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31 U 234/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0404.31U234.15.00
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Tenor

Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat zwar aufgrund des Urteils des OLG Stuttgart vom 30.03.2016 (9 U 171/15) von dem Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO absieht, er aber grundsätzlich an seiner im Hinweis vom 24.02.2016 geäußerten Rechtsauffassung festhält. Mit den Einwänden des OLG Stuttgart hat sich der Senat bereits umfassend auseinandergesetzt; auf den Hinweis vom 24.02.2016 wird hingewiesen.

Entscheidungsgründe
Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat zwar aufgrund des Urteils des OLG Stuttgart vom 30.03.2016 (9 U 171/15) von dem Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO absieht, er aber grundsätzlich an seiner im Hinweis vom 24.02.2016 geäußerten Rechtsauffassung festhält. Mit den Einwänden des OLG Stuttgart hat sich der Senat bereits umfassend auseinandergesetzt; auf den Hinweis vom 24.02.2016 wird hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat zwar aufgrund des Urteils des OLG Stuttgart vom 30.03.2016 (9 U 171/15) von dem Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO absieht, er aber grundsätzlich an seiner im Hinweis vom 24.02.2016 geäußerten Rechtsauffassung festhält. Mit den Einwänden des OLG Stuttgart hat sich der Senat bereits umfassend auseinandergesetzt; auf den Hinweis vom 24.02.2016 wird hingewiesen.