Leitsatz: 1. Trotz einer Sicherungsvereinbarung hinsichtlich einer privaten Altersvorsorge ist ein solches Anrecht im Versorungsausgleich auszugleichen. Denn die Rechte aus einer privaten Altersvorsorge gehören auch dann noch zum Vermögen eines Ehegatten, wenn sie der Sicherung einer Darlehensverbindlichkeit dienen. Mit der sicherungsweisen Überlassung allein hat sich der betroffene Ehegatte seiner Rechte aus der Altersversorgung noch nicht endgültig begeben. 2. In der Beschlussformel ist jedoch zusätzlich auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts an dem betroffenen Rentenanrecht auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen wird. 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.12.2015 wird der am 21.10.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl in der Folgesache Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin mit der Versicherungsnummer 559xxxx-9 wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin – Versicherungsnummer: 559xxxx-9 – zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.204,67 € nach Maßgabe der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin in der Fassung vom November 2013, bezogen auf den 31.12.2014, übertragen. Zusätzlich wird der Anspruch des Antragsgegners gegen die C-X- Bank, unselbständige Anstalt der M-bank C-X, L T-platz xx in xxxxx T, auf Rückgewähr des dieser aufgrund der von dem Antragsgegner mit der genannten Bank getroffenen Abtretungsvereinbarung vom 28./30.04.2008 zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehnsvertrag vom 28.04.2008 (Kontonummer: 63123xxxxx) eingeräumten Bezugsrechts betreffend das Anrecht des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin mit der Versicherungsnummer 559xxxx-9 in Höhe des vorstehend genannten Ausgleichsbetrages auf die Antragstellerin und den Antragsgegner als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen. Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. 3. Der Beschwerdewert wird auf 1.785,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen am 10.10.19xx miteinander die Ehe. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 30.01.2015 zugestellt. Während der Ehezeit vom 01.10.19xx bis zum 31.12.2014 hat die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung X ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 6,4007 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert in Höhe von 3,2004 Entgeltpunkten sowie einem Kapitalwert in Höhe von 21.084,15 € erworben (Versicherungsnummer: 11 30xxxx B xxx). Bei der Beschwerdeführerin besteht zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht aus einem privaten Altersvorsorgevertrag mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 1.096,99 € und einem Ausgleichswert von 548,50 € (Versicherungsnummer: 552xxxx-0). Bei der Deutschen Rentenversicherung C-I hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 32,7629 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert in Höhe von 16,3815 Entgeltpunkten sowie einem Kapitalwert i.H.v. 107.920,88 € erworben (Versicherungsnummer: 11 270xxx B xxx). Bei der Beschwerdeführerin hat der Antragsgegner ein Anrecht aus einem privaten Altersvorsorgevertrag mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 11.658,05 € und einem Ausgleichswert von Höhe von 5.829,03 € (Versicherungsnummer: 552xxxx-A) sowie ein weiteres Anrecht aus einem privaten Altersvorsorgevertrag mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 10.731,27 € und einem Ausgleichswert in Höhe von 5.204,67 € erworben (Versicherungsnummer: 559xxxx-9). Der Antragsgegner hat seine gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus dem zuletzt genannten Versicherungsvertrag für den Todesfall vollumfänglich und für den Erlebensfall in Höhe von 60.000,00 € an die C-Xische Bank, unselbständige Anstalt der Landesbank C-X, zur Sicherung eines von ihm aufgenommenen Darlehens abgetreten. Auf die Abtretungsanzeige der genannten Bank an die Beschwerdeführerin vom 28.04.2008 und auf die Abtretungserklärung des Antragsgegners vom 30.04.2008 wird Bezug genommen. Das Amtsgericht – Familiengericht – Marl hat mit dem am 21.10.2015 erlassenen Verbundbeschluss die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat dabei im Wege der internen Teilung die wechselseitigen Anrechte der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt, von einem Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin wegen Geringfügigkeit abgesehen, das Anrecht des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin (Versicherungsnummer: 552xxxx-A) extern und das weitere Anrecht des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin (Versicherungsnummer: 559xxxx-9) intern geteilt. Die Abtretung der Ansprüche aus dem zuletzt genannten privaten Altersvorsorgevertrag hat das Familiengericht nicht berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der erteilten Rentenauskünfte und wegen der Einzelheiten der Begründung der Entscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen den genannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.12.2015. Sie rügt, dass das Familiengericht die das Anrecht mit der Versicherungsnummer 559xxxx-9 betreffende Abtretungsvereinbarung nicht berücksichtigt habe. Der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung müsse zusätzlich zu der internen Teilung an die Beteiligten als Mitgläubiger abgetreten werden. Der Senat hat den Beteiligten mit Verfügung vom 02.02.2016 Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten teilweisen Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Familiengerichts in der Folgesache Versorgungsausgleich Stellung zu nehmen. II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig und begründet. 1. Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde bestehen nicht. Die Beschwerdeführerin ist insbesondere beschwerdebefugt i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG, weil die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts in die Rechte des genannten Versorgungsträgers eingreift. Ein im Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Versorgungsträger wird durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine – feststellbare – wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers ankäme; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlich-rechtlichen, einen betrieblichen oder einen sonstigen privaten Versorgungsträger handelt (vgl. nur: BGH, FamRZ 2013, 612f Rn. 11 m.w.N.) In Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist der angegriffene Beschluss dem Senat nur hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin mit der Versicherungsnummer 559xxxx-9 zur Überprüfung angefallen (vgl. dazu nur: BGH, FamRZ 2012, 509, 510 Rn 9; BGH, FamRZ 2011, 547; Feskorn, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 31. Auflage 2016, § 65 FamFG Rn 6, § 68 FamFG Rn 2). Danach ist eine Überprüfung der übrigen Anrechte der Beteiligten durch den Senat entbehrlich. Einwände gegen die diese Anrechte betreffende erstinstanzliche Entscheidung sind auch nicht erhoben worden. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.12.2015 ist auch begründet. Denn unter Berücksichtigung der erfolgten Abtretung der Ansprüche aus dem privaten Altersvorsorgevertrag ist eine Ergänzung der Beschlussformel der angefochtenen Entscheidung zu dem Anrecht des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin mit der Versicherungsnummer 559xxxx-9 geboten. Denn das aus der Sicherungsvereinbarung herrührende Recht auf Rückgewähr des Bezugsrechts bei Wegfall des Sicherungszwecks ist auf die Antragstellerin und den Antragsgegner als Mitgläubiger zu übertragen. a) Die Sicherungsabtretung steht einem Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Trotz der Sicherungsvereinbarung ist das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht mit der Versicherungsnummer 559xxxx-) weiterhin dem Vermögen des Antragsgegners zuzuordnen. Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Der Versorgungsausgleich soll demnach eine gleichmäßige Verteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte bewirken. Nicht einzubeziehen in den Versorgungsausgleich sind solche Anrechte, welche wirtschaftlich nicht dem Ehegatten, sondern einem Dritten zustehen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1715, 1716 Rn. 8). Die Rechte aus einer privaten Altersvorsorge gehören jedoch auch dann noch zum Vermögen des Ehegatten, wenn sie zur Sicherung einer Darlehensverbindlichkeit dienen. Denn mit der sicherungsweisen Überlassung allein hat sich der betroffene Ehegatte seiner Rechte aus der Versorgung noch nicht endgültig begeben (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1715, 1716 Rn. 8 m.w.N.; Senat, FamRZ 2015, 583f, bei juris Langtext Rn. 13). Die mit dem Darlehensgeber getroffene Sicherungsabrede hindert den Darlehensnehmer nicht, das Darlehen auf andere Weise als durch Verwertung des Versorgungsanrechts zu tilgen. Soweit dadurch die Darlehensschuld abgelöst wird, wird die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung frei und steht wirtschaftlich dem Versicherungsnehmer zu (vgl. zum Vorstehenden: BGH, FamRZ 2013, 1715, 1716 Rn. 8 m.w.N.). Eine bestehende Sicherungsvereinbarung führt auch nicht dazu, dass dem Anrecht des Antragsgegners die Ausgleichsreife nach § 19 VersAusglG fehlt. Ein Anrecht ist nach § 19 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgleichsreif, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht so hinreichend verfestigt ist, dass eine interne oder externe Teilung möglich wäre. Das ist der Fall, wenn hinsichtlich des Rentenanrechts nur eine Rechtposition besteht, die der Versorgungsträger wieder entziehen kann (vgl. zum Vorstehenden: OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.05.2014, Aktenzeichen: 2 UF 252/12, bei juris Langtext Rn 11, 16 m.w.N.). Dem steht es hingegen nicht gleich, wenn ein bereits verfestigtes Versorgungsanrecht sicherungshalber abgetreten ist, da durch die Abtretung nicht das verfestigte Anrecht gegenüber dem Versorgungsträger infrage gestellt und auch nicht das Bezugsrecht insgesamt widerrufen, sondern lediglich ein Rangrücktritt bewirkt wird (vgl. BGH, FamRZ 2014, 635 Rn. 11f; BGH, FamRZ 2014, 279, 280 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 07. August 2013 – XII ZB 673/12 – FamRZ 2013, 1715, 1716 Rn. 9). b) Die Sicherungsabtretung führt auch nicht dazu, dass der interne Ausgleich rechtlich undurchführbar ist. In der Beschlussformel ist jedoch auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts an dem betroffenen Rentenanrecht auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen wird. Nach einer Sicherungsabtretung behält der Versicherungsnehmer das Recht, das bei ihm selbst oder einem Dritten verbliebene nachrangige Bezugsrecht auf einen anderen zu übertragen. In einem solchen Fall muss außerdem der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung an den einrückenden nachrangigen Bezugsberechtigten abgetreten werden (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1715, 1717 Rn. 17f). Nichts anderes geschieht im Wesentlichen bei der internen Teilung im Wege des Versorgungsausgleichs. Es erfolgt die Übertragung des ehezeitlichen Anteils am nachrückenden Bezugsrecht auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten durch richterlichen Gestaltungsakt (vgl. zum Vorstehenden: Senat, FamRZ 2015, 583f, bei juris Langtext Rn 15). Um indes den Anforderungen eines entsprechend gesicherten Anrechts (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG) zu genügen, ist gleichzeitig mit der internen Teilung in der Beschlussformel auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen wird. Auf diese Art und Weise wird ein eigenständiges und gesichertes Anrecht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG geschaffen (vgl. zum Vorstehenden: BGH, FamRZ 2014, 635 Rn. 12; BGH, FamRZ 2013, 1715, 1717 Rn. 17; Senat, FamRZ 2015, 583f Rn. 15; OLG Hamm, NJW-RR 2014, 900, bei juris Langtext Rn. 3ff). Da gem. §§ 10 Abs. 1, 11 VersAusglG der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Rahmen der internen Teilung ein der auszugleichenden Versorgung gleichwertiges Anrecht erhalten muss, wird ihm im Wege des Versorgungsausgleichs lediglich das mit der Sicherungsabrede belastete Anrecht übertragen; sein nachrangiges Bezugsrecht kommt allerdings nur dann zum Tragen, wenn der Sicherungsfall nicht eintritt (vgl. Senat, FamRZ 2015, 583f Rn. 16; OLG Nürnberg, FamRZ 2012, 1221, 1223; Ruland, NJW 2013, 3175). Damit rügt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass das Familiengericht den Anspruch des Antragsgegners auf Rückgewähr des Bezugsrechts nicht auf die Beteiligten als Mitgläubiger übertragen hat. 3. Die Voraussetzungen der §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 2 S. 3 FamFG für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren liegen vor. Denn von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Darauf hat der Senat bereits mit Verfügung vom 02.02.2016 hingewiesen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 150 Abs. 1 FamFG, 20 FamGKG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.