für die Urteilsabfassung vorsieht, gezeigt, dass er durchaus Vertrauen in das Erinnerungsvermögen der erkennenden Richter an das Ergebnis Hauptverhandlung und der Beratungen auch nach langem Zeitablauf seit Verkündung des Urteils hat. Denn mit dieser Regelung wurde bewusst in Kauf genommen, dass das schriftliche Urteil nach lang andauernden Strafverfahren mit vielen Hauptverhandlungstagen unter Umständen erst nach Wochen oder Monaten zu den Akten gelangt. In der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung ist ein Beispielfall zitiert, wonach dann, wenn an mehr als 90, aber an nicht mehr als 100 Tagen verhandelt worden ist, insgesamt 25 Wochen für die Urteilsabsetzung zur Verfügung stehen (BT-Drucks. 7/551, S. 84, 85). Eine absolute Höchstfrist für die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe hat der Gesetzgeber dabei nicht vorgesehen. Soweit sich das Oberlandesgericht Zweibrücken in der Entscheidung vom 14. Mai 2004 (1 Ss 85/04, juris) auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juni 1977 (4 Ss 57/77, juris) bezieht, wurde die Frage einer möglichen Höchstfrist und deren Dauer in der zitierten Entscheidung bei genauer Betrachtung nicht offen gelassen, sondern ersichtlich nicht in Erwägung gezogen. Der Ausnahmecharakter der Regelung des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO lässt sich im Übrigen nicht nur durch eine Begrenzung der Dauer einer möglichen Fristüberschreitung, sondern durch eine strenge Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift verwirklichen. Abgesehen davon wäre auch dann, wenn der oben zitierten Rechtsprechung zu folgen wäre, angesichts einer Fristüberschreitung von unter sechs Monaten das als nicht mehr hinnehmbar eingestufte Ausmaß noch nicht erreicht. 3. Die allgemeine Sachrüge hat der Angeklagte nicht erhoben.