Leitsatz: 1. Inbrandsetzen eines Kunststoffmüllcontainers, von dem das Feuer auf die unmittelbar angrenzende Gewerbehalle übergreift. 2. Die Diagnose Pyromanie führt bei Aufrechterhaltung der kognitiven Voraussetzungen der Intentionsbildung und Intentionsinitierung weder zur Einschränkung oder gar zur Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Brandstifters. 3. Das Recht des Prozessbevollmächtigten einer Partei, sich aktiv durch Fragen, Vorhalte oder sonstige Äußerungen in dem der Beweisaufnahme vorangehenden, vom Sachverständigen angesetzten Untersuchungstermin zu beteiligen, findet seine Grenzen bei einer medizinischen, psychiatrischen oder psychologischen Untersuchung. Die Rechte des zu Begutachtenden sind durch die Möglichkeit nachträglicher schriftlicher Stellungnahmen und/oder einer mündlichen Befragung des Sachverständigen im Gerichtstermin hinreichend gewahrt. Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Siegen (8 O 43/13) vom 26.10.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Berufungskläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Berufungsbeklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Berufungsbeklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird gem. § 540 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage beantragt. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor: Entgegen den Feststellungen des Landgerichts habe er nicht eingeräumt, den Müllcontainer angezündet zu haben. Er habe lediglich unter einem der Müllcontainer Feuer entfacht, wobei er davon ausgegangen sei, dass wegen der herrschenden Kälte der Müllcontainer nicht brennen, sondern nur „schröggeln“ (verschmoren) werde. Es fehle an einem Nachweis, dass der Brand des Gebäudes von dem Müllcontainer ausgegangen sei. Insofern habe er bestritten, dass durch das Anzünden des Müllcontainers überhaupt ein Brand entstanden sei. Er habe weder bedingt vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Wegen der extremen Kälte sei er davon ausgegangen, dass der Container nur verschmoren würde. Sofern in dem Container ein offenes Feuer entstehen würde, sei er davon ausgegangen, dass dieses keinesfalls auf das Gebäude übergreifen werde. Der Sachverständige hätte den Termin zur Exploration mit seinem Prozessbevollmächtigten abstimmen müssen. Das Gutachten selbst sei in vielfacher Hinsicht falsch und lasse eine Auseinandersetzung mit den Attesten der ihn behandelnden Dr. T vermissen. Daher hätte seinem Antrag auf Einholung eines Obergutachtens entsprochen werden müssen. Die Klägerin hat den Antrag angekündigt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Akten 12 Js 105/15 Staatsanwaltschaft Siegen lagen auszugsweise vor. II. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16.02.2016 Bezug genommen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte in den späten Abendstunden des 30.01.2012 mittels eines Feuerzeugs die äußere Hülle eines auf dem Grundstück J-Straße vor der dort errichteten Gewerbehalle stehenden Müllcontainers entzündet. Dieses Feuer griff in kürzester Zeit auf das Gebäude über, welches bis auf die Bodenplatte abbrannte. Hinsichtlich der Inbrandsetzung des Gebäudes handelte der Beklagte mit bedingtem Vorsatz. Seine Verantwortlichkeit war weder ausgeschlossen noch gemindert, § 827 Satz 1 BGB. 1. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Senat an die vom Landgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit begründen. Diese sind in der Berufungsbegründung jedoch weder dargetan noch sind sie sonst ersichtlich. 2. Die aufgrund des Akteninhalts getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts halten einer Überprüfung durch den Senat stand. Der Beklagte hat in der Klageerwiderung ausdrücklich eingeräumt, mittels eines Feuerzeugs den linken der beiden vor der Gewerbehalle stehenden Müllcontainer im unteren Bereich entzündet zu haben. Er habe das Feuerzeug so lange angehalten, bis der Müllcontainer auch nach Entfernung des Feuerzeugs im unteren linken Bereich selbstständig gebrannt habe. Diese Darstellung entspricht den Angaben des Beklagten bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 14.02.2012, seiner richterlichen Vernehmung vom 15.02.2012 und seiner Einlassung in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter am 19.06.2012. Er habe aber nicht damit gerechnet, dass das Feuer auf das Gebäude übergreifen werde, wie es tatsächlich geschehen ist. Anders als in dem bei dem Senat anhängigen Parallelverfahren 9 U 117/15 ist der Beklagte im vorliegenden Verfahren von dieser Schilderung im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht abgerückt. Dem entsprechend sind die Inbrandsetzung des Containers und das Übergreifen der Flammen auf das Gebäude im unstreitigen Tatbestand des Urteils dargestellt worden. 3. Erstmals mit der Berufungsbegründung hat der Beklagte bestritten, dass durch das Anzünden des Müllcontainers überhaupt ein Brand entstanden sei, der zudem auf das Gebäude übergegriffen habe. Dieser neue Sachvortrag ist mit Blick auf § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO im Berufungsrechtszug nicht zu berücksichtigen. Denn mit diesem Einwand hatte sich der Beklagte bereits in dem Parallelverfahren 9 U 117/15 verteidigt. Soweit der Beklagte ebenfalls erstmals mit der Berufungsbegründung die Vermutung äußert, das Niederbrennen des Gebäudes könne möglicherweise auch durch einen von einem Dritten gelegten weiteren Brandherd bedingt sein, ist auch dieser Sachvortrag neu und mit Blick auf § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO im Berufungsrechtszug nicht zu berücksichtigen. Unabhängig davon erscheint es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zuletzt wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs ausgeschlossen, dass nach dem Inbrandsetzen des selbstständig brennenden Müllcontainers ein Dritter beschlossen hat, die Gewerbehalle in Brand zu setzen. Dies wird durch die Feststellungen des Dipl.-Ing. Q bestätigt, der einen weiteren Brandausgangsherd nicht lokalisieren konnte. 4. Das Landgericht war daher nicht darauf angewiesen, seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts Olpe vom 19.06.2012 zugrundelegen, auf das sich die Klägerin vorsorglich bezogen hat (vgl. dazu OLG Zweibrücken, NJW-RR 2011, 496; OLG München, Beschluss v. 21.09.2011 - 7 U 2719/11 - ; Senat, Beschluss v. 03.05.2012 - 9 U 182/11 -; Beschluss v. 07.09.2012 - 9 W 4/12, juris; Beschluss v. 22.02.2013 - 9 U 206/12 -). Durch dieses Urteil ist der Beklagte wegen Brandstiftung und – bezogen auf den vorliegenden Fall – wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden, wobei die Verbüßung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Jedenfalls unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Straftaten nach den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Jugendschöffengerichts Olpe vom 19.06.2012 begangen hat. Das Jugendschöffengericht hat seine Überzeugungsbildung nicht zuletzt auf das von dem Beklagten in der Hauptverhandlung wiederholte umfassende Geständnis gestützt. Dem Sachvortrag des Beklagten zum Tatgeschehen im vorliegenden Verfahren lassen sich keine plausiblen Umstände entnehmen, warum das von dem Beklagten im Strafverfahren abgegebene Geständnis unzutreffend gewesen sein soll. 5. Der Beklagte hat hinsichtlich des Inbrandsetzens des Müllcontainers mit Absicht gehandelt. Es kam ihm darauf an, durch das Inbrandsetzen einen Feuerwehreinsatz auszulösen. 6. Der Beklagte hat auch in Bezug auf das Niederbrennen der Gewerbehalle vorsätzlich, nämlich mit bedingtem Vorsatz gehandelt. 6.1 Bedingt vorsätzlich handelt derjenige, der den als möglich erkannten pflichtwidrigen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Im Gegensatz dazu handelt derjenige, der darauf vertraut, der Schaden werde nicht eintreten, bewusst fahrlässig (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. § 276, Rn. 10). Hiervon ausgehend hat der Beklagte in Bezug auf die Inbrandsetzung der Gewerbehalle bedingt vorsätzlich gehandelt. 6.2 Ohne Erfolg verteidigt sich der Beklagte, er habe nicht gewusst und auch nicht damit gerechnet, dass das am Müllcontainer entfachte Feuer auf das Gebäude übergreifen würde. Die Einlassung des Beklagten erachtet der Senat als Schutzbehauptung und sieht diese aufgrund der nachstehenden Überlegungen als widerlegt an. Der Beklagte wollte einen Feuerwehreinsatz herbeiführen, bei dem er sich beweisen konnte. Hierzu war ein in Brand geratener Müllcontainer, von dem aus ein Feuer nicht auf andere Sachen oder Gebäude übergreifen konnte, weniger geeignet, als ein in Brand geratenes Gebäude. Der Senat nimmt dem Beklagten nicht ab, dass er als junger Erwachsener, insbesondere mit dem Hintergrund einer mehrjährigen Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr, nicht erkannt habe, dass die Flammen eines unmittelbar neben einer teilweise in Holzbauweise errichteten Gewerbehalle stehenden, selbstständig brennenden Müllcontainers auf das Gebäude übergreifen können. Das korrespondiert mit der Einlassung des Beklagten in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter. Dort hat der Beklagte auf Befragen erklärt, die Vorstellung, dass etwas passieren könne, sei da gewesen, es sei allerdings nicht seine Absicht gewesen, dass die Halle abbrennt. Dass der Beklagte um die naheliegende Möglichkeit wusste, dass das Feuer am Müllcontainer auf das Gebäude würde übergreifen können, wird dadurch belegt, dass er bereits am 21.07.2010 auf dem Hof V eine nur 50 cm von der Holzvertäfelung eines Gebäudes stehende, und mit Papier, Pappe und Pinseln befüllte Kiste in Brand gesetzt hat. Das von der in Brand gesetzten Kiste ausgehende Feuer griff auf einen Stall und eine Lagerhalle über, womit der Beklagte seinen Angaben zufolge nicht gerechnet haben will. Diese Einlassung hat auch der Strafrichter zu Recht als widerlegt angesehen. Der Senat ist davon überzeugt, dass allerspätestens aufgrund der damals gemachten Erfahrung, dass das Inbrandsetzen eines Gegenstandes im unmittelbaren Bereich eines Gebäudes geeignet ist, auf das Gebäude überzugreifen –insbesondere, wenn dieses teilweise in Holzbauweise errichtet ist - der Beklagte erkannt hat, dass das von ihm entfachte Feuer geeignet war, das Gebäude in Brand zu setzen. Auch wenn es darauf entscheidend nicht ankommt, so war dem Beklagten aus seiner bei der Fa. K in der Vergangenheit abgeleisteten Tätigkeit bekannt, dass das Gebäude in weiten Teilen durch Holzwerkstoffe errichtet war. Dem steht die Einlassung des Beklagten, er habe wegen der herrschenden Außentemperatur mit Minusgraden nicht damit gerechnet, dass das Feuer am Müllcontainer sich würde ausbreiten können, nicht entgegen. Ein einmal in Brand gesetzter Gegenstand erlischt –was jedem Erwachsenen ohne weitere Erklärung einleuchtet - nicht infolge niedriger Außentemperaturen. Auch bei Minustemperaturen geraten Objekte in Brand und brennen vollständig nieder, da zur Unterhaltung des Feuers lediglich Sauerstoff und brennbares Material erforderlich ist. Der Beklagte hat es in Kauf genommen, dass das am Müllcontainer entfachte und selbstständig nach Entfernen des Anzünders brennende Feuer auf das Gebäude würde übergreifen können. Zum einen wollte der Beklagte einen nicht nur unbedeutenden Feuerwehreinsatz herbeiführen. Zum anderen hat der Beklagte die neben den Müllcontainern gelagerten Hölzer und Fensterrahmen gesehen, die das Feuer nähren konnten. Der Beklagte verließ den Ort auch erst, nachdem der Müllcontainer selbstständig weiterbrannte. Er wollte hierdurch sicherstellen, dass der Müllcontainer nicht nur verschmorte, sondern offen brannte. Unter diesen Umständen ist die jetzige Einlassung des Beklagten, er habe nicht damit gerechnet, dass das Feuer das Gebäude ergreife, so dass er von der Entwicklung überrascht gewesen sei, widerlegt. Der Beklagte hatte keinen Anhaltspunkt, der ihn zu der Annahme veranlassen konnte, es werde schon nichts in Bezug auf die Gewerbehalle passieren. 6.3 Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, so hätte der Beklagte jedenfalls subjektiv vorwerfbar fahrlässig gehandelt, als er den unmittelbar an der Gebäudeaußenwand stehenden Müllcontainer mit ihm unbekannten Inhalt entzündet hatte, und sich von dem Brandort entfernte, nachdem der Müllcontainer selbstständig brannte. In diesem Fall ergäbe sich die hiervon unberührte Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung und unter dem Aspekt der Verletzung eines Schutzgesetzes gem. § 823 Abs. 2 BGB allerdings nicht aus § 306 a StGB, sondern aus § 306 d StGB, der fahrlässigen Brandstiftung. Dies änderte an der Berechtigung der Inanspruchnahme des Beklagten dem Grunde nach nichts. 7. Der Beklagte hat rechtswidrig gehandelt. Rechtfertigende Gründe für sein Handeln liegen nicht vor. 8. Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Der Beklagte hat nicht beweisen können, dass er in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung gehandelt hat, und deshalb für den von ihm angerichteten Schaden nicht verantwortlich ist. 8.1 In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht in Ausübung des ihm eröffneten Ermessensspielraums in Übereinstimmung mit § 411a ZPO das im ebenfalls bei der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen geführten Parallelverfahren eingeholte Gutachten des Dr. U im vorliegenden Verfahren zu Beweiszwecken verwertet. Beide Verfahren haben Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus dem Brand vom 30.01.2012 zum Gegenstand. Während in dem Verfahren 9 U 117/15 der Gebäudeversicherer aus übergegangenem Recht vorgeht, stehen im hiesigen Verfahren u.a. eigene Ansprüche der Klägerin hinsichtlich der Betriebseinrichtung und der Vorräte, sowie der infolge Unterversicherung eingetretene Schaden im Streit. Das dort eingeholte Gutachten zur Verantwortlichkeit des Beklagten entsprach den formalen Anforderungen an ein Gutachten. Die Beweisfrage war in beiden Verfahren identisch, zu den identischen Einwendungen des Beklagten zum schriftlichen Gutachten des Sachverständigen hat dieser in seiner Anhörung vor dem Landgericht Stellung bezogen. 8.2 Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass er sich in einer Lage befunden hat, in der er seine Entscheidung zum Handeln nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen konnte (Palandt-Sprau, a.a.O. § 827, Rn. 2). 8.3 Der gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige Dr. U hat bei dem Beklagten nach durchgeführter Exploration das Vorliegen einer Pyromanie (ICD-10 F 63.1) und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ diagnostiziert. Hinsichtlich der Pyromanie hat Dr. U ausgeführt, dass diese Störung durch häufige vollendete und versuchte Brandstiftungen ohne verständliches Motiv und durch die anhaltende Beschäftigung der betroffenen Person mit Feuer und Brand charakterisiert seien. Die Pyromanie sei jedoch nach heutiger Sichtweise keine eigenständige psychiatrische Erkrankung. Sie trete bei verschiedenen psychischen Erkrankungen auf, sei aber nicht zwingend mit diesen verknüpft. Aus diesem Grunde habe er untersucht, ob bei dem Beklagten andere Störungen mit Krankheitswert aus dem psychiatrischen Formenkreis vorliegen. Insoweit habe er eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ diagnostiziert. Hierzu zählten Störungen mit der deutlichen Tendenz, Impulse ohne Berücksichtigung von Konsequenzen auszuleben, verbunden mit unvorhersehbarer und launenhafter Stimmung. Dieses „Anders sein“ rechtfertige aber nicht per se die Annahme einer – zudem auch noch schweren –Persönlichkeitsstörung. Eine Persönlichkeitsstörung des Ausmaßes, dass diese den Ausschluss der freien Willensbildung zur Folge hat, liege bei dem Beklagten nicht vor. Die in seiner Person liegenden kognitiven Voraussetzungen der Intentionsbildung und Intentionsinitiierung seien trotz der vorliegenden Persönlichkeitsstörung nicht beeinträchtigt. Weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Beklagten seien aufgehoben oder eingeschränkt gewesen. 8.4 Die von dem Beklagten in erster Instanz erhobenen und mit der Berufungsbegründung stereotyp wiederholten Angriffe gegen die Person des Gutachters, dessen Vorgehensweise bei seiner Exploration, die äußere Form des Gutachtens und dessen sachlichen Inhalt bleiben ohne Erfolg. Soweit der Beklagte den Umfang des 12-seitigen Gutachtens als zu kurz rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Qualität eines Gutachtens nicht von dessen Umfang, sondern von dessen Überzeugungskraft geprägt wird. Die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen lassen keine Lücken erkennen, die das Verständnis für das erarbeitete Ergebnis erschwerten. Das Landgericht hat den Einwänden auch dadurch Rechnung getragen, dass es den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens und zur ergänzenden Stellungnahme zu den von dem Beklagten aufgeworfenen Fragen geladen hat. Die Beanstandung, der Sachverständige habe Angaben zum Beruf des Stiefvaters und dessen Alter im Zeitpunkt der Scheidung der Eltern (43 Jahre statt 34 Jahre) falsch wiedergegeben, ist für die qualitative Bewertung des Gutachtens ebenso ohne Belang, wie die Frage, in welchem Lebensalter kurzfristig nicht näher bezeichnete innerfamiliäre Spannungen aufgetreten waren. Hinsichtlich der behaupteten unzutreffenden Berufsangabe des Stiefvaters, findet sich eine solche Angabe weder in dem schriftlichen Gutachten, noch in dem Sitzungsprotokoll über die mündliche Erstattung des Gutachtens durch Dr. U. Auch der weitere an Dr. U gerichtete Vorwurf einer unzutreffenden Feststellung, der Stiefvater habe als LKW Fahrer Abstinenz üben müssen, so dass es nicht zu alkoholbedingter häuslicher Gewalt gegenüber der Mutter habe kommen können, findet weder im schriftlichen Gutachten, noch im Sitzungsprotokoll eine tatsächliche Stütze. In der Sache waren diese Punkte für den Sachverständigen zudem ohne Belang. Der Sachverständige hat bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens deutlich herausgestellt, dass die innerfamiliären Konflikte für die Beurteilung der konkreten Beweisfrage ohne Bedeutung waren. Der Beklagte dringt auch nicht mit dem Einwand durch, der Sachverständige hätte den auf den Pfingstmontag 2014 angesetzten Explorationstermin mit seinem Prozessbevollmächtigten abstimmen müssen. Der Beklagte behauptet nicht, dass seinem Prozessbevollmächtigten dieser Termin unbekannt gewesen sei. Die Rüge richtet sich allein gegen die unterbliebene Terminsabsprache. War der Termin dem Prozessbevollmächtigten aber bekannt, so war die unterbliebene Terminsabsprache jedenfalls für die fehlende Anwesenheit während der Exploration nicht ursächlich, da er dann auf Verlegung und Anberaumung eines Termins unter seiner Beteiligung hätte dringen können. Sofern der Sachverständige den Explorationstermin den Prozessbevollmächtigten nicht bekannt gegeben haben sollte, könnte der Beklagte auch hieraus nichts für sich herleiten. Sofern die Vorgehensweise des Sachverständigen bei dem Beklagten Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit haben aufkommen lassen, so stand es dem Beklagten frei, hierauf mit zivilprozessualen Mitteln zu reagieren. Dass die unterbliebene Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten sich erkennbar auf das Ergebnis der Begutachtung ausgewirkt hat, kann nicht festgestellt werden. Denn das persönliche Gespräch des Psychiaters mit dem zu Begutachtenden bildet eine maßgebende Säule der für die Begutachtung zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen. Daher wird man der Begleitperson eine Beteiligung an dem Untersuchungsgespräch durch Fragen, Vorhalte oder sonstige Äußerungen nicht gestatten können. Hierdurch wäre bei einer medizinischen oder psychologischen Untersuchung, anders als z. B. bei einem baurechtlichen Ortstermin, eine erhebliche Störung der Untersuchung und auch Beeinflussung ihres Ergebnisses zu befürchten, wohingegen die Rechte des zu Begutachtenden in diesem Punkt durch die Möglichkeit nachträglicher schriftlicher Stellungnahmen und/oder einer mündlichen Befragung des Sachverständigen im Gerichtstermin hinreichend gewahrt sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015 – 14 UF 135/14 -, juris). Dass Dr. U die Exploration im Umfeld des zu Begutachtenden bevorzugt, ist dem Senat aus einer Reihe von Verfahren bekannt. Der Sachverständige betont, dass ihm dies zusätzliche Hinweise auf die Persönlichkeit und das Verhalten des Betroffenen ermöglicht. Der Anwesenheit seines Vaters und der Assistentin des Sachverständigen habe der Beklagte auf ausdrückliches Befragen zugestimmt. Auch der Einwand, der Sachverständige habe sich mit den Inhalten der Atteste der ihn – den Beklagten - behandelnden Fachärztin Dr. T nicht auseinandergesetzt, greift nicht durch. Dr. U hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens betont, er habe im Rahmen der Fremdanamnese telefonischen Kontakt mit Frau Dr. T aufgenommen, forensische Besonderheiten im Zuge dieses Telefonats seien ihm aber nicht mitgeteilt worden. Für die Begutachtung seien in erster Linie die im Zuge der Exploration gewonnenen Anknüpfungstatsachen von Bedeutung gewesen. 8.5 Soweit der Sachverständige hinsichtlich der Bewertung der Verantwortlichkeit des Beklagten zu anderen Ergebnissen als die behandelnde Ärztin Dr. T gelangt, gab dies keinen Anlass zur Einholung eines von dem Beklagten beantragten Obergutachtens. Gemäß § 412 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch denselben oder durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Senat hegt keine Zweifel am Sachverstand des Sachverständigen. Dieser ist dem Senat aus einer Reihe von Verfahren als Sachverständiger für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie als kompetent bekannt. Er hat sich mit den Einwendungen des Beklagten auseinandergesetzt und auf diese erschöpfend im Rahmen seiner mündlichen Anhörung geantwortet. Das Attest der Frau Dr. T vom 27.08.2012 bescheinigt dem Beklagten eine Pyromanie. Das steht im Einklang mit der Bewertung des Sachverständigen. Soweit Dr. T im Weiteren mit Blick auf den vorliegenden Prozess ausführt, der Beklagte habe aufgrund einer Störung der Impulskontrolle gehandelt und habe niemandem bewusst schaden wollen, weswegen er fahrlässig gehandelt habe; andererseits er aber nicht in der Lage gewesen sei, die Folgen seiner Handlungen zu übersehen, steht das Ergebnis dieser Beurteilung der erfolgreichen Inanspruchnahme des Beklagten unter dem Fahrlässigkeitsgesichtspunkt nicht entgegen. Hinzu kommt, dass auch Dr. U von einer Impulsstörung ausgeht. Warum die Impulsstörung, das Handeln ohne (aus Sicht der Ärztin) verständliches Motiv und der Wille, niemandem bewusst zu schaden, dazu geführt haben soll, dass der Beklagte die Folgen seines Handelns nicht habe übersehen können, wird nicht näher erläutert, so dass eine substantiierte Auseinandersetzung mit dieser Aussage nicht möglich ist. Das Attest vom 19.09.2013 ist nahezu wortgleich. Es fehlt nur der Halbsatz, dass der Beklagte bei seinen Taten „aber fahrlässig gehandelt hat“. Worauf diese nunmehr abweichende Beurteilung beruht, geht aus dem Attest nicht hervor und ist auch nicht schriftsätzlich begründet worden. Das weitere Attest vom 21.11.2013 sowie die schriftliche Stellungnahme der Dr. T vom 18.08.2014 zum schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. U beinhalten bekannte Ausführungen zur Charakteristik der Pyromanie. Diese sei durch wiederholte Handlungen ohne vernünftige Motivation gekennzeichnet, die nicht kontrolliert werden können und die meist die Interessen Dritter oder der Betroffenen selbst schädigen. Da der Beklagte berichtet habe, aufgrund von dranghaften Impulsen gehandelt zu haben, sei ihrer Einschätzung zufolge der Beklagte bei Legung der Brände nicht "Herr seiner Sinne" und nicht in der Lage gewesen, sein Verhalten an vernünftigen Erwägungen auszurichten. Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung und Ergänzung seines Gutachtens insbesondere zu der vorbezeichneten Stellungnahme ausgeführt, dass diese für ihn irrelevant sei, weil für ihn nur die Anknüpfungstatsachen von Bedeutung seien, die im Zeitpunkt der Tatbegehung vorgelegen hätten. Diesbezüglich hätten Dr. T keine anderen Erkenntnisse zur Verfügung gestanden. Dass die Impulsstörung ein solches Gewicht gehabt habe, sodass die kognitiven Fähigkeiten des Beklagten und dessen Einsichts- und Steuerungsmöglichkeiten so weit herabgesetzt gewesen seien, dass der Beklagte in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung gehandelt hat, und deshalb für den von ihm angerichteten Schaden nicht verantwortlich ist, hat der Sachverständige plausibel abweichend von der Einschätzung der Frau Dr. T beurteilt. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass die multi-rationale Willensbildung nicht derartig verformt gewesen sei, dass sie den Zugang zu Wertvorstellungen oder einem Wertgefüge oder affektive, dynamische Grundlagen von Entscheidungsprozessen beeinflusst hätte. Bei Persönlichkeitsstörungen seien in der Regel – so auch hier – keine Voraussetzungen dieser Art gegeben. Der Beklagte habe zwar davon berichtet, aufgrund der Brandlegung eine aufregende Situation erlebt zu haben. Die beschriebene Aufregung sei aber nicht so stark gewesen, als dass sie auf eine schwere Persönlichkeitsstörung hinweise. Beleg dafür, dass der Beklagte bei Begehung der Tat nicht in einem Zustand völliger oder auch nur eingeschränkter Schuldfähigkeit gehandelt hat, ist auch der Umstand, dass im Strafverfahren der eigene Verteidiger keine Anhaltspunkte für eine auch nur eingeschränkte Schuldfähigkeit gesehen und diese dementsprechend auch nicht geltend gemacht hat. Noch in der Sitzung hat der Verteidiger nach Urteilsverkündung Rechtsmittelverzicht erklärt. Dabei befand sich der Beklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter am 19.06.2012 bereits seit nahezu 4 Monaten, genau seit dem 24.02.2012, in Behandlung der Dr. T. 9. Die Entscheidung des Landgerichts durch Teil- End- und Teil- Grundurteil ist unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs zur Endendscheidung reif, so hat das Gericht gem. § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO sie durch Endurteil zu erlassen. Der Teil, über den das Landgericht abschließend entschieden hat, betrifft einen Teil des Schadens an der Betriebseinrichtung und der Vorräte, nämlich einen Teilbetrag von 50.000,- €, den die Klägerin nach den Versicherungsbedingungen als Selbstbehalt tragen muss. Die Schadensberechnung der Klägerin, wonach der insoweit entstandene Schaden sich auf 208.730,- € beläuft, von denen der Versicherer 158.730,- € erstattet hat, hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Selbst wenn dies anders wäre, so wäre die Klägerin nicht gehindert, den Selbstbehalt gegenüber dem Beklagten ersetzt zu verlangen. Denn der Schaden an der Betriebseinrichtung beträgt nach objektiver Einschätzung auch ohne Einschaltung eines Sachverständigen jedenfalls mindestens 50.000,- €. Diesen Betrag kann die Klägerin mit Blick auf § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG in voller Höhe ersetzt verlangen, auch wenn der Schaden an den Betriebseinrichtungen nicht den vollen Betrag von 208.730,- € ausmachen sollte. Die Gefahr widerstreitender Entscheidungen besteht bei Fortsetzung des Verfahrens nicht. Denn das Landgericht hat gleichzeitig durch Teil-Grundurteil festgestellt, dass die weitergehende Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Dass die ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen weiterer Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten besteht, so dass der Klägerin noch über den zuerkannten Betrag hinaus weitere Schadensersatzforderungen zuzusprechen sind, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Die Berechtigung der ausgeurteilten Zinsen ist vom Beklagten nicht angegriffen. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO