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Beschluss

4 W 61/15 + I-4 W 17/16

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Festsetzung von Ersatzordnungshaft gegen eine juristische Person muss der organschaftliche Vertreter, an dem die Haft vollzogen werden soll, namentlich benannt werden. • Ein ausgeschiedener Geschäftsführer kann für mit seiner Organstellung verwirklichte Ordnungsmittel einschließlich Ersatzordnungshaft haftbar bleiben; die Beendigung der Organstellung entzieht ihn nicht der Festsetzung, aber es ist ihm rechtliches Gehör zu gewähren. • Sofortige Beschwerden gegen Ordnungsmittelbeschlüsse sind form- und fristgerecht möglich; Vertretung durch Prozessvollmacht ist nachzuweisen, andernfalls besteht Zweifel an der Zulässigkeit.
Entscheidungsgründe
Namentliche Benennung des organschaftlichen Vertreters bei Ersatzordnungshaft erforderlich • Bei Festsetzung von Ersatzordnungshaft gegen eine juristische Person muss der organschaftliche Vertreter, an dem die Haft vollzogen werden soll, namentlich benannt werden. • Ein ausgeschiedener Geschäftsführer kann für mit seiner Organstellung verwirklichte Ordnungsmittel einschließlich Ersatzordnungshaft haftbar bleiben; die Beendigung der Organstellung entzieht ihn nicht der Festsetzung, aber es ist ihm rechtliches Gehör zu gewähren. • Sofortige Beschwerden gegen Ordnungsmittelbeschlüsse sind form- und fristgerecht möglich; Vertretung durch Prozessvollmacht ist nachzuweisen, andernfalls besteht Zweifel an der Zulässigkeit. Die 14. Zivilkammer des Landgerichts Bochum verhängte gegen die Schuldnerin zu 1) und den Schuldner zu 2) Ordnungsgelder unter Androhung von Ersatzordnungshaft wegen Verstößen gegen zuvor ausgesprochene Unterlassungsverpflichtungen (irreführende Werbung als Klinik/Belegkrankenhaus bzw. Werbeaussage eines Arztes). Gegen die Beschlüsse legten die Betroffenen sofortige Beschwerden ein. Im Verfahren ging es insbesondere um die Frage der Festsetzung und Vollstreckung von Ersatzordnungshaft sowie um die Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführer durch Rechtsanwältin I. Das Landgericht hatte in einem Beschluss die Ersatzordnungshaft nicht namentlich zugeordnet; der Senat prüfte, ob dies rechtlich zulässig ist. Weiter war streitig, ob ein ehemaliger Geschäftsführer für die Vollstreckung der Haft benannt werden darf. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht; eine Prozessvollmacht der Rechtsanwältin war vorhanden und blieb durch den Geschäftsführerwechsel unberührt (Vollmachtsurkunde vom 17.07.2014). • Tatbestandliche Feststellung: Das Landgericht hat zu Recht eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsurteile festgestellt; Höhe des Ordnungsgeldes und der Ersatzordnungshaft sind nicht zu beanstanden. • Namentliche Benennungspflicht: Bei Festsetzung von Ordnungshaft bzw. Ersatzordnungshaft gegen eine juristische Person ist der organschaftliche Vertreter, an dem die Haft vollstreckt werden soll, namentlich zu benennen; dies dient der Rechtsklarheit und beruht auf ständiger Rechtsprechung. • Haft gegen ausgeschiedenen Geschäftsführer: Die Haft kann an denjenigen organschaftlichen Vertreter festgesetzt werden, in dessen Verantwortungsbereich die Zuwiderhandlung fiel, auch wenn dieser zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht mehr Geschäftsführer ist; die Beendigung der Organstellung verhindert die Festsetzung nicht. • Rechtliches Gehör: Dem ausgeschiedenen Geschäftsführer ist im Festsetzungsverfahren ausreichendes Gehör zu gewähren; dies war hier durch fortdauernde Vertretung und Beteiligung der Rechtsanwältin gewährleistet. Die Beschwerdeverfahren hatten keinen durchgreifenden Erfolg. Im Verfahren I-4 W 61/15 wurde die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 1) zurückgewiesen, allerdings mit der Maßgabe, dass die im angefochtenen Beschluss angeordnete Ersatzordnungshaft im Falle der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes an dem ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin zu 1), dem Schuldner zu 2), zu vollziehen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin zu 1). In Verfahren I-4 W 17/16 wurde die sofortige Beschwerde des Schuldners zu 2) zurückgewiesen; die Kosten trägt dieser. Insgesamt hat das Oberlandesgericht die Ordnungsmittel des Landgerichts bestätigt, jedoch klargestellt, dass bei Ersatzordnungshaft die namentliche Benennung des organschaftlichen Vertreters verbindlich ist und auch ein ausgeschiedener Geschäftsführer für bereits verwirklichte Ordnungsmittel in Betracht kommen kann, sofern ihm zuvor rechtliches Gehör gewährt wurde.