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Urteil

8 U 141/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0509.8U141.12.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.11.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die in der ordentlichen Generalversammlung des Beklagten am 28./29.04.2012 unter den Tagesordnungspunkten 4, 5, 9.1, 9.2, 9.3, 9.4, 9.5. 10.1, 10.3, 10.4, 10.5, 10.6. 10.7, 10.8, 10.9, 10.10, 10.11, 10.12, 10.13, 10.14 (zu Art. 3, 7-9, 11, 17, 20, 24, 26, 27, 29, 30, 33, 36, 44), 13.1.2, 13.5.2, 13.5.3, 13.6.1, 13.7.2, 13.7.3, 13.10.1, 13.14.2.1, 14.1, 14.2, 14.3, 14.4, 14.5, 14.6, 14.7, 15.1 (Unterpunkte 1-22), 15.2 (Unterpunkte 1-17), 15.3, 17.2 und 17.6 gefassten Beschlüsse und unter den Tagesordnungspunkten 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.8, 11.1, 12.1, 12.2 und 12.3 durchgeführten Wahlen nichtig sind.Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz werden wie folgt verteilt: Die Kläger zu 1), 2), 3), 5), 7), 13) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 4), 6) und 8) bis 12). Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen zu je 1/13 die Kläger zu 1), 2), 3), 5), 7), 13) und zu 7/13 der Beklagte.Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz werden wie folgt verteilt: Die Kläger zu 1), 2), 3) und 7) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 4), 6) und 8) bis 12). Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen zu je 1/11 die Kläger zu 1), 2), 3), 7) und zu 7/11 der Beklagte.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.11.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die in der ordentlichen Generalversammlung des Beklagten am 28./29.04.2012 unter den Tagesordnungspunkten 4, 5, 9.1, 9.2, 9.3, 9.4, 9.5. 10.1, 10.3, 10.4, 10.5, 10.6. 10.7, 10.8, 10.9, 10.10, 10.11, 10.12, 10.13, 10.14 (zu Art. 3, 7-9, 11, 17, 20, 24, 26, 27, 29, 30, 33, 36, 44), 13.1.2, 13.5.2, 13.5.3, 13.6.1, 13.7.2, 13.7.3, 13.10.1, 13.14.2.1, 14.1, 14.2, 14.3, 14.4, 14.5, 14.6, 14.7, 15.1 (Unterpunkte 1-22), 15.2 (Unterpunkte 1-17), 15.3, 17.2 und 17.6 gefassten Beschlüsse und unter den Tagesordnungspunkten 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.8, 11.1, 12.1, 12.2 und 12.3 durchgeführten Wahlen nichtig sind.Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz werden wie folgt verteilt: Die Kläger zu 1), 2), 3), 5), 7), 13) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 4), 6) und 8) bis 12). Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen zu je 1/13 die Kläger zu 1), 2), 3), 5), 7), 13) und zu 7/13 der Beklagte.Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz werden wie folgt verteilt: Die Kläger zu 1), 2), 3) und 7) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 4), 6) und 8) bis 12). Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen zu je 1/11 die Kläger zu 1), 2), 3), 7) und zu 7/11 der Beklagte.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar G r ü n d e A. Die Kläger(innen) sind Mitglieder des Beklagten, dem die Statuten der Anl. K 1 zugrunde liegen. Sie haben die Feststellung der Nichtigkeit der hier streitgegenständlichen Beschlüsse der Generalversammlung vom 28./29.04.2012 begehrt, die u.a. eine Entlastung der Präsidentin wie der Vizepräsidentin, die Neuwahl des erweiterten Vorstands, die Neuwahl bestimmter Gremien und die Abstimmung über den Status der Patronatsmitglieder zum Gegenstand hatten. Hinsichtlich der einzelnen Beschlussgegenstände wird auf das Versammlungsprotokoll gemäß Anl. B 2 Bezug genommen. Die Kläger zu 1) bis 5) haben die in dieser Generalversammlung gefassten Beschlüsse für nichtig gehalten, weil sie mangels rechtzeitiger Beitragszahlung nicht zur Versammlung zugelassen wurden. Unstreitig entrichteten diese ihre Mitgliedsbeiträge jedenfalls am gleichen Tage vor Beginn der Generalsversammlung. Die Kläger zu 6) und 7) haben gemeint, die Beschlüsse seien unwirksam, weil insgesamt 11 Vollmitgliedern die Teilnahme an der Sitzung wegen fehlender Beitragszahlung oder verspäteter Anmeldung zur Versammlung verweigert worden sei. Die Kläger zu 8) bis 13) haben reklamiert, dass sie rechtzeitig angemeldet gewesen seien und dass jedenfalls ein Stimmrechtsentzug wegen nicht rechtzeitiger Anzeige ihrer Teilnahme unzulässig sei. Überdies haben die Kläger diverse weitere formelle Verstöße im Rahmen der Generalversammlung geltend gemacht. Die Kläger zu 5) und 13) haben ihre Klage erstinstanzlich wieder zurückgenommen. Die Kläger haben beantragt, festzustellen, dass alle in der ordentlichen Generalversammlung des Beklagten am 28./29.04.2012 gefassten Beschlüsse und Wahlen nichtig, hilfsweise unwirksam sind. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Beschlüsse insgesamt für wirksam angesehen. In Bezug auf die Kläger zu 1) bis 5) seien deren Stimmen nach Art. 33 Abs. 2 der Satzung wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Jahresbeiträge nicht zu berücksichtigen gewesen. Entsprechendes gelte für die Kläger zu 8) bis 10), von denen jeweils ein Zugang von Anmeldungen innerhalb der Satzungsfrist des Art. 14 der Satzung nicht vorgelegen habe. Auch im Übrigen sei das Vorgehen in der Generalversammlung formell und materiell ordnungsgemäß gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass sämtliche Beschlüsse und Wahlen in der ordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 28./29.04.2012 nichtig sind. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschlüsse seien fehlerhaft zustande gekommen, weil insgesamt 11 ansonsten stimmberechtigte Vollmitglieder zu Unrecht nicht zu den Abstimmungen zugelassen worden seien. Den Klägern zu 1) bis 5) sei zu Unrecht die Ausübung ihres Stimm- und Rederechts wegen Nichtzahlung der Jahresbeiträge verwehrt worden. Dies widerspreche Treu und Glauben, § 242 BGB, im Hinblick darauf, dass diese ihre Beiträge vor Ort unmittelbar vor Beginn der Generalversammlung in bar entrichtet hätten. Auch in der Vergangenheit sei einzelnen Mitgliedern zugestanden worden, die Beiträge noch unmittelbar zuvor zu zahlen. Den Klägern zu 8) bis 13) sei zu Unrecht die Teilnahme an den Abstimmungen wegen nicht rechtzeitiger Anmeldung verwehrt worden. Nach den Regelungen in der Vereinssatzung sei die getroffene Sanktion nicht vorgesehen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der fehlerhafte Ausschluss dieser 11 Vollmitglieder Relevanz für das Abstimmungsverhalten und die zustande gekommenen Abstimmungsergebnisse gehabt habe. Schließlich könne dahinstehen, ob die gefassten Beschlüsse nicht bereits deshalb unwirksam seien, weil die Vorstandswahlen in der kurz zuvor stattgefundenen außerordentlichen Generalversammlung vom 10.03.2012 für unwirksam erklärt worden seien (vgl. dazu Urt. des LG v. 06.09.2012, 3 O 157/12; Senatsurteil v. 24.06.2013). Der Beklagte wendet sich hiergegen mit seiner Berufung. Er meint, eine Zahlung der Jahresbeiträge unmittelbar vor der Generalversammlung und somit nach dem 31.03.1212 sei nicht ausreichend gewesen, um eine fristwahrende Zahlung zu begründen. Vor dem Hintergrund der Treuepflicht auch des Vereinsmitglieds liege ein Verstoß der Vereinsführung gegenüber den Mitgliedern, die erst unmittelbar vor der Generalsversammlung ihre Mitgliedsbeiträge bezahlt hätten, nicht vor. Die Erteilung einer Abstimmungsberechtigung sei in der Vergangenheit nur ausnahmsweise erfolgt und begründe keinen Vertrauenstatbestand der Kläger dahin, dass jederzeit auch im Falle der Zuspätzahlung der Zugang zur Stimmberechtigung gewährt würde. Ebenso sei die Einschätzung des Landgerichts, dass eine nicht rechtzeitige Anmeldung nicht zum Ausschluss des Stimmrechts führen könne, fehlerhaft. Art. 14 Abs. 2 der Satzung sei dahin auszulegen, dass mit den tatsächlich anwesenden Mitgliedern nur die Personen gemeint seien, die an der Versammlung teilnehmen dürften. Die diesbezüglichen Fristen seien nicht nur organisatorischer Natur und wirkten sich aus auf das Stimmrecht der Mitglieder. Schließlich sei auszuschließen, dass der Ausschluss der betreffenden Vollmitglieder Relevanz für das Abstimmungsverhalten und die Abstimmungsergebnisse gehabt habe. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen,hilfsweise mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass die in der ordentlichen Generalversammlung des Beklagten am 28./29.04.2012 unter den Tagesordnungspunkten 4, 5, 9.1, 9.2, 9.3, 9.4, 9.5. 10.1, 10.3, 10.4, 10.5, 10.6. 10.7, 10.8, 10.9, 10.10, 10.11, 10.12, 10.13, 10.14 (zu Art. 3, 7-9, 11, 17, 20, 24, 26, 27, 29, 30, 33, 36, 44), 13.1.2, 13.5.2, 13.5.3, 13.6.1, 13.7.2, 13.7.3, 13.10.1, 13.14.2.1, 14.1, 14.2, 14.3, 14.4, 14.5, 14.6, 14.7, 15.1 (Unterpunkte 1-22), 15.2 (Unterpunkte 1-17), 15.3, 17.2 und 17.6 gefassten Beschlüsse und unter den Tagesordnungspunkten 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.8, 11.1, 12.1, 12.2 und 12.3 durchgeführten Wahlen unwirksam sind. Sie verteidigen das Urteil mit näheren Ausführungen. Der Senat hat Beweis erhoben über die Frage, ob die Kläger zu 1), 2), 3) und 7) nach dem Recht der Russischen Föderation rechtsfähig sind oder eine dem nicht rechtsfähigen Verein (nach deutschem Recht) vergleichbare Rechtsnatur haben, durch die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen A vom 03.10.2015. Die Kläger zu 1), 2), 3) und 7) haben durch Schriftsatz vom 27.10.2015 ihre Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet mit der Maßgabe, dass die Konkretisierungen gemäß Hilfsantrag vom 28.01.2014 zu titulieren sind. I. Zulässigkeit der Berufung Die Berufung ist zulässig. Der Beklagte hat diese im Rahmen ordnungsgemäßer gesetzlicher Vertretung eingelegt. Er wird gemäß § 26 Abs. 1 BGB durch seinen amtierenden Vorstand vertreten. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang die Wirksamkeit der Wahlen der Vorstandsmitglieder in der früheren Generalversammlung des Beklagten vom 10.03.2012. Denn auch wenn die Wahlen entsprechend dem Urteil des Landgerichts Essen vom 06.09.2012 (83 O 157/12), bestätigt durch Senatsurteil vom 24.06.2013 (8 U 125/12) unwirksam waren, wäre der Beklagte im vorliegenden Verfahren ordnungsgemäß vertreten, weil in diesem Fall die bis zu den Neuwahlen vom 10.03.2012 amtierenden Vorstandsmitglieder einschließlich der Präsidentin des Beklagten weiterhin im Amt geblieben wären. Art. 22 der Satzung des Beklagten enthält keine Befristung der Amtszeit der Vorstandsmitglieder, sondern bestimmt lediglich einen Turnus für die Neuwahlen des Vorstands (OLG Hamm, Beschl. v. 21.11.2013, 27 W 140/13). II. Begründetheit der Berufung 1. Zulässigkeit der Klage a) Die im Berufungsverfahren verbleibenden Kläger zu 4), 6), 8) und 9) bis 12) sind rechtsfähig und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig. b) Der Klageantrag ist nunmehr nach näherer Konkretisierung durch Schriftsatz vom 28.01.2014 im Rahmen der vorgenommenen Bezugnahme auf die einzelnen Beschlussgegenstände gemäß Versammlungsprotokoll (Anl. B 2) hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. c) Die Kläger haben die behaupteten Beschlussmängel zutreffend im Wege der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) geltend gemacht. Im Vereinsrecht kommt bei der Behandlung fehlerhafter Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht (BGHZ 59, 369, 371 f.; BGH NJW 2008, 69; Senatsurt. v. 24.06.2013, Az. 8 U 125/12), so dass Mängel von Vereinsbeschlüssen mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen sind. d) Das nötige Feststellungsinteresse der Kläger i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen, da ihre Rechtspositionen gegenüber dem Verein abhängen von der Entscheidung über ihre jeweiligen Stimmbefugnisse. 2. Begründetheit der Klage Die Klage ist begründet. Die Beschlussfassungen der ordentlichen Generalversammlung des Beklagten vom 28./29.04.2012 sind nichtig. a) Eine wirksame Beschlussfassung setzt die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Beachtung der Satzungsbestimmungen des Vereins voraus. Beschlüsse, die unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder zwingende Satzungsbestimmungen gefasst sind, sind nichtig (Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl. 2012, Rn. 864). b) Mit dem Landgericht ist anzunehmen, dass in Bezug auf die Kläger zu 1) bis 5) die Versagung ihres Stimmrechts mit der Begründung unzulässig war, dass diese keine rechtzeitigen Beitragsleistungen erbracht haben, obwohl diese jedenfalls vor Beginn der Versammlung entrichtet worden sind. Nach Art. 33 Abs. 2 der Satzung ist der Jahresbeitrag bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu zahlen. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung soll zum sofortigen Verlust des Stimmrechts des säumigen Mitglieds führen. Hiernach ist zwar ein Verlust des Stimmrechts vorgesehen. Diese Regelung ist jedoch überaus unklar und unbestimmt. Zum einen ist unklar, was eine Nichtbeachtung dieser Bestimmung bedeuten soll, nämlich ob hierunter die nicht geleistete Zahlung oder auch die Nichteinhaltung der bezeichneten Frist fallen soll, die im Einzelfall auch durchaus gering ausfallen kann. Sodann ist als Folge der sofortige Verlust des Stimmrechts des „säumigen Mitglieds“ vorgesehen. Dabei ist fraglich, ob diese Säumnis fortbestehen muss oder der „sofortige“ Verlust des Stimmrechts unverändert fortbesteht. Aufgrund dieser Unklarheiten der Satzungsregelung, die auch einer richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 242, 315 BGB unterliegt (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Aufl. 2013, § 25 Rn. 9), stellt sich ein insgesamt fortbestehender Ausschluss vom Stimmrecht für alle Fälle einer Überschreitung der Zahlungsfrist als unbillig und sachwidrig dar, weil im Falle der späteren Zahlung eine Säumnis begrifflich auch nicht mehr fortbesteht. Diese Regelung ist in Bezug auf die getroffene Sanktion in sich unstimmig, zumal keine weitere Klarstellung über die Dauer des Stimmrechtsausschlusses getroffen ist. Der Verlust des Stimmrechts auch nach Zahlung des Beitrags über einen gesamten Jahreszeitraum, wie es der Beklagte verficht, gleich welcher Dauer des Rückstands (der auch nur kurzzeitig sein kann) und der Höhe des Rückstands (die auch eine nur geringe Differenz ausmachen könnte) für alle weiteren ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen (gegebenenfalls auch am Jahresende bei Zahlung am 01.04.) erweist sich in der Gesamtbetrachtung als zu unbestimmt und unverhältnismäßig. Diese Regelung ist von daher auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung, dass Mitglieder zur pünktlichen Zahlung veranlasst werden sollen, wenn jedenfalls noch vor Beginn der Mitgliederversammlung gezahlt worden ist, für die gewählten Sanktionen untauglich. Jedenfalls verstößt die Aufrechterhaltung der Sanktionen auf Basis dieser diffusen Regelung gegen Treu und Glauben, wenn die hierdurch zu erzwingende Handlung bereits vorgenommen worden ist. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, ob weite Anreisen der Mitglieder erfolgt sind oder ob in der Vergangenheit einzelnen Mitgliedern Ausnahmen zugestanden worden sind. Denn die Satzung, die auch für künftige Mitglieder und für Rechtsbeziehungen zu Dritten maßgeblich ist, darf nur objektiv aus sich heraus und einheitlich ausgelegt werden (st. Rspr.; vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 25 Rn. 4 m.w.N.). Die vorherige Handhabung dahin, dass 2004, 2006 und 2008 mehrere Mitglieder des Beklagten nach entsprechender Zahlung ihrer Beiträge für stimmberechtigt befunden wurden (vgl. Protokolle dieser Jahre Anl. K 12, K 11 und K 2), belegt freilich, dass diese Satzungsregelungen strukturell zu Unstimmigkeiten und Unbilligkeiten bei ihrer Umsetzung führt. Soweit der Beklagte anführt, bei einer solchen Handhabung würde es zu unkalkulierbaren Verzögerungen im Vorfeld der Generalversammlung kommen, hat er es in der Hand, durch die Schaffung einer eindeutigeren und wirksamen Satzungsregelung insoweit Abhilfe zu schaffen. c) Den Stimmrechtsentzug und einen Entzug des Teilnahme- und Rederechts rechtfertigt auch nicht die Regelung in Art. 14 der Satzung für den Fall nicht rechtzeitiger Anmeldung. Es handelte sich bei den insoweit ausgeschlossenen Klägern zu 8) bis 13) um Mitglieder des Beklagten, die stimmberechtigt waren. Soweit Art. 14 Abs. 1 der Satzung eine Pflicht vorsieht, die Teilnahme zur Generalversammlung 30 Tage vor ihrem Beginn anzuzeigen, mag dahin stehen, ob es sich um eine Ordnungsvorschrift oder eine zwingende Notwendigkeit handeln soll. Eine Sanktion dahin, dass bei nicht rechtzeitiger Anmeldung ein Stimmrechtsausschluss erfolgt, ist jedenfalls nicht vorgesehen und kann nicht aus den Gesamtzusammenhängen der Satzung herausgelesen werden. Die Mitgliedschaft in dem Verein rechtfertigt als Basisrecht die Stimmbefugnis in der Mitgliederversammlung (§§ 32 ff. BGB). Soweit dieses Recht ausgeschlossen werden soll, bedarf es insoweit einer klaren satzungsrechtlichen Regelung (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl. 2010, Rn. 369). Eine solche ist vorliegend in der streitgegenständlichen Satzung nicht vorhanden, zumal die Generalversammlung nach Art. 14 Abs. 2 dann mit der „tatsächlich anwesenden“ Mitgliederzahl stattfinden soll. Tatsächlich anwesend waren auch die ansonsten stimmberechtigten Kläger zu 8) bis 13). Wenn nicht angemeldete Mitglieder ausgeschlossen werden sollen, müsste insoweit gegebenenfalls anders auf die rechtzeitig angemeldeten Mitglieder abgestellt werden. Die Regelung enthält somit die von dem Beklagten praktizierte Sanktion nicht und kann auch nicht aus sich heraus in dem von ihm verfochtenen Sinne ausgelegt werden. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass nicht maßgeblich ist, dass auf früheren Generalversammlungen vermeintlich klargestellt worden ist, dass eine Zulassung trotz verspäteter Anmeldung nicht mehr gewährt würde, um den Ablauf der Generalversammlung nicht nachhaltig zu stören. Dass es sich dabei um die Satzung ändernde Beschlüsse gehandelt hat, ist nicht festzustellen. Maßstab ist insoweit allein die Satzung, die diese Folge nicht oder jedenfalls nicht hinreichend klar hergibt. Die Verweigerung der Teilnahme an der Versammlung und des Rederechts sind von der Satzung nicht gedeckt. d) Diese Verstöße stellen sich als relevant dar für die zustande gekommenen Abstimmungsergebnisse (zum Relevanzkriterium vgl. BGH NJW 2008, 69; Stöber/Otto, a.a.O., Rn. 563). Jedenfalls konnten die fraglichen 11 Mitglieder weder von ihrem Rede- noch von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen. Dieser Umstand ist generell geeignet, sich auf die Willensbildung auszuwirken. In diesem Zusammenhang scheint es plausibel, dass, wenn sie an der Aussprache und der Abstimmung teilgenommen hätten, die Möglichkeit auch der Beeinflussung der übrigen abstimmenden Mitglieder gehabt hätten, zumal im Verhältnis ansonsten nur 54 stimmberechtigte Delegierte in der Versammlung anwesend waren. Dass die beanstandeten Beschlüsse nicht auf den gegenständlichen Mängeln beruhen können, was der Verein nachzuweisen hätte (BGHZ 59, 369 = NJW 1973, 235), ist nicht feststellbar. Dass die Ausgeschlossenen mit den anderen stimmberechtigten Mitgliedern außerhalb dieses Forums hätten sprechen können, wie der Beklagte meint, beinhaltet keineswegs eine gleichwertige Einflussmöglichkeit auf das Abstimmungsgeschehen. Die Stimmrechtsfrage betrifft sämtliche Beschlüsse der streitgegenständlichen Versammlung, so vor allem die Wahlen der Stimmzähler, erneute Abstimmungen über die Satzung, eine Lizenzierung von Gastrichtern, die Entlastung der Amtsträger, die Wahl des 2. Vizepräsidenten etc. e) Die weiter von den Klägern beanstandeten Verstöße (keine Prüfung der Identitäten der Mitglieder, fehlerhafte Abhandlung der Tagesordnung, Unbestimmtheit von Tagesordnungspunkten, fehlerhafte Übersetzungen pp.) und auch die Versammlungsleitung durch einen am 10.03.2012 nicht wirksam gewählten Vorstand können vor diesem Hintergrund offen bleiben. Zu letzterem Punkt wäre freilich zu beachten, dass die Amtszeit des alten Vorstands bei Nichtwahl noch fortdauerte über den Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beschlussfassungen hinaus. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Entscheidung nach dem hilfsweise gestellten Antrag wirkt sich kostenmäßig nicht aus, da sich dieser als im Kern mit dem vormaligen Antrag als identisch darstellt und nur von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderte Konkretisierungen enthält. Da anzunehmen ist, dass auch die Kläger zu 1), 2), 3) und 7) nach russischem Recht jedenfalls einem nicht rechtsfähigen Verein vergleichbar sind (Gutachten Prof. Breig S. 8), können ihnen als Rechtssubjekt die genannten Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.