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Urteil

9 U 40/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Beginn der Verjährungsfrist zivilrechtlicher Regressansprüche eines Sozialversicherungsträgers kommt es auf die Kenntnis der Mitarbeiter der bei ihm zuständigen Regressabteilung an. • Das Wissen der Leistungsabteilung ist regelmäßig unbeachtlich, auch wenn eine interne Verpflichtung zur Weiterleitung an die Regressabteilung besteht. • Grob fahrlässige Unkenntnis der Regressabteilung kann Verjährungsbeginn rechtfertigen, muss aber substantiiert dargetan werden. • Der Träger erfüllt seine sekundäre Darlegungslast durch schlüssigen Vortrag über den internen Ablauf; der Anspruchsgegner trägt die geringere Darlegungslast und muss konkrete Anhaltspunkte vorlegen. • Zur Vorlage interner Verwaltungsvorgänge besteht keine Verpflichtung, wenn der Kläger bestreitet, dass entsprechende Unterlagen überhaupt existieren, und das Sozialgeheimnis die Herausgabe ohne Einwilligung der Betroffenen verhindert.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Regressansprüchen eines Sozialversicherungsträgers: Kenntnis der Regressabteilung maßgeblich • Für den Beginn der Verjährungsfrist zivilrechtlicher Regressansprüche eines Sozialversicherungsträgers kommt es auf die Kenntnis der Mitarbeiter der bei ihm zuständigen Regressabteilung an. • Das Wissen der Leistungsabteilung ist regelmäßig unbeachtlich, auch wenn eine interne Verpflichtung zur Weiterleitung an die Regressabteilung besteht. • Grob fahrlässige Unkenntnis der Regressabteilung kann Verjährungsbeginn rechtfertigen, muss aber substantiiert dargetan werden. • Der Träger erfüllt seine sekundäre Darlegungslast durch schlüssigen Vortrag über den internen Ablauf; der Anspruchsgegner trägt die geringere Darlegungslast und muss konkrete Anhaltspunkte vorlegen. • Zur Vorlage interner Verwaltungsvorgänge besteht keine Verpflichtung, wenn der Kläger bestreitet, dass entsprechende Unterlagen überhaupt existieren, und das Sozialgeheimnis die Herausgabe ohne Einwilligung der Betroffenen verhindert. Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung einer durch einen Verkehrsunfall schwerbehinderten Versicherten. Die Versicherte bezog seit 01.09.2009 volle Erwerbsminderungsrente; der Rentenantrag enthielt Hinweise auf den unfallbedingten Gesundheitsschaden vom 09.11.1983. Die Klägerin meldete am 18.01.2011 Regressansprüche gegen den Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherer) in Höhe von insgesamt 119.997,21 €. Der Beklagte rügte Verjährung und behauptete, die Leistungsabteilung der Klägerin habe bereits vor 2002 durch Mitteilungen Dritter Kenntnis von Regressansprüchen erlangt, die nicht ordnungsgemäß an die Regressabteilung weitergeleitet worden seien. Die Klägerin bestritt den Empfang solcher Mitteilungen vor 2009 und erklärte, der Vorgang sei erst am 28.09.2009 in der Regressabteilung eingegangen. Vorinstanzen verurteilten den Beklagten zur Zahlung und zur Erstattung weiterer nach §116, §119 SGB X übergegangener Leistungen; das Landgericht wies teilweise wegen Verjährung ab. Der Beklagte führte Berufung, die vom OLG zurückgewiesen wurde. • Rechtliche Grundlage: Verjährungsbeginn richtet sich nach §199 Abs.1 Nr.2 BGB; für Behördenansprüche gilt maßgeblich die Kenntnis der zuständigen Bediensteten der verfügungsbefugten Stelle. • Beim Sozialversicherungsträger mit funktionaler Aufgabenteilung ist für Regressansprüche maßgeblich die Kenntnis der Mitarbeiter der Regressabteilung; das Wissen der Leistungsabteilung bleibt in der Regel unbeachtlich. • Der vom Beklagten herangezogene BGH‑Entscheid zur Wissenszurechnung ist auf den vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalt nicht übertragbar; einschlägige BGH‑Rechtsprechung bestätigt die Sichtweise des Senats. • Grob fahrlässige Unkenntnis der Regressabteilung wäre nur dann verjährungsrelevant, wenn die Klägerin in atypischer Weise ihre Prüfungs- und Weiterleitungspflichten verletzt hätte; konkrete Tatsachen dafür hat der Beklagte nicht dargetan. • Die Klägerin hat die sekundäre Darlegungslast erfüllt, indem sie schlüssig vortrug, dass die Leistungsabteilung erst mit dem Rentenantrag 2009 von der Regressmöglichkeit erfuhr und diesen Vorgang ordnungsgemäß an die Regressabteilung weiterleitete. • Der Vortrag des Beklagten war unspezifisch und reichte nicht zur Substantiierung des Verjährungsbeginns; Beweisansprüche auf Vorlage interner Akten sind aus prozesstaktischen, rechtlichen und datenschutzrechtlichen Gründen nicht durchsetzbar. • Folgerung: Die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche sind nicht verjährt; die Berufung des Beklagten war unbegründet. Der Senat weist die Berufung des Beklagten zurück und bestätigt die Zahlungs- und Feststellungsansprüche der Klägerin gemäß §§ 116, 119 SGB X. Die vom Landgericht zugesprochenen Beträge sind nicht verjährt, weil der Verjährungsbeginn auf den Kenntnisstand der Regressabteilung abgestellt wird und diese im vorliegenden Verfahren erst am 28.09.2009 von der Regressmöglichkeit erfahren hat. Der Beklagte hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die eine grob fahrlässige Unkenntnis der Regressabteilung begründen könnten. Eine Vorlage oder Herausgabe interner Verwaltungsvorgänge der Klägerin war nicht anzuordnen; zudem verhindert das Sozialgeheimnis deren Offenlegung ohne Einwilligung der betroffenen Versicherten. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Sicherheitsleistungen sind geregelt.