Beschluss
32 SA 11/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0321.32SA11.16.00
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Leitsätze
Eine Gerichtsstandbestimmung ist bei verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen mehrerer als Streitgenossen in Anspruch genommener Beklagter auch bei Vorliegen eines besonderen gemeinschaftlichen Gerichtsstands möglich, wenn das angerufene und im Ergebnis zu bestimmende Gericht des möglichen gemeinschaftlichen Gerichtsstands seine Zuständigkeit selbst ernsthaft in Frage stellt. In diesem Fall kann das zur Zuständigkeitsbestimmung berufene Oberlandesgericht dahinstehen lassen, ob der besondere gemeinschaftliche Gerichtsstand tatsächlich vorliegt.
Tenor
Zum zuständigen Gericht bestimmt wird das Landgericht C.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gerichtsstandbestimmung ist bei verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen mehrerer als Streitgenossen in Anspruch genommener Beklagter auch bei Vorliegen eines besonderen gemeinschaftlichen Gerichtsstands möglich, wenn das angerufene und im Ergebnis zu bestimmende Gericht des möglichen gemeinschaftlichen Gerichtsstands seine Zuständigkeit selbst ernsthaft in Frage stellt. In diesem Fall kann das zur Zuständigkeitsbestimmung berufene Oberlandesgericht dahinstehen lassen, ob der besondere gemeinschaftliche Gerichtsstand tatsächlich vorliegt. Zum zuständigen Gericht bestimmt wird das Landgericht C. Gründe: I. Die Klägerin nimmt mit der vor dem Landgericht C erhobenen Klage die Beklagten in Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz als Gesamtschuldner Zug um Zug gegen die Abtretung von Ansprüchen aus der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft, auf Feststellung des Annahmeverzuges hinsichtlich der Abtretung, auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung zu weiterem Schadensersatz und auf gesamtschuldnerische Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte zu 1) hat seinen allgemeinen Gerichtsstand in H, der Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) haben ihn in H2 im Landgerichtsbezirk B. Nach dem Vortrag der Klägerin nahm sie nach einer Beratung durch den Beklagten zu 1), die in ihrer Wohnung stattfand, Kontakt zu den Beklagten zu 2) und 3) auf. Die Beklagten zu 2) und 3) vermittelten der Klägerin eine Beteiligung an der F GmbH und Co. KG. Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht C sei nach den §§ 29 ZPO und 29c ZPO für die Klage gegen alle Beklagten zuständig. Sie beantragt hilfsweise die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO. Die Beklagten zu 2) und 3) haben die Zuständigkeit des Landgerichts C gerügt. Das Landgericht C hat darauf hingewiesen, dass für die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) kein besonderer Gerichtsstand in dem Bezirk des Landgerichts C gegeben sei. II. 1. Das Oberlandesgericht Hamm ist als das nächsthöhere Gericht über den Landgerichten C und B gemäß § 36 Abs. 2, Abs. 1 ZPO zu der Bestimmung der Zuständigkeit berufen, da das Landgericht C zunächst mit der Sache befasst war. 2. Der Zuständigkeitsbestimmung steht nicht entgegen, dass der Rechtsstreit bereits rechtshängig ist (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 23.02.2011 - X ARZ 388/10, juris Rn. 6f.; Senat, Beschluss vom 22.10.2012 - 32 SA 42/12, juris Rn. 14f.; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 36 ZPO Rn. 16). Voraussetzung ist allerdings, dass der Prozess nur so weit fortgeschritten ist, dass der Zweck der Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts noch erreicht werden kann. Das ist nicht mehr der Fall, wenn aufgrund des Prozessstands die Bestimmung eines anderen als des angerufenen Gerichts aus Gründen der Prozessökonomie praktisch ausscheidet und damit dem übergeordneten Gericht im Ergebnis keine Wahlmöglichkeit bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bleibt (Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 15; Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 36 ZPO Rn. 21) oder wenn der Kläger die Beklagten an ihren allgemeinen Gerichtsständen bereits einzeln verklagt hat (BGH, Beschluss vom 23.02.2011 - X ARZ 388/10, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 17.09.2013 - X ARZ 423/13, juris Rn. 7). Das vorliegende Verfahren, in dem bislang lediglich schriftsätzlich vorgetragen worden ist, ist nicht so weit fortgeschritten, dass die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands unzweckmäßig wäre. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner auf denselben Schadensersatz und damit als Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen. 4. Es kann dahinstehen, ob für die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) gemäß § 29 ZPO oder gemäß § 29c ZPO ein Gerichtsstand bei dem Landgericht C begründet ist. Ein bei einem anderen Gericht begründeter gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand aller Beklagten kommt nicht in Betracht. Eine Gerichtsstandsbestimmung ist bei verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen mehrerer als Streitgenossen in Anspruch genommener Beklagter auch bei Vorliegen eines gemeinsamen Gerichtsstands möglich, wenn das angerufene Gericht des möglichen gemeinsamen Gerichtsstands seine Zuständigkeit selbst ernsthaft in Frage gestellt hat (st. Rspr., z.B. OLG Naumburg, Beschluss vom 31.1.2014 – 1 AR 30/13, NJW-RR 2014, 957, beck-online; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 15; Heinrich in: Musielak, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 18, beck-online, jeweils m.w.N.). Das ist vorliegend der Fall. Das Landgericht C hat sowohl in dem Hinweisbeschluss vom 10.11.2015 wie auch mit der Vorlage an das OLG Hamm mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass und weshalb es seine Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) als nicht gegeben ansieht. 5. Der Senat hat das Landgericht C zum zuständigen Gericht bestimmt. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 07.02.2007 - X ARZ 423/06, juris Rn. 14; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 18 m.w.N.). Zweckmäßig und prozesswirtschaftlich ist der Prozess vor dem Landgericht C zu führen. In dessen Bezirk hat der Beklagte zu 1) seinen allgemeinen Gerichtsstand und hat die streitgegenständliche Anlageberatung durch den Beklagten zu 1) auch stattgefunden. Damit sind sowohl eine Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 1) wie auch eine Beweisaufnahme – zu der vorrangig Zeugen aus dem C Bereich in Betracht kommen - dort wirtschaftlicher durchzuführen als in B. Das Landgericht C ist zudem mit einem parallelen Verfahren (9 O 95/14) befasst. Dahinter tritt zurück, dass das persönliche Erscheinen der Beklagten zu 2) und 3) in C aufwändiger ist. Gründe, die eine Rechtsverteidigung in C den Beklagten zu 2) und 3) unzumutbar erscheinen ließen, sind – auch vor dem Hintergrund, dass die Beziehung der Klägerin zu den Beklagten zu 2) und 3) auch nach deren Vortrag über die Vermittlung des Beklagten zu 1) in C begründet worden ist - nicht ersichtlich.