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Beschluss

4 Ws 69, 70/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0404.4WS69.70.16.00
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Leitsätze

Die Erledigung nach § 67d Abs. 6 S. 1 1. Alt. StGB ist nur dann auszusprechen, wenn mit Sicherheit festgestgellt werden kann, dass der bei den Anlasstaten bestehende Defektzustand oder die daraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten von Anfang an nicht bestanden hat oder mittlerweile weggefallen ist. Eventuelle Zweifel gehen zu Lasten des Untergebrachten.

Tenor
  • 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 12.01.2016 wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Land-gerichts Bochum vom 11.12.2015 insgesamt aufgehoben.

  • 2. Die Unterbringung des Betroffenen dauert fort.

  • 3. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 04.01.2016 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 11.12.2015 wird für erledigt erklärt.

  • 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 12.01.2016 trägt der Untergebrachte; hinsichtlich der für erledigt erklärten sofortigen Beschwerde des Untergebrachten vom 04.01.2016 ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erledigung nach § 67d Abs. 6 S. 1 1. Alt. StGB ist nur dann auszusprechen, wenn mit Sicherheit festgestgellt werden kann, dass der bei den Anlasstaten bestehende Defektzustand oder die daraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten von Anfang an nicht bestanden hat oder mittlerweile weggefallen ist. Eventuelle Zweifel gehen zu Lasten des Untergebrachten. 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 12.01.2016 wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Land-gerichts Bochum vom 11.12.2015 insgesamt aufgehoben. 2. Die Unterbringung des Betroffenen dauert fort. 3. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 04.01.2016 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 11.12.2015 wird für erledigt erklärt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 12.01.2016 trägt der Untergebrachte; hinsichtlich der für erledigt erklärten sofortigen Beschwerde des Untergebrachten vom 04.01.2016 ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Gründe: I. Das Landgericht Wuppertal verurteilte den Untergebrachten mit Urteil vom 28.06.2002, Az. 24 KLs 330 Js 2367/01 – 16/02 IV (Ru), wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 10 Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Darüber hinaus ordnete es die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Untergebrachte seinen 7 Jahre alten Neffen in den Zeiträumen Sommer 1993 bis 1996 sowie 1998 bis 1999 während gemeinsamer Urlaube und anderer Gelegenheiten unter anderem durch Oral- und Analverkehr in mehreren Fällen sexuell missbraucht. Darüber hinaus hat er im Jahr 2000 einen anderen ebenfalls etwa 7 Jahre alten Jungen, den er vorher gemeinsam mit dessen Eltern während eines Urlaubs mit seinem Neffen auf einem Campingplatz kennen gelernt hatte, bei verschiedenen Gelegenheiten in mehreren Fällen sexuell missbraucht, indem er diesem Jungen Zungenküsse gab und auch an dessen nackten Penis fasste. Weiter war die Steuerungsfähigkeit des Untergebrachten nach den Feststellungen des Urteils vom 28.06.2002 während aller vom Schuldspruch erfasster Taten erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB, nicht aber aufgehoben im Sinne von § 20 StGB. Bei dem Untergebrachten habe eine Perversion in Form einer homosexuellen Pädophilie (ICD-10: F 65.4) und eine sonstige Persönlich-keitsstörung mit unreifen, schizoiden und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F 60.8) vorgelegen. Bei diesen nicht pathologischen Störungen habe es sich um länger andauernde, tiefgreifende geistige Defekte gehandelt, welche in ihrem Gewicht, mit dem sie das Leben des Untergebrachten gestört und belastet sowie seine Fähigkeit zu einem normgemäßen Verhalten eingeengt hätten, einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von §§ 20, 21 StGB entsprochen hätten. Die homosexuelle Pädophilie des Untergebrachten, die an der Grenze zu einer Kernpädophilie einzuordnen gewesen sei, sei so stark ausgeprägt gewesen, dass aufgrund des von ihr ausgehenden unwiderstehlichen Zwangs schon ihr alleiniges Vorliegen die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit gerechtfertigt hätte. Das zusätzliche Vorliegen der sonstigen Persönlichkeitsstörung mit unreifen, schizoiden und narzisstischen Anteilen habe daher dazu geführt, dass die andere seelische Abartigkeit sogar als besonders schwer einzustufen gewesen sei. Diese psychischen Erkrankungen des Untergebrachten hätten seine Steuerungsfähigkeit bei den vom Schuldspruch erfassten Taten so erheblich herabgesetzt, dass er sicher erheblich vermindert schuldfähig im Sinne von § 21 StGB gewesen sei. Auch seine Ein-sichtsfähigkeit sei bei den vom Schuldspruch erfassten Taten beeinträchtigt, wenngleich nicht so stark herabgesetzt gewesen, dass ebenfalls der für die An-nahme einer erheblichen verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erforderliche Schweregrad erreicht worden wäre. Das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28.06.2002 wurde am gleichen Tag rechtskräftig. Die angeordnete Maßregel wird seit dem 28.06.2002 vollzogen, wobei der Unter-gebrachte zunächst im Westfälischen Zentrum für Forensische Psychiatrie in M untergebracht war und sich seit dem 04.02.2011 in der LWL-Maßregelvollzugsklinik I befindet. Im Verlauf der Unterbringung wurde der Untergebrachte mehrfach sowie von verschiedenen Sachverständigen begutachtet, wobei die Sachverständigen bei diesen Begutachtungen bei ihm jeweils – wie auch schon im Einweisungsurteil vom 28.06.2002 – eine homosexuelle (Kern-) Pädophilie sowie eine Persönlichkeits-störung, letztere teilweise mit unterschiedlichen Anteilen und Akzentuierungen, diagnostizierten. Im Rahmen der gegenständlichen Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung hat die Strafvollstreckungskammer eine Stellungnahme der LWL-Maßregelvollzugsklinik I eingeholt. In ihrer Stellungnahme vom 12.05.2015 hat sie bei dem Unter-gebrachten wiederum das Vorliegen einer Pädophilie (ICD-10: F 65.4) diagnostiziert. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung hat die LWL-Maßregelvollzugsklinik I – entgegen ihren früheren Stellungnahmen – nicht mehr gestellt, wenngleich die Persönlichkeit des Untergebrachten aus ihrer Sicht auch weiterhin Akzen-tuierungen in verschiedenen Teilaspekten (vor allem schizoide Züge) aufweise. Weiter hat die Strafvollstreckungskammer den Untergebrachten am 21.05.2015 persönlich angehört und mit Beschluss vom 22.05.2015 die Einholung eines sozial- und kriminalprognostischen Gutachtens zur Vorbereitung der Entscheidung über die Frage, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB noch erfordere, angeordnet und den Sachverstän-digen Dr. Q aus C zum Sachverständigen bestimmt. Der Sachverständige Dr. Q hat in seinem unter dem 25.09.2015 erstatteten Gutachten (zusammengefasst) unter anderem ausgeführt, dass bei dem Unter-gebrachten sicher eine homosexuelle Kernpädophilie (ICD-10: F 65.4) vorliege. Für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung (ganz gleich welcher Art) hätten sich dagegen im Rahmen der jetzigen Begutachtung klinisch keine Hinweise gefunden. Soweit im Zeitpunkt der Verurteilung bei dem Untergebrachten eine Persönlichkeits-störung, die aus Sicht des Sachverständigen Dr. Q (rückblickend) allerdings in Abweichung von den Feststellungen des Einweisungsurteils des Landgerichts Wuppertal vom 28.06.2002 als ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.6) einzuordnen gewesen sei, lasse sich hiervon heute nicht mehr viel bis gar nichts mehr erkennen. Weiter führt der Sachverständige Dr. Q in seinem Gutachten vom 25.09.2015 aus, dass im Zeitpunkt der Verurteilung eine schwere andere seelische Abartigkeit allein aufgrund des Vorliegens einer Pädophilie aus seiner Sicht nicht bestanden haben dürfte, während das Zusammenwirken von Pädophilie und Persönlichkeitsstörung geeignet gewesen sein könnte, diesen Zustand hervorzurufen. Da heute aber nicht mehr von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen und auch eine Progredienz der Homopädophilie nicht erkennbar sei, sei umstandslos festzustellen, dass der Zustand des Einweisungsurteils nicht mehr vorliege, eben auch kein kombinierter (aus Pädophilie und Persönlichkeitsstörung). In ihrer Stellungnahme vom 20.11.2015 zu dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Q vom 25.09.2015 hat die LWL-Maßregelvollzugsklinik I (zusammengefasst) unter anderem ausgeführt, dass zu den fachlichen Ausführungen und Auffassungen des Sachverständigen, welche teilweise von ihren eigenen Auffassungen abweichen würden, keine Stellungnahme abgegeben werden solle, da sowohl die Einschätzung des Sachverständigen Dr. Q als auch ihre eigenen Einschätzungen letztlich auf das gleiche substantielle Ergebnis hinauslaufen würden. Dabei hat die LWL-Maßregelvollzugsklinik I in ihrer Stellungnahme in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie trotz der Interpretier-barkeit der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q insbesondere aufgrund seiner Ausführungen zu den Aufgaben der weiteren Therapie davon ausgehe, dass auch der Sachverständige aktuell eine Fortsetzung der Behandlung im Maßregel-vollzug befürworte. Aus ihrer Sicht sei (zusammengefasst) eine längerfristige Beur-laubung oder gar eine bedingte Entlassung des Untergebrachten aus dem Maß-regelvollzug zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls auch weiterhin verfrüht. Am 11.12.2015 hat die Strafvollstreckungskammer erneut den Untergebrachten persönlich sowie den Sachverständigen Dr. Q und den unter anderem mit der Behandlung des Untergebrachten betrauten Psychotherapeuten der LWL-Maßregel-vollzugsklinik I als Vertreter der Klinik ergänzend angehört. Im Rahmen dieser Anhörung hat der Sachverständige Dr. Q insbesondere ausgeführt, dass der Untergebrachte heute in der Lage sei, frei darüber zu entscheiden, ob er seine Kernpädophilie auslebe oder nicht. Er sei nicht süchtig und auch nicht entartet. Mit Beschluss vom 11.12.2015 hat die Strafvollstreckungskammer sodann die in dem Einweisungsurteil des Landgerichts Wuppertal vom 20.06.2002 angeordnete Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt. Darüber hinaus hat die Strafvollstreckungskammer beschlossen, dass die Zeit des Vollzugs der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bis zu zwei Drittel auf die Strafe angerechnet, der dann noch verbleibende Strafrest aber nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungs-kammer hinsichtlich der Erledigung der Unterbringung im Wesentlichen ausgeführt, dass die für die Anordnung einer Maßnahme nach § 63 StGB erforderlichen Ein-gangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB bei dem Untergebrachten nicht mehr erfüllt seien, da er an keiner schweren anderen seelischen Abartigkeit mehr leide. Die im Einweisungsurteil festgestellte Persönlichkeitsstörung liege jedenfalls heute nicht mehr vor. Sie, die Strafvollstreckungskammer, folge diesbezüglich den über-zeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q, den sie sich in eigener Überzeugungsbildung anschließe. Die noch vorhandene Kernpädophilie genüge für sich genommen für die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht. Eine Divergenz im Sexualverhalten in Form einer Pädophilie sei nicht ohne weiteres mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit gleichzusetzen. Vielmehr könne auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den Schweregrad einer anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 21 StGB erreiche. Ob eine Persönlichkeitsstörung im sexuellen Bereich das Wesen des Täters so nachhaltig verändert habe, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringe, könne nur im Wege einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Täters unter Einbeziehung seiner Entwicklung, seines Charakterbildes sowie der ihm zur Last gelegten Taten einschließlich der ihnen zugrundeliegenden Motive festgestellt werden. Hier ergebe eine solche Gesamtbetrachtung und Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen aber, dass der für die Annahme einer Eingangsvoraussetzung des § 21 StGB erforderliche Schweregrad durch die Pädophilie nicht erreicht werde, da weder eine Progredienz noch ein zwanghaftes Verhalten vorliege und er ausweislich des eingeholten Gutachtens und der Stellungnahme der LWL-Maßregelvollzugsklinik I die zur Bekämpfung seiner Triebe erforderlichen Hemmungen aufbringen könne. Hinsichtlich der Nichtaussetzung des verbleibenden Strafrestes zur Bewährung hat die Strafvollstreckungskammer zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Strafaussetzung zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne. Sowohl nach Einschätzung der beauftragten Sachverständigen als auch nach Einschätzung der Vollzugseinrichtung bestehe bezüglich des Untergebrachten ein Rückfallrisiko dahingehend, dass er im Falle einer sofortigen Entlassung erneut Kinder sexuell missbrauchen werde. Diese Straftaten richten sich gegen ein besonders hohes Rechtsgut, nämlich das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Unversehrtheit von Kindern. Insoweit sei die Nichtaussetzung der Restfreiheitsstrafe unerlässlich, um die vorgenannten Rechtsgüter vor weiteren Taten des Betroffenen zu schützen. Mildere, jedoch gleichermaßen effektive Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Schließlich sei die Nichtaussetzung trotz der bisherigen Dauer der Unterbringung aufgrund der Schwere der Straftaten, die im Falle eines Bewährungsversagens zu erwarten seien, auch nicht unverhältnismäßig. Ausweislich des sich in der Verfahrensakte befindlichen Aktenvermerks des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom 14.12.2015 hat sich der therapeutische Leiter der LWL-Maßregelvollzugsklinik I an diesem Tag telefonisch bei diesem danach erkundigt, ob es zutreffend sei, dass die Strafvoll-streckungskammer erwäge, die Unterbringung des Betroffenen für erledigt zu erklären. Als der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer dies bestätigte, sei der therapeutische Leiter der LWL-Maßregelvollzugsklinik I hierüber überrascht gewesen und habe geäußert, dass er dies anders sehe und sich dazu kurzfristig auch noch äußern werde. Gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 11.12.2015 hat der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 04.01.2016 sofortige Beschwerde eingelegt, und zwar soweit mit diesem Beschluss die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist. Auch die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat unter dem 12.01.2016 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 11.12.2015 sofortige Beschwerde eingelegt, und zwar soweit mit diesem Beschluss die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt worden ist. In der Folgezeit hat sich die Staatsanwaltschaft Wuppertal unter Hinweis und unter Bezugnahme auf das mit dem Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer am 14.12.2015 geführte Telefonat sowie den Aktenvermerk des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom gleichen Tage an die LWL-Maßregelvollzugsklinik I gewandt und um eine kurzfristige Stellungnahme über die dortige Ein-schätzung über das weitere Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen der Unter-bringung des Betroffenen gebeten. Die LWL-Maßregelvollzugsklinik I hat daraufhin in ihrer an die Staatsanwalt-schaft Wuppertal gerichteten schriftlichen Stellungnahme vom 13.01.2016 unter anderem ausgeführt, dass der Einschätzung und Würdigung des Sachverständigen Dr. Q über die aus dessen Sicht nicht vorliegenden Eingangsvoraussetzungen der Unterbringung ausdrücklich widersprochen werde. Natürlich reiche die Feststellung einer Pädophilie für die Subsumtion unter das Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB alleine nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierfür einer dimensionalen Beurteilung des Anteils der Paraphilie an der Sexualstruktur, der Intensität des paraphilen Musters im Erleben, der Integration in das Persönlichkeitsgefüge und der Fähigkeit zur Kontrolle der paraphilen Handlungsimpulse. Hierfür gebe es allerdings keinen verbindlichen Orientierungsrahmen, sondern man bediene sich hierzu häufig der psychopatho-logisch relevanten Leitsymptome einer „progredienten Entwicklung“ bei sexuellen Deviationen. Weiter sei im Hinblick auf die für die Quantifizierung der störungs-relevanten Merkmale festzustellen, dass sich spätestens im Behandlungsverlauf klar gezeigt habe, dass bei dem Untergebrachten keinerlei Zweifel daran bestehen können, dass seine Sexualstruktur ausschließlich und intensiv durch eine pädophile Präferenz determiniert sei und ihm aufgrund der nach wie vor vorhandenen schizoide Persönlichkeitsanteile andere Formen sexueller Befriedigung erkennbar nicht zur Verfügung stünden. Soweit von dem Sachverständigen Dr. Q davon ausgegan-gen werde, dass die seinerzeit bestandene Persönlichkeitsstörung inzwischen insoweit abgemildert werden konnte, dass der Untergebrachte (zumindest) im forensischen Kontext damit nicht mehr in dem Maße imponieren, wie zum Zeitpunkt des Einweisungsurteils, erscheine eher von untergeordneter Bedeutung. Das Überschreiten der klassifikatorischen Schwelle zur Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD-10 sei nicht unabdingbare Voraussetzung dafür, eine schwere andere seelische Abartigkeit bei einer paraphilen Störung annehmen zu können. Der Untergebrachte weise auch weiterhin nicht unerhebliche Persönlichkeitsdefizite wie z.B. Auffälligkeiten der affektiven Ansprechbarkeit bzw. der Affektregulation, einen unflexiblen und unangepassten Denkstil sowie Defizite in der Beziehungsgestaltung und psychosozialen Leistungsfähigkeit auf, wodurch er immer wieder in Konflikt-situationen mit Mitarbeitern oder mit Patienten gerate. Insofern bestehe die delikt-assoziierte Persönlichkeitsproblematik (mit reduzierter Schwere) weiterhin fort und es erscheine insoweit auch nicht unwahrscheinlich, dass der Untergebrachte ohne die ihm vertrauten Strukturen und Menschen des Maßregelvollzugs, d.h. unter freiheitlichen Bedingungen, Gefahr laufen werde, wieder deutlich stärker (und damit auch wieder klassifikatorisch fassbar) in die altbekannten rigiden Denk-, Verhaltens- und Erlebensmuster zurückzufallen. Bei der positiven Entwicklung der Persönlich-keitsproblematik handele es sich insoweit lediglich um einen Teilerfolg, der allerdings durch entsprechende weitere therapeutische Begleitung in zunehmend alltags-näheren Situationen im Rahmen der Lockerungen erprobt und gefestigt werden müsse, um im deliktpräventivem Interesse dauerhaft Stabilität zu erreichen. Darüber hinaus habe im Zeitpunkt des Anlassverurteilung und auch noch sehr lange im Verlauf der Therapie eine ich-dystone Verarbeitung der pädophilen Neigung vor-gelegen, d.h. dass die abweichende Präferenz nicht in sein Persönlichkeitsgefüge integriert gewesen und völlig negiert worden sei. Dies sei – anders als von dem Sachverständigen Dr. Q bewertet – auch heute zum Teil noch der Fall. Auch der Wechsel zwischen Phasen mit hohem Risikobewusstsein und Verantwortungs-übernahme mit Phasen von Bagatellisierung von Risiken und Abgabe von Ver-antwortung zu Gunsten einer Opferposition ließen Zweifel daran aufkommen, in wieweit der Untergebrachte nachhaltig in der Lage sein werde, aus einer Position der Verantwortlichkeit heraus mit seiner Problematik umzugehen und dafür auch gege-benenfalls Nachteile in Kauf zu nehmen. Insoweit sei sowohl zum Zeitpunkt der Unterbringungsdelikte als auch in den entsprechenden Phasen auch heute noch die Kontrolle sexuell devianter Impulse reduziert bzw. die Gefahr sexueller Impulsdurch-brüche erhöht. Zusammenfassend gebe es daher auch ohne das Vorliegen einer diagnostizierbaren komorbiden Persönlichkeitsstörung und auch ohne das Vorliegen einer progredienten Verlaufsform weiterhin ausreichende Belege dafür, dass die bei dem Untergebrachten vorliegende Form der Paraphilie in Kombination mit den immer noch vorhandenen schizoide Persönlichkeitsanteile dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zuzuordnen bzw. als solche zu qualifizieren sei. II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 12.01.2016 ist gemäß §§ 463 Abs. 6 S. 1, 462 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Auch in der Sache hat die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Erledigung der Unterbringung des Betroffenen nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB liegen nicht vor. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 63 StGB ist gemäß § 67d Abs. 6 S. 1 StGB für erledigt zu erklären, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unter-bringung feststellt, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre. Eine Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Abs. 6 S. 1 StGB setzt demnach voraus, dass sich nach Beginn der Voll-streckung der Unterbringung herausstellt, dass die Voraussetzungen der Anordnung der Maßregel entweder von Anfang an nicht bestanden oder nicht mehr bestehen. Dies kann darauf beruhen, dass der Zustand auf Grund dessen Feststellung die Unterbringung erfolgt ist, nicht oder nicht mehr besteht, oder dass die von § 63 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht (mehr) besteht, oder dass eine weitere Unterbringung nicht mehr verhältnismäßig wäre. Dabei ist die Erledigung nur dann auszusprechen, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass der bei den Anlasstaten bestehende Defektzustand oder die daraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten von Anfang an nicht bestanden hat oder mittlerweile weggefallen ist. Eventuelle Zweifel gehen zu Lasten des Untergebrachten (vgl. OLG Braunschweig NStZ-RR 2016, 77; Schönke/ Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 29. Auflage, § 67d StGB Rn. 24). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Erledigung der Unterbringung des Betroffenen nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB nicht vor. 1. Die danach erforderliche Sicherheit darüber, dass die bei dem Untergebrachten bestehende homosexuelle (Kern-) Pädophilie nicht mehr als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB einzuordnen ist, besteht nicht. Der Sachverständige Dr. Q hat bei dem Betroffenen mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung das Vorliegen einer homosexuelle Kernpädophilie (ICD-10: F 65.4) diagnostiziert, die bereits bei den Anlasstaten bestanden und auch unvermindert fortbestehe. Soweit der Sachverständige Dr. Q aber weiter ausgeführt hat, dass bei dem Untergebrachten im Zeitpunkt der Anlassverurteilung nicht schon allein aufgrund der homosexuellen Pädophilie eine schwere andere seelische Abartigkeit bestanden haben dürfte, sondern dass allein das Zusammenwirken von Pädophilie und Persön-lichkeitsstörung geeignet gewesen sein mag, den Defektzustand hervorzurufen, sowie dass insoweit der bei den Anlasstaten bestehende Defektzustand nicht mehr vorliege, da heute nicht mehr von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen und auch eine Progredienz der Homopädophilie nicht festzustellen sei, überzeugt diese Ein-schätzung den Senat nicht mit der entsprechend den oben im Einzelnen genannten Grundsätzen erforderlichen Sicherheit. Ob das Störungsbild einer Pädophilie unter eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB zu subsumieren ist, ist eine Rechtsfrage, so dass ein Gericht demnach auch nicht gehindert ist, von dem Gutachten eines Sachverständigen abzuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.2010, Az. 2 StR 48/10; OLG Braunschweig NStZ-RR 2016, 77). Bei der Entscheidung ist aufgrund einer Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und Taten darauf abzustellen, ob seine pädophilen Neigungen den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt. Bei einer derartigen Persönlich-keitsentartung ist die Annahme einer rechtserheblichen Störung gerechtfertigt (vgl. OLG Braunschweig NStZ-RR 2016, 77). Bereits eine solche Gesamtbetrachtung hat der Sachverständige Dr. Q im Rahmen der Begutachtung aus Sicht des Senats nicht vorgenommen. Zwar ist auch aus seiner Sicht die Diagnose einer homosexuellen Kernpädophilie „ganz klar“, was insoweit im Einklang mit der Einschätzung und den Diagnosen der anderen be-teiligten Gutachter steht. Bei der Beurteilung der weitergehenden Frage, nämlich ob die bei dem Untergebrachten nach der Einschätzung aller beteiligten Gutachter vorhandene homosexuelle (Kern-) Pädophilie unter das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu subsu-mieren sei, hat der Sachverständige Dr. Q lediglich darauf abgestellt, ob eine Progredienz der Homopädophilie festzustellen sei und ob daneben eine diagnostizier- und klassifizierbare Persönlichkeitsstörung vorliege, ohne sich dabei auch mit den weiteren relevanten Symptomen und Merkmale auseinanderzusetzen, die nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der LWL-Maßregelvollzugsklinik I in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2015 zu dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Q vom 25.09.2015 sowie in der weiteren Stellungnahme vom 13.01.2016 zu der Anfrage der Staatsanwaltschaft Wuppertal für die Beurteilung dieser Frage von maßgeblicher Bedeutung sind. Bereits aus diesem Grund kann aus Sicht des Senats (zumindest nicht allein) auf der Grundlage der Einschätzungen des Sachverständigen Dr. Q nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die bei dem Untergebrachten bestehende homosexuelle Kernpädophilie nicht (mehr) als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB einzuordnen ist. Darüber hinaus begründet auch der Umstand, dass bereits in dem Einweisungsurteil ausdrücklich festgestellt worden ist, dass die bei dem Angeklagten vorliegende homosexuelle Pädophilie, die seinerzeit noch als an der Grenze zu einer Kern-pädophilie liegend eingeordnet worden ist, bereits so stark ausgeprägt gewesen sei, dass allein aufgrund des von ihr ausgehenden unwiderstehlichen Zwangs schon die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit gerechtfertigt gewesen wäre, ohne dass es insoweit einer Kombination mit der (zumindest damals) zusätz-lich vorliegenden sonstigen Persönlichkeitsstörung bedurft hätte, erhebliche Zweifel daran, dass die bei dem Untergebrachten bestehende homosexuelle Pädophilie heute nicht (mehr) als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB einzuordnen ist. Auch hiermit hat sich der Sachverständige Dr. Q in seinem Gutachten vom 25.09.2015 aus Sicht des Senats nicht hinreichend auseinander-gesetzt und sowohl das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Zeitpunkt des Einweisungsurteils als auch im Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung allein aufgrund der homosexuellen Kernpädophilie lediglich unter dem Hinweis auf eine nicht feststellbare Progredienz verneint. Insbesondere begründen aber die weiteren nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der LWL-Maßregelvollzugsklinik I in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2015 und in der weiteren Stellungnahme 13.01.2016, wonach bei dem Untergebrachten auch weiterhin nicht unerhebliche Merkmale und Persönlich-keitsdefizite, insbesondere die immer noch vorhandenen schizoide Persön-lichkeitsanteile, vorhanden seien, die in Kombination mit der homosexuellen Kernpädophilie auch ohne das Überschreiten der klassifikatorischen Schwelle zur Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD-10 auch weiterhin ausreichen, um die Paraphilie als eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB einzuordnen, erhebliche Zweifel an der Einschätzung des Sachverständigen Dr. Q, wonach dieser Defektzustand nicht mehr vorhanden sei. Die LWL-Maßregelvollzugsklinik hat insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 13.01.2016 nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der für die Quantifizierung der störungsrelevanten Merkmale kein Zweifel daran bestehen könne, dass die Sexualstruktur des Untergebrachten ausschließlich und intensiv durch eine pädophile Präferenz determiniert sei und ihm aufgrund der nach wie vor vorhandenen schizoide Persönlichkeitsanteile andere Formen sexueller Befriedigung erkennbar nicht zur Verfügung stünden. Darüber hinaus sei der Umstand, dass die im Einweisungsurteil festgestellte Persönlichkeitsstörung inzwischen habe abge-mildert werden können, nicht maßgeblich für eine Verneinung einer schweren anderen seelischen Abartigkeit, da das Überschreiten der klassifikatorischen Schwelle zur Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD-10 hierfür keine unabdingbare Voraussetzung sei. Der Untergebrachte weise auch weiterhin nicht unerhebliche Persönlichkeitsdefizite wie z.B. Auffälligkeiten der affektiven Ansprechbarkeit bzw. der Affektregulation, einen unflexiblen und unangepassten Denkstil sowie Defizite in der Beziehungsgestaltung und psychosozialen Leistungsfähigkeit auf, so dass die die deliktassoziierte Persönlichkeitsproblematik (mit reduzierter Schwere) auch weiterhin fortbestehe. Zudem sei es nicht unwahrscheinlich, dass der Untergebrachte ohne die ihm vertrauten Strukturen und Menschen des Maßregelvollzugs, d.h. unter freiheitlichen Bedingungen, Gefahr laufen werde, wieder deutlich stärker (und damit auch wieder klassifikatorisch fassbar) in die altbekannten rigiden Denk-, Verhaltens- und Erlebensmuster zurückzufallen. Weiter habe im Zeitpunkt der Anlassverurteilung und auch noch sehr lange im Verlauf der Therapie eine ich-dystone Verarbeitung der pädophilen Neigung vorgelegen, d.h. dass die abweichende Präferenz nicht in sein Persönlichkeitsgefüge integriert gewesen und völlig negiert worden sei, was teilweise auch heute noch der Fall sei. Auch der Wechsel zwischen Phasen mit hohem Risiko-bewusstsein und Verantwortungsübernahme mit Phasen von Bagatellisierung von Risiken und Abgabe von Verantwortung zu Gunsten einer Opferposition ließen Zweifel daran aufkommen, in wieweit der Untergebrachte nachhaltig in der Lage sein werde, aus einer Position der Verantwortlichkeit heraus mit seiner Problematik umzugehen und dafür auch gegebenenfalls Nachteile in Kauf zu nehmen. Insoweit sei sowohl zum Zeitpunkt der Unterbringungsdelikte und in den entsprechenden Phasen auch heute noch die Kontrolle sexuell devianter Impulse reduziert bzw. die Gefahr sexueller Impulsdurchbrüche erhöht. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die homosexuelle Kernpädophilie die Persönlichkeit des Unterge-brachten derart beherrscht, dass diese (immer noch) eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB darstellt, wobei diese Beurteilung gleichermaßen den Zeitpunkt der Anlassverurteilung als auch den heutigen Zustand betrifft. 2. Auch die erforderliche Sicherheit darüber, dass die aus dem bei den Anlasstaten bestehenden Defektzustand resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten weggefallen ist, besteht nach einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten nicht. Sowohl nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. Q als auch nach der Einschätzung der LWL-Maßregelvollzugsklinik besteht aufgrund der bei dem Unter-gebrachten bestehenden homosexuellen Pädophilie eine Wahrscheinlichkeit mindestens mittleren Grades dafür, dass dieser nach seiner etwaigen Entlassung aus der Unterbringung wegen dieses Zustands erneut erhebliche Straftaten in Form von (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne der §§ 176, 176a StGB begehen werde. Aus Sicht des Sachverständigen Dr. Q ergibt sich dies ins-besondere aufgrund des Umstands, dass das Rückfallprophylaxemodul noch nicht abgeschlossen sei. Aus Sicht der LWL-Maßregelvollzugsklinik I ergibt sich die weitere Gefährlichkeit des Untergebrachten insbesondere aufgrund der Merkmale und spezifischen Akzentuierungen seiner Persönlichkeit, welche eine maßgebliche Relevanz für die Frage haben, ob und inwieweit es ihm in Zukunft gelingen könnte, seine sexuelle Problematik zu kontrollieren. Obwohl der Rückfallvermeidungsplan aus Sicht der LWL-Maßregelvollzugsklinik I sehr ausgefeilt und differenziert ist, seien in der Praxis, also bei der Verwirklichung der rückfallvermeidenden Strategien, immer wieder Defizite bei der Ernstnahme anzunehmender Risiken und der für ein erfolgreiches Risikomanagement erforderlichen Verantwortungsübernahme für das eigene Verhalten und bestehende Wahlmöglichkeiten festzustellen. Zudem sei das Risikobewusstsein des Untergebrachten schwankend und es sei nicht sichergestellt, dass er sich im Falle einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug seines Risikos und der für ein erfolgreiches Risikomanagement erforderlichen Verantwortung für das eigene Verhalten und die bestehenden Wahlmöglichkeiten ausreichend bewusst sei. Dies zeige sich insbesondere daran, dass der Untergebrachte während des gesam-ten Verlaufs der Unterbringung die pädophilen Problematik und die damit verbun-denen Risiken zeitweise immer wieder negiert oder bagatellisiert und sich von den Behandler falsch verstanden und falsch behandelt fühlte. In diesem Zustand erlebe sich der Untergebrachte nicht als ein für das eigene Verhalten verantwortlicher Täter, sondern als Opfer. Von besonderer Bedeutung ist dabei aus Sicht der LWL-Maß-regelvollzugsklinik I, dass diese Zustände der Negierung und Bagatellisierung der pädophilen Problematik durch den Untergebrachten bis heute immer wieder auftreten. Vor diesem Hintergrund kann aus Sicht des Senats nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die aus dem bei den Anlasstaten bestehenden Defektzustand resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht mehr besteht. 3. Schließlich ist die weitere Vollstreckung der Unterbringung des Betroffenen auch nicht unverhältnismäßig. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht die Anord-nung und die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das sich hieraus ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu er-wartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach einem gerechtem und vertretbarem Ausgleich (vgl. BVerfG NStZ-RR 2013, 360; NJW 1986, 767). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es demnach, die Unterbringung nur solange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel es erfordert und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf daher nur fortgesetzt werden, wenn der damit verbundene Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Unter-gebrachten zur Bedeutung der vom ihm begangenen und in der Zukunft zu erwar-tenden Taten sowie zum Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht außer Ver-hältnis steht. Abzustellen ist dabei auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, um auch die Anordnung der Maßregel zu tragen. Diese müssen mithin "erheblich" im Sinne des § 63 StGB sein. Die Beur-teilung hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz etc.) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren und auch der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechts-widriger Taten zu bestimmen, da deren bloße Möglichkeit die weitere Maßregel-vollstreckung nicht zu rechtfertigen vermag. Weiter ist bei alledem auch auf die Besonderheiten des Falles einzugehen (BVerfG NStZ-RR 2013, 360). Dabei wachsen bei einer – wie hier – langandauernden Unterbringung die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs (vgl. BVerfG NJW 1995, 3048; NJW 1993, 778). Das geforderte Maß der Gewissheit bzw. der Wahrscheinlichkeit einer günstigen Prognose hängt dabei aber maßgeblich vom Gewicht des bei einem Rück-fall bedrohten Rechtsgutes ab. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die weitere Unterbringung des Be-troffenen unter Berücksichtigung der Art und Schwere der von dem Untergebrachten bereits begangenen und der im Falle seiner Entlassung zu erwartenden erheblicher Straftaten sowie dem Grad der Wahrscheinlichkeit der Begehung dieser Straftaten nicht unverhältnismäßig. Sowohl nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. Q als auch nach der Einschätzung der LWL-Maßregelvollzugsklinik I ist mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens mittleren Grades zu befürchten, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs erneut erhebliche Straftaten in Form von (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne der §§ 176, 176a StGB begehen wird, da das Rückfallprophylaxemodul noch nicht hinreichend abgeschlossen sei und zudem das Risikobewusstsein des Untergebrachten schwankend und es insoweit nicht sichergestellt sei, dass er sich im Falle einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug seines Risikos und der für ein erfolgreiches Risikomanagement erforderlichen Verantwortung für das eigene Verhalten und die bestehenden Wahlmöglichkeiten ausreichend bewusst sei. Damit sind Rechtsgüter, nämlich das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Unversehrtheit von Kindern, bedroht, denen in der Abwägung ein besonders hohes Gewicht beizumessen ist. Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Anlasstaten nicht um „leichte“ Fälle von sexuellen Missbrauchs, sondern dass es sich dabei um sexuelle Handlungen gehandelt hat, die mit schwerwiegenden Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung der Kinder und teilweise auch mit Ein-griffen in die körperliche Unversehrtheit der Kinder einhergingen. Der Untergebrachte veranlasste eines der Kinder unter anderem bei zehn Gelegenheiten dazu, sein steifes Glied in den Mund zu nehmen und daran zu lutschen. Bei weiteren zehn Gelegenheiten veranlasste er das Kind, dessen Glied in seinen After zu stecken. Außerdem steckte er dabei bei mindestens einer Gelegenheit einen Finger in den After des Kindes. Zudem beruhen die Anlasstaten nach der Einschätzung der be-teiligten Gutachter auf einer stabilen sexuellen Deviation in Gestalt einer fixierten homopädophilen Sexualpräferenz. Auch der Umstand, dass der Untergebrachte im Verlauf der Unterbringung eine sexuelle Beziehung zu einem etwa 20-jährigen Mit-patienten mit jungenhaften Aussehen unterhielt, wobei er im Rahmen einer früheren Begutachtung hierzu erklärt hat, dass er seinen Wunsch, Homosexualität mit erwach-senen Männern zu leben, inzwischen als „illusionäre Hoffnung eines zufrieden-stellenden Kinderersatzes“ sehe, sowie der weitere Umstand, dass der Unterge-brachte im Rahmen der aktuellen Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. Q im Rahmen des Explorationsgespräches erklärt hat, dass er etwa einmal im Monat masturbiere, wobei er nur dann zu einem Samenerguss kommen könne, wenn er sich dabei seine damaligen Tatopfer vorstelle, zeigen deutlich, dass sich die sexuelle Devianz im Verlauf der Unterbringung nicht geändert hat. Selbst der Untergebrachten hat gegenüber dem Sachverständigen Dr. Q im Rahmen des Explorationsgespräches „klipp und klar“ erklärt, kernpädophil bezogen auf Jungen vor der Pubertät zu sein. Weiter ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass bei dem Untergebrachten trotz eines ausgefeilten und differenzierten Rückfallver-meidungsplans aus Sicht der LWL-Maßregelvollzugsklinik I in der Praxis, also bei der Verwirklichung der rückfallvermeidenden Strategien, immer wieder Defizite bei der Ernstnahme anzunehmender Risiken und der für ein erfolgreiches Risiko-management erforderlichen Verantwortungsübernahme für das eigene Verhalten und bestehende Wahlmöglichkeiten aufgetreten seien. Mildere, jedoch gleichermaßen effektive Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Insbesondere kommt die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung gemäß § 67d Abs. 2 StGB nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB liegen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine störungsbedingten erheb-lichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Dies ist jedoch aus den oben bereits im Einzelnen erläuterten Gründen sowie auch unter Berücksichtigung der voraus-sichtlichen Wirkungen der im Falle der Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 S. 3 StGB kraft Gesetzes eintretenden Führungs-aufsicht und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe gemäß §§ 68a, 68b StGB nicht der Fall. Das Rückfallrisiko kann hier nicht durch Auflagen und Weisungen im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung bzw. im Rahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht gemildert wären. Den Gegenstand der Anlassverurteilung bildeten schwere sexuelle Missbrauchsfälle an Kindern sowohl innerhalb als auch außerhalb des familiären Bereichs des Unter-gebrachten. Dabei hat der Untergebrachte die Kinder jeweils aus alltäglichen Situationen heraus kennengelernt und auch die Taten bei verschiedenen, teilweise ebenfalls alltäglichen Situationen, begangen. Zudem beruhen die Anlasstaten nach der Einschätzung der beteiligten Gutachter auf einer stabilen sexuellen Deviation in Gestalt einer fixierten homopädophilen Sexualpräferenz. Eventuelle Auflagen und Weisungen, sich von speziellen Orten und Situationen, an denen typischerweise Kinder bzw. vorpubertäre Jungen anzutreffen sind, fernzuhalten, sind insoweit ebenso wenig effektiv zur Milderung des Rückfallrisikos geeignet wie ein allgemeines Verbot, sich Kindern bzw. vorpubertären Jungen zu nähern. III. Die ursprünglich gemäß § 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 04.01.2016 ist durch die Entscheidung des Senats über die Fortdauer der Unterbringung prozessual überholt und damit gegenstandslos geworden und war insoweit für erledigt zu erklären (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, Vor § 296 StPO Rn. 17). IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Zusammenhang mit der erfolgreichen sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 12.01.2016 gehören als Rechtsmittelkosten zu den Verfahrenskosten, die der Untergebrachte nach § 465 S. 1 StPO zu tragen hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 473 StPO Rn. 15). Hinsichtlich der für erledigt erklärten sofortigen Beschwerde des Untergebrachten vom 04.01.2016 ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 58. Auflage, Vor § 296 StPO Rn. 17).