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Urteil

28 U 157/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0414.28U157.14.00
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Leitsätze

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein (Flug-) Sachverständiger Honorar für seine Tätigkeiten verlangen kann, sofern dieser Sachverständiger von einem Rechtsanwalt beauftragt wird, der auf die Mithilfe des Sachverständigen zur Bearbeitung eines ihm angetragenen Mandats angewiesen ist.

Zu Rechtskraftproblemen, wenn in einem anderweitig anhängigen Rechtsstreit die Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklärt wird, die auch den Gegenstand des Hauptprozesses bilden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13.10.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger aus seiner Rechnung vom 07.04.2011 für den Leistungszeitraum am 10.06.2010 sowie zwischen dem 16.06.2010 (17:00 Uhr) und dem 05.03.2011 (16:25 Uhr) keine Forderung von mehr als 1.902,81 EUR zusteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die in der ersten Instanz angefallenen Kosten tragen der Beklagte zu 95% und der Kläger zu 5%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 90% und der Kläger zu 10%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen, unter denen ein (Flug-) Sachverständiger Honorar für seine Tätigkeiten verlangen kann, sofern dieser Sachverständiger von einem Rechtsanwalt beauftragt wird, der auf die Mithilfe des Sachverständigen zur Bearbeitung eines ihm angetragenen Mandats angewiesen ist. Zu Rechtskraftproblemen, wenn in einem anderweitig anhängigen Rechtsstreit die Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklärt wird, die auch den Gegenstand des Hauptprozesses bilden. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13.10.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger aus seiner Rechnung vom 07.04.2011 für den Leistungszeitraum am 10.06.2010 sowie zwischen dem 16.06.2010 (17:00 Uhr) und dem 05.03.2011 (16:25 Uhr) keine Forderung von mehr als 1.902,81 EUR zusteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die in der ersten Instanz angefallenen Kosten tragen der Beklagte zu 95% und der Kläger zu 5%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 90% und der Kläger zu 10%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: I. Der Kläger verlangt die Feststellung, dass dem Beklagten kein Honorar für dessen Tätigkeit als Sachverständiger zusteht. Der Kläger ist ein zur hier maßgeblichen Zeit in N niedergelassener Rechtsanwalt mit einem medienrechtlichen Tätigkeitsschwerpunkt. Er betreute in den vergangenen Jahren einen Internet-Blog, der sich mit Flugzeugabstürzen befasste (www.xxxxxxxxxx.de). Vor diesem Hintergrund kam der Kläger in Kontakt mit dem Beklagten, der als Sachverständiger für Schäden an Luftsportgeräten tätig ist und der in der Vergangenheit auch mit der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchungen (BFU) in C zusammengearbeitet hatte. Der Kläger erhielt von dem Beklagten technisches Hintergrundwissen, das für die Klärung von Flugzeugabstürzen relevant sein konnte. Der Beklagte nutzte umgekehrt die Bekanntschaft des Klägers, um diesen in mehreren Angelegenheiten – nämlich in den Mandaten „N2“, „C“, „C2 , „E“ und „O“ – mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Aus diesem Zusammenwirken der Parteien sind diverse Rechtsstreitigkeiten hervorgegangen, die die Frage zum Gegenstand haben, ob der Beklagte gegen Honoraransprüche aus der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers mit eigenen Honoraransprüchen aufrechnen kann, die ihm möglicherweise aus seiner Tätigkeit als Sachverständiger zustehen. Der vorliegende Rechtsstreit ist vor dem Hintergrund eines Flugunfalls zu sehen, der sich am 11.04.2010 in T (Kreis I) ereignete. Dabei stürzte ein Ultraleichtflugzeug vom Typ Eurostar EV-97R ab. Sowohl der Flugzeugpilot T2 als auch dessen Fluggast Q verunglückten tödlich. Die Witwe Qs bat ihrerseits den Neffen des Verstorbenen – H – um Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten. H hatte von Verdachtsmomenten erfahren, dass für die betroffene Eurostar-Bauserie aus technischen Gründen gar keine Zulassung hätte erteilt werden dürfen. In diesem Zusammenhang wurde H auf den Internet-Blog des Klägers aufmerksam. Anfang Juni 2010 wandte H sich an den Kläger als Rechtsanwalt und übersandte ihm eine Ablichtung der den Flugunfall betreffenden Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bielefeld (46 UJs 435/10). Der Kläger war seinerseits an der Erteilung eines entsprechenden Anwaltsmandates interessiert; ihm fehlten allerdings sowohl vertiefte juristische Kenntnisse aus dem Bereich des Flugrechts als auch das erforderliche technische Hintergrundwissen. Deshalb informierte der Kläger den Beklagten über das Anliegen Hs. Zwischen den Parteien wurde in der Folgezeit intensiv über den Flugunfall in T kommuniziert, wobei die Kontaktaufnahme telefonisch, per Email und via Skype-Chat erfolgte. Am 10.06.2010 listete der Beklagte in einer an den Kläger gerichteten Email diverse Punkte auf, die aus seiner Sicht zur Überprüfung der bisherigen Ermittlungstätigkeit zu beachten seien. Ebenfalls am 10.06.2010 übersandte der Kläger eine Antwort-Email an H, in der er die mögliche Mitwirkung des Beklagten ansprach: Bei der Bearbeitung bin ich auf meinen technischen Berater angewiesen, denn nur dieser kann beurteilen, ob die Behörden ihren Job bei der Spurensicherung richtig gemacht haben. Da ich mit diesem Gutachter seit langem zusammenarbeite, ist er bereit, die Akte als „Service“ zu lesen und mir dann seine Einschätzung mitzuteilen. Hierfür entstehen Ihnen keine Kosten. Der Beklagte erhielt mit Einverständnis Hs von dem Kläger die Ablichtung der Ermittlungsakte, die zum damaligen Zeitpunkt 148 Blatt umfasste. Die Parteien wollten Hs Entschluss zur Mandatserteilung durch Vorlage einer ersten schriftlichen Stellungnahme des Beklagten fördern, die allerdings für H bzw. die Witwe Qs unentgeltlich bleiben sollte. Vor diesem Hintergrund unterzeichnete der Kläger am 15.06.2010 einen vom Beklagten aufgesetzten „Vertrag über die schriftliche Erstattung eines Gutachtens“. In dem Vertrag hieß es u.a.: 2.3 Aufgabe und Zweck des Gutachtens Kursorische Prüfung der Ermittlungsergebnisse… ob eine ordnungsgemäße Spurensicherung am Unfallort durchgeführt wurde. Es sollen die Ergebnisse der kursorischen Prüfung Herrn Rechtsanwalt L2 in Kurzform (stichpunktartig) dargestellt werden, um rechtlich prüfen zu können, ob eine Beauftragung des Sachverständigen aus Sicht des Auftraggebers als sinnvoll erachtet wird. 9.5 Die Vergütung des Sachverständigen kann am Objektwert festgemacht werden. Ist dies nicht der Fall, so richtet sich die Vergütung nach den in diesem Vertrag festgelegten Stunden- und Vergütungssätzen jeweils nach Zeitaufwand. 9.6 Erfolgt die Vergütung gem. 9.5 auf Basis des Zeitaufwandes, so beträgt der Stundensatz je angefangene halbe Stunde für den Sachverständigen 145,00 EUR… 15.1 Für den im obigen unter 2.2 … bestimmten Auftrag fallen keine Honorar- und/oder sonstige Gebühren an, sofern die Ergebnisse nur für den internen Gebrauch verwendet werden. Am 16.06.2010 übersandte der Beklagte sein schriftliches „Ergebnis kursorischer Prüfung der Strafermittlungsakte“ an den Kläger. Der Kläger leitete diese Stellungnahme des Beklagten an H weiter. Am 21.06.2010 setzte H sich per Email mit dem Kläger in Verbindung und fragte an, ob dem Piloten nicht ein Fehler anzulasten sei, weil er ein Übergewicht des Flugzeugs übersehen habe. Der Kläger gab diese Anfrage an den Beklagten weiter. Der Beklagte setzte einen Formulierungsvorschlag für eine Antwort an H auf. Darin hieß es, dass das Flugzeug möglicherweise - für den Piloten nicht erkennbar - ein Leergewicht von mindestens 310 kg gehabt habe. Damit sei ein „Versagen“ des Deutschen Aero Club (DAeC) bei der Zulassung des Flugzeugs gegeben. Nachdem der Kläger dies H mitgeteilt hatte, setzte dieser sich mit Frau Q in Verbindung, die am 22.06.2010 eine Vollmacht für den Kläger erteilte. Der Kläger verwendete die Vollmacht, indem er ein Akteneinsichtsgesuch an die Staatsanwaltschaft Bielefeld richtete. Die hiesigen Parteien blieben auch während des weiteren Verlaufs des Ermittlungsverfahrens telefonisch bzw. via Skype-Chat in Kontakt, wobei auch die parallel vom Kläger bearbeiteten Anwaltsmandate besprochen wurden. In diesem Zusammenhang übersandte der Kläger dem Beklagten am 16.08.2010 eine Email, in der er die bisher angefallenen Anwaltskosten überschlägig dargestellte. Abschließend schrieb der Kläger: Leistungen durch gutachterliche Tätigkeit usw. können verrechnet werden. Im Hinblick auf den Flugunfall in T wurde zwischen den Parteien insbesondere der als nachteilig erachtete Umstand diskutiert, dass die Staatsanwaltschaft Bielefeld keine Veranlassung sah, einen eigenen Sachverständigen zur Feststellung der Absturzursache zu bestellen, sondern vielmehr auf Grundlage eines ministeriellen Runderlasses das Gutachten abwarten wollte, das die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) von Amts wegen erstellen ließ. Am 24.09.2010 teilte der Beklagte dem Kläger durch Email mit, dass „das Flugzeug sowie die dazugehörigen Dokumente … umfassend unter die Lupe genommen werden“ sollten. Der Arbeitsaufwand könne erst geschätzt werden, wenn die Unterlagen vorlägen. Die Kosten für ein solches Gutachten würden sehr hoch. In einem anderen Fall, der unter seiner Mitwirkung zügig habe aufgeklärt werden können, hätten sich die Kosten auf 12.500,00 EUR netto belaufen; im vorliegenden Fall sei eher noch mit höheren Kosten zu rechnen. Der Beklagte erhielt aber weder von Frau Q noch von der Staatsanwaltschaft einen Auftrag zur Untersuchung der Überreste des Flugzeugs bzw. der aufgefundenen Flugzeugunterlagen. Die Beteiligung des Beklagten im Zusammenhang mit dem Flugunfall in T verhielt es sich vielmehr so, dass der Kläger seine Anschreiben an H bzw. an die Staatsanwaltschaft häufig, wenn nicht gar in allen Fällen vorab als Entwurf dem Beklagten übersandte, der seinerseits Änderungen daran vornahm oder diese federführend vorformulierte. Dabei sind die Einzelheiten der beiderseitigen Zusammenarbeit streitig. Am 14.01.2011 stellte die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchungen in ihrem Untersuchungsbericht fest, dass die Unfallursache in einem Unterschreiten der Mindestfluggeschwindigkeit, also in einem Pilotenfehler, zu sehen sei. Am 31.01.2011 nahm der Beklagte gegenüber dem Kläger zu diesem Untersuchungs-bericht Stellung und formulierte Fragen bzw. Einwendungen. Am 11.02.2011 übersandte der Kläger eine inhaltliche Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft, in der u.a. das Leergewicht des Flugzeugs und Sicherheitsmitteilungen von Luftfahrtverbänden thematisiert wurden. Im März/April 2011 kam es zu der eingangs beschriebenen Auseinandersetzung der Parteien, weil der Kläger auf die Bezahlung der zwischenzeitig für den Beklagten bearbeiteten Anwaltsmandate bestand, während der Beklagte umgekehrt für seine Tätigkeit honoriert werden wollte. Der Kläger führte seine Tätigkeit im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiter, indem er vom 09.07.2011 eine Strafanzeige u.a. gegen den Generalimporteuer der Ultraleichtflugzeuge, gegen Mitglieder des I‘er Luftfahrtvereins und gegen die Untersuchungsführer der BFU stellte. Ferner nahm der Kläger eine Besichtigung der Asservate vor und wies die Ermittlungsbehörde auf andere Unfälle von Ultraleichtflugzeugen hin, die seiner Ansicht nach parallel gelagert seien und auf generelle technische Probleme des Fluggeräts hindeuteten. Das auf der Strafanzeige des Klägers beruhende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bielefeld – 46 Js 427/11 – wurde allerdings letztlich durch Verfügung vom 18.03.2014 mangels Tatverdachts eingestellt. Zuvor hatte der Kläger für Frau Q bei dem Landgericht Bielefeld (6 OH 9/13) ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet. Daraufhin wurde gegen Frau Q eine negative Feststellungsklage der Anspruchsgegner erhoben, in der hervorgehoben wurde, dass etwaige Schadensersatzansprüche wegen Versäumung der in § 49a LuftVG vorgesehenen 2-Jahres-Frist zwischenzeitig ohnehin verjährt seien. --- Im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Abrechnung von Honoraransprüchen verhielt es sich im Ausgangspunkt so, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten am 10.03.2011 Zweifel äußerte, ob dieser das Anwaltshonorar des Klägers bezahlen könne/wolle. Noch am 10.03.2011 übersandte der Beklagte dem Kläger ein Faxschreiben, in dem er darauf hinwies, dass es ihm sehr wohl möglich sei, die Anwaltskosten zu bezahlen – allerdings nur, soweit diese berechtigt seien. Ihm stünde umgekehrt eine erhebliche Vergütung zu aufgrund des erteilten Sachverständigenauftrags. Durch Antwortschreiben vom 11.03.2010 forderte der Kläger den Beklagten klarstellend auf, eine testierfähige Berechnung seiner Ansprüche vorzunehmen und sich dazu zu äußern, weshalb er von einer - des Klägers - Zahlungspflicht ausgehe. Am 04.04.2011 wiederholte der Kläger diese Aufforderung und erklärte, dass er seinerseits sämtliche Mandate ruhen lassen werde. Am 07.04.2011 teilte der Beklagte dem Kläger schriftlich mit, dass ihm ein Honorar von 46.326,98 EUR zustehe, weil das Ergebnis seiner Arbeiten gegenüber der Staatsanwaltschaft und anderen Behörden verwendet worden sei. Wegen dieser Honoraransprüche werde die Aufrechnung erklärt mit den vom Kläger behaupteten Ansprüchen auf Anwaltsvergütung. Die für den hiesigen Rechtsstreit maßgebliche Rechnung vom 07.04.2011 hat folgenden Inhalt: Rechnung Für die kursorische Prüfung der Strafermittlungsakte 46 UJs 435/10 und die von Ihnen gewünschte Zuarbeit zu dem Flugunfall vom 11.04.2010 in T. Auftraggeber: RA L2 Auftrag vom/durch RA L2, am 10.06.2010 via Skype, am 15.06.2010 schriftlich, sowie der im Anschluß daran ergänzenden Beauftragung zum Flugunfall vom 11.04.2010 Auftragserteilung erfolgte mündlich als auch schriftlich Honorarvereinbarung 290,00 €/h Erstattungsanspruch Sachverständiger 132,82 h 38.516,83 € benötigte Lichtbilder 32 x 2,00 € 64,00 € s/w-Kopien 50 Seiten à 0,50 € 146 Seiten à 0,15 € 25,00 € 21,90 € Erstellen elektronischer Dateien 109 à 2,50 € 272,50 € Telefon und Porto 30,00 € Summe netto 38.930,23 € 19% MwSt 7.396,74 € Gesamtsumme 46.326,98 € Dem Anschreiben und der Rechnung war ein Stundenblatt beigefügt, in dem der Beklagte den von ihm behaupteten Arbeitsaufwand von über 132 Stunden tabellarisch auflistete. Den angesetzten Stunden wurde jeweils eine kurze Tätigkeitsbeschreibung zugeordnet, z.B. „Aktenstudium“ oder „Zuarbeit für Rechtsanwalt“. Die angegebenen Leistungszeiten beziehen sich auf die Zeitspanne zwischen dem 10.06.2010 und dem 05.03.2011. Der in diesem zeitlichen Rahmen zunächst für die Erstellung der schriftlichen Stellungnahme vom 16.06.2010 angefallene Arbeitsaufwand war Gegenstand anderer Rechtsstreitigkeiten. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Feststellung, dass dem Beklagten für den Leistungszeitraum am 10.06.2010 und vom 16.06.2010 (17.00 Uhr) bis 05.03.2011 (16.25 Uhr) kein weitergehender Honoraranspruch in Höhe von 38.592,76 EUR zustehe. Der Kläger hat dazu die Auffassung vertreten, dass der Beklagte kein weiteres Honorar verlangen könne, weil er ihm - dem Kläger - nur Gefälligkeiten aufgedrängt habe, mit denen er sich bei Dritten um die Vergabe von Gutachtenaufträgen habe bewerben wollen. Der Beklagte habe ein großes Interesse an dem Flugunfall von T gehabt. Er habe ihn - den Kläger - als Hausanwalt gewinnen und mit ihm das „Dreamteam der deutschen Fliegerszene“ bilden wollen. Bei dem Meinungsaustausch über Skype sei es auch darum gegangen, dass der Beklagte Postings in dem Internet-Blog habe unterstützen wollen. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte auch nicht i.S.d. §§ 612, 632 BGB eine Vergütung verlangen können. Im Übrigen hätten die „paranoiden Verschwörungstheorien“ des Beklagten auch mehr Schaden als Nutzen gebracht, z.B. habe auch die „Schnapsidee“ der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den ermittelnden Staatsanwalt vom Beklagten gestammt. Auch das Anschreiben an das Justizministerium sei eine „PR-Maßnahme“ des Beklagten gewesen. Es sei auch nicht richtig, dass der Beklagte von ihm – dem Kläger – verfasste Schriftsätze zum Fall T überarbeitet habe; vielmehr habe der Beklagte nur am 11.02.2010 gebeten, bei der an die Staatsanwaltschaft gerichtete Stellungnahme zu dem Abschlussbericht der BfU mitwirken zu dürfen. Der Kläger hat die Angemessenheit des vom Beklagten in Ansatz gebrachten Stundenlohns sowie die Anzahl der abgerechneten Stunden in Abrede gestellt. Die vermeintliche Höhe des Honoraranspruchs von 46.000,00 EUR sei schon deshalb „halluziniert“, weil das Eingehen einer solchen Verbindlichkeit nur dann sinnvoll gewesen wäre, wenn er als Rechtsanwalt seinerseits nach einem Gegenstandswert von 5.000.000,00 EUR hätte abrechnen können. Insofern sei aber im Fall T ein höherer Gegenstandswert als 100.000,00 EUR von vornherein ausgeschlossen gewesen. In prozessualer Hinsicht bestehe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Honoraranspruchs, weil der Beklagte sich hinsichtlich der Honorarforderungen des Klägers auch weiterhin mit vermeintlichen gegenläufigen Ansprüchen verteidige. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass dem Beklagten gegen ihn aus seiner Rechnung vom 07.04.2011 für den Leistungszeitraum am 10.06.2010 sowie zwischen dem 16.06.2010, 17.00 Uhr und dem 05.03.2011, 16.25 Uhr keine Forderung in Höhe von 38.592,76 EUR zustehe. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gerügt, es sei kein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers gegeben, denn er – der Beklagte – verlange ein gegenläufiges Honorar nach wie vor nur in dem Umfang, in dem er vom Kläger auf Zahlung einer vermeintlichen Anwaltsvergütung in Anspruch genommen werde. Die Kostenrechnungen des Klägers hätten sich in den Parallelprozessen als überhöht erwiesen. In sachlicher Hinsicht sei der Vorwurf, dass dem Kläger Leistungen aufgedrängt worden seien, ungerechtfertigt. Vielmehr sei es der Kläger gewesen, der ein erhebliches Auftragsdefizit gehabt und händeringend jedes Mandat angenommen habe, das er habe bekommen können. Es könne auch keine Rede davon sein, dass seine – des Beklagten – Leistungen bloße Freundschaftsdienste gewesen seien. Vielmehr habe er i.S.d. § 611 BGB Dienstleistungen im beruflichen Umfeld erbracht. Der Kläger habe ihn – den Beklagten – auch nach außen hin als „privaten Sachverständigen“ dargestellt. Der Kläger sei auf das technische Hintergrundwissen für die Mandatsbearbeitung angewiesen gewesen. Gegen die Annahme bloßer Gefälligkeiten spreche auch der zeitliche Umfang, in dem er für den Kläger eingebunden gewesen sei. Das lasse sich auch den protokollierten Skype-Chats entnehmen. Hinsichtlich der Höhe des Honorars sei von dem im Vertrag vom 15.06.2010 vereinbarten Satz von 145,00 EUR netto für jede angefangene halbe Stunde auszugehen. Der Kläger selbst habe mit Email vom 16.08.2010 angeboten, dass eine Verrechnung stattfinden möge mit Ansprüchen aus der Anwaltsvergütung. Das Landgericht hat die Parteien angehört und mit Urteil vom 13.10.2014 festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger aus seiner Rechnung vom 07.04.2011 für den Leistungszeitraum am 10.06.2010 sowie zwischen dem 16.06.2010, 17:00 Uhr und dem 05.03.2011, 16:25 Uhr keine Forderung in Höhe von 38.592,76 EUR zustehe. Zur Begründung hat das Landgericht Folgendes ausgeführt: Die negative Feststellungsklage sei zulässig, weil der Beklagte sich gegenläufiger Ansprüche berühme. Insofern sei die Klage auch begründet, denn solche Ansprüche habe der Beklagte weder dargelegt noch dafür Beweis erbracht. Zwar gelte auch für die streitgegenständliche Tätigkeit, die nach Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme vom 16.06.2010 angefallen sei, dass bei einem freiberuflichen Unternehmer die Erbringung von Dienstleistungen nur gegen Entgelt zu erwarten sei. Hier sprächen allerdings die besonderen Umstände gegen eine solche Entgeltpflicht. Zum einen sei angesichts des am 15.06.2010 abgeschlossenen schriftlichen Vertrages für den Gutachtenauftrag auch hinsichtlich einer etwaigen Folgetätigkeit zu erwarten gewesen, dass die Parteien darüber einen schriftlichen Vertrag geschlossen hätten, was nicht geschehen sei. Auch die Chat-Mitschnitte und die vorgelegte Korrespondenz vermittelten eher den Eindruck, dass der Beklagte seine Tätigkeit zur Akquise von Folgeaufträgen erbracht habe. Deshalb sei auch gegenüber H und der Staatsanwaltschaft bzw. auch gegenüber dem Ministerium angeregt worden, dass ein Gutachter eingeschaltet werde. Soweit der Kläger in seiner Email vom 16.08.2010 selbst die Möglichkeit angesprochen habe, dass sein Anwaltshonorar mit gegenläufigen Forderungen des Beklagten verrechnet werden könne, könne sich dies auch lediglich auf die Tätigkeit bezogen haben, die zur Erstellung des Kurz-Gutachtens angefallen sei. Gegen eine weitergehende Vergütungspflicht des Klägers spreche auch, dass er dann Forderungen des Beklagten ausgesetzt wäre, die völlig unverhältnismäßig seien im Vergleich zu den Honoraransprüchen des Klägers gegenüber seiner Mandantin. Selbst wenn man von einem zusätzlichen Vergütungsanspruch des Beklagten ausgehe, müsse dieser die Regelung in Ziff. 15.1 des schriftlichen Vertrages gegen sich gelten lassen. Danach würden Ansprüche des Beklagten erst fällig, wenn seine Arbeitsergebnisse nicht nur im internen, sondern auch im externen Gebrauch Verwendung gefunden hätten, was nicht der Fall gewesen sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, wobei dieser mit der Berufungsbegründung seinen vermeintlichen gegenläufigen Honoraranspruch auf einen Betrag von 20.001,00 EUR begrenzt hat, den er aus der chronologischen Reihenfolge der in der Rechnung vom 07.04.2011 aufgeführten Positionen herleitet. Der Beklagte hat zudem im Laufe des Berufungsverfahrens seine behaupteten Honoraransprüche fallengelassen, soweit sie sich auf Tätigkeiten vom 10.06.2009 und 16.06.2010 bezogen. Der Beklagte rügt die Ausführungen des Landgerichts als rechtsfehlerhaft: Soweit das Landgericht einen Beweisantritt dafür vermisst habe, dass seine – des Beklagten – erstellten Arbeitsergebnisse vom Kläger auch im Außenverhältnis zur Staatsanwaltschaft verwendet worden seien, hätten solche Zuarbeiten ohne weiteres vorgelegt werden können. Es sei auch nicht so gewesen, dass er – der Beklagte – einen Folgeauftrag für die Einschaltung als Sachverständiger erwartet habe. Vielmehr sei eine solche Beauftragung wegen der inhaltlichen Vorbefassung gerade ausgeschlossen gewesen, weil ansonsten ein Befangenheitsgrund vorgelegen hätte. Dessen ungeachtet sei dem Kläger aber bewusst gewesen, dass er für die Mandatsbearbeitung auf technische Informationen im Zusammenhang mit den Ultraleichtflugzeugen angewiesen war, für die er – wie der Kläger selbst geschrieben habe – einen „Sachverständigen“ brauchte. Auch aus der Email des Klägers vom 28.01.2011 gehe eine solche interne Beauftragung unzweifelhaft hervor, denn darin habe der Kläger sich an H gewandt und ihn – den Beklagten – namentlich als denjenigen erwähnt, mit dem er die erhaltene Mitteilung der BFU besprechen müsse. Schließlich könne auch die Stundensatzhöhe von 290,00 EUR nicht als unangemessen angesehen werden, denn der Kläger habe selbst erklärt, dass er seinerseits gegenüber den Mandanten 450,00 EUR pro Stunde abrechne. Der Stundensatz für die Sachverständigentätigkeit sei mit dem Kläger im Rahmen des Vertrages vom 15.06.2010 konkret vereinbart gewesen; er – der Beklagte – sei ca. 9 Monate lang permanent für den Kläger tätig gewesen. Der Beklagte beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bekräftigt sein erstinstanzliches Vorbringen. Soweit der Beklagte den Skype-Chat und anderen Meinungsaustausch über den Flugunfall in T vorlege, habe dies keine Dienstleistungstätigkeit des Beklagten zum Gegenstand gehabt, sondern man müsse dies vor dem Hintergrund des Internet-Blogs sehen, in dem er – der Kläger – sich bereits am 24.04.2010 mit diesem Flugunfall befasst habe. Soweit der Beklagte ihn mit technischen Informationen versorgt habe, habe das zur Demonstration gedient, dass er – der Kläger – als Enthüllungsjournalist „Ahnung“ von der Sache habe. Dem Beklagten sei im Sommer 2010 überdies bekannt gewesen, dass er – der Kläger – gar nicht in der Lage gewesen wäre, astronomische Gutachterkosten zu zahlen, zumal er – der Kläger – gegenüber seiner Mandantin im Falle eines Rechtsstreits nur ca. 2.000,00 EUR hätte abrechnen können; für die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren habe er von Frau Q am 26.06.2010 lediglich einen Vorschuss von 420,17 EUR erhalten. Die vom Beklagten angesonnene Untersuchung der Ursache des Flugunfalls sei auch unnötig gewesen, weil der Pilot gegenüber seinem Fluggast gem. § 33 LuftVG verschuldensunabhängig gehaftet habe. In der Senatssitzung vom 03.03.2016 vertrat der Kläger zudem die Auffassung, er habe mit dem Beklagte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet, deren Ziel es gewesen sei, das „Dreamteam der deutschen Fliegerszene“ zu werden. Innerhalb dieser GbR habe keine Abrechnung stattfinden sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die inhaltlich auf das Bestehen einer Honorarforderung von 20.001,00 EUR beschränkte Berufung ist zulässig und zu einem geringen Teil begründet. 1. Der Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, dass für die negative Feststellungsklage ein entsprechendes Feststellungsbedürfnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. Das (negative) Feststellungsinteresse ist gegeben, weil der Beklagte sich mit seiner Honorarrechnung vom 07.04.2011 eines beträchtlichen Zahlungsanspruchs gegenüber dem Kläger berühmt. Durch das der Rechnung beigefügte Anschreiben hat der Beklagte zum einen mit seiner behaupteten Forderung die Aufrechnung gegen Anwaltshonoraransprüche des Klägers erklärt und im Übrigen die Überweisung des überschießenden Betrages auf sein Konto verlangt hat. Dieses Vorgehen stellt aus Sicht des Klägers eine Gefährdung seiner Vermögenslage dar (dazu Zöller-Greger ZPO, 30. Aufl. 2014, § 256 Rnr. 7). Zwar hat der Beklagte zwischenzeitig zu erkennen gegeben, dass er von einer aktiven Verfolgung eines etwaigen überschießenden Honoraranspruchs absehen und sich darauf beschränken wolle, seine Forderung in den Fällen zur Aufrechnung zu stellen, in denen der Kläger sein vermeintliches Anwaltshonorar einklage. Der Senat hat deshalb darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Rechtsstreit ein Feststellungsinteresse entfallen sein könnte, wenn mittlerweile sämtliche Honoraransprüche des Klägers rechtshängig gemacht und insoweit vom Beklagten abschließend die Aufrechnung mit gegenläufigen Ansprüchen erklärt worden sein sollte(n). Aus dem darauffolgenden Vortrag der Parteien ergibt sich aber, dass die wechselseitig behaupteten Ansprüche weder der Höhe nach unstreitig noch sämtlich streitbefangen sind. Insbesondere scheint der Kläger zu beabsichtigen, den Beklagten mit weiteren Schadensersatzklagen zu überziehen, gegen die der Beklagte sich wiederum mit der Behauptung verteidigen könnte, ihm stünden aus der Rechnung vom 07.04.2011 noch Zahlungsansprüche gegen den Kläger zu. 2. Die negative Feststellungsklage ist auch nicht deshalb – teilweise – unzulässig, weil die vom Beklagten behaupteten Honoraransprüche bereits den Gegenstand anderweitiger Rechtsstreitigkeiten bzw. bereits ergangener Gerichtsentscheidungen bilden. a) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der hiesigen Klage nicht die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Gera 2 O 903/11 vom 16.07.2012 entgegensteht. Zwar hatte der dortige Rechtsstreit ursprünglich ebenfalls eine Klage zum Gegenstand, mit der festgestellt werden sollte, dass dem Beklagten keine Forderung von 46.326,98 EUR zusteht. Der Kläger hat aber sein Rechtsbegehren im Hinblick auf den im PKH-Verfahren ergangenen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts – 1 W 518/11 – vom 28.11.2011 dahingehend begrenzt, dass dort nurmehr die Feststellung beantragt wurde, dem Beklagte stehe kein über 6.220,00 EUR hinausgehendes Honorar zu. Das Landgericht Gera hat mit Urteil vom 24.09.2012 für Recht erkannt, dass dem Beklagten keine über 6.220,00 EUR hinausgehende Forderung zustehe, diese Tenorierung aber eingeschränkt auf eine Forderung „aus dem Vertrag vom 15.06.2010“. In dem Berufungsverfahren vor dem Thüringer Oberlandesgericht (1 U 863/11) wurde in der Senatssitzung vom 04.07.2013 darauf hingewiesen, dass mit dieser Tenorierung über einen Teil des Streitgegenstands nicht entschieden worden sei, nämlich über die Frage, ob dem Beklagten losgelöst von dem am 15.06.2010 geschlossenen Vertrag aus einem sonstigen Rechtsgrund Ansprüche zustehen für nach dem 16.06.2010 erbrachte Dienste. Deshalb wurde vor dem Thüringer Oberlandesgericht die Berufung zurückgenommen. Die noch offengelassene Entscheidung über ein Honorar für sonstige Dienstleistungen konnte deshalb im hiesigen Rechtsstreit zum (neuen) Streitgegenstand gemacht werden. b) Auch der zwischen den Parteien vor dem Landgericht Köln (36 O 78/11) und vor dem Oberlandesgericht Köln (17 U 57/12) geführte Rechtsstreit zeitigt keine Rechtskraftwirkungen für den hiesigen Rechtsstreit. Der Kläger nahm den Beklagten dort auf Zahlung von Anwaltshonorar in Höhe von 2.970,83 EUR für die Bearbeitung des Mandats „Novalease“ in Anspruch. Zwar erklärte der Beklagte die Aufrechnung mit gegenläufigen Ansprüchen aus seiner Sachverständigentätigkeit. Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 24.07.2012 hinsichtlich dieser Gegenforderung aber lediglich für Recht erkannt, dass der Beklagte „aufgrund des Vertrages vom 15.06.2010 kein Honorar beanspruchen“ könne. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Berufungsurteil vom 30.01.2013 abändernd entschieden, dass dem Beklagten durchaus aufgrund des Vertrages vom 15.06.2010 ein Honoraranspruch zumindest in Höhe des eingeklagten Betrages vom 2.970,83 EUR zustehe für seine Tätigkeit, die zur Erstellung der schriftlichen Stellungnahme vom 16.06.2010 angefallen sei. Mit dieser Entscheidung ist aber nichts über die hier streitgegenständliche Frage besagt, ob dem Beklagten ein weitergehendes Honorar für seine von der Erstellung der kursorischen Stellungnahme unabhängige Tätigkeit zusteht. Der Kläger hat zudem in der Klageschrift klargestellt, dass die zur Verteidigung gegen den Novalease-Anspruch verbrauchte Honorarforderung des Beklagten i.H.v. 2.970,83 EUR hier rechnerisch und inhaltlich auszuklammern sei. c) Auch der zwischen den Parteien vor dem Landgericht Hamburg (324 O 663/11) geführte Rechtsstreit steht der hiesigen negativen Feststellungsklage nicht entgegen. Dort hat der Kläger gegen den Beklagten ein Anwaltshonorar in Höhe von 3.979,19 EUR eingeklagt aus der Bearbeitung des Mandats „N2“. Auch dort berühmte der Beklagte sich zwar einer gegenläufigen Honorarforderung von über 46.000,00 EUR. Allerdings erging darüber keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, weil der Kläger seine Klage zurückgenommen hat. d) Auch die Entscheidung über die vor dem Landgericht Münster (17 O 279/12) vom Kläger erhobene negative Feststellungsklage führt nicht zu Rechtskraftwirkungen für den hiesigen Rechtsstreit, weil der Kläger dort sein Feststellungsbegehren auf etwaige Honoraransprüche des Beklagten für 14,45 am 15.06.2010 und 3,15 am 16.09.2010 geleistete Arbeitsstunden beschränkt hat. Nur auf diesen Zeitraum beziehen sich auch der Feststellungsausspruch des landgerichtlichen Urteils vom 21.03.2013 und der im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm (24 U 72/13) am 24.02.2015 geschlossene Vergleich. Dieser Vergleich steht somit dem hiesigen Rechtsstreit nicht entgegen, weil er einen anderen Streitgegenstand betrifft. Im Rahmen der hiesigen Feststellungsklage hat der Kläger außerdem den seinerzeit beim Landgericht Münster anhängigen Betrag in Höhe von 3.242,17 EUR von dem Rechnungsbetrag von 46.326,98 EUR in Abzug gebracht. e) Ebenfalls keine entgegenstehende Rechtskraft zeitigt das Urteil des Landgerichts Gera (2 O 700/11) vom 17.10.2012, das durch Rücknahme der Berufung vor dem Thüringer Oberlandesgericht (8 U 928/12) rechtskräftig geworden ist. In dem dortigen Rechtsstreit verfolgte der Kläger gegen den Beklagten aus den Mandaten „C“ bzw. „BFU“ ein Anwaltshonorar in Höhe von insgesamt 2.008,84 EUR. Der Beklagte erklärte u.a. die Aufrechnung mit einer gegenläufigen Forderung von 6.902,00 EUR, die aus der Rechnung vom 07.04.2011 hergeleitet hat und die er mit der Abfassung der schriftlichen Stellungnahme vom 16.06.2010 begründete. Das Landgericht Gera hat einen solchen Anspruch des Beklagten nicht für gegeben erachtet. Damit ist aber keine Entscheidung verbunden über die hier streitgegenständlichen sonstigen Dienstleistungen des Beklagten, die er intern erbracht haben will. Im Übrigen hat der Kläger in der hiesigen Klage selbst einen Abzug vom Rechnungsbetrag von 46.326,98 EUR vorgenommen hinsichtlich nach dem Landgericht Gera nicht gegebenen Aufrechnungsmöglichkeit in Höhe von 1.233,20 EUR. f) In dem weiteren Rechtsstreit Landgericht Gera (3 O 74/12) verfolgt der Kläger gegen den Beklagten einen Honoraranspruch für seine Tätigkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen C (Landgericht Gera 3 O 75/11) in Höhe von 1.219,67 EUR. Der Beklagte hat am 28.05.2012 die Aufrechnung erklärt mit einem Honorar für die Erstellung des kursorischen Gutachtens vom 16.06.2010 in Höhe von 4.893,16 EUR und weiter hilfsweise die Aufrechnung mit einem Honorar i.H.v. 4.141,20 EUR für weitere Recherchearbeiten, die am 17.06.2010 von 9:00 bis 11:39 Uhr und sodann von 12:30 bis 20:00 Uhr angefallen seien. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits wurde am 11.05.2015 weiter die Aufrechnung erklärt mit einer Honorarforderung i.H.v. 1.317,00 EUR für die Tätigkeiten am 15.06.2010 und am 16.06.2010 ab 12:33 Uhr. Das Landgericht Gera hat die Sache am 18.08.2015 verhandelt und das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Insofern besteht zwar eine Überschneidung des hiesigen Streitgegenstands mit der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung für Recherchearbeiten am 17.06.2010 in Höhe von 4.141,20 EUR. Allerdings verhält es sich prozessual gesehen so, dass durch eine im Prozess erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung diese Gegenforderung nicht rechtshängig wird (BGH NJW-RR 2004, 1000; BGH NJW 1999, 1179; Zöller/Vollkommer ZPO, 30. Aufl. 2014, § 322 Rnr. 18; Büscher, in: Wieczorek/Schütze ZPO, 4. Aufl. 2015, § 322 Rnr. 255). Erst sobald i.S.d. § 322 Abs. 2 ZPO eine rechtskräftige Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ergeht, ist dies im Parallelprozess zu berücksichtigen. g) In dem weiteren vor dem Landgericht Gera anhängigen Rechtsstreit 3 O 1536/12 verfolgt der Kläger gegen den Beklagten einen Honoraranspruch aus diversen weiteren Mandaten in Höhe von insgesamt 6.245,26 EUR. Der Beklagte hat Einwendungen gegen diese Honorarforderungen erhoben und am 11.03.2013 weiter die Aufrechnung erklärt mit gegenläufigen eigenen Honoraransprüchen aus der Erstellung der schriftlichen Stellungnahme vom 16.06.2010 in Höhe von 3.931,17 EUR sowie aus den am 17.06.2010 angefallenen weiteren 12 Arbeitsstunden in Höhe von 4.141,20 EUR. Das Landgericht Gera hat die Sache ebenfalls am 18.08.2015 verhandelt und das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mangels einer vor dem Landgericht Gera ergangenen rechtskraftfähigen Entscheidung über die vom Beklagten behauptete Gegenforderung bleibt die hiesige negative Feststellungsklage weiter zulässig. h) In dem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg (324 O 126/12) macht der Kläger ein Anwaltshonorar für die Bearbeitung des Mandats „E“ in Höhe von 6.616,49 EUR geltend. Das Landgericht hat diese Forderung durch Urteil vom 12.04.2013 in Höhe von 3.745,76 EUR für gegeben erachtet. Das Landgericht hat sich dabei mit der Frage auseinandergesetzt, ob dieser Honoraranspruch des Klägers durch Aufrechnung des Beklagten erloschen sei. Die zur Aufrechnung gestellte Forderung wurde vom Landgericht einerseits vor dem Hintergrund des am 15.06.2010 geschlossenen schriftlichen Vertrages erörtert. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte für die schriftliche Stellungnahme vom 16.06.2010 nur 9 Arbeitsstunden habe abrechnen dürfen; das entspreche dem vom Oberlandesgericht Köln für gegeben erachteten Honorar von 2.970,83 EUR, das der Beklagte nicht erneut zur Aufrechnung stellen könne. Im Übrigen – so das Landgericht Hamburg – stünden dem Beklagten auch keine Forderungen aus weiteren für den Kläger erbrachten Dienstleistungen gem. § 611 Abs. 1 BGB zu. Soweit das Landgericht Hamburg der Honorarklage des Klägers in Höhe von 3.745,76 EUR trotz entgegenstehender Aufrechnung des Beklagten stattgegeben hat, weil diese Gegenforderung nicht bestehe, wurde damit diese Gegenforderung i.S.d. § 322 Abs. 2 ZPO aberkannt (Zöller-Vollkommer § 322 Rnr. 17; Gottwald, in: MK-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 322 Rnr. 193). Allerdings ist das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.04.2013 nicht rechtskräftig; es wurde vom Beklagten mit der Berufung angegriffen, die vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht unter 7 U 43/13 anhängig ist. Das dortige Berufungsverfahren ist noch nicht entschieden, so dass für den hiesigen Rechtsstreit weder der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit noch der einer entgegenstehenden Rechtskraft durchgreift. i) Nach Mitteilung der Parteien sind auch keine anderweitigen Gerichtsentscheidungen ergangen, die Einfluss auf die Zulässigkeit der hiesigen negativen Feststellungsklage haben könnten. 3. Die Berufung des Beklagten hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Die negative Feststellungsklage ist zu einem geringen Teil unbegründet. Entgegen der Einschätzung des Klägers steht dem Beklagten aus seiner Rechnung vom 07.04.2011 für erbrachte Dienstleistungen ein Zahlungsanspruch von 1.902,81 EUR zu, der sich aus §§ 611, 612 BGB ergibt. a) Dabei ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen haben, ob der Beklagte vom Kläger für interne Zuarbeiten eine Vergütung erhalten sollte. Insbesondere enthielt der am 15.06.2010 von beiden Parteien unterzeichnete „Vertrag über die schriftliche Erstattung eines Gutachtens“ keine Regelung dazu, auf welcher Grundlage die Zusammenarbeit der Parteien erfolgen sollte, nachdem der Beklagte seine kursorische Stellungnahme am 16.06.2010 an den Kläger übersandt hatte. Der Beklagte kann deshalb eine Vergütung für weitere Zuarbeiten nur dann verlangen, wenn dies i.S.d. § 612 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände als stillschweigend vereinbart anzusehen war. Dabei kommt es nicht auf die subjektiven Erwartungen der Parteien, sondern auf eine objektive Vergütungserwartung an, für die die Verkehrssitte, die Art und der Umfang sowie die Dauer der erbrachten Dienste und die Stellung der Parteien untereinander maßgeblich sind (Palandt-Weidenkaff BGB, 75. Aufl. 2016, § 612 Rnr. 4; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, BGB § 612 Rnr. 11). Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung sind einerseits Aspekte zu berücksichtigen, die im Streitfall gegen eine gesonderte Vergütungspflicht sprechen: So könnte es die unkonventionelle Form der zwischen den Parteien gepflogenen Konversation mittels Skype-Chats nahelegen, dass der Beklagte nicht als Sachverständiger tätig wurde, sondern dem Kläger auf freundschaftlich ungezwungene Weise Informationen zukommen lassen wollte, die der Kläger innerhalb des „Absturzblogs“ verwenden konnte. Dieser Aspekt ist aber letztlich nicht ausschlaggebend, weil der Kläger selbst es gewesen ist, der auf die für einen Rechtsanwalt übliche formale Ausdrucksweise verzichtet und sich statt dessen unakademisch ausgedrückt hat („thanx“, „Moin“, „fax is on the way“, „Tschö!“, „ne“, „hallo, H hat bei ries gemotzt … und labert, wie wichtig ihm termintreue ist“, „scheisse, ich wusste, dass ich gerade etwas im supermarkt vergessen hatte. kaffee“). Auch der weitere Einwand des Klägers, die via Skype übersandten Beiträge des Beklagten seien nur als „Klönschnack“ oder „Mumpitz“ eines „profilneurotischen“ „Dilettanten“ und „Schwätzers“ anzusehen, steht einem Vergütungsanspruch des Beklagten nicht entgegen. Es wäre vielmehr die Obliegenheit des Klägers gewesen, den Beklagten auf etwaige inhaltliche Unzulänglichkeiten seiner Befassung mit dem Flugunfall in T hinzuweisen oder den gemeinsamen Kontakt abzubrechen. Das ist aber nicht geschehen. Deshalb muss der Kläger sich vorhalten lassen, dass die rügelose Entgegennahme von Dienstleistungen nicht im Nachhinein zu dem Einwand berechtigt, die Vergütungspflicht sei wegen vermeintlicher Unsinnigkeit der erbrachten Dienste entfallen, denn dem Dienstvertragsrecht sind etwaige Minderungsansprüche wegen Schlechtleistung fremd (Palandt-Weidenkaff § 611 Rnr. 16). Gegen einen Vergütungsanspruch des Beklagten lässt sich auch nicht anführen, dass der Kläger selbst im Außenverhältnis zu seiner Mandantin offenbar weder für eine zielführende Anspruchsverfolgung gesorgt noch ein nennenswertes Honorar nach dem RVG oder auf Grundlage einer Stundensatzvereinbarung vereinnahmt hat. Diese Einzelheiten bei der Erfüllung des Anwaltsdienstvertrages hat der Kläger dem Beklagten nicht bekannt gegeben, so dass der Beklagte davon ausgehen konnte und musste, dass der Kläger im Verhältnis zur Witwe Q ähnliche Honorarrechnungen erstellen werde, wie der Kläger dies auch gegenüber dem Beklagten getan hat. Eine objektive Vergütungserwartung lässt sich auch nicht mit dem vom Landgericht angeführten Argument verneinen, dass die Zuarbeiten des Beklagten in erster Linie dem Zweck gedient hätten, dass dieser im Zusammenhang mit dem Flugunfall in T oder aber wenigstens in späteren Fällen mit Gutachtenaufträgen von behördlicher oder privater Seite bedacht werden würde. Es ist zwar zutreffend, dass sich ein Teil der Bemühungen des Beklagten - insbesondere hinsichtlich der Dienstaufsichtsbeschwerde gegenüber der Staatsanwaltschaft und hinsichtlich der an mehrere Ministerien versandten Eingaben über die zukünftige Behandlung von Flugunfällen - der seinerzeit verfolgten Zielsetzung des Beklagten zuordnen lässt, zusammen mit dem Kläger das „Dreamteam der deutschen Fliegerszene“ zu bilden. Diese Zielsetzung hat der Kläger in dem Senatstermin vom 03.03.2016 erstmals zusätzlich in die rechtliche Überlegung gekleidet, er habe mit dem Beklagten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet, deren Zweck die künftige „Dreamteam“-Bildung gewesen sei. Abgesehen davon, dass der Kläger etwaige tatsächliche Umstände, die den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages nahelegen, weder mit Substanz noch unter Berücksichtigung der prozessualen Verspätungsregelungen (§§ 529, 530, 531 ZPO) vorgetragen hat, ergibt die Würdigung der vom Beklagten dargelegten Tätigkeiten, dass er eben nicht nur zur Erlangung späterer Gutachtenaufträge, sondern auch deshalb tätig geworden ist, um den Kläger durch seinen Sachverstand bei der Erfüllung des Anwaltsdienstvertrages zu unterstützen. Denn neben den dargestellten Tätigkeiten, die sich auf die Dienstaufsichtsbeschwerde und die an die Ministerien gerichteten Anschreiben bezogen, hat der Beklagte auch Zuarbeiten vorgenommen, die der konkreten Beantwortung technischer Fragestellungen dienten, die sich im Rahmen des vom Kläger übernommenen Anwaltsmandats ergeben hatten, z.B. die Frage einer Gewichtsüberschreitung des Ultraleichtflugzeugs oder des Öffnungsmechanismus des Rettungsfallschirms. Hinsichtlich dieser letztgenannten Tätigkeiten war dem Beklagten zwar unstreitig von dritter Seite kein Gutachtenauftrag erteilt worden; sie fielen aber gleichwohl in den engeren Bereich seiner freiberuflichen Tätigkeit. Diese Zuordnung erbrachter Dienstleistungen zum ausgeübten Hauptberuf ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt, der für eine stillschweigende Vergütungsvereinbarung spricht (Müller-Glöge, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 612 Rnr. 6; Palandt-Weidenkaff § 612 Rnr. 4; Preis a.a.O. Rnr. 12). Weil die Art dieser Tätigkeit des Beklagten, dem Kläger interne Hilfestellungen für dessen ordnungsgemäße Erfüllung des Anwaltsdienstvertrages zu geben, sich inhaltlich deutlich von dem Gegenstand des „Vertrages über die schriftliche Erstattung eines Gutachtens“ unterschied, kann aus dem Umstand des am 15.06.2010 schriftlich vollzogenen Vertragsschluss auch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass auch hinsichtlich der weiteren internen Zuarbeiten der Abschluss eines weiteren schriftlichen Vertrages nach den Begleitumständen zu erwarten gewesen wäre. Insoweit ist auch nicht die unter Ziff. 15.1 des Vertrages getroffene Regelung einschlägig, dass kein Honorar anfalle, sofern die Arbeitsergebnisse nur für den internen Gebrauch verwendet werden. In der vom Vertrag geregelten Konstellation sollte der Beklagte eine Werkleistung im Sinne eines (Kurz-) Gutachtens erbringen und für dieses Ergebnis eine Vergütung erhalten, die auch interne Begleitarbeiten mit umfasste. Eine solche anderweitige Vergütung drohte auszubleiben, solange der Beklagte ohne einen Auftrag zur Gutachtenerstellung ausschließlich intern für den Kläger tätig wurde. Mit einer solchen Unentgeltlichkeit der Zuarbeiten war aber aus objektiver Sicht nicht zu rechnen, solange der Beklagte sich ebenso wie der Kläger in Ausübung seiner freiberuflichen Erwerbstätigkeit mit dem Flugunfall befasste und insbesondere Fragestellungen beantwortete, für die es auf seinen Sachverstand ankam. Der Beklagte konnte vielmehr davon ausgehen, dass jedenfalls die konkret fallbezogenen Tätigkeiten, in denen es auf technisches Knowhow ankam, auch vom Kläger weder als gefälligkeitshalber vorgenommene Ideengebungen für den Absturzblog noch als abstraktes Bemühen um Erlangung von Renommee als Sachverständiger aufgefasst würden. Dass die Zusammenarbeit der Parteien deren beiderseitiges berufliches Tätigkeitsfeld betraf, ergab sich beispielsweise auch daraus, dass der Kläger die amtliche Ermittlungsakte, die er von der Staatsanwaltschaft Bielefeld erhalten hatte, postwendend an den Beklagten weiterleitete. Auch weitere das anwaltliche Mandat betreffende Informationen wurden vom Kläger ohne Zögern mit dem Beklagten ausgetauscht, was nicht zuletzt im Hinblick auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht des Klägers nur so aufgefasst werden konnte, dass der Beklagte von ihm eben nicht nur als Blog- und Chatroom-Partner, sondern als sein technischer Berater angesehen wurde. Der Umstand, dass der Kläger selbst offenbar keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte, die Aufwendungen für den Beklagten von seiner Mandantin erstattet zu bekommen oder wenigstens mit eigenen von der Witwe Qs gezahlten Honorareinnahmen verrechnen zu können, mag das unprofessionelle Vorgehen des Klägers bei seiner Mandatsbearbeitung belegen; damit konnte aber aus damaliger Sicht des Beklagten nicht gerechnet werden. Im Gegenteil hatte der Kläger selbst den Eindruck erweckt, dass der Beklagte nicht ohne Entgelt tätig werden musste. So hatte er den Beklagten selbst in seiner Email vom 10.06.2010 als seinen „technischen Berater“ bezeichnet, auf den er bei seiner Mandatsbearbeitung angewiesen sei. Auch auf die spätere Nachfrage des Beklagten vom 19.07.2010 („weis der [H], das ich für Sie arbeite?“) reagierte der Kläger nicht etwa verwundert wegen der verwendeten Begrifflichkeit „für Sie arbeiten“, sondern reagierte mit „n“, wobei er wenige Minuten später noch ein für H aufgesetztes Anschreiben an den Beklagten zur Durchsicht weiterleitete und damit erneut dokumentierte, dass der Beklagte für ihn tätig werden sollte. Zudem hatte der Kläger dem Beklagten mit Email vom 16.08.2010 mitgeteilt, dass Leistungen durch gutachterliche Tätigkeit „usw.“ verrechnet werden könnten mit dem Anwaltshonorar. Damit konnten offenbar nicht die durch den schriftlichen „Vertrag über die Erstattung eines Gutachtens“ angefallenen Stundenlöhne gemeint sein, denn der jetzige Vortrag des Klägers geht gerade dahin, dass dieser Vertrag im Einvernehmen der Parteien ohnehin nicht „gelebt“, sondern nur zum Schein aufgesetzt worden sei, um H wegen der Stundensatzhöhe des Beklagten von dessen Professionalität zu beeindrucken. Gerade dann musste der Kläger sich aber vergegenwärtigen, dass eine anderweitige - nämlich aus § 612 BGB resultierende - Vergütung des Beklagten anfallen würde, die verrechnet werden konnte. Die vom Kläger selbst mit Email vom 16.08.2010 in Aussicht gestellte Verrechnungsmöglichkeit erklärt im Übrigen auch, weshalb der Beklagte keine kontinuierliche Abrechnung seiner Tätigkeiten vorgenommen hat. Dazu bestand aus seiner Sicht kein Anlass, solange der Kläger - wie es in der Email vom 16.08.2010 geheißen hatte - seine Anwaltshonorare noch nicht abschließend berechnet hatte. Erst das Schreiben des Klägers vom 11.03.2010, in dem er den Beklagten zu einer „testierfähigen Berechnung seiner Ansprüche“ aufforderte, lieferte den Anlass, die Rechnung vom 07.04.2011 aufzusetzen. Vor dem Hintergrund der prinzipiellen Vergütungspflicht des Klägers aus § 612 Abs. 1 BGB gilt zu den einzelnen noch streitigen Tätigkeiten des Beklagten im Zeitraum vom 17.06.2010 bis 05.03.2011 Folgendes: b) Dem Beklagten steht kein Honorar für seine Tätigkeiten zu, die er losgelöst von der gutachterlichen Stellungnahme vor der Nachricht von der Mandatserteilung durch H am Morgen des 22.06.2010 erbracht hat. Wie dargestellt, war der Umstand, dass der Kläger auf Grundlage eines Anwaltsdienstvertrages eine Vergütung für die Befassung mit dem Flugunfall in T verlangen konnte, ein maßgebliches Indiz dafür, dass es dem ebenfalls freiberuflich tätigen Beklagten aus verständiger Sicht nicht anders gehen sollte, d.h. dass auch dieser grundsätzlich eine Vergütung für seine weiteren Tätigkeiten erhalten sollte, sofern diese sich im engeren Sinne auf technische Fragestellungen bezogen. Solange der Kläger sich aber selbst noch im Verhältnis zu H bzw. der Witwe Qs in der Akquisitionsphase befand, konnte auch der Beklagte sich nicht sicher sein und dementsprechend davon ausgehen, dass seine am 17.06. und 21.06.2010 abgerechneten Tätigkeiten („Zuarbeit für Rechtsanwalt“, „möglicher Schulungsbetrieb“, „Einhaltung von Bauvorschriften“, „Zuarbeit mit den Gesetzen“, „Beantwortung technischer Fragen für Mandantin“) nur gegen eine Vergütung des Klägers zu erwarten waren. Gerade der Umstand, dass die Vorfeld-Tätigkeiten des Beklagten bereits Gegenstand des am 15.06.2010 aufgesetzten Vertrages waren, legte aus verständiger Sicht den Rückschluss nahe, dass für eine darüber hinausgehende Vergütung kein Raum war, solange die Entscheidung der Erteilung des Anwaltsmandats noch ausstand. Dieses Verständnis brachte im Übrigen auch der Beklagte selbst zum Ausdruck, indem er dem Kläger am 21.06.2010 um 10:22 Uhr empfahl, H mitzuteilen, dass weitere Fragen erst nach Mandatserteilung beantwortet werden würden. c) Nachdem der Beklagte am 22.06.2010 um 8:53 Uhr vom Kläger erfahren hatte, dass die Witwe Qs das Anwaltsmandat erteilt hatte, verhielt es sich entgegen der Darstellung des Klägers nicht etwa so, dass der Beklagte dem Kläger weitere Dienstleistungen aufgedrängt hätte. Vielmehr belegt der Skype-Chat, dass die Parteien einvernehmlich von einer weiteren Zusammenarbeit ausgingen. Denn um 8:56 Uhr antwortete der Beklagte dem Kläger im Hinblick auf die Mandatserteilung und die weitere Anfrage Hs: 1) Herzlichen Glückwunsch zu dem Mandat! Wie kann ich Ihnen herzu am besten helfen? 2) warum unzulässig? Wegen der Erstbegehung? Darauf der Kläger: keine ahnung und der Beklagte (ohne Hervorhebung): zu H) Ich werde mir nachher die Akte ziehen und Ihnen entsprechend eine Vorlage geben! Ist das OK für Sie? Darauf der Kläger: ja. er faxt mir nachher die vollmacht Der Beklagte hat also bei dem Kläger angefragt, ob er nach der Mandatserteilung weiter für den Kläger tätig werden sollte. Das war vom Kläger bejaht worden, wobei auch der Kläger einen Sinnzusammenhang herstellte zu der erteilten Anwaltsvollmacht. Für die nach Mandatserteilung erbrachten Tätigkeiten ist hinsichtlich der Vergütungspflicht nach § 612 Abs. 1 BGB wie folgt zu differenzieren: (1) Tätigkeit am 22.06.2010: 5,00 h für „Zuarbeit für Rechtsanwalt, Diktat technischer Sachverhalt für RA; Anschreiben an die StA  Überarbeiten des Schreibens an die StA“ Der Beklagte kann für etwaige am 22.06.2010 erbrachte Tätigkeiten keine Vergütung verlangen. Zwar lässt sich dem zur Akte gereichten Skype-Chat entnehmen, dass der Beklagte beim Abfassen der Eingabe mitgewirkt hat, die der Kläger am 22.06.2010 an die Staatsanwaltschaft Bielefeld gesandt hat. Es lässt sich aber nicht nachvollziehen, ob und inwieweit der Beklagte über eine bloß redaktionell-sprachliche Mitarbeit bei der an die Staatsanwaltschaft gerichteten Eingabe seinen technischen Sachverstand zur Bearbeitung des Flugunfalls in T eingebracht hat. Diese Eingabe enthielt zwar auch technisch relevante Details, wie z.B. hinsichtlich des Rettungssystems und einer etwaigen pathologischen Untersuchung der Flugopfer auf eine Kohlenmonoxidvergiftung. Diese Verdachtsmomente und Anregungen für weitere Ermittlungen waren aber bereits in der schriftlichen Stellungnahme enthalten, die der Beklagte am 16.06.2010 verfasst hatte. (2) Tätigkeiten am 24. und 25.06.2010: 0,50h und 3,50 h für „Recherche nach BfU-Statusbericht; Zuarbeit für RA; Prüfung des BfU-Statusberichts; Zusammentragen von technischen Informationen (Triebwerkslaufzeiten, Jahresnachprüfungen etc.)“ Aus dem Schreiben des Klägers an die Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 24.06.2010 lässt sich entnehmen, dass die BFU an diesem Tag einen Statusbericht über den Flugunfall im Internet veröffentlicht hat. Dieser Statusbericht war dreieinhalb DIN-A4-Seiten lang und umfasste Angaben zum näheren Hergang des Unfalls und zu dem abgestürzten Ultraleichtflugzeug. Der Beklagte hat dazu eine von ihm verfasste Stellungnahme zur Akte gereicht, die er am 25.06.2010 um 6:30 Uhr an den Kläger übersandt hat. Daraus gehen Einwendungen und Nachfragen hervor, die sich mit den unterschiedlichen Gewichten der 80-PS und der 100-PS-Versionen, mit einer Lufttüchtigkeitsanweisung, dem Zeitpunkt der letzten Jahresnachprüfung, dem Wägebericht und einer vorzunehmenden Ermittlung des Schwerpunkts des Flugzeugs befassen. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar und plausibel, dass der Beklagte am 24.06.2010 0,5 Stunden benötigte, um den Statusbericht durchzulesen und gedanklich im Hinblick auf etwaige Angriffspunkte zu verarbeiten. Es ist weiter nachvollziehbar, dass der Beklagte für das Abfassen seiner Stellungnahme vom 25.06.2010 einen Zeitaufwand für Recherchetätigkeiten benötigte. Darüber hinaus war er im Verlauf des 25.06.2010 in Telefonate und Skype-Chats mit dem Kläger eingebunden, die zwar jeweils nur kurz dauerten, aber andererseits belegen, dass der Beklagte mehrere Stunden gedanklich mit technischen Fragestellungen befasst war, die sich aus dem Statusbericht ergeben hatten. Die von ihm angesetzten 3,5 Stunden sind insofern plausibel. (3) Tätigkeiten im Zeitraum vom 05.07.-10.08.2010: insgesamt 11,66 Stunden für „restliche Strafermittlungsakte übermittelt, Auswertung Rechtsmedizin zur Todesursache, Informationen zu Triebwerksangaben und Lebenslaufakte, Inaugenscheinnahme der DVD, Zuarbeiten zum Thema Rettungsfallschirm, Zuarbeit für RA, Auswertung des Schreibens der StA Bielefeld“ Die weiteren Tätigkeiten des Beklagten waren dadurch gekennzeichnet, dass er vom Kläger am 05.07.2010 die restliche Ermittlungsakte erhalten hatte, aus der als neue Information aber im Wesentlichen nur der Einsatzbericht der Feuerwehr hervorging. Außerdem hatte der Beklagte am 15.07.2010 eine DVD mit Lichtbildern von der Unfallstelle erhalten. Dem Beklagten mag insofern zugute gehalten werden, dass er für die Durchsicht und die gedankliche Verarbeitung dieser neuen Informationen insgesamt 1,5 Stunden benötigte, weil insbesondere abgeklärt werden musste, ob sich aus den Lichtbildern Rückschlüsse auf die Unfallursache ziehen ließen. Ein darüber hinausgehender Zeitaufwand wird vom Beklagten hingegen nicht plausibel dargelegt. Soweit der Beklagte an der Abfassung des Schreibens beteiligt gewesen ist, das der Kläger am 05.07.2010 an die Staatsanwaltschaft Bielefeld richtete, war dafür kein technischer Sachverstand des Beklagten erforderlich, denn es ging erneut um die Anregung, ein toxikologisches Gutachten einzuholen und einen Flugunfallsach-verständigen zu beauftragen. Auch der am 11.07.2010 mittels Skype-Chat dokumentierte gedankliche Austausch der Parteien über einen etwaigen Beförderungsvertrag als Haftungsgrundlage bzw. über einen möglichen Versicherer als Anspruchsgegner betraf nicht die berufliche Tätigkeit des Beklagten als Sachverständiger. Soweit der Kläger am 16.07.2010 eine Email an den ermittelnden Staatsanwalt gerichtet hat, werden dafür an diesem Tag vom Beklagten keine Hilfstätigkeiten in Ansatz gebracht; er war laut Stundenaufstellung mit der Auswertung der DVD befasst. Am 19.07.2010 hat der Kläger nachmittags eine Email an H gerichtet, die die Auslösung des Fallschirms zum Gegenstand hatte. Aus dem Skype-Chat geht hervor, dass der Entwurf dieser Email mit dem Beklagten abgesprochen wurde und dass der Beklagte Änderungen anregte, die nicht sprachlicher Natur waren, sondern die Auslösung des Rettungsfallschirms betrafen. Insofern ist es plausibel, dass der Beklagte für diesen Tag 0,68 Stunden abgerechnet hat. Für den 21.07.2010 lässt sich aus dem Protokoll des Skype-Chats entnehmen, dass der Beklagte in den frühen Morgenstunden mit dem Entwurf einer Email befasst war, die der Kläger später an H gesandt hat. Der Beklagte setzte sich insofern mit den aus der Ermittlungsakte ersichtlichen Zeugenaussagen und etwaigen Rückschlüssen auf die Flughöhe des abgestürzten Flugzeugs auseinander. Die Stellungnahme des Beklagten beschränkte sich allerdings darauf, dass keine genaue Flughöhe feststellbar sei und dass eine Flugzeugwrackbesichtigung durch einen zu beauftragenden Sachverständigen nötig sei. Eine bereits vom Beklagten vorgenommene Sachverständigentätigkeit war mit dieser Aussage gerade nicht verbunden. Am 28.07.2010 richtete der Kläger ein weiteres Schreiben an die Staatsanwaltschaft Bielefeld, in dem er noch einmal an die Übersendung bislang fehlender Unterlagen erinnerte. Aus dem an diesem Tag zwischen den Parteien geführten Skype-Chat lässt sich entnehmen, dass der Beklagte dieses Anschreiben auf die Richtigkeit der verwendeten Begriffe (Lebenslaufakte, Geräteakte etc.) überprüft und mit dem Kläger entsprechend telefoniert hat. Insofern hat der Beklagte nach Aktenlage zu Recht 0,67 Stunden in Ansatz gebracht. Soweit der Beklagte für den 04.08.2010 0,35h und 1,17h abgerechnet hat für die Mitarbeit an dem Schreiben, das der Kläger am gleichen Tag an die Staatsanwaltschaft gerichtet hat, handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, für die der Beklagte eine Vergütung erwarten durfte. Das Schreiben an die Staatsanwaltschaft diente lediglich dazu, den Statusbericht der BFU zur Ermittlungsakte zu reichen und erneut die Einschaltung eines Sachverständigen zu empfehlen, weil die Feststellungen der BFU für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren keine Relevanz hätten. Am 09.08.2010 will der Beklagte mit dem Kläger ein Telefonat in der Angelegenheit Flugunfall T geführt haben. Der Inhalt dieses Telefonats ist aber nicht bekannt; insbesondere lässt sich nicht ausschließen, dass die Parteien nur über nicht abrechnungsfähige strategische Erwägungen für das weitere Vorgehen gesprochen haben. Soweit der Beklagte für den 10.08.2010 einen Arbeitsaufwand von 0,40 und 0,97 Stunden abgerechnet hat, ist dies grundsätzlich plausibel angesichts des am nächsten Tag vom Kläger abgesandten Schreibens an die Staatsanwaltschaft Bielefeld. Dieses Schreiben enthielt detaillierte Einwendungen gegen die bislang seitens der BFU vorgenommenen Untersuchungen. Insbesondere wurde vorgebracht, dass der Rettungsfallschirm nicht 4 Sek., sondern 6,5 Sek. für die Maximalentfaltung benötige. Es sei ungeklärt, weshalb sich nach dem Absturz in T der Fallschirm noch im Packschlauch befunden habe. Außerdem sei auf einem der Lichtbilder eine Verknotung der Fallschirmleine erkennbar, was auf einen Konstruktions- oder Wartungsfehler hindeute. Der Beklagte trägt allerdings selbst vor, dass die am 10.08.2010 mit dem Kläger geführten Telefonate nicht nur diese technischen Fragen betrafen, sondern auch die einer weiteren Vorgehensweise bzw. einer Anspruchsverfolgung für die Hinterbliebenen. Diese abstrakt-juristischen Aspekte berührten nicht die eigentliche Tätigkeit des Beklagten als technischer Berater des Klägers. Vor diesem Hintergrund hält der Senat nur etwa die Hälfte des abgerechneten Aufwands, also 0,75 Stunden , für vergütungspflichtig. (4) Tätigkeiten im Zeitraum vom 18.10.-15.12.2010: insgesamt 8,22 Stunden für „Zuarbeit im Zusammenhang mit der Dienstaufsichtsbeschwerde“ Für die Tätigkeiten, die der Beklagte Ende des Jahres 2010 erbracht hat, konnte er aus verständiger Sicht keine Vergütung verlangen. Selbst wenn der Beklagte sich zeitintensiv bei der Abfassung der an die Staatsanwaltschaft Bielefeld gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerden und der Eingaben an die Ministerien eingebracht haben sollte, betraf dies keine konkrete auf den Flugunfall in T bezogene Sachverständigentätigkeit. Der Beklagte verfolgte vielmehr die Zielsetzung, dass die Behörden bei künftigen Flugunfällen vermehrt freiberufliche Sachverständige beauftragen und nicht auf die Feststellungen der BFU vertrauen sollten, mit der er sich offenbar persönlich überworfen hatte. (5) Tätigkeiten im Zeitraum vom 31.01.-11.02.2011: insgesamt 37,43 Stunden für „Inaugenscheinnahme der Ermittlungsakte, Erstellung eines Fragenkatalogs zum BFU-Bericht, restliche Strafermittlungsakte übermittelt, Auswertung Rechtsmedizin zur Todesursache, Informationen zu Triebwerksangaben und Lebenslaufakte, Inaugenscheinnahme der DVD, Zuarbeiten zum Thema Rettungsfallschirm, Zuarbeit für RA, Auswertung des Schreibens der StA Bielefeld“ Die auf diesen Zeitraum bezogenen Tätigkeiten des Beklagten waren dadurch geprägt, dass die BFU am 14.01.2011 ihren abschließenden Untersuchungsbericht vorgelegt hatte. Insofern ist es im Ansatz plausibel, dass der Beklagte sich mit diesem Untersuchungsbericht in technischer Hinsicht auseinandergesetzt und Einwendungen formuliert hat, die für die weitere Mandatsbearbeitung des Klägers hilfreich sein konnten. Allerdings ist für die am 31.01.2011 vom Beklagten abgerechneten 5,5 Stunden keine Sachverständigentätigkeit im engeren Sinne erkennbar. Das Protokoll über den an diesem Tag geführten Skype-Chat belegt vielmehr, dass der Beklagte umgekehrt Fragen an den Kläger richtete, nämlich ob die BFU das FiUUG eingehalten und Unterlagen gesichert/gesichtet habe. Zudem wurde vom Beklagten nachgefragt, ob in dem Untersuchungsbericht etwas zu den Bauvorschriften stehe. Auf diese Anfragen hat der Kläger um 11:40 Uhr knapp geantwortet. Anschließend ist der Beklagte an diesem Tag laut seiner Stundenaufstellung nicht weiter tätig geworden. Für den 07.02.2011 ist dem Skype-Chat zu entnehmen, dass der Beklagte am Entwurf des Schreibens, das der Kläger später am 11.02.2011 der Staatsanwaltschaft Bielefeld übersandt hat, zumindest maßgeblich beteiligt war. Der Beklagte hat in seinem ersten Entwurf aus technischer Sicht darauf abgestellt, dass an dem verunfallten Flugzeug die Jahresnachprüfung abgelaufen gewesen sei, so dass es nicht habe betrieben werden dürfen. Ferner erscheine das von der BFU zugrunde gelegte Leergewicht als zu gering. Die BFU habe sich außerdem nicht mit der Funktionsfähigkeit des Rettungsgerätes auseinandergesetzt. Der Senat hält es insofern für plausibel und nachvollziehbar, dass der Beklagte im Verlaufe des 07.02.2011 zunächst morgens 4,00 Stunden und nachmittags weitere 7,00 Stunden für die Abfassung seines Entwurfs aufgewendet hat. Der weitere Zeitraum nach 20:00 Uhr betraf allerdings laut Skype-Chat nur noch redaktionelle Änderungen und Ergänzungen des Entwurfs, die sprachlicher Natur waren. Hinsichtlich des am 08.02.2011 abgerechneten Zeitraums verhielt es sich so, dass die Parteien sich via Skype über die Formulierungen des Anschreibens an die Staatsanwaltschaft ausgetauscht haben. Soweit dies lediglich sprachliche Überarbeitungen betraf, fiel dies nicht in den Aufgabenbereich des Beklagten als technischer Berater. Anhand der protokollierten Konversation lässt sich allerdings nachvollziehen, dass der Beklagte nachmittags 2,0 Stunden mit Nachfragen befasst war, die etwaige Sicherheitsempfehlungen der BFU und Regelungen des LuftVG betrafen. Am 09.02.2011 richtete der Kläger um 11:26 Uhr und 11:30 Uhr konkrete Nachfragen an den Beklagten, die Hintergründe zu gesetzlichen Regelungen und etwaigen Parallelfällen betrafen. Anhand des Skype-Protokoll lässt sich nachvollziehen, dass der Beklagte mit der Beantwortung dieser Anfragen weitere 2,0 Stunden befasst war. Für den 10.02.2011 lässt sich anhand des Skype-Protokolls nachvollziehen, dass der Beklagte zusätzlich die technische Frage aufwarf, ob in dem Cockpit des verunfallten Flugzeugs ein erforderliches Hinweisschild angebracht gewesen sei. Für die Überprüfung und Formulierung dieses zusätzlichen Aspekts ist ein zusätzlicher Zeitaufwand von 1,0 Stunde zugrundezulegen. Für den 11.02.2011 lässt sich dem Skype-Protokoll entnehmen, dass der von den Parteien aufgesetzte Entwurf an H weitergeleitet worden war, der wiederum Nachfragen an den Kläger gerichtet hatte, die den Unfallbericht der schweizerischen Behörden in einer anderen Sache betrafen. Der Kläger richtete insofern am 11.02.2010 um 10:22 Uhr die ausdrückliche Bitte an den Beklagten, er möge sich mit den Ausführungen Hs beschäftigen. Der Beklagte brachte daraufhin in der folgenden Konversation seine Kenntnisse über die Handhabungen in der Schweiz ein und überarbeitete eine vom Kläger erstellte Textpassage. Dafür lässt sich ein zusätzlicher Zeitaufwand von 1,0 Stunde nachvollziehen. (6) Tätigkeiten im Zeitraum vom 23.02. bis 05.03.2011: insgesamt 13,62 Stunden für „Zuarbeit RA + Überarbeitung der Schriftsätze“ Der für diesen Zeitraum abgerechnete Arbeitsaufwand ist nicht vergütungspflichtig, denn er betraf wiederum nur die Diskussion der Parteien über eine für die Zukunft wünschenswerte Änderung der Handhabung bei der Begutachtung von Flugunfällen. Insofern hatte der Kläger am 07.03.2011 abstrakt gehaltene Eingaben an verschiedene Ministerien gerichtet. Die dafür geleisteten Zuarbeiten des Beklagten betrafen aber keine fallbezogene Sachverständigentätigkeit. d) Für die weitere zwischen den Parteien streitige Frage, in welcher Höhe der Kläger dem Beklagten für den abrechnungsfähigen Arbeitsaufwand von insgesamt 24,6 Stunden eine Vergütung schuldet, kann nicht auf den im schriftlichen Vertrag vom 15.06.2010 vorgesehenen Satz von 145,00 EUR zzgl. USt. für jede angefangene halbe Stunde abgestellt werden. Die im Vertrag vom 15.06.2010 geregelte Tätigkeit war ihrem Inhalt nach im Sinne eines Werkvertrages auf die Erstellung eines Gutachtens ausgerichtet, für das der Beklagte auch im Außenverhältnis zu den potentiellen Mandanten eine Verantwortung übernahm. Die im Rahmen der hiesigen negativen Feststellungsklage streitbefangenen Tätigkeiten betreffen hingegen interne Zuarbeiten, die der Beklagte für den Kläger als technischer Berater leistete und die den Kläger im Rahmen seines Anwaltsmandats unterstützen sollten. Der Beklagte trat nach außen hin nicht in Erscheinung. Und auch inhaltlich mussten seine Skype-Beiträge und Telefonate nicht den formalen Anforderungen an eine übliche Sachverständigentätigkeit genügen; der Kläger hatte sich vielmehr auf eine unkonventionelle Handhabung eingelassen. Weil diese Tätigkeit weder im Vertrag vom 15.06.2010 geregelt noch sonst zwischen den Parteien eine Absprache über die Vergütungshöhe getroffen wurde, schuldet der Kläger dem Beklagten eine übliche Vergütung i.S.d. § 612 Abs. 2 Var. 3 BGB. Die Bestimmung der üblichen Vergütungshöhe lässt sich im Streitfall nicht durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen. Ein vom Senat zu beauftragender Sachverständiger, der für die Beurteilung von Flugunfällen bestellt ist, hätte zwar Ausführungen dazu machen können, welche Honorare für die Anfertigung entsprechender Flugunfallgutachten anfallen. Mit dieser üblichen Sachverständigen-tätigkeit waren die internen Zuarbeiten des Beklagten aber – wie dargestellt – gerade nicht vergleichbar. Der Senat war deshalb gehalten, eine eigene Schätzung der angemessenen Vergütungshöhe nach § 287 ZPO vorzunehmen. Dabei war im Ausgangspunkt von der eigenen Angabe des Klägers im Schriftsatz vom 18.01.2016 auszugehen, dass für IHK-Sachverständige bei der Beurteilung von Flugunfällen ein Stundensatz von 80,00 EUR marktüblich sei. Dies lässt sich in Einklang damit bringen, dass auch Sachverständiger für die Beurteilung von Straßenverkehrsunfällen nach der Honorargruppe 6 in dem seinerzeit maßgeblichen Zeitraum gem. § 9 JVEG ein Honorar von 75,00 EUR/Std. erhalten hätte. Von dem Stundensatz von 80,00 EUR hält der Senat einen Abzug von 15,00 EUR für gerechtfertigt, weil der Beklagte in Abweichung zur üblichen Sachverständigentätigkeit lediglich berufen war, seine Einschätzung nach Aktenlage abzugeben und dazu im Außenverhältnis weder eine rechtliche Verantwortung übernehmen noch seine Feststellungen in Form eines Gutachtens festhalten musste. Einen höheren Abzug hält der Senat hingegen nicht für gerechtfertigt, weil der Beklagte andererseits für den Kläger ständig via Skype erreichbar sein sollte. Auf den Nettostundensatz von 65,00 EUR ist die 19%ige Umsatzsteuer aufzuschlagen, so dass der Beklagte gegenüber dem Kläger letztlich hätte abrechnen können: 24,6 Std. * 65,00 EUR = 1.599,00 EUR zzgl. 19% 303,81 EUR 1.902,81 EUR III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte das Urteil des Landgerichts nur teilweise angegriffen hat. Über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO entschieden. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).