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Beschluss

32 SA 9/16

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 ZPO ist nur unter den dort genannten Voraussetzungen möglich und nicht nach bloßen Prozessökonomie-Gesichtspunkten zu erweitern. • § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Klage mit mehreren Anträgen gegen einen einzigen Beklagten gerichtet ist; die Vorschrift dient der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen bei Klagen gegen mehrere Personen. • Ein Bedürfnis zur Gerichtsstandsbestimmung aus Zweckmäßigkeitsgründen besteht nicht, wenn der Kläger die Möglichkeit hat, die Klage vollständig am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben. • Die Kosten des Bestimmungsverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen; der Streitwert des Bestimmungsverfahrens kann pauschal geschätzt werden (hier 20 % des Hauptsachewerts).
Entscheidungsgründe
Kein gemeinsamer Gerichtsstand nach §36 ZPO bei mehreren Anträgen gegen einen Beklagten • Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 ZPO ist nur unter den dort genannten Voraussetzungen möglich und nicht nach bloßen Prozessökonomie-Gesichtspunkten zu erweitern. • § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Klage mit mehreren Anträgen gegen einen einzigen Beklagten gerichtet ist; die Vorschrift dient der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen bei Klagen gegen mehrere Personen. • Ein Bedürfnis zur Gerichtsstandsbestimmung aus Zweckmäßigkeitsgründen besteht nicht, wenn der Kläger die Möglichkeit hat, die Klage vollständig am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben. • Die Kosten des Bestimmungsverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen; der Streitwert des Bestimmungsverfahrens kann pauschal geschätzt werden (hier 20 % des Hauptsachewerts). Der Kläger mit Wohnsitz in I verklagte die in F ansässige Beklagte (GmbH) vor dem Amtsgericht Hagen mit zwei Anträgen: Herausgabe der Zulassungsbescheinigung II für einen Pkw und Feststellung, dass er nicht zur Zahlung von 580 € für eine angebliche Garantieversicherung verpflichtet sei. Der Kläger behauptet, den Kaufpreis von 22.000 € bereits bezahlt zu haben; die Beklagte verweigert die Übersendung der Zulassungsbescheinigung mit dem Hinweis auf die noch offene Versicherungsforderung. Das Amtsgericht Hagen sieht sich nur für den Feststellungsantrag zuständig und legte den Kompetenzkonflikt dem Oberlandesgericht Hamm vor. Die Parteien baten um Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts. Das Oberlandesgericht prüfte, ob eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 ZPO möglich sei. • Rechtliche Aufgabe: Das Oberlandesgericht ist nach § 36 Abs. 1 ZPO zuständig, prüfte jedoch die materiellen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung. • Auslegung § 36 Abs. 1 ZPO: Die Vorschrift ist abschließend und enthält keine Generalklausel zur Herstellung eines einheitlichen Gerichtsstands aus rein prozessökonomischen Gründen. • Anwendbarkeit Nr. 2: § 36 Abs. 1 Nr. 2 ZPO greift nur, wenn aufgrund örtlicher Verhältnisse objektiv kein eindeutig zuständiges Gericht bestimmbar ist; dies liegt nicht vor, da örtliche Zuständigkeiten der Anträge klar sind. • Anwendbarkeit Nr. 3: § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass mehrere Personen verklagt werden; eine Klage mit mehreren Anträgen gegen einen einzigen Beklagten ist nicht vergleichbar und lässt die Bestimmung nicht zu. • Weitere Alternativen: Weder eine unmittelbare noch entsprechende Anwendung anderer Alternativen des § 36 Abs. 1 ZPO ist möglich. • Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte: Auch unter Prozessökonomie besteht kein Bedürfnis zur Bestimmung, da der Kläger die Klage vollständig am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten erheben könnte (§§ 12, 17 ZPO). • Kostenentscheidung und Streitwert: Nach ständiger Rechtsprechung sind die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen; der Streitwert des Bestimmungsverfahrens wurde pauschal mit 20 % des Hauptsachewerts geschätzt (Festsetzung auf 500 €). Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands wurde zurückgewiesen; die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor, insbesondere ist Nr. 3 nicht anwendbar, weil es sich um mehrere Anträge gegen einen einzigen Beklagten handelt. Es besteht kein Bedarf für eine abweichende Gerichtsstandsbestimmung, da die Klage vollständig am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten erhoben werden könnte. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Bestimmungsverfahrens wurde auf 500 € festgesetzt.