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Beschluss

32 SA 78/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zuständigkeitsbestimmungsantrag nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO ist zurückzuweisen, wenn für alle Beklagten bereits ein gemeinsamer örtlicher Gerichtsstand besteht. • § 215 VVG begründet örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Versicherungsnehmers auch für Ansprüche aus vorvertraglichem Verschulden gegen Versicherung und Vermittler. • Bei Verbrauchergeschäften, die als Haustürgeschäfte i.S.v. § 312 BGB a.F. einzuordnen sind, begründet § 29c ZPO a.F. den besonderen Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers; die nachträglich geänderte Fassung ist nur für nach dem 13.06.2014 geschlossene Verträge anzuwenden. • Bei Zurückweisung des Zuständigkeitsbestimmungsantrags ist der Antragsteller kostenpflichtig; der Gegenstandswert kann für das Verfahren geschätzt werden.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsbestimmung zurückgewiesen; Landgericht Arnsberg zuständig • Ein Zuständigkeitsbestimmungsantrag nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO ist zurückzuweisen, wenn für alle Beklagten bereits ein gemeinsamer örtlicher Gerichtsstand besteht. • § 215 VVG begründet örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Versicherungsnehmers auch für Ansprüche aus vorvertraglichem Verschulden gegen Versicherung und Vermittler. • Bei Verbrauchergeschäften, die als Haustürgeschäfte i.S.v. § 312 BGB a.F. einzuordnen sind, begründet § 29c ZPO a.F. den besonderen Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers; die nachträglich geänderte Fassung ist nur für nach dem 13.06.2014 geschlossene Verträge anzuwenden. • Bei Zurückweisung des Zuständigkeitsbestimmungsantrags ist der Antragsteller kostenpflichtig; der Gegenstandswert kann für das Verfahren geschätzt werden. Der Kläger erhob Klage wegen angeblicher Falschberatung bei Versicherungsangelegenheiten und beantragte die Bestimmung des zuständigen Gerichts. Er macht geltend, die Beklagte zu 1. habe als Vermittlerin bzw. Vertreterin der Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 3. bei ihm zuhause Versicherungsberatung vorgenommen und einen Gesundheitsfragebogen fehlerhaft ausgefüllt. Aufgrund der Angaben sei später der Versicherungsvertrag wegen fehlerhafter Gesundheitsangaben angefochten worden. Der Kläger rügt insbesondere, dass die Beklagte zu 1. ihn zur Kündigung einer bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung beraten habe. Er trägt vor, die Beklagte zu 1. habe als Regionalgeschäftsstelle der Deutschen Vermögensberatung aufgetreten, sodass die Beklagte zu 3. ihr Verschulden zuzurechnen sei. Die Beklagten 1 und 3 beantragten Abweisung des Bestimmungsantrags; die Beklagte 2. blieb inaktid. • Keine Voraussetzungen des § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO: Zwar sind die Beklagten bei verschiedenen Gerichten ansässig, aber es besteht ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand beim Landgericht Arnsberg, sodass die Bestimmung nicht zu treffen ist. • Für die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage und die Behauptung, Beklagte zu 1. habe als deren Vermittlerin gehandelt, ist nach § 215 VVG örtlich zuständig das Gericht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses; diese Vorschrift gilt auch für vorvertragliche Ansprüche gegen Versicherer und Vermittler. • Für die gegen die Beklagte zu 3. gerichtete Klage begründet § 29c ZPO a.F. in Verbindung mit § 312 BGB a.F. den besonderen Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers, weil nach Vortrag des Klägers die Beratung im Bereich seiner Privatwohnung stattfand und somit ein Haustürgeschäft vorliegt; die neuere Fassung des § 29c ZPO ist nicht anwendbar, weil der Vertrag vor dem 13.06.2014 geschlossen wurde. • Rechtsschutzinteresse und Normzweck des Verbraucherschutzes führen zu weiter Auslegung des § 29c ZPO a.F.; es genügt, dass der Kläger durch mündliche Verhandlungen in seiner Privatwohnung bestimmt wurde. • Kostenentscheidung: Bei Zurückweisung des Antrags trägt der Kläger die Kosten des Bestimmungsverfahrens; der Gegenstandswert wird schätzungsweise auf 4.160 Euro festgesetzt (20% der Hauptsache). Der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung wird abgelehnt; das Landgericht Arnsberg ist örtlich zuständig. Die Ablehnung beruht darauf, dass für alle Beklagten ein gemeinsamer Gerichtsstand beim Landgericht Arnsberg besteht, insbesondere nach § 215 VVG für Ansprüche gegen den Versicherer und Vermittler sowie nach § 29c ZPO a.F. in Verbindung mit § 312 BGB a.F. für Verbrauchergeschäfte/Haustürgeschäfte. Dem Kläger werden die Kosten des Bestimmungsverfahrens auferlegt; der Gegenstandswert wird auf 4.160 Euro festgesetzt. Damit verbleibt die Sachentscheidung beim Landgericht Arnsberg, und der Kläger muss dort sein Begehren weiterverfolgen.